Swiss–French jurisdiction treaty inapplicable to two Swiss parties

BGE 18 I 773Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I5 de dez. de 1892Dismissed

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Heß sued Gebrüder Kummer before the Zurich Commercial Court for payment for goods, relying on a prorogation clause. The Commercial Court declined to hear the case, partly because it considered itself free to refuse the matter. On state-law appeal, Heß argued that the Swiss-French jurisdiction and establishment treaties compelled the court to accept jurisdiction. The Federal Court held that the treaty invoked did not apply because both parties were Swiss nationals; it therefore dismissed the appeal without addressing the further question of the effect of the alleged prorogation under the treaty.

Sumário Omnilex

Art. 1 and 3 of the Swiss-French jurisdiction treaty of 15 June 1869; applicability of the treaty to a dispute between two Swiss nationals. The treaty governs only disputes between Swiss and French parties and does not extend to proceedings in which both litigants are Swiss or both French. The exception of Art. 3, which presupposes the domain of Art. 1, is likewise confined to such mixed disputes. A Swiss party domiciled in France cannot invoke the treaty to alter the jurisdictional position applicable to a purely Swiss dispute; equal treatment arguments do not justify extending a treaty expressly limited to French and Swiss nationals. Since the treaty was inapplicable, the Federal Court did not need to examine the domestic procedural law governing acceptance of prorogation (consid. 1-2).

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  1. Urtheil vom 10. Dezember 1892 in Sachen Heß. A. G. Heß von Zürich, in Havre, hatte gegen Gebrüder Kummer in Schaffhausen beim Handelsgerichte Zürich, gestützt auf eine behauptetete prorogatio fori, Klage auf Bezahlung von 9749 Fr. 55 Cts. für gelieferte Waaren erhoben. Die Beklagten widersetzten sich der Beurtheilung der Klage durch das Handels gericht Zürich, mit der Behauptung: Für die Prorogation des Gerichtsstandes sei ein eigentlicher Vertrag nöthig und genüge eine briefliche Mittheilung nicht; die Zustimmung zur Behand lung durch das Handelsgericht sei nicht vom Kläger selbst, sondern in unzuläßiger Weise von einem Angestellten desselben erklärt worden; endlich haben die Parteien bei der Bezeichnung des Han delsgerichtes als Schiedsgericht nur an Differenzen betreffend das Quantitativ gedacht und nicht auch an den vorliegenden Fall, wo streitig sei, ob ein klagbares Geschäft vorliege. B. Durch Entscheidung vom 11. November 1892 wies das Handelsgericht Zürich die Klage (unter Auflage der Kosten an den Kläger) von der Hand mit der Begründung: Da die Be klagten nicht im Kanton Zürich wohnen, so liege, wenn auch allerdings die Klage ein Handelsverhältniß beschlage, dem Handels gerichte eine Pflicht zu deren Erledigung nicht ob, vielmehr stehe ihm frei, die Behandlung des Prozesses abzulehnen und es recht fertige sich nun in der That, von dieser Befugniß Gebrauch zu machen, wenn berücksichtigt werde theils, daß die Einwendungen des Beklagten es nothwendig machen würden, vorerst das Vor handensein einer gültigen Vereinbarung über die schiedsgerichtliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes zu prüfen, theils daß die Mit glieder des Gerichtes zur Zeit ohnehin durch die Geschäfte stark in Anspruch genommen seien. C. Gegen diesen Entscheid ergriff G. Heß den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage: Das Bundes gericht wolle unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ent scheiden: Es liege dem zürcherischen Handelsgerichte die Pflicht ob, den bei demselben vom Rekurrenten mit Klageschrift vom 14. Oktober dieses Jahres und mittelst friedensrichterlicher Weisung

