- Urtheil vom 22. Oktober 1892 in Sachen
Schmidlin und Sauter.
A. Durch eine in Nr. 19 der in Zofingen erscheinenden
Schweizerischen Allgemeinen Volkszeitung vom 10. Mai 1891
enthaltene Einsendung Aus Ermatingen , fühlte sich Pfarrer
Sulser in Ermatingen beleidigt. Er forderte den Redaktor der
Zeitung, S. Schmidlin in Zofingen, zu Nennung des Einsenders
auf und als derselbe dem Begehren keine Folge gab, leitete er
gegen ihn an seinem Wohnorte in Zofingen, das in Preßinjurien
sachen nach der aargauischen Praxis übliche Präliminarverfahren
zu Ermittlung des Verfassers und Einsenders ein. S. Schmidlin
nannte ihm nunmehr den Otto Sauter, Spengler in Ermatingen
als Einsender, indem er ihm gleichzeitig einen Brief des letztern,
d. d. 16. Januar übermachte, in welchem Sauter zugab, Mit
theilungen betreffend Vorgänge in der Gemeinde Ermatingen
gemacht zu haben, gleichzeitig aber behauptete, diese Mittheilungen
seien nicht injuriös gewesen; ihr Text sei auf der Redaktion
umgearbeitet worden und erst dadurch habe die Publikation einen
injuriösen Charakter erlangt. Pfarrer Sulser zog hierauf die in
Zofingen gegen den Redaktor Schmidlin eingeleitete Klage zurück
und erhob gegen Sauter, an dessen Wohnorte, beim Bezirksgericht
Kreuzlingen, Klage wegen Amtsehrverletzung, begangen durch
das Mittel der Presse, indem er angemessene Bestrafung und
Ersatz der Prozeßkosten, einschließlich der Kosten des aargauischen
Präliminarverfahrens, verlangte. Zum Beweise für die Autorschaft
des Beklagten verlangte er Edition der Originalurkunde von dem
Redaktor Schmidlin in Zofingen, eventuell Editionshandgelübde.
Der Beklagte stellte der Klage eine Reihe von Einreden entgegen;
insbesondere erhob er: 1. Die Einrede der Inkompetenz des Ge
richts, da nach thurgauischem Rechte nur das forum delicti
commissi begründet sei; 2. die Einrede unrichtiger Durchführung
des Präliminarverfahrens im Kanton Aargau, da eine blos private
Nennung des Verfassers von Seite des verantwortlichen Heraus
gebers der Zeitung nicht genüge, sondern ein Richterspruch noth
wendig sei; 3. behauptete er, er sei straffrei, da nach aargauischem
Rechte Ehrverletzungen, speziell aber Amtsehrverletzungen, mit Rück
sicht auf den Verfassungsgrundsatz nulla pona sine lege und
die dortige mangelhafte Gesetzgebung nicht bestraft werden können;
- erhob er die Einrede der Klageverjährung, da das aargauische
Recht blos eine halbjährige Frist zur Klageerhebung statuire.
Das Bezirksgericht Kreuzlingen beschloß, ohne auf diese Ein
wendungen einzutreten, am 16. Mai 1892: 1. Habe bei Ver
meidung des Editionshandgelübdes Redaktor Schmidlin in Zofingen
den Originalbrief des Beklagten, welcher die Einsendung in Nr. 19
Jahrgang 1891 der Schweizerischen Allgemeinen Volkszeitung
betitelt Aus Ermatingen zur Folge hatte, innert der Frist von
zehn Tagen ans Recht zu legen; 2. zahle Kläger Gerichtsgebühr
Fr., Præsidialia 6 Fr., Kanzlei 2 Fr. 60 Cts., Weibel
Fr., Summa Fr. Cts. und bleiben die Kosten bei
der Hauptsache. 3. Mittheilung an Redaktor Schmidlin.
B. Gegen diesen Beschluß ergriff Advokat Dr. Deucher in
Kreuzlingen, Namens des S. Schmidlin und des O. Sauter den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt
- Mit Bezug auf Schmidlin: Der bezirksgerichtliche Beschluß
d. d. 16. Mai a. c. ist als verfassungsverletzend aufzuheben.
