B. Civilrechtspflege.
gedachte. Die Sache liegt rücksichtlich des Spielcharakters des Ge
schäftes hier nicht wesentlich anders, als wenn die Klägerin dem
Beklagten zu einer (von ihr vermittelten) Anschaffung von Pa
pieren, in welchen dieser zu spekuliren beabsichtigte, ein Darlehen
gegen Verpfändung der Papiere gewährt hätte. Im einen wie im
andern Falle liegt zwar eine Spekulation vor, allein kein klagloses
Differenzgeschäft, bei welchem Recht und Pflicht realer Lieferung
und Abnahme ausgeschlossen ist. Die von der zweiten Instanz
hervorgehobene Eigenschaft des Beklagten als notorischer Börsen
spekulant ändert hieran nichts und ebensowenig ist bewiesen, daß
die Vermögensverhältnisse des Beklagten etwa derart gewesen
wären, daß hieraus geschlossen werden könnte, es seien Recht und
Pflicht realer Erfüllung von vornherein ausgeschlossen gewesen.
3. Erscheint somit die Einrede des Spiels als unbegründet,
so muß die Klage gutgeheißen werden. Der Beklagte hat den vor
den kantonalen Gerichten gestellten eventuellen Antrag auf Ab
weisung der Klage angebrachtermaßen nicht erneuert. Derselbe
wäre auch unbegründet. Der Beklagte hat die von der Klägerin
aufgestellte Abrechnung nur insofern bestritten, als er das Ergeb
niß der von derselben am 14./15. Dezember vorgenommenen Li
quidation nicht gegen sich will gelten lassen. Nun war allerdings
diese Liquidation eine unberechtigte. Die Behauptung des Beklagten
var, daß die Klägerin versprochen habe, ihm so lange Kredit
zu gewähren, bis es ihm gelinge, seine Spekulation mit Gewinn
abzuwickeln, ist, nach der Feststellung der ersten Instanz, nicht er
wiesen. Allein nachdem die Klägerin die Titel auf Ende Dezember
reportirt hatte, durfte sie dieselben nicht vor diesem Zeitpunkte
liquidiren. Auf die Baslerbörsenusanzen, auf welche sie sich zum
Nachweise ihrer Berechtigung vorzeitiger Liquidation einzig berufen
hat, kann schon deßhalb keine Rücksicht genommen werden, weil
dieselben gar nicht aktenkundig gemacht sind. Für den durch die
verfrühte Liquidation dem Beklagten erwachsenen Schaden wäre
also die Klägerin ersatzpflichtig. Allein Sache des Beklagten wäre
es nun gewesen, diesen Schaden nachzuweisenund damit darzuthun,
daß ihm gegen die an sich begründete Forderung der Klägerin
aus dem Geschäftsverhältnisse zwischen den Parteien eine Gegen
forderung zustehe. Einen solchen Nachweis hat er nun aber nicht
erbracht, ja nicht einmal versucht.
IV. Obligationenrecht. Ne 131.
4. Ueber die Widerklage ist vom Bundesgerichte nicht mehr zu
entscheiden, da der Beklagte sich gegen deren Abweisung durch die
zweite kantonale Instanz nicht beschwert hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird für begründet erklärt;
es wird in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Appella
tionsgerichtes des Kantons Baselstadt die Klage gutgeheißen und
demnach der Beklagte verurtheilt, an die Klägerin 26,872 Fr.
05 Ets. sammt Zins zu 5 % seit 31. Dezember 1891 zubezahlen.
131. Urtheil vom 19. November 1892 in Sachen
Rannacher Cie. gegen Wassermann.
A. Durch Urtheil vom 4. Juli 1892 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Das erstinstanzliche Ur
theil wird bestätigt. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes
Baselstadt ging dahin: Kläger sind mit ihrer Klage abgewiesen
und als Widerbeklagte verurtheilt, dem Beklagten gegen Lieferung
des von ihm konstruirten Alpargatas Webeapparates die Summe
von 2000 Fr. zu bezahlen.
