Federal jurisdiction denied: counterclaim set-off does not raise amount in dispute

BGE 18 I 212Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I15 de mar. de 1890Inadmissible

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Resumo Omnilex

The plaintiff obtained a cantonal judgment ordering the defendant to pay CHF 350 plus interest. On federal appeal, the defendant argued set-off based on several counterclaims, including one exceeding CHF 3,000, and also announced a constitutional complaint. The Federal Court held that the announced constitutional complaint did not delay the civil appeal. It then examined jurisdiction ex officio and ruled that the amount in dispute was only CHF 350, because the CHF 3,000 item had been raised merely as set-off, not as a counterclaim. The Federal Court therefore found itself incompetent and did not enter into the appeal.

Sumário Omnilex

Art. 29, 30 and 59 ff. OG; jurisdictional amount in dispute and set-off: the value of the subject-matter is determined by the plaintiff's claim and the relief requested. A counterclaim invoked solely as a compensation defence does not increase the amount in dispute beyond the principal claim; for jurisdictional purposes it is relevant only up to that amount. Where the statutory threshold is not reached, the Federal Court lacks competence and must not enter into the appeal (consid. 2).

Texto completo

  1. Urtheil vom 26. März 1892 in Sachen Meyer gegen Pfeiffer Elmiger. A. Durch Urtheil vom 23. Januar 1892 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: Der Beklagte sei gehalten an Kläger zu bezahlen 350 Fr. nebst Verzugszins seit 15. September 1890 und sei dem Kläger gestattet, das Depositum beim Herrn Gerichtspräsidenten von Luzern zur Hand zu nehmen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Seine Weiterzugserklärung d. d. 12. März 1892 richtet sich gleichzeitig gegen das weitere, zwischen den gleichen Parteien am gleichen Tage ergangene Urtheil; in der selben ist bemerkt, sie geschehe in kumulativer Anrufung der Art. 29 und 30 sowie der Art. 59 u. f. des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874. Der kumulativ eingelegte staatsrechtliche Rekurs werde innert der ge setzlichen sechzigtägigen Frist in besonderer Eingabe dem Bundes gerichtspräsidenten eingereicht, mit dem Ersuchen, vorerst den staatsrechtlichen Rekurs und nach dessen Erledigung ohne Rückweisung an die kantonalen Vorinstanzen auch sofort materiell die Sache definitiv abzuwandeln. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Der vom Rekurrenten in Aussicht gestellte staatsrechtliche Rekurs kann zu einer Verschiebung der Behandlung der eivil rechtlichen Weiterziehung hier so wenig wie in der andern heute beurtheilten Sache des Rekurrenten gegen Pfeiffer Elmiger führen.
  3. In erster Linie und von Amtes wegen ist die Kompetenz des Bundesgerichtes zu prüfen. Darüber ist nun zu bemerken: Der Kläger hat gegen den Beklagten eine Miethzinsforderung von 350 Fr. sammt Verzugszins seit 15. September 1890 ein geklagt. Der Beklagte bestritt diese Forderung an sich nicht, machte aber Gegenforderungen geltend, nämlich: a. Mehrbetrag der im ersten Prozesse gegen die Miethzinsschuld auf 15. März 1890 geltend gemachten Gegenforderungen 258 Fr. 90 Cts.; p. Kostenforderung aus seinem Abrechnungsprozesse mit dem Kläger 119 Fr. 30 Cts.; c. Kostenforderung aus seinem gegen den Kläger erhobenen Strafprozeß 84 Fr. 15 Cts.; d. Kosten forderung aus dem Streite mit dem Beklagten betreffend Reten tionsrecht 12 Fr. 45 Cts.; e. Kostenforderung aus der An meldung seiner Forderung in der Liquidation der katholischen Gesellschaft für kaufmännische Bildung 35 Fr. 35 Cts.; f. Kosten forderung für Rechnungsstellung 21 Fr.; g. Entschädigung wegen widerrechtlicher, Ehre und Kredit schädigender Aeußerungen und Handlungen des Klägers 3000 Fr. (zusammen 3531 Fr. 05 Cts.) Aus diesen Daten ergibt sich, daß der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. nicht gegeben ist. Allerdings erreicht die eine der vom Beklagten zur Kompensation gestellten Forderungen den Betrag von 3000 Fr. Allein dies ist für die Streitwerthsberechnung gleichgültig. Der Streitwerth beurtheilt sich nach den von den Parteien gestellten Anträgen. Nun hat der Beklagte seine frag liche Forderung von 3000 Fr. nicht etwa widerklagsweise geltend gemacht, sondern er hat sie lediglich zur Kompensation verstellt und demnach einfach darauf angetragen, es sei die eingeklagte Miethzinsforderung als durch Verrechnung getilgt zu erklären. Es kommt daher, wie das Bundesgericht bereits in der Ent scheidung in Sachen Weil gegen Leihkasse Eschlikon (Amtliche Sammlung XV S. 604 Erw. 2) anerkannt hat, für die Streit werthberechnung im gegenwärtigen Prozesse die Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klageforderung in Betracht und es ist somit die Kompetenz des Bundesgerichtes in keiner Richtung gegeben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Beklagten wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the Federal Court had jurisdiction despite the amount in dispute being below CHF 3,000 when a larger counterclaim was raised only as set-off.

Decisão extraída

The amount in dispute is determined by the plaintiff's claim and the relief sought; a counterclaim raised only as set-off counts only up to the amount of the principal claim, so federal jurisdiction was not established.

Fundamentação extraída

The defendant did not assert the CHF 3,000 claim by way of counterclaim, but only as a compensation defense. For jurisdictional value, only the amount of the claim in suit is relevant, and the set-off defense can be considered only up to the amount of that claim.

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