- Mit Bezug auf Sauter: Der bezirksgerichtliche Beschluß
ist als versassungsverletzend aufzuheben und das Bezirksgericht
Kreuzlingen anzuweisen, unter sofortiger Abweisung der Amts
ehrverletzungsklage des Pfarrer Sulser in Ermatingen dem Re
kurrenten die nach den kantonalen Gesetzen und Praxis übliche
Prozeßentschädigung zuzusprechen, alles unter Folge der Kosten
für den Rekursgegner Sulser. Zur Begründung wird ausge
führt: 1. Rücksichtlich des S. Schmidlin: Der thurgauische
Richter sei nicht kompetent, gegenüber dem landesfremden Rekur
renten auf eine Zwangsmaßregel der thurgauischen Civilprozeß
ordnung zu erkennen. Bei Durchführung des angefochtenen Be
schlusses würde Rekurrent ungünstiger gestellt als er es im Kanton
Aargau wäre. Denn im Kanton Aargau sei die Ehrverletzungs
klage verjährt und der Rekurrent könnte es daher ablehnen, auf
die Sache überhaupt einzutreten. Es seien demnach Art. 4 und
58 B. V. verletzt. Nach Art. 12 der thurgauischen Kantonsver
fassung dürfe hier überhaupt nicht nach der thurgauischen Civil
prozeßordnung verfahren werden. Es sei das zugestandenermaßen
nöthige Präliminarverfahren noch nicht abgeschlossen und dieses
könnte nur von den aargauischen Behörden durchgeführt werden;
diese könnten aber, wegen Klageverjährung, einen Editionsbeschluß
nicht mehr erlassen. Er protestire unter Berufung auf Art. 55
B. V. dagegen, daß ihm der thurgauische Richter eine Rechtspflicht
überbinde, die er nach seinem Staatsrechte nicht mehr habe
Das aargauische Recht kenne kein Handgelübde und er protestire
daher gegen die, wenn auch nur eventuelle, Ueberbindung eines
solchen. Uebrigens wäre in casu die Auflage eines Handgelübdes
auch nach der thurgauischen Civilprozeßordnung unzuläßig. 2.
Rücksichtlich des Rekurrenten Sauter: Durch den angefochtenen
Beschluß habe sich das Gericht implicite für kompetent erklärt.
Dieß verletze die Vorschriften der thurgauischen Strafprozeßord
nung und des thurgauischen Strafgesetzes und damit die Ver
fassungsgrundsätze über Preßfreiheit. Nach letztern müsse, wie das
thurgauische Obergericht durch Entscheidung vom 1. Juli 1886
anerkannt habe, der eines Preßvergehens Beschuldigte da belangt
werden, wo sich die Presse, deren er sich bedient habe, befinde.
Jedenfalls richte sich die Frage nach den verantwortlichen Per
sonen nach dem Orte der Begehung und es sei auch nach
thurgauischem Rechte ( 5 der Strafprozeßordnung in Verbindung
mit 2 litt. b des Strafgesetzbuches) der Ort der Begehung als
absolut erster Gerichtsstand festgesetzt und eine Wahl zwischen
verschiedenen Gerichtsständen unzuläßig. Sollte übrigens, gemäß
der civilprozeßualen Regel, in Ehrverletzungssachen der allgemeine
Gerichtsstand des Wohnortes als statthaft erachtet werden, so
dürfe doch als Beklagter nur Jemand ins Recht gefaßt werden,
der in einem richtigen Präliminarverfahren als Verfasser eines
injuriösen Zeitungsartikels ermittelt sei; in concreto sei aber
ein richtiges Präliminarverfahren, nach den in der aargauischen
Praxis aufgestellten Regeln, nicht durchgeführt worden. Darin,
daß der thurgauische Richter die Klage trotzdem an die Hand ge
nommen, liege eine Verletzung der Preßfreiheit. Ebenso liege eine
Verletzung der Preßfreiheit und der Art. 4 und 58 B. V. darin,
daß das Gericht die Einrede der Straffreiheit und der Verjährung
nicht beachtet habe. Beide Einreden müssen nach aargauischem
Rechte, als dem Rechte des Thatortes, beurtheilt werden; nach
aargauischem Rechte aber seien einerseits Ehrverletzungen, speziell
Amtsehrverletzung, überhaupt nicht strafbar, andrerseits sei die
Klage verjährt. Man könne den Einsender eines Zeitungsartikels
nicht mehr belangen, nachdem der nach dem Grundsatze der re
sponsabilité par cascades in erster Linie haftende Redaktor oder
Herausgeber nicht mehr belangt werden könne.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
Rekursbeklagte Pfarrer Sulser in thatsächlicher Beziehung zunächst