B. Gegen das zweitinstanzliche Urtheil ergriffen die Kläger die
Weiterziehung an das Bundesgericht, indem sie die Anträge an
meldeten: 1. Es sei das appellationsgerichtliche Urtheil vom
4. Juli 1892 aufzuheben und Wassermann in die Klagesumme
zu verfällen; 2. es sei über die vom Beklagten Wassermann er
stellte Maschine eventuell eine zweite Expertise unter Zuziehung
eines Praktikers vorzunehmen, wobei die Frage zu untersuchen ist,
ob die Erfindung praktisch verwerthbar ist im Sinne der zwischen
den Parteien getroffenen Abmachung. Bei der am 4. November
1892 stattgefundenen mündlichen Verhandlung hielt der Anwalt
der Klägerin diese Anträge aufrecht, indem er beifügte: Die neue
Expertise hätte sich hauptsächlich darauf zu erstrecken, ob der vom
Beklagten konstruirte Apparat ein fabrikmäßig arbeitender sei,
derart, daß mehrere Maschinen von Einem Arbeiter bedient werden
B. Civilrechtspflege.
können; es wäre auch in Venezuela über die Leistungsfähigkeit
einer Arbeiterin bei dem bisherigen Handbetrieb Auskunft einzu
holen. Sie habe seit dem kantonalen Urtheile eine Bescheinigung
eines Hauses in Caracas (Venezuela) erhalten, wonach beim
Handbetriebe eine dortige Arbeiterin 12 Paare Alpargatas im
Tage anzufertigen im Stande gewesen sei. Diese Bescheinigung
könne sie allerdings nicht mehr zu den Akten bringen. Dieselbe
beweise aber immerhin, daß die Einholung einer Auskunft über
den gedachten Punkt möglich und nicht überflüssig sei. Eventuell,
sofern das Gericht die Klage nicht im ganzen Umfange sollte zu
sprechen wollen, wäre der Beklagie jedenfalls zu verurtheilen, der
Klägerin die von ihr vorausbezahlten Beträge zurückzuerstatten.
Der Vertreter des Beklagten trug auf Abweisung der gegneri
schen Beschwerde und Bestätigung des zweitinstanzlichen Urtheils
an, indem er das Begehren um Veranstaltung einer neuen Exper
tise als unstatthaft bezeichnete und gegen neue Vorbringen der
Gegenpartei unter Berufung auf Art. 30, Abs. 4 O. G. pro
testirte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das klägerische Geschäftshaus Rannacher Cie. in St. Gal
len war von dem Hause Pardo Ritz a Porta in Caracas
(Venezuela) beauftragt worden, sich mit Maschinenfabrikanten
zum Zwecke der Erstellung einer Maschine in Verbindung zu
setzen, welche geeignet wäre, die Garnbestandtheile sogenannter
Alpargatas, d. h. der von Hand gefertigten Fußbekleidung der
Eingebornen Venezuelas, durch Maschinenarbeit anzufertigen. Die
von der Maschine zu liefernde Arbeit müßte mit der von Hand
gemachten identisch sein und es müßte die Maschine es ermög
lichen, im gleichen Zeitraum bedeutend mehr zu produziren, als
beim jetzigen Verfahren. Die Sache müsse natürlich möglichst
rasch gemacht werden. Gelinge sie, so wäre der Absatz jedenfalls
ein guter, doch reserviren sie, Pardo und Ritz a Porta, sich den
Alleinverkauf; es werde ihnen gewiß gelingen, mit dem Fabri
kanten eine Vereinbarung zu treffen, die ihn entschädigen werde.
