- Urtheil vom 7. Juli 1892
in Sachen Furrer Bachmann gegen Streuli.
A. Durch Urtheil vom 9. April 1892 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger 11,182 Fr. 50 Cts.
nebst Zins à 5 % seit 15. Oktober 1891 zu bezahlen. Die
Mehrforderung des Klägers wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt: Es sei das angefochtene Urtheil aufzuheben und die
Klage des gänzlichen abzuweisen, eventuell sei die Einvernahme
des von ihm angerufenen Zeugen Gottlieb Kappeler in Bülach
anzuordnen. Der Anwalt des Klägers und Rekursbeklagten da
gegen trägt auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Be
stätigung des angefochtenen Urtheils an. Eventuell, für den Fall,
daß eine Aktenvervollständigung angeordnet werden sollte, sei die
selbe auf die von ihm in erster und zweiter Instanz gemachten
Beweisanerbieten auszudehnen, speziell seien einzuvernehmen: 1.
Kappeler darüber, daß seine Kaufsofferte vom 25. Juli ernst ge
meint gewesen sei und er sich bei derselben noch am 9. und 15.
Oktober hätte behaften lassen; 2. Notar Rüegg darüber, daß die
Anzahlung von 20 % der Kaufsumme und vierjährige Unkünd
barkeit des Kaufrestes bei derartigen Käufen üblich sei und 3, die
aus Akt. 39 46 ersichtlichen Verkäufer darüber, daß die Litiganten
selbst das in Frage stehende Land unter diesen Bedingungen von
ihnen gekauft haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 24. November 1890 war zwischen C. Weber Wüest in
Unterstraß und dem Beklagten C. Furrer Bachmann in Oberstraß
ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden, um auf gemeinsame
Rechnung Grundstücke in der Plattenanwand Außersihl zu erwer
ben und damit zu spekuliren. Furrer verpflichtete sich, das erfor
derliche Kapital (wovon ihm bei der Liquidation die erlaufenen
Zinsen zu vergüten waren) vorzuschießen, während Weber die
Ankaufs und Verkaufsunterhandlungen (ohne Entschädigung)
übernahm; in Gewinn und Verlust war Furrer mit 60 %,
Weber mit 40 % betheiligt. In Art. 6 und 7 des Vertrages ist
bestimmt: Art. 6. Der Wiederverkauf der Grundstücke darf selbst
verständlich nur mit Zustimmung beider Kontrahenten bewerk
stelligt werden.
Wenn Angebote von Kaufsliebhabern vorliegen, welche der
eine acceptiren und der andere nicht annehmen will, so hat der
jenige, welcher darauf nicht eintritt, die Pflicht, auf Begehren
des Andern dessen Eigenthumshälfte gegen Bezahlung des darauf
entfallenden Anlagepreises und gegen Vergütung des durch das
Angebot zu seinen Gunsten sich ergebenden Gewinnantheiles zu
übernehmen. Art. 7. Sollten angekaufte Grundstücke bis Ende
1891 nicht veräußert worden sein, so hat Herr Furrer das Recht,
dieselben zum Anlagepreise auf alleinige Rechnung und zu allei
nigem Eigenthum zu übernehmen..... In Ausführung dieses
Vertrages wurde eine Anzahl Grundstücke erworben. Am 3. Juli
1891 theilte Weber (durch Vermittlung seines Anwaltes Dr.