aus: Redaktor Schmidlin habe ihn, als er ihn zu Nennung des
Einsenders aufgefordert habe, durch allerlei Ausflüchte, wie, er
kenne den Einsender selbst nicht, er sei selbst mystifizirt worden
u. s. w., bis nach Ablauf der Verjährungsfrist des aargauischen
Rechts hinzuhalten gesucht. Schmidlin habe zu diesem Zwecke
sogar einen Brief an einen gar nicht existirenden Sekretär Ribi
in Ermatingen, als an den Einsender des Artikels geschrieben. Erst
nachdem er bemerkt habe, daß seine Verbindung mit dem wirklichen
Einsender des Artikels konstatirt und sein unwahres Spiel auf
gedeckt werden könne, habe Schmidlin sich zu Nennung des wirk
lichen Einsenders herbeigelassen. In rechtlicher Bezichung bemerkt
der Rekursbeklagte im Wesentlichen: Ad 1. Redattor Schmidlin
werde nicht als Beklagter belangt, sondern er falle nur als Zeuge
resp. editionspflichtiger Dritter in Betracht. Der allgemein für
jeden Bürger geltenden Zeugnißpflicht könne er sich nicht deßhalb
entziehen, weil er in einem andern Kantone wohne, als in
welchem der Prozeß geführt werde. Daß gegen Schmidlin ein
Präliminarverfahren vor den aargauischen Gerichten vorangegangen
sei, sei vollständig gleichgültig. Dieß schließe seine Zeugnißpflicht
in dem Prozeße gegen Sauter, welcher von dem vorangegangenen
Präliminarverfahren ganz verschieden sei, nicht aus. Die thur
gauische Verfassung verbiete die Verfolgung von Ehrverletzungen
in der Form des Civilprozesses nicht; ob die Auflage eines
Editionshandgelübdes in casu nach der thurgauischen Civilprozeß
ordnung statthaft sei, habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen.
Darüber, daß ihm blos ein Handgelübde und nicht (wie dieß
nach aargauischem Rechte der Fall wäre) ein solenner Eid aufer
legt worden sei, könne sich Schmidlin jedenfalls nicht beschweren,
übrigens habe der thurgauische Richter noch gar nicht erklärt, ob
er dieses Handgelübde abnehmen wolle oder ob die Delegation
an das Gericht in Zofingen geschehen solle. Ad 2. Der Gerichts
stand des Wohnortes des Beklagten sei nach der thurgauischen
Civilprozeßordnung für Ehrverletzungsfälle begründet. Inwiefern
in der Abweisung der Kompetenzeinrede des Rekurrenten Sauter
eine Verletzung der Preßfreiheit sollte liegen können, sei nicht
einzusehen. Die Bundesbehörden haben ausdrücklich anerkannt,
daß es den kantonalen Gesetzen überlassen bleibe, die Strafklagen
gegen bekannte Verfasser von injuriösen Artikeln vor den Richter
des Druckortes oder den Richter des Wohnortes des Beklagten
zu weisen und auch das thurgauische Obergericht habe diesem
Grundsatze beigepflichtet. Damit seien auch die weitern Einwen
dungen des Rekurrenten erledigt. Wenn einmal der in Er
matingen domizilirte und gleichzeitig im Kanton Thurgau ver
bürgerte Beklagte vor seinem thurgauischen Richter Rede stehen
müsse, so sei es auch selbstverständlich, daß er formell und
materiell nach thurgauischem Rechte zu beurtheilen sei. Es sei
für Sauter ganz gleichgültig, auf welche Weise der Rekursbeklagte
dazu gekomm sei, ihn gerichtlich zu belangen; dieß hätte ohne
jedes Präliminarverfahren geschehen können. Entscheidend werde
einzig sein, ob ihm seine Autorschaft des beleidigenden Artikels
vor dem thurgauischen Richter könne nachgewiesen werden. Die
Strafbarkeit der Handlung, über welche das Gericht übrigens
noch gar nicht entschieden habe, beurtheile sich nach thurgauischem
Rechte; übrigens seien auch nach aargauischem Rechte Ehrver
letzungen strafbar. Die Klage sei innerhalb Jahresfrist seit Ver
übung der Ehrverletzung und Kenntniß des Thäters erhoben
worden und daher nach thurgauischem Rechte nicht verjährt. Ob
und welche gütlichen oder rechtlichen Vorkehren der Rekursbeklagte
vorher im Kanton Aargau gegen Schmidlin getroffen habe,
berühre den Rekurrenten Sauter gar nicht. Demnach werde
Abweisung der staatsrechtlichen Rekurse beider Rekurrenten bean
tragt.