Sie ermächtigen den Adressaten, für die erste Maschine, zu deren
Annahme sie sich nach erwiesener Zulänglichkeit entschließen sollten,
außer dem Verkaufspreis eine Extraprämie bis auf 200 E zu
IV. Obligationenrecht. N° 131.841
offeriren. Rannacher Cie. traten zum Zwecke der Ausführung
dieses Auftrages mit dem Beklagten Maschineningenieur Georg
Wassermann in Korrespondenz, indem sie demselben mit Schreiben
vom 15. April 1891 eine verkürzte Kopie des Briefes von Pardo
Ritz a Porta übermittelten, in welcher die Namen der Auftrag
geber und des Landes, dessen Fußbekleidung in Frage stand, so
wie der Passus betreffend Begleichung des Lohnes und die Höhe
der Prämie weggelassen waren. Sie erklärten, nach erwiesener
Brauchbarkeit werde ihr Auftraggeber die Maschine zu einem ver
nünftigen Preise übernehmen und eine Prämie von 2000 bis
2500 Fr. bezahlen, dafür aber das Alleinverkaufsrecht für das
betreffende Land beanspruchen. In einem Briefe vom 23. April
erklärte Wassermann, er habe zwar eine Lösung des Problems
gefunden, bei welcher das Resultat dem Muster ähnlich würde;
da er aber aus Erfahrung die Hartnäckigkeit, mit welcher gewisse
Völker an der Form ihrer Kleidungsstücke festhalten, kenne, würde
er vorziehen, das Original mittelst einer Maschine, wenn sie
auch von einem Arbeiter bedient werden müßte, genau innezu
halten und vollständig nachzumachen. Er glaube der Lösung dieses
Problems auf der Spur zu sein. Es handle sich um eine Ma
schine, welche das von Hand erstellte Muster genau herstelle,
schneller arbeite, d. h. leistungsfähiger sei als ein Arbeiter; um
wie viel lasse sich jetzt noch nicht bestimmen; er glaube mindestens
das Dreifache von Anfang an; später seien noch stets Verbesse
rungen möglich. Er mache sich verbindlich, diese Maschine zu
konstruiren und die ganz gleiche Waare wie Muster herzustellen.
Lieferungsfrist vier Monate. Der Preis für die erste Maschine,
den er auf circa 2000 Fr. schätze, sei zu ein Drittel bei Bestel
lung, ein Drittel nach Ablieferung und ein Drittel drei Monate
dato factura zu bezahlen. Die Prämie von 2000 2500 Fr. sei
zu ½ bei Bestellung, ½ bei Einsendung der ersten Produktions
probe und ½ bei Ablieferung der Maschine zu bezahlen. Das
Erfindungsrecht und die Patente aller Länder behalte er sich vor.
Mit Schreiben vom 2. Mai antwortete die Klägerin, es freue
sie, daß Wassermann sich verbindlich mache, fragliche Maschine
zu erstellen und übersandte 708 Fr. 40 Cts. unter der Bedin
gung, daß Beklagter innert vier Monaten genau die Maschine
B. Civilrechtspflege.
erstelle, wie sie in ihrem Briefe vom 15. April bezeichnet sei, und
daß er diese Maschine inclusive Prämie und Auslagen zum Preise
von 2000 Fr. liefere. Den Rest der 2000 Fr. erhalte Wasser
mann bei Ablieferung der Maschine, komme die Erfindung nicht
zu Stande, so habe er die 708 Fr. 40 Cts. zurückzuerstatten.
