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28. Urtheil vom 22. April 1892 in Sachen Lerch.
A. Rudolf Lerch, Handelsmann, in Kirchberg, hat im Jahre
1890 unter zwei Malen von der chemischen Fabrik Schweizerhall
in Basel 15000 Kilos Düngsalz bezogen und zum Theil an
Bauern der Gegend weiter verkauft. Letztere verwendeten die Waare
als Düngsalz; vereinzelte Versuche, das Salz zur Viehfütterung
zu gebrauchen, wurden bald aufgegeben, da dasselbe sich zu dieser
Verwendung nicht eignete. Lerch wurde wegen Uebertretung der
das Salzmonopol betreffenden kantonalen Gesetzesvorschriften in
Strafuntersuchung gezogen; er wendete ein, das Salzmonopol