Meili) dem C. Furrer Bachmann mit, daß er einige Kaufsaner
bieten von soliden Käufern erhalten habe, die er (Weber) anzu
nehmen bereit sei und forderte Furrer auf, sich bis zum 8. Juli
darüber zu erklären, ob auch er diese Offerten acceptiren wolle:
andernfalls verlange Weber, daß Furrer ihn vertragsgemäß aus
kaufe. Diese Mittheilung führte zu einer längern Korrespondenz
indem Furrer Mittheilung der Namen der Kaufsliebhaber und
Vorweisung der Offerten verlangte, auch einzelne Klauseln der
ihm mitgetheilten Offerten bemängelte. Am 28. Juli theilte darauf
hin Dr. Meili dem Furrer mit: Es liege eine schriftliche Offerte
seitens des G. Kappeler, Wirths und Bäckers in Bülach vor,
und er ersuche den Furrer, dieselbe auf seinem Bureau einzusehen,
Kappeler offerire für sämmtliche von Furrer und Weber gemein
sam gekauften Grundstücke in Außersihl 40 Cts. per Quadrat
meter unter der einzigen Bedingung, daß die Gemeindeversammlung
Außersihl den Vertrag zwischen Kappeler und der Gemeinde
Außersihl betreffend Landverkauf genehmige. Die betreffende Ge
meindeversammlung finde den 16. August statt. Bei der notariali
schen Fertigung verpflichte sich Kappeler zu einer Anzahlung von
20 %. Der Kaufrest sei 4 Jahre unaufkündbar und vom Ferti
gungstage an alljährlich à 4 % zu verzinsen. Wenn Furrer diese
günstige Offerte eines soliden Käufers nicht annehmen wolle,
so habe er den Weber eben vertragsgemäß auszukaufen. Furrer
erwiderte am 1. August, daß er auf die Offerte Kappelers nicht
eintreten könne; er wolle keine wenn und aber sondern eine
runde Offerte, damit er eine runde Antwort geben könne. In
keinem Falle könne er auf 4 Jahre unaufkündbar verkaufen, son
dern er müsse gegenseitige halbjährliche Kündigung verlangen;
ebenso im Fernern mindestens ½ Anzahlung. Kappeler habe
also noch Zeit, sich zu besinnen bis nach der Gemeindeversamm
lung, um dann eine unverklaufulirte Offerte zu machen. Immer
hin bitte er um eine Kopie der jetzigen Offerte, nicht daß dann
später eine andere fabrizirt werde. Am 4. August schrieb Furrer
an Dr. Meili ferner, er konstatire, daß dieser ihm keine Kopie
der Offerte Kappelers einsenden wolle; er verwahre sich dagegen,
wenn später eine solche eingelegt werden wolle. Zur Stunde liege
ihm absolut keine Offerte vor. Dr. Meili erwiderte am 5. August:
Es sei nicht wahr, wenn Furrer behaupte, es liege ihm zur
Stunde absolut keine Offerte vor; er habe demselben den Inhalt
der Offerte Kappelers am 28. Juli in extenso mitgetheilt. Furrer
habe sich darüber auszusprechen gehabt, ob er diese Offerte an
nehme. Wäre die Offerte Kappelers andern Inhalts als mitge
theilt, so wäre dies selbstverständlich für Furrer nicht verbindlich.
brigens befinde sich der Offertbrief Kappelers in seinen (Dr.
Meilis) Händen, so daß ohne sein Vorwissen nichts daran ge
ändert werden könne. Das einzige Mittel, das außerordentliche
Mißtrauen Furrers zu beseitigen, wäre übrigens wohl gewesen,
daß dieser das Original der Offerte bei ihm (Dr. Meili) einge
sehen hätte. Eine Kopie zu senden sei um so überflüssiger, als
Furrer eine getreue vollständige Wiedergabe des Inhaltes besitze.
Mit seinem Briefe vom 1. August habe Furrer die Offerte
Kappelers zurückgewiesen. Diese Offerte sei bedingt, allein es sei
dies kein Grund der Annahmeverweigerung. Wenn die Offerte
wieder dahinfallen sollte, so sei damit einfach aus diesem Geschäfte
nichts geworden, weder für Furrer noch für Weber. Gehe aber
die Bedingung in Erfüllung, so habe Furrer durch Nichtannahme
das Nichtzustandekommen des Geschäftes bewirkt. In diesem Falle
gebe der Vertrag mit Weber diesem ein Recht auf Auskauf.
Furrer antworkete auf diese Zuschrift am 7. August, indem er
an seinem frühern Standpunkt festhielt. Mit Brief vom 9. Oktober
1891 theilte Dr. Meili dem Furrer mit, daß die Bedingung, von
welcher Kappeler seiner Zeit die Offerte abhängig gemacht habe,
in Erfüllung gegangen sei, somit nunmehr eine bedingungslose
Offerte vorliege. Die Gemeindeversammlung Außersihl habe den
betreffenden Kauf genehmigt und die Fertigung habe stattgefunden.