In der weitern Korrespondenz zwischen den Parteien gibt die
Klägerin den Standpunkt, daß für die erste Maschine einschließ
lich der Prämie blos 2000 Fr. zu bezahlen seien, auf, sie aner
kannte, daß die Prämie; welche schließlich auf 2250 Fr. festge
setzt wurde, nur die Erfindung an und für sich betreffe, und die
erste Maschine extra zu bezahlen sei; sie bezahlte, nachdem der
Beklagte am 11. Juni 1891 eine erste Webeprobe der von ihm
konstruirten Maschine gesandt hatte, am 12. Juni 703 Fr. 20 Cts.,
als zweites Drittel der Prämie, und leistete am 20. Juli 1891
eine fernere Zahlung von 525 Fr. a Cts. sowie, nach einer
am 30. Juli 1891 stattgefundenen mündlichen Besprechung eines
Vertreters des klägerischen Hauses mit dem Beklagten eine solche
von 312 Fr. 60 Cts. Dabei ließ sie sich am 19. August 1892
vom Beklagten (um sich Pardo gegenüber zu decken) eine Quit
tung über 5000 Fr. für erhaltene Prämie ausstellen. Am 20. Juli
hatte sie dem Beklagten mitgetheilt, daß sie das Verkaufsrecht für
Westindien und Venezuela beanspruche. Der Beklagte machte
wiederholt Mittheilungen über den Fortgang der Ausführung
seiner Erfindung. Am 15. Juli theilte er mit, er habe zwei Ma
schinen gebaut, welche Ende dieser oder Anfangs nächster Woche
fertig sein werden. Die eine mit Hand , die andere mit Fußbe
trieb. Er habe in der Hauptsache das einzig richtige und mögliche
getroffen und könne es sich nur noch um sekundäre Aenderungen
handeln. Nächste Woche werde er die Klägerin zur Besichtigung
der Maschine einladen; wenn sie vorziehen sollte, daß er mit der
selben sich nach St. Gallen begebe, so ersuche er um Nachricht.
Die Klägerin erwiderte hierauf am 20. Juli 1891, sobald die
Maschine fertig sei und ohne Störungen arbeite, bitte sie um
Mittheilung; es werde dann jemand von ihrem Hause zu Be
sichtigung und Prüfung der Maschine nach Basel gehen. Am
3. August 1891, nachdem inzwischen ein Vertreter ihres Hauses
in Basel gewesen war, sprach die Klägerin die Hoffnung aus,
IV. Obligationenrecht. N° 131.
daß der Beklagte die versprochenen zwei Maschinen spätestens in
14 Tagen nach St. Gallen senden werde. In einem Schreiben
vom 4. August erwiderte Wassermann, er habe jetzt keine Zeit,
darüber zu schreiben, daß er jetzt bis Mitte August zwei Ma
schinen abliefern solle, obschon die vier Monate noch nicht vorbei
seien; auch seien noch andere Anstände zu regeln; er habe eine
Vereinfachung in Aussicht; am 15. August müsse sich Rannacher
aber mit der ersten Konstruktion begnügen. Am 24. August tele
graphirte die Klägerin dem Beklagten: Sendet sofort per Ge
päcksendung Maschine , worauf dieser zurücktelegraphirte: De
montirt, wird abgeändert. Mit Brief vom gleichen 24. August
machte die Klägerin den Beklagten aufmerksam, daß er entgegen
seinem Versprechen die Maschine nicht fertiggestellt habe, während
gleichzeitig der Beklagte ihr schrieb, er habe behufs bequemeren
Betriebes einige Verbesserungen vornehmen lassen, er gebe die
Maschine nicht heraus, bevor er selbst völlig damit befriedigt sei;
