- Urtheil vom 15. Januar 1892 in Sachen
Danzas Cie. gegen Great Eastern Railway.
A. Durch Urtheil vom 29. Oktaber 1891 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz
liche Urtheil bestätigt. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilge
richtes des Kantons Baselstadt ging dahin: Kläger sind mit ihrer
Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Anwalt: Es sei in Aufhebung der vorinstanzlichen Urtheile
die Beklagte gemäß dem Klageantrage zu verurtheilen, der Klä
gerin den Betrag von 3132 Fr. 35 Cts. nebst Zins zu 6 %
seit 24. Dezember 1890 zu bezahlen; eventuell sei die Beklagte
zu Vergütung des im Frachtbriefe angegebenen Werthes zu ver
urtheilen.
Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten darauf an, es sei in
Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils die Klage abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 20. Dezember 1890 beauftragte die Firma Adolf
Rannacher Cie. in St. Gallen die Klägerin, die Firma
Danzas Cie. in Basel, mit der Spedition eines Collo Baum
wollwaaren an die Adresse von I. Stephens Cie. in London.
Danzas Cie. übergaben dasselbe zur Verfrachtung der beklagten
Agentur des Great Eastern Railway in Basel. Am 21. Februar
1891 zeigten Rannacher Cie. der Klägerin an, der Adressat
habe die Waare nicht angenommen, sie möge daher dafür sorgen
daß dieselbe zurückgesandt werde, andernfalls werde sie für deren
Werth belastet werden. Danzas Cie. reklamirten sofort bei der
beklagten Agentur. Diese erwiderte, der Adressat habe zwar aller
dings die Kiste nicht angenommen, es sei aber dieselbe in dessen
Auftrag einem gewissen J. Jungins in London abgeliefert worden.
Hierauf forderte die Klägerin von der Beklagten Aushändigung
der vom Adressaten angeblich ausgestellten schriftlichen Decharge.
Da die Beklagte eine solche zu produziren nicht im Stande war,
und die Klägerin ihrerseits von Rannacher Cie. mit dem Faktura
werth der Waare belastet wurde, so belangte die Klägerin die Agen
tur des Great Eastern mit Klage vom 8. Juni 1891 auf Bezahlung
von 3132 Fr. 35 Cts. nebst Zins à 6% seit 24. Dezember 1890.
Sie führte aus, die Beklagte sei schadenersatzpflichtig, da sie das
Frachtgut weder an den Adressaten abgeliefert habe, noch im
Stande sei, dasselbe an den Versender zurückzugeben. Der Schaden
belaufe sich auf den Fakturawerth der Waare mit 123. 16. 2
oder zum Kurse von 25. 30 auf 3132 Fr. 35 Cts. Die Beklagte
trug auf Abweisung der Klage an; sie behauptete, die Waare
sei dem Adressaten ordnungsmäßig abgegeben worden. Derselbe
habe aber den Camioneur durch schriftliche Ordre beauftragt,
dieselbe dem Jungins zu überbringen. Die schriftliche Ordre finde
sich nicht mehr; allein sie berufe sich dafür, daß ein solcher Auf
trag gegeben worden sei, auf den Adressaten Stephens und J.
Jungins als Zeugen. Durch diese Verfügung über die Waare
habe der Adressat dieselbe angenommen und es sei der Frachtführer
entlastet. Eventuell verlangte die Beklagte Beweis für den einge
klagten Werth des Collo und beanstandete auch den Zinsfuß von
6 %. Der durch Vermittlung des schweizerischen Geschäftsträgers
in London einvernommene Zeuge Th. Stephens sagte aus: Es
sei richtig, daß versucht worden sei, eine von Rannacher Cie.
an seine Firma adressirte Kiste (an deren Nummern er sich indeß
nicht mehr erinnere) der letztern abzuliefern. Einen schriftlichen
Auftrag, dieselbe Jemand anders abzuliefern, habe er nicht ertheilt;
er thue das in solchen Fällen nie. Dagegen unterliege keinem
Zweifel, daß der Cammioneur mündlich beauftragt (instructed)
worden sei, die Kiste dem I. Jungins abzuliefern. Nachdem wir
uns geweigert hatten, deponirt der Zeuge nach der amtlichen
Uebersetzung des Zeugenprotokolles weiter, die Kiste anzunehmen,
ist es sehr wahrscheinlich, daß der Camioneur uns gefragt hat,
an wen man die Waare abliefern müsse und in gutem Glauben
sage ich, daß er in diesem Falle beauftragt war, sie dem Herrn
Jungins als Vertreter der Herren Rannacher Cie. abzuliefern.