Er fordere nunmehr den Furrer auf, innert 6 Tagen eine Er
klärung abzugeben, ob er die Offerte Kappelers vom 28. Juli
annehmen wolle oder nicht. Stillschweigen würde er als Ablehnung
der Offerte auslegen und im Falle der stillschweigenden oder aus
drücklichen Verweigerung der Annahme der Offerte werde er ihn
auf Bezahlung der Auskaufssumme belangen. Nach Empfang
dieses Schreibens beauftragte Furrer den Advokaten Dr. Zuppinger
mit Wahrung seiner Rechte. Dieser nahm auf dem Bureau des
Dr. Meili von der Originalofferte Kappelers Einsicht und erhielt
auch Kopie derselben. Der Inhalt der Originalofferte entspricht
den früheren Mittheilungen des Dr. Meili. Bemerkt ist in der
selben noch, (anläßlich der Fixirung der bei der notarialischen
Fertigung zu leistenden Anzahlung) daß man die notarialische
rtigung auf 1. September des Jahres festsetzen könnte. Dr.
Zuppinger schrieb nunmehr am 16. Oktober im Auftrage des
Furrer an Dr. Meili: Wie Furrer schon am 1. August geschrieben,
seien die Kaufsbedingungen nicht angemessen, die Anzahlung sollte
wenigstens ½ des Kaufpreises betragen und der Rest halbjährlich
aufkündbar sein. Die Offerte sei an zwei Bedingungen geknüpft,
Fertigung 1. September und Genehmigung eines nicht näher be
zeichneten Vertrages mit der Gemeinde Außersihl, von denen die
eine nicht mehr erfüllt werden könne und bezüglich der andern
Furrer nicht in der Lage sei, zu entscheiden, ob sie eingetreten sei
oder nicht; es sei daher völlig unsicher, ob Kappeler heute noch
seine frühere Offerte aufrecht halte. Wenn in Art. 6 des Ver
trages vom 24. November 1890 von Kaufsangeboten gesprochen
sei, so können selbstverständlich nur ernstliche, annehmbare, unbe
dingte und für den Kaufliebhaber verbindliche Offerten gemeint
sein und da eine solche nicht vorliege, so könne Furrer auch nicht
angehalten werden, sich darüber auszusprechen, ob er auf die
Offerte eintreten wolle oder nicht. Am 15. Oktober 1891 trat
hierauf Weber alle seine Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag mit
Furrer dem gegenwärtigen Kläger Kaspar Streuli von Oberrieden
ab. Die Abtretungsurkunde lautet: Gestützt auf unsere Abmachung
vom 17. August a. c. cedire ich hiemit alle mir aus dem Ver
trage mit Furrer Bachmann (d. d. 24. November 1890) auf
das Land in der nassen Anwand Außersihl zustehenden Rechte
und Lasten an Herrn Kaspar Streuli von Oberrieden. Streuli
klagte nunmehr gegen Furrer Bachmann auf Bezahlung einer
Summe von 11,187 Fr. 40 Cts. sammt Zins à 5 % seit 15.
Oktober 1891. Diese Summe stelle den Gewinnantheil dar, welcher
bei Annahme der Offerte des Kappeler sich für Weber ergeben
hätte und Furrer Bachmann sei nach Art. 6 des Gesellschaftsver
trages verpflichtet, den Weber resp. seinen Rechtsnachfolger um
diese Summe auszukaufen. Beide Vorinstanzen haben die Klage
bis zum Betrage von 11,182 Fr. 50 Ets. sammt Zins gutge
heißen.
2. Der Beklagte hat in erster Linie bestritten, daß der Kläger
zur Klage legitimirt sei. Die Urkunde vom 15. Oktober 1891.
enthalte nicht eine Cession von Forderungsrechten, sondern es solle
durch dieselbe der Kläger dem Weber Wüest als Gesellschafter in
Rechten und Pflichten substituirt werden. Eine derartige Abtretung
eines Gesellschaftsverhältnisses sei nach Art. 542 O. R. unzu
läßig. Diese Einwendung ist unbegründet. Durch den Vertrag
vom 15. Oktober 1891 hat Weber seinen Antheil an der zwischen
ihm und dem Beklagten bestehenden (einfachen) Gesellschaft dem
Kläger abgetreten. Nun kann allerdings ein Gesellschafter seinen
Gesellschaftsantheil nicht einseitig mit der Wirkung abtreten, daß
der Erwerber dadurch an seiner Stelle Mitglied der Gesellschaft
würde. Dagegen ist die einseitige Abtretung eines Gesellschafts
antheils insoweit gültig, als es die aus dem Gesellschaftsvertrage
entspringenden Forderungsrechte anbelangt. Eine Abtretung dieser
Forderungsrechte ist nach den allgemeinen Grundsätzen über Ab
tretung der Forderungen durchaus zuläßig und Art. 542 O. R.