er werde die Sache möglichst beschleunigen. Die Klägerin prote
stirte hiegegen am 25. August und verlangte die Maschine so
sort, auch wenn sie noch nicht fertig sei, um sie ihrem Geschäfts
freunde zu zeigen, sie würde sie dann behufs Fertigstellung zurück
senden. Trotz wiederholter Rechargen der Klägerin antwortete der
Beklagte erst am 28. August telegraphisch: Maschine geht ab,
wenn ich es für gut finde , und auch auf Recharge vom 2. Sep
tember und persönlichen Besuch Rannachers hielt er an seiner ab
schlägigen Antwort fest. Wassermann hatte zufällig erfahren, daß
Pardo der Auftraggeber der Klägerin sei und von dem zwischen
Pardo und der Klägerin bestehenden Verhältnisse Kenntniß er
langt. Pardo selbst besuchte ihn, forderte ihn auf, seine Maschine
zu verbessern und versprach, ihm aus Venezuela genauere Detail
angaben zu senden. Am 9. September 1891 schrieb indeß Pardo
an Rannacher, der Apparat sei nutzlos; er sei froh daß Ran
nacher ihn nicht erhalten habe; die Gewebe würden in Vene
zuela einfacher, schneller und besser von Hand gefertigt; auch
könne die Maschine mit dem von ihm gebrachten Faden nichts
machen. Er sei aber mit Verbesserungen einverstanden und das
Ziel werde erreicht werden. Am 13. September erklärte er, er
annullire das Geschäft mit der Maschine, Rannacher möge daher
B. Civilrechtspflege.
wegen nicht rechtzeitiger Lieferung das gleiche thun und die
5000 Fr. zurücksenden. Daraufhin erklärte Rannacher gegenüber
Wassermann am 28. September, er trete vom Vertrage zurück,
verlange Rückerstattung seiner Zahlungen, Kosten und Schaden
ersatz, da Wassermann weder eine Maschine erstellt, noch sie zur
vertraglichen Zeit übersandt habe. Wassermann erwiderte am
6. Oktober: Die Bedingungen des Vertrages, wie sie Pardo ge
stellt, seien andere gewesen, als die ihm gestellten; das in letzter
Stunde ihm (von Pardo) übergebene Garn habe einige Abände
rungen erfordert, sonst sei die Maschine fertig und stehe zur Ver
fügung. Am 30. Oktober reichten Rannacher Cie. Klage gegen
Wassermann ein auf Bezahlung von 5053 Fr. 05 Cts. sammt
Zins zu 5 % seit dem Tage der Klage unter Kostenfolge. Die
Klagesumme setzt sich zusammen aus: a) 2250 Fr. für dem Be
klagten gemachte Zahlungen; b) 83 Fr. 05 Cts. für Reise und
Probespesen; c) 2750 Fr. für entgangene Prämie. Der Be
klagte beantragte Abweisung der Klage und Verfällung des Klä
gers als Widerbeklagten zur Zahlung von 2000 Fr. (als Ver
kaufspreis der Maschine), wogegen der Klägerin die Maschine
unter Vorbehalt des Erfindungsrechtes zur Verfügung stehe. Zu
bemerken ist noch, daß in der Korrespondenz, mit Schreiben vom
11. Juni 1891, Wassermann erklärt hatte, er gebe die Maschine
nicht aus den Händen, bevor sie patentirt sei; die Erfüllung des
Vertrages könne nicht von der Zufriedenheit Rannachers mit der
Maschine abhängen; vielmehr habe ein Fachmann die Maschine
in Basel in Augenschein zu nehmen. Die Klägerin hatte hierauf
am 12. Juni erwidert, sie mache die Annahme der Maschine von
der Bedingung abhängig, daß deren Leistungsfähigkeit zu ihrer
Zufriedenheit ausfalle, Wassermann solle sie sofort nach Fertig
stellung patentiren lassen und dann werde der Besteller Jemand
zur Besichtigung nach Basel schicken. Beide Vorinstanzen haben
nach Einholung einer Expertise, die Klage abgewiesen, die Wi
derklage dagegen gutgeheißen. Der Sachverständige (Professor
Escher in Zürich) hat sich dahin ausgesprochen: Das Produkt,
das auf der Vorrichtung erstellt werde, entspreche nach Bindungs
art und Fadendichtigkeit genau dem Original. Wenn die Gleich
förmigkeit an den Rändern noch fehle, so rühre dies nur von
IV. Obligationenrecht. Ne 131.
mangelnder Uebung des Webers her und werde bei besserer Ue
bung verschwinden. Gleiche Geschicklichkeit und Uebung des Ar
beiters vorausgesetzt, halte der Experte es für gewiß, daß der
Wassermannsche Apparat leistungsfähiger sei als der bisher für
die Handarbeit benutzte Triangolo, weil das Einbiegen des Ein
trages viel rascher geschehe. Der Apparat, wie er zur Zeit vor
liege, sei freilich noch nicht vollkommen; um in ungestörten Be
trieb genommen werden zu können, bedürfe es noch mehrfacher
Verbesserungen. Der Grundgedanke sei indeß durchaus richtig und
gut und es werde gewiß gelingen, die Unvollkommenheiten, die
sich bei derartigen neuen Konstruktionen immer einstellen, glücklich
zu überwinden.