Der Zeuge Jungins sagte aus, er sei bei Ablieferung der Waare
nicht zu Hause gewesen; Stephens habe ihm später gesagt, daß
er die Kiste nicht angenommen habe und den Auftrag ertheilt
habe, sie an seine (Jungins) Firma zu senden. Die Vorinstanzen
haben gestützt auf diese Zeugenaussagen die Klage abgewiesen,
mit der Begründung: Es sei Pflicht der Beklagten gewesen, die
ihr als Frachtführer übergebene Waare an die aufgetragene Adresse
abzuliefern. Diese Pflicht habe die Beklagte dadurch erfüllt, daß
sie die Waare zu dem Adressaten Stephens Cie. und dann in
dessen Auftrag zu Jungins gebracht habe. Darin nämlich, was
von den Zeugen über die Instradirung der Waare von Stephens
Cie. an Jungins gesagt werde, sei keine Annahmeverweigerung,
sondern eine förmliche Verfügung der Firma Stephens Cie.
über die Waare zu erblicken. Daß eine solche Verfügung schriftlich
geschehe, sei zur Entlastung der Bahn nicht nothwendig.
2. Die Parteien sind im Prozesse beidseitig davon ausgegangen,
es sei schweizerisches Recht anwendbar; auf die Anwendung frem
den, insbesondere englischen, Rechtes haben sie sich nicht berufen.
Grundsätzlich erscheint denn auch, da beide Parteien in der Schweiz
eine Handelsniederlassung besitzen, der Vertrag in der Schweiz
abgeschlossen worden ist und von dort aus die Versendung statt
fand, schweizerisches Recht als anwendbar. Danach ist die Kompe
tenz des Bundesgerichtes gegeben.
3. Zur Anwendung kommen, da es sich um einen von der
Beklagten unternommenen Eisenbahn resp. Eisenbahn und Dampf
schifftransport handelt, die Regeln des Eifenbahnfrachtverkehrs.
Danach war die Beklagte (da eine spätere Anweisung des Ver
senders nicht behauptet ist) verpflichtet, das Gut an den im
Frachtbriefe bezeichneten Adressaten abzuliefern. Sie behauptet,
diese Pflicht dadurch erfüllt zu haben, daß sie das Frachtgut zwar
nicht dem Adressaten selbst körperlich ausgehändigt, wohl aber
raft seiner Verfügung einem Dritten an seiner Stelle übergeben
habe. Wenn nun erwiesen wäre, daß der im Frachtbrief bezeichnete
Adressat Stephens Cie., gleichviel ob mündlich oder schriftlich,
den Auftrag ertheilt habe, das Frachtgut statt bei ihm bei einem
Dritten an seiner Stelle abzuladen, so wäre der Frachtführer durch
die Uebergabe des Gutes an den Dritten zweifellos entlastet.
Denn alsdann hätte der Adressat eben die Waare angenommen
und wäre durch das Abladen derselben bei dem bezeichneten Dritten
ihm abgeliefert. Wenn die Klägerin unter Berufung auf Art. 106
des Transportreglementes für die schweizerischen Eisenbahnen meint,
die Bahngesellschaft könnte nur durch eine schriftliche Empfangs
bescheinigung des Adressaten entlastet werden, so ist dies gewiß
nicht richtig. Zunächst kommen für die Förmlichkeiten der Ab
lieferung des Gutes in London doch wohl nicht die Bestimmungen
des schweizerischen Eisenbahntransportreglementes, sondern die für
die abliefernde englische Bahnverwaltung geltenden Reglements
bestimuungen zur Anwendung. Sodann aber hat die fragliche
Bestimmung des Art. 106 des Transportreglementes überhaupt
nicht die ihm von der Klägerin beigelegte Bedeutung. Aus der
selben folgt allerdings, daß die Bahnverwaltung nur gegen schrift
liche Empfangsbescheinigung abzuliefern verpflichtet ist, keineswegs
dagegen, daß die Ablieferung den Frachtführer nur dann entlaste,
wenn er sich dieselbe schriftlich hat bestätigen lassen. Wenn die
Klägerin behauptet hat, eine Weisung des Empfängers, daß die
Waare statt bei ihm, bei einem Dritten an seiner Stelle abzu
laden sei, enthalte eine Abänderung des Frachtvertrages und müsse
deßhalb schriftlich geschehen, so trifft dies in keiner Weise zu. Der
zwischen dem Absender und dem Frachtführer abgeschlossene Fracht
vertrag wird ja durch eine derartige vom Empfänger ertheilte
Weisung offenbar durchaus nicht berührt. Allein es ist nun der
Beweis nicht erbracht, daß der im Frachtbriefe bezeichnete Em
pfänger Stephens Cie. schriftlich oder mündlich den Auftrag
ertheilt habe, das Frachtgut an seiner Stelle bei einem Dritten
(Jungins) abzuladen. Die Vorinstanzen gehen in thatsächlicher
Beziehung offenbar davon aus, es sei dasjenige richtig, was die
Zeugen, insbesondere der Zeuge Stephens, über den Hergang bei
der (versuchten) Ablieferung des Gutes bekunden. Die von den
Zeugen bekundeten Thatsachen ergeben nun aber nicht eine An
nähme des Gutes durch den Empfänger, verbunden mit der Ver
fugung, dasselbe bei einem Dritten abzuladen. Die Entscheidung
der Vorinstanzen, welche aus der Zeugenaussage diese rechtliche
Schlußfolgerung zieht, beruht vielmehr auf einem Rechtsirrthum.