steht ihr nicht entgegen, vielmehr versagt diese Gesetzesbestimmung
der einseitigen Abtretung eines Gesellschaftsantheils ausdrücklich
nur die Wirkung, daß der Erwerber dadurch Mitglied der Gesell
schaft werde. Nun macht der Kläger lediglich ein seinem Rechts
vorgänger aus dem Gesellschaftsvertrage angeblich zustehendes
Forderungrecht geltend, ohne irgend die Rechte eines Gesellschafters
zu beanspruchen. Dieses Forderungsrecht aber, soweit es besteht, ist
durch die Abtretung des Gesellschaftsantheils gültig auf ihn über
tragen worden. Die Abtretung vam 15. Oktober 1891 konnte
denn auch offenbar der ganzen Sachlage nach nichts anderes als
die Uebertragung gerade dieses Forderungsrechtes bezwecken. Weber
hatte den Anspruch erhoben, daß der Beklagte ihn nach Maßgabe
des Art. 6 des Gesellschaftsvertrages für seinen Gesellschaftsantheil
auskaufe. Durch die Abtretung vom 15. Oktober 1891 wollte
er nun dem Kläger das Recht auf die Auskaufssumme übertragen.
3. Nach Art. 6 des Gesellschaftsvertrages ist derjenige Gesell
schafter, welcher ein von dem Mitgesellschafter genehmigtes Kaufs
angebot nicht annehmen will, verpflichtet, das betreffende Grund
stück auf Begehren des Mitgesellschafters zu dem gebotenen Preise
selbst zu übernehmen. Diese Bestimmung will einerseits verhindern,
daß ein Gesellschafter, welcher den Moment zur Realisirung für
gekommen erachtet, durch den Mitgesellschafter genöthigt werden
könne, die Spekulation fortzusetzen; andererseits steht sie offenbar
mit der Vorschrift des Art. 7 im Zusammenhange. Nach dieser
Bestimmung ist der Beklagte berechtigt, die Ende 1891 noch nicht
verkauften Grundstücke auf eigene Rechnung zu übernehmen,
Durch die Vorschrift des Art. 6 wird nun der Mitgesellschafter
dagegen gesichert, daß der Beklagte bei günstiger Gestaltung der
Konjunkturen durch Zurückweisung aller Kaufsanerbieten bis Ende
1891, den aus der gemeinsam unternommenen Spekulation in
Aussicht stehenden Gewinn ausschließlich sich selbst zuwenden könne.
Danach ist es nicht rechtsirrthümlich, sondern im Gegentheil völlig
zutreffend, wenn die Vorinstanzen ausgeführt haben, der Beklagte
sei nicht berechtigt gewesen, beliebige Zahlungsbedingungen aufzu
stellen und seine Genehmigung gemachter Kaufsanerbieten von
deren Annahme abhängig zu machen; er habe vielmehr nur in
soweit derartige Bedingungen stellen dürfen, als dies zu Sicher
stellung des Kaufpreises nöthig war. Diese Auslegung entspricht
den Regeln der bona fides; bei entgegengesetzter Interpretation
würde die den Mitgesellschafter gegen eine mißbräuchliche Aus
beutung des Art. 7 durch den Beklagten sichernde Klausel des
Art. 6 des Gesellschaftsvertrages ihre praktische Bedeutung im
Wesentlichen verlieren; allerdings wird nicht gesagt werden dürfen,
daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, schlechthin alle gemachten
Kaufsanerbieten anzunehmen oder aber das betreffende Grundstück
zu dem gebotenen Preise zu übernehmen. Zwar könnte der Wort
laut des Art. 6 des Gesellschaftsvertrages zu dieser Auffassung
Anlaß geben. Allein der Vertrag ist gemäß den Regeln der guten
Treue auszulegen und mit diesen wäre es unvereinbar, wenn dem
Beklagten zugemuthet werden wollte, jedes schwindelhafte Kaufs
anerbieten mit übertrieben hohem Kaufpreise, aber ohne alle ge
nügende Sicherung desselben, entweder anzunehmen, oder aber das
betreffende Grundstück zu dem angebotenen übertriebenen Preise
selbst zu übernehmen. Dagegen ist allerdings, wie bemerkt, festzu
halten, daß der Beklagte Angebote mit annehmbarer Sicherung
des Kaufpreises entweder genehmigen oder aber das Grundstück
selbst übernehmen mußte. Nun stellen die Vorinstanzen fest, daß
durch die von Kappeler anerbotene Baarzahlung von 20 % und
Versicherung des Kaufrestes auf das Land, der Kaufpreis hin
länglich gesichert worden wäre und auch die von Kappeler be
dungene Unaufkündbarkeit des Kaufrestes auf 4 Jahre, weder die
Sicherheit des Kaufpreises gefährdet, noch, angesichts der leichten
Realisirbarkeit derartiger Schuldbriefe, den Beklagten an dessen
Realisirung gehindert hätte. Diese Entscheidung beruht auf einem
Urtheile thatsächlicher Natur und ist daher für das Bundesgericht
verbindlich. Das Bundesgericht hat daher ohne Weiters davon
auszugehen, daß die in dem Kaufsangebot des Kappeler aufge
stellten Zahlungsbedingungen annehmbare waren.