gegen die Firma Gebr. Kummer in Schaffhausen anhängig gemach ten Streit betreffend Bezahlung einer Forderung von 9749 Fr. 55 Cts. nebst Zinsen für gelieferte Waaren an Hand zu be halten und nach Maßgabe des Gesetzes betreffend die zürcherische Rechtspflege zum Austrage und zur Erledigung zu bringen. Er macht zunächst geltend, die Einwendungen der Beklagten gegen die Gültigkeit des Prorogationsvertrages seien trölerhafte Aus flüchte und führt sodann aus: Das Handelsgericht sei in concreto zu Anhandnahme der Sache nach Art. 3 des schweizerisch fran zösischen Gerichtsstandsvertrages vom 15. Juni 1869 verpflichtet. Diese Vertragsbestimmung erkläre nicht nur den vereinbarten Ge richtsstand für statthaft, sondern erkläre den Richter des Wahl domizils für ausschließlich zuständig. Daraus folge die staatsver tragliche Verpflichtung des durch Vereinbarung für zuständig erklärten Richters, die ihm durch Vereinbarung der Parteien zu gewiesenen Rechtsstreitigkeiten zu beurtheilen, sofern er nur (was hier zutreffe) die erforderliche Gerichtsbarkeit besitze und die Ver einbarung nicht die Umgehung eines gesetzlichen ausschließlichen Gerichtsstandes bezwecke. Der Richter des Wahldomizils sei zu Ausübung der Rechtspflege ebensowohl staatsvertraglich verpflichtet, wie es, in Ermangelung einer Vereinbarung über den Gerichts stand, der Richter des wirklichen Domizils sei. Er dürfe die Aus übung des Richteramtes nicht, wie dies hier geschehen sei, aus bloßen Konvenienzrücksichten ablehnen. In nachträglicher Eingabe vom 5. Dezember 1892 macht der Rekurrent im Fernern geltend: Gemäß Art. 1 und 3 des schwei zerisch französischen Niederlassungsvertrages von 1882 sei er hin sichtlich aller rechtlicher Stellungen im Inlande und in der Schweiz den Franzosen gleichgestellt und es gehe nicht an, daß er als in Frankreich niedergelassener Schweizer schlimmer gestellt sei als der in Frankreich wohnende Franzose. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Sowohl der Kläger als der Beklagte sind Schweizerbürger. Demnach findet denn der schweizerisch französische Gerichtsstands vertrag hier überall keine Anwendung. Denn Art. 1 dieses Ver trages bezieht sich, wie sich aus seinem Wortlaut klar ergibt und als allgemein anerkannt gelten darf, nur auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Schweizern einerseits und Franzosen anderseits, nicht aber auf Prozesse, in welchen beide Parteien Schweizer oder Franzosen sind. Das gleiche muß aber selbstverständlich auch für die Bestimmung des Art. 3 gelten, welche eine Ausnahme von der in Art. 1 statuirten Zuständigkeit des natürlichen (Wohnsitz ) Richters statuirt und daher nur auf die an sich unter Art. 1 fallenden Streitigkeiten kann bezogen werden. Die Berufung des Rekurrenten auf Art. 1 und 3 des schweizerisch französischen Niederlassungsvertrages ist offenbar völlig verfehlt. Dieser Vertrag hat an dem Gerichtsstandsvertrage nichts geändert und regelt übrigens selbstverständlich nur die Stellung der Franzosen in der Schweiz und der Schweizer in Frankreich, nicht aber die Stellung der Franzosen oder Schweizer in ihrem eigenen Heimatlande. Das allgemeine Raisonnement, der Rekurrent als in Frankreich wohnen der Schweizer dürfe nicht schlimmer gestellt sein, als ein in Frank reich wohnender Franzose, ist ohne alle Bedeutung; es kann dies selbstverständlich nicht dazu führen, staatsvertragliche Ver einbarungen, welche ausdrücklich nur für Franzosen getroffen wur den, auch auf Schweizerbürger anzuwenden. Uebrigens ist der Rekurrent ganz gleich wie ein in der Schweiz wohnender Schwei zerbürger behandelt worden und kann sich also über ungleiche Be handlung jedenfalls nicht mit Grund beklagen.
  2. Erscheint die Beschwerde schon aus diesem Grunde als un begründet, so braucht nicht untersucht zu werden, ob dem Art. 3 des schweizerisch französischen Gerichtsstandsvertrages die ihm vom Rekurrenten beigelegte Bedeutung überhaupt zukommt oder ob nicht vielmehr, der Vorschrift des Art. 3 unerachtet, die Pflicht des durch Vereinbarung der Parteien für zuständig erklärten Ge richtes, die Prorogation anzunehmen, sich nach dem für dasselbe geltenden Prozeßrechte richtet (siehe in letzterem Sinne Curti, Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich, u. s. w., S. 67). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

Palavras-chave

jurisdictionprorogation of forumtreaty interpretationinternational private lawcommercial courtappeal dismissal

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Questão jurídica principal

Whether the Swiss-French jurisdiction treaty applied to a dispute between two Swiss nationals

Decisão extraída

No. The treaty applies only to disputes between Swiss and French parties, not to cases where both parties are Swiss or both are French.

Fundamentação extraída

Article 1, and therefore also the exception in Article 3, is limited by its wording to mixed Swiss-French disputes. The appellant's residence in France does not change his Swiss nationality or extend the treaty to a purely Swiss dispute.

Questão jurídica principal

Whether the Commercial Court of Zurich was obliged to accept the prorogation and hear the claim

Decisão extraída

The complaint failed without the need to decide this question further, because the treaty invoked by the appellant did not apply.

Fundamentação extraída

Since the treaty basis was inapplicable, the alleged duty to accept jurisdiction could not be derived from it.

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