Denn: Der Zeuge Stephens sagt ausdrücklich und unmißver
ständlich aus, daß er die Annahme der Waare, die man ihm ab
zuliefern versuchte, verweigert habe. Wenn er beifügt, er habe
allerdings den Camioneur dahin instruirt, die Waare an Jun
gins abzuliefern, so steht dies hiemit nicht im Widerspruche. Denn
der Zeuge erklärt nicht etwa, sdaß er den Auftrag ertheilt habe,
die Waare dem Jungins an seiner Stelle auszuhändigen, so daß
er die Waare in That und Wahrheit angenommen und nur deren
Uebergabe bei einem Dritten angeordnet hätte; er behauptet viel
mehr die Ueberführung der Waare an Jungins als an den Ver
treter der Firma Rannacher Cie. veranlaßt zu haben. Eine
Verfügung des Empfängers über die Waare, aus welcher die
Annahme derselben folgen würde, ist also nicht dargethan und
die Beklagte hat somit den ihr obliegenden Beweis der Ablieferung
des Gutes an den Adressaten nicht erbracht. Vielmehr muß, wie
das englische Original der Zeugenaussagen deutlich ergibt, davon
ausgegangen werden, daß der Adressat Stephens Cie. die An
nahme der Waare verweigert hat. In diesem Falle war er aber
zu irgend welcher Verfügung über die Waare nicht befugt. Die
Bahngesellschaft hatte nicht nach seinen Anweisungen zu handeln,
sondern vielmehr nach Art. 22 des Eisenbahntransportgesetzes vor
zugehen, d. h. den Absender zu benachrichtigen und einstweilen
für die Aufbewahrung der Waare zu sorgen. That sie dies nicht,
sondern ließ sie sich durch den die Annahme verweigernden Adres
saten bestimmen, das Gut an unrichtiger Stelle abzuliefern, so
machte sie sich dadurch schadenersatzpflichtig. Uebrigens gibt nach
dem Zusammenhange seiner Aussagen der Zeuge nicht zu, dem
Camioneur einen imperativen Auftrag gegeben zu haben, die
Waare an Jungins abzuliefern, sondern er stellt die Sache so
dar, als ob er demselben blos, auf sein Befragen, einen Rath
gegeben habe.
4. Da danach die Bahngesellschaft das Frachtgut nicht dem im
Frachtbriefe bezeichneten Adressaten abgeliefert hat und außer
Stande ist, dasselbe dem Absender zurückzugeben, so muß das
Frachtgut als verloren oder abhanden gekommen im Sinne des
Art. 24 des Eisenbahntransportgesetzes betrachtet werden. Denn
als verloren oder abhanden gekommen muß jedes Frachtgut be
trachtet werden, welches der Frachtführer dem Empfangsberechtigten
nicht abzuliefern im Stande ist, ohne Rücksicht darauf, wor
dies seinen Grund hat (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes
gegen Schweizerische Centralbahn, Amtliche
in Sachen Racine
Sammlung V, S. 578). Die Beklagte ist somit zum Schaden
ersatze für das zur Abfertigung übernommene Collo als für ein
abhanden gekommenes verpflichtet. Da im Frachtbriefe eine Werth
deklaration enthalten ist, so ist gemäß Art. 26 Abs. 1 des Eisen
bahntransportgesetzes der deklarirte Werth (mit 3087 Fr.) zu
ersetzen, sammt 6 % Zinsen seit dem Tage, wo die Ablieferung
hätte erfolgen müssen. Denn einerseits ist die Klägerin, nach dem
klaren Wortlaute des Art. 26 Abs. 1 cit. nicht befugt, den die
Werthdeklaration übersteigenden Fakturawerth ersetzt zu verlangen,
andrerseits ist, wie ebenfalls aus dem Gesetze unzweideutig sich
ergibt, nicht die Klägerin verpflichtet, die Richtigkeit der Werth
angabe nachzuweisen, sondern wäre es Sache der Beklagten ge
wesen, deren Unrichtigkeit darzuthun, wenn sie dieselbe nicht gegen
sich wollte gelten lassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als begründet erklärt
und es wird, in Abänderung der angefochtenen Urtheile, die Be
klagte verurtheilt, der Klägerin eine Entschädigung von 3087 Fr.
sammt Zins à 6 % seit dem 24. Dezember 1890 zu bezahlen.