4. Nun hat der Beklagte das Kaufsangebot des Kappeler ab
gelehnt. Er hat zwar nie geradezu erklärt, daß er dasselbe ab
lehne; allein indem er Modisikationen desselben verlangte und
allerlei Weiterungen veranlaßte, um sich nicht definitiv erklären
zu müssen, hat er das Angebot, sowie es gestellt war, thatsächlich
abgelehnt. Er kann dies weder damit rechtfertigen, daß ihm das
Angebot nicht in gehöriger Weise mitgetheilt, noch daß ihm nicht
die gehörige Zeit zur Abgabe seiner Erklärung eingeräumt worden
sei. Dies ergibt sich ohne Weiters aus den feststehenden Thatsachen
und ist von den kantonalen Instanzen hinlänglich dargelegt worden.
Das Angebot war ferner schon mit dem 16. August, da an
diesem Tage die Gemeindeversammlung von Außersihl den Kauf
vertrag mit Kappeler über dessen Land genehmigte, aus einem
bedingten ein unbedingtes geworden; es liegt auch nicht das min
deste dafür vor, daß, wie der Beklagte eingewendet hatte, das
Angebot überhaupt nicht ernst gemeint gewesen sei. Die erste In
stanz bemerkt mit Recht, daß der Beklagte nicht deßhalb auf das
Angebot nicht eingegangen sei, weil er es nicht für ernstlich
meint gehalten habe, sondern deßhalb, weil es ihm unbequem
kommen sei; wäre er von ersterer Ansicht ausgegangen, so hätte
er ja einfach auf das Angebot eingehen können, wo sich dann
alsbald hätte herausstellen müssen, ob Kappeler sich dabei be
haften lasse oder nicht. In zweiter Instanz hat sodann der Be
klagte noch vorgebracht, Kappeler habe sich im Oktober 1891 an
sein Angebot vom August nicht mehr für gebunden erachtet;
hat hiefür einen Brief des Kappeler an seinen Anwalt vom 3.
März 1892 produzirt, in welchem ersterer erklärt, er habe dem
Beklagten gesprächsweise mitgetheilt, daß er sich Anfangs Oktober
vorigen Jahres, da er bereits Miteigenthümer eines größern Land
tomplexes in der Nassenwand Außersihl geworden sei, an seine
Offerte vom 25. Juli gleichen Jahres gegenüber dem Beklagten
nicht mehr für gebunden erachtet und hat über diese Thatsachen
Beweis durch die Einvernahme des Kappeler als
Zeugen bean
tragt. Die zweite Instanz hat diesen Beweisantrag abgelehnt mit
der Begründung: Da der Beweisantrag nicht dahin gehe, Kappeler
habe den Rücktritt ausdrücklich erklärt oder er sei von Weber
seines Angebotes entlassen worden, so erscheine es, soweit die vor
liegenden Akten über die Unterhandlungen zwischen Weber und
Kappeler Auskunft geben, von vornherein mehr als zweifelhaft
ob Kappeler schon deßhalb, weil ihm noch keine Zusage gemacht
worden sei, von seiner Offerte entbunden gewesen sei. Indeß
brauche diese Frage hier nicht entschieden zu werden. Denn für
den Beklagten habe damals d. h. nach Empfang des Briefes vom
9. Oktober durchaus nichts Positives zu der Annahme vorgelegen,
daß Kappeler den Vertrag nicht halten werde, vielmehr scheine er
selbst dies nach dem Inhalte seines Schreibens vom 16. Oktober
als zweifelhaft betrachtet zu haben. Es sei deßhalb für die Haft
barkeit des Beklagten völlig unerheblich, wie Kappeler die Sach
lage damals aufgefaßt habe. Der Beklagte hätte sich einfach durch
die Zusage, die Offerte anzunehmen, vergewissern können, ob
Kappeler noch halte oder nicht. Hätte Kappeler noch gehalten
oder halten müssen, so wäre die Sache in Ordnung gewesen.