2. Die Kläger haben in erster Linie geltend gemacht, sie seien
(nach Art. 123 und 125 O. R.) berechtigt gewesen, ohne weiters
vom Vertrage zurückzutreten, weil der Beklagte die im Vertrage
bestimmt bezeichnete Lieferfrist nicht eingehalten habe und in Folge
seines Verzuges die Leistung für sie nutzlos geworden sei. Diese
Behauptung ist von der Vorinstanz mit zutreffenden Gründen
zurückgewiesen worden. Eine ausdrückliche Vereinbarung, daß die
Leistung innerhalb der vertraglichen Frist von vier Monaten und
nicht später erfolgen solle, liegt nicht vor. Nun kann allerdings
dies auch stillschweigend vereinbart werden. Die Absicht, ein Fix
geschäft abzuschließen, kann sich aus der Natur des Vertrages und
aus den Umständen ergeben. Allein hier ist dies, nach der zutref
fenden Feststellung des Appellationsgerichtes, nicht der Fall. Der
Vertrag ist nicht auf die handwerks oder fabrikmäßige Erstellung
einer bekannten Maschine sondern auf die erfinderische Löfung und
Darstellung eines technischen Problems gerichtet. Bei Verträgen
aber, welche ein schöpferische geistige Leistung, sei es wissenschaft
licher, technischer oder künstlerischer Natur zum Inhalte haben,
ist die Vereinbarung eines Ablieferungstermins in der Regel, wie
das Appellationsgericht richtig ausführt, nur in dem Sinne einer
ungefähren Bestimmung der Zeit, binnen welcher die Vollendung
der Arbeit erstrebt werden soll, zu verstehen. Soll bei solchen Ver
trägen der Ablieferungsfrist die strenge Bedeutung zukommen,
daß bei deren Ueberschreitung der Besteller ohne weiters zum
Rücktritte berechtigt sei, so muß dies unzweideutig ausgedrückt
B. Civilrechtspllege.
sein, was hier nicht der Fall ist. Im Gegentheil stellt die Appel
lationsinstanz ohne Rechtsirrthum fest, daß es bei Eingehung des
Vertrages gar nicht in der Absicht der Kläger gelegen habe, ihre
Gebundenheit an den Vertrag von der strikten Einhaltung der
vom Beklagten als erforderlich bezeichneten viermonatlichen Frist
abhängig zu machen. Wenn der Auftraggeber der Kläger, Pardo,
unter Berufung auf die Verzögerung der Lieferung der Maschine
seinen Auftrag gegenüber den Klägern annullirt hat, so be
rechtigt dies die Kläger nicht, die Leistung des Beklagten als für
sie, zufolge Verzuges, nutzlos geworden, gemäß Art. 125 O. R.
zurückzuweisen. In der That liegt nicht vor, daß die Leistung des
Beklagten durch die eingetretene unerhebliche Ueberschreitung der
vorgesehenen viermonatlichen Ablieferungsfrist für die Kläger nutz
los geworden wäre. Der Zweck der von den Klägern stipulirten
Maschinenlieferung kann an sich nach wie vor erreicht werden.