D. Das Bezirksgericht Kreuzlingen, welchem zur Vernehm
lassung ebenfalls Gelegenheit gegeben worden ist, macht rücksicht
lich des Rekurses des O. Sauter wesentlich die nämlichen Gründe
geltend, wie der Rekursbeklagte. Mit Bezug auf den Rekurs des
S. Schmidlin bemerkt es: Dessen Beschwerde entbehre jeder Be
gründung. Derselbe sei nicht Partei, nicht einmal Litisdenunziat
oder Intervenient, sondern lediglich ein Dritter, wie ein Zeuge.
Wenn er sich weigere, direkt dem thurgauischen Richter über das
Original der injuriösen Einsendung Auskunft zu geben, so könne
ja der aargauische Richter hiefür angegangen werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Betreffend den Rekurs des S. Schmidlin:
- Wie sich aus der Vernehmlassung sowohl des Rekursbeklagten
als des Bezirksgerichtes Kreuzlingen ergibt, hat die angefochtene
Schlußnahme des letztern nicht die Bedeutung, daß gegen den
Rekurrenten Schmidlin, wenn er sich weigern sollte, vor dem
thurgauischen Gerichte zu erscheinen und das Original der Ein
sendung vorzulegen oder das Editionshandgelübde zu leisten, von
XVIII 1892
dem thurgauischen Richter Zwangsmaßregeln dürften angeordnet
werden. Vielmehr erkennt das Bezirksgericht Kreuzlingen an
daß in diesem Falle die Intervention der Behörden des Wohn
ortskantons des Rekurrenten, des Kantons Aargau, müsse ange
rufen werden. Danach liegt denn ein verfassungswidriger Eingriff
in die Souveränität des Wohnortskantons nicht vor. Allerdings
ist ein Zwangsverfahren zu Realisirung einer publizistischen Ver
pflichtung, wie der Zeugnißpflicht und dergleichen, nur gegen
Personen statthaft, welche der Gerichtsgewalt des betreffenden
Kantons unterstehen und erstreckt sich letztere nicht über das
Kantonsgebiet hinaus. Sollen Einwohner eines andern Kantons
zur Zeugnißabgabe oder Edition und dergleichen angehalten
werden, so muß, insofern dieselben nicht freiwillig Folge leisten,
um Leistung der Rechtshülfe bei den Behörden ihres Wohnorts
kantons nachgesucht werden, wobei dann natürlich, bei rogatorischer
Einvernahme, die Gesetzgebung dieses Kantons darüber entscheidet,
ob zu Bekräftigung einer Aussage ein Eid øder ein Handgelübde
zu leisten ist, und dergleichen. Dagegen steht selbstverständlich
nichts entgegen, daß der Richter des Prozeßortes ausspreche, es
sei ein Begehren um Einvernahme auswärtiger Zeugen oder
Editionspflichtiger begründet. Eine derartige Entscheidung involvirt,
sofern nur für deren zwangsweise Durchführung die Mitwirkung
des Wohnortskantons angerufen wird, in keiner Weise einen
Eingriff in die Hoheitsrechte des letztern. Danach erscheint denn
der Rekurs des S. Schmidlin ohne weiters als unbegründet.
Wenn der Rekurrent noch behauptet, die Verfolgung von Preß
injurien nach den Formen des Civilprozesses verstoße gegen
Art. 12 der thurgauischen Kantonsverfassung, so ist dies völlig
unbegründet. Wenn diese Verfassungsbestimmung vorschreibt, daß
der Mißbrauch der Presse den Bestimmungen des Strafgesetzes
unterliege, so ist damit über die Prozeßform, in welcher Preß
delikte zu verfolgen sind, nichts bestimmt. Ob die durch die ange
fochtene Entscheidung gemachte Auflage nach dem thurgauischen
Civilprozeßrechte statthaft sei, hat das Bundesgericht nicht zu unter
suchen. Im Uebrigen beruhen die Beschwerden des Rekurrenten
Schmidlin sämmtlich darauf, daß er vollständig verkennt, daß er
in dem gegen den Rekurrenten Sauter eingeleiteten Injurienpro
zesse nicht, wie in dem gegen ihn als Redaktor der Allgemeinen
Schweizerischen Volkszeitung im Kanton Aargau eingeleiteten
Präliminarverfahren, Beklagter sondern einfach Zeuge oder edi
tionspflichtiger Dritter, seine Stellung somit eine gänzlich ver
schiedene ist. Für die Pflichten des Rekurrenten, als Zeuge oder
editionspflichtiger Dritter, ist es natürlich völlig gleichgültig, ob
er in seiner Stellung als Redakor noch belangt werden könnte
und wozu er in der Stellung als Beklagter nach aargauischem
Rechte verpflichtet wäre.