Wäre er des Vertrages entbunden erklärt worden, so hätte es
sich hinwiederum fragen können, ob der Beklagte nicht doch deß
halb haftbar sei, weil er durch seine ablehnende und ausweichende
Haltung den Rücktritt des Kappeler verschuldet habe und hiefür
haftbar sei. Bevor diese Fragen festgestellt waren, habe der Be
klagte die Proposition des Kappeler nicht mit der Begründung
ablehnen können, die Offerte sei nicht ernst gemeint oder werde
nicht mehr aufrecht erhalten. Heute nun hat der Anwalt des Be
klagten behauptet, Weber habe den Kappeler seines Angebotes aus
drücklich entbunden, weil dieser in der Zwischenzeit zwischen August
und Oktober mit ihm eine neue Gesellschaft zum Zwecke einer
gemeinsamen Landspekulation eingegangen habe. Auf diese völlig
neue Behauptung kann indeß nach Art. 30 Abs. 4 O. G. nichts
ankommen; es kann sich vielmehr nur fragen, ob die zweitinstanz
liche Entscheidung nach den vor zweiter Instanz aufgestellten Par
teibehauptungen und Beweisanträgen auf einem, der Ueberprufung
des Bundesgerichtes unterstehenden, Rechtsirrthum beruhe. Dies
ist zu verneinen. Wenn freilich nachgewiesen wäre, daß der Rechts
vorgänger des Klägers selbst (durch Entbindung des Kappeler
von seinem Angebote) dem Beklagten es verunmöglicht habe, den
Kaufvertrag mit diesem abzuschließen, so wäre die Klage abzu
weisen. Allein dies ist nicht der Fall. Nach der vorinstanzlichen
Entscheidung steht überhaupt nicht fest, daß das Angebot Kappelers
im Oktober 1891 mangels rechtzeitiger Annahme erloschen war
hierüber aber war, da es sich um ein Angebot zu einem Liegen
schaftskaufe handelt, gemäß der konstanten bundesrechtlichen Praxis
nach kantonalem Rechte zu entscheiden und es greift daher eine
Ueberprüfung des Bundesgerichtes nicht Platz. Selbst wenn übri
gens im Oktober 1891 das Angebot des Kappeler erloschen ge
wesen wäre, so dürfte sich der Beklagte hierauf kaum berufen
können. Denn das Angebot war ihm schon im Juli und August
mitgetheilt und er bestimmt zu einer Erklärung über dasselbe auf
gefordert worden; ein allfälliges späteres Erlöschen des Angebotes
wäre nach den vorliegenden Akten lediglich auf das ablehnende
Verhalten des Beklagten zurückzuführen und könnte daher von
diesem kaum als Grund der Befreiung von der in Art. 6 des
Gesellschaftsvertrages normirten Pflicht geltend gemacht werden.
Jedenfalls aber könnte er sich von dieser Pflicht nur durch den
Nachweis befreien, daß auch eine Annahme des Angebotes seiner
seits zum Abschlusse eines Vertrages nicht geführt hätte. Dieser
Nachweis kann aber durch den zweitinstanzlich anerbotenen Zeu
genbeweis dafür, daß Kappeler sich im Oktober nicht mehr für
gebunden erachtet habe, nicht erbracht werden. Der Beklagte hat
sich ihn vielmehr dadurch, daß er damals auf das Angebot
Kappelers überhaupt nicht einging, selbst verunmöglicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wir als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich sein Bewenden.