Wenn nach dem Verhältnisse zwischen den Klägern und Pardo
letzterer die Maschine nur binnen kurzer Frist annehmen mußte,
so war es Sache der Kläger, den Beklagten sich gegenüber in
gleichem Sinne zu verbinden. Dies haben sie aber nicht gethan,
sie haben dem Beklagten einen festen Lieferungstermin, an dessen
Innehaltung der Bestand des Vertrages geknüpft gewesen wäre,
nicht gesetzt und ihm ihr Verhältniß zu Pardo beim Vertragsab
schlusse absichtlich verschwiegen. Es ist denn übrigens auch frag
lich, ob Pardo seinerseits wirklich berechtigt war, auf die Lieferung
der Maschine wegen der eingetretenen Verzögerung ihrer Abliefe
rung einfach zu verzichten. Danach waren denn die Kläger weder
nach Art. 123 noch nach Art. 125 O. R. zum sofortigen Rück
tritte vom Vertrag respektive zu Zurückweisung der Leistung des
Beklagten berechtigt. Eine Nachfrist zu Erfüllung im Sinne des
Art. 122 O. R. haben sie dem Beklagteu nie angesetzt und sie
sind daher selbst dann noch an den Vertrag gebunden, wenn der
Beklagte sich wirklich im Verzuge befand. Letzteres ist von der
ersten Instanz deßhalb verneint worden, weil die Kläger als Er
füllung eine Leistung verlangt haben, welche sie zu verlangen
nicht berechtigt gewesen seien, nämlich Sendung der Maschine
nach St. Gallen. Diese Frage braucht indeß, als für die Ent
scheidung unerheblich, nicht untersucht zu werden. Wenn der klä
IV. Obligationenrecht. No 131.
gerische Anwalt auch heute daran festgehalten hat, durch die direkte
Verhandlung mit Pardo habe der Beklagte vertragswidrig gehan
delt und seine Leistung für sie erst recht nutzlos gemacht, so ist
nicht einzusehen, inwiesern der direkte Verkehr des Beklagten mit
Pardo vertragliche Rechte der Kläger sollte verletzt haben. Der
Beklagte hat ja gegenüber Pardo keinerlei Verpflichtung einge
gangen, welche ihn daran gehindert hätte, seine Vertragspflichten
gegenüber den Klägern zu erfüllen.