II. Betreffend den Rekurs des O. Sauter.
2. Kein Grundsatz des eidgenössischen oder kantonalen Ver
fassungsrechtes verbietet, daß der Verfasser eines injuriösen
Zeitungsartikels in Gemäßheit der kantonalen Gesetzgebung an
seinem Wohnorte verfolgt wird. Speziell folgt aus der Gewähr
leistung der Preßfreiheit ein derartiges Verbot durchaus nicht
(siehe Ullmer, Staatsrechtliche Praxis I, Nr. 242). Allerdings
ist von der Bundesversammlung die Vorschrift, daß Preßvergehen,
nach Wahl des Klägers, entweder da, wo die Schrift herausge
kommen oder da, wo sie verbreitet worden sei, verfolgt werden
können, als mit der Gewährleistung der Preßfreiheit unvereinbar
erklärt worden (Ullmer I, Nr. 182). Allein daraus folgt offenbar
durchaus nicht, daß der Verfasser eines injuriösen Preßerzeugnisses
nicht an seinem Wohnorte belangt werden dürfe, sofern die kan
tonale Gesetzgebung für Injuriensachen den Gerichtsstand des
Wohnortes zuläßt. In einer Norm letzterer Art kann nicht, wie
in einer Vorschrift erstern Inhalts, ein die Presse betreffendes
Ausnahmegesetz gefunden werden. Ebensowenig ist, wie keiner
weitern Ausführung bedarf, die Statuirung des Gerichtsstandes
des Wohnortes für Injuriensachen mit Art. 58 B. V. unverein
bar. Ob nach der thurgauischen Gesetzgebung der Gerichtsstand
des Wohnortes des Beklagten für Injuriensachen zugelassen sei,
entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes; übrigens wäre
dies nach dem klaren Wortlaute des Art. 9 der Civilprozeßordnung
zu bejahen.
3. Liegt danach darin, daß das thurgauische Gericht durch
seinen angefochtenen Beschluß sich (stillschweigend) als kompetent
.
erklärt hat, eine Verfassungsverletzung nicht, so ist der Rekurs
überhaupt unbegründet. Da über die Strafbarkeit des Rekurrenten
vom Gerichte noch nicht entschieden worden ist, so ist die Be
schwerde, soweit sie sich darauf stützt, daß die That am Thatorte
straflos sei und daß nach dem Gesetze des Thatortes die Straf
klage verjährt sei, verfrüht. Sie ist aber auch in allen Theilen
materiell unbegründet. Eine Verfassungsverletzung liegt darin, daß
der thurgauische Richter in der Sache thurgauisches materielles
Strafrecht und thurgauisches Prozeßrecht anwendet, offenbar nicht.
Vielmehr ist klar, daß dieß allgemeinen Grundsätzen entspricht.
Die Einwendungen des Rekurrenten, daß das Präliminarverfahren
im Kanton Aargau nicht richtig durchgeführt worden sei und
dergleichen, gehen vollständig fehl und sind kaum verständlich.
Gegenüber dem Rekurrenten Sauter handelt es sich ja nicht um
dieses, zur Ermittlung des Einsenders, gegen den Redaktor der
Zeitung gerichtete Präliminarverfahren, sondern einzig und allein
darum, ob ihm, gleichviel mit welchen Beweismitteln, nachgewiesen
werden kann, daß er der Einsender des injuriösen Artikels ist.
Ob die Strafklage gegen den Redaktor nach aargauischem Rechte
verjährt sei oder nicht, ist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit
des Rekurrenten Sauter nach thurgauischem Rechte augenscheinlich
vollständig gleichgültig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rekurse des S. Schmidlin und des O. Sauter werden als
unbegründet abgewiesen.