von Wiedlisbach, in der Gemeinde Neuenburg angeordnete Vor
1891 beim Bundesgerichte beantragt, es sei die über Marie Kopp
hältnisse der Aufenthalter und Niedergelassenen vom 25. Juni
auf Art. 15 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Ver
Daß die Vormundschaftsbehörde Wiedlisbach unter Berufung
Das Bundesgericht hat in Erwägung:
Vormundschaftsbehörde Wiedlisbach.
80. Urtheil vom 16. Juli 1892 in Sachen
472 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.
mundschaft, welche bisher neben einer von der Heimatbehörde
eingesetzten Vormundschaft bestand, an die Heimatbehörde abzu
geben;
Daß nun aber dieses Begehren nicht direkt beim Bundesgericht
angebracht werden kann
Daß nämlich das Bundesgericht gemäß Art. 36 litt. a des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 über derartige Streitigkeiten
nur dann als erste und letzte Instanz zu entscheiden hat, wenn
die Kantone keine kantonale Behörde hiefür bezeichnet, sondern
die Entscheidung in erster und letzter Instanz dem Bundesgerichte
anheimgestellt haben;
Daß dies hier nicht zutrifft, da sowohl der Kanton Bern (in
6 seines Vollziehungsdekretes zum Bundesgesetze vom 25. Juni
1891) als auch, was hier, wo die Bevogtete im Kanton Neuen
burg niedergelassen ist und die Heimatbehörde als Impetrantin
auftritt, entscheidend ist, der Kanton Neuenburg kantonale Behör
den zu erstinstanzlicher Beurtheilung von interkantonalen Vor
mundschaftsstreitigkeiten eingesetzt haben, nämlich der Kanton Bern
den Regierungsrath; der Kanton Neuenburg (durch Art. 1 seines
Vollziehungsdekrets vom 18. Mai 1892), als Instruktionsbehörde
das Bezirksgericht, als urtheilende Behörde dagegen das Kantons
gericht;
erkannt:
Auf die Eingabe der Impetrantin wird nicht eingetreten.