3. Waren demgemäß die Kläger zum Rücktritte vom Vertrage
nicht berechtigt, so kann sich nur noch fragen, ob die vom Be
klagten hergestellte Maschine als ein Werk erscheine, welches den
vertraglichen Anforderungen entspreche. Der klägerische Anwalt
hat dies heute aus einem dreifachen Grunde bestritten; zunächst,
weil der vom Beklagten erstellte Apparat ein bloßer Hülfsapparat
für die Handarbeit, nicht, worauf die Bestellung gegangen sei,
eine automatisch arbeitende, das Gewebe selbstthätig herstellende,
Maschine sei; sodann weil die bedungene höhere Leistungsfähigkeit
des Apparates gegenüber der bloßen Handarbeit, wie diese in
Venezuela betrieben werde, nicht nachgewiesen sei, und endlich
weil die Maschine überhaupt nicht fertig sei, während die Bestel
lung nicht auf die bloße Lösung eines technischen Problems, son
dern auf Herstellung einer gewerblich verwerthbaren Maschine
gegangen sei. Diese Einwendungen sind aber gegenüber den that
sächlichen Feststellungen der Vorinstanzen nicht haltbar. Zunächst
steht hienach fest, es ergibt sich dies übrigens aus der gesamm
ten Korrespondenz in unzweideutigster Weise, daß die Kläger
nie die Erstellung einer automatisch arbeitenden Maschine verlangt
hatten, sondern mit dem, von einem Arbeiter zu bedienenden Ap
parate, wie der Beklagte ihn plante, einverstanden waren. Ob
dies auch den Intentionen des Pardo entsprach, berührt den Be
klagten, welcher einzig mit den Klägern in einem Vertragsver
hältnisse stand, nicht. Sodann stellen die Vorinstanzen im An
schlusse an das von ihnen eingeholte Expertengutachten fest, daß
das auf der Maschine erstellte Fabrikat gleicher Qualität mit dem
Muster sei und daß die Maschine mehrfache Leistungsfähigkeit
gegenüber der Handarbeit besitze. Diese thatsächliche Feststellung
ist für das Bundesgericht verbindlich; wenn der klägerische An
B. Civilrechtspflege.
walt eine Ergänzung der Expertise und Einholung von Erkun
digungen in Venezuela zum Zwecke der Widerlegung derselben
beantragt hat, so ist dies nach Art. 30, Abs. 4 O. G. unzu
läßig. Danach erscheint denn aber als erwiesen, daß die vom Be
klagten erbaute Maschine den vertraglichen Anforderungen ent
spricht. Der Umstand nämlich, daß die Maschine in ihrem gegen
wärtigen Zustande nicht vollkommen ist, sondern noch untergeord
neter Verbesserungen bedarf, schließt dies nicht aus. Die Maschine
entspricht nach dem festgestellten Thatbestande rücksichtlich ihrer
Leistungsfähigkeit den vertraglichen Anforderungen, und dies ge
nügt. Denn Vollkommenheit der Maschine in allen Theilen war
nicht bedungen, um so weniger als die Kläger in Betreff
Beschaffenheit der Maschine überhaupt niemals bestimmte Requisite
aufgestellt haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt sein
Bewenden.
132. Arrêt du 25 Novembre 1892, dans lo cause Carrel
contre Delieutraz.
Par arrêt du 3 Septembre 1892, la Cour de justice civile
de Genève, statuant en la cause pendante entre Pierre-Louis
Carrel, domestique de campagne, à Genève, et Antoine De
lieutraz, fermier à Choully, a, en confirmation du jugement
du tribunal civil de Genève du 2 Juin précédent, débouté le
demandeur Carrel de toutes ses conclusions, et condamné ce
dernier aux dépens d appel.
C'est contre le prédit arrêt que Carrel, par acte du 21 Sep
tembre 1892, a recouru au Tribunal fédéral, concluant à ce
qu il lui plaise l annuler, et, statuant à nouveau, adjuger au
IV. Obligationenrecht. No 132.
recourant ses conclusions de première instance avec dépens.
Le défendeur Delieutraz a conclu au maintien de l'arrêt
attaqué.
Statuant en la cause et considérant :
En fait:
1° Le sieur Pierre-Louis Carrel, âgé de 27 ans, travaillait
comme domestique de ferme depuis environ 5 mois chez le
défendeur A. Delieutraz, fermier à Choully, lorsque, le 24
Août 1891, il fut victime d un grave accident, dans les cir
constances ci-après :
Le dit jour Carrel était occupé avec un sieur Dormange à
placer des gerbes de paille sur une tèche ; au lieu de
redescendre de la remise par une échelle il sauta sur un tas
de gerbes et se blessa au pied. Le fils du défendeur lui dit
de quitter son travail et de se rendre à Choully chez un re
bouteur, pour se faire soigner. Carrel n'obéit pas à cette
injonction, et continua à préparer les gerbes. Quelques ins
tants après il se plaignit de plus fortes douleurs dans le pied,
après quoi son patron, ainsi que ses collègues, lui réitérèrent
le conseil de cesser son travail. Carrel refusa une seconde
fois, objectant qu il pourrait bien faire aller les chevaux de la
machine à battre le blé ; c'est alors que, malgré la défense
de son patron et les conseils de ses camarades, il monta sur
un siège qui se trouvait sur une planche mobile, placée sur les
barres de la machine à battre ; ce siège, non fixé sur la dite
planche, se trouvait au-dessus de l'engrenage, soit de la roue
motrice : il avait été occupé quelques instants auparavant par
le fils Delieutraz, lequel fit observer à Carrel le danger qu il
y avait à se placer sur ce siège, et lui montra, à cet effet, un
aiguillon qu il avait laissé tomber la veille dans l engrenage
et qui était broyé. Malgré cet avertissement Carrel monta sur
le dit siège et conduisit les chevaux pendant 1/4 d heure à
1/2 heure; pendant ce temps, le fils Delieutraz prit la place
de Carrel pour préparer les gerbes. Au bout de ce temps
Carrel ressentit une douleur, soit une crampe à la jambe ; il
prendre le pied droit dans l en
allongea celle-ci et se laissa
grenage. Conduit à l hôpital, il y subit l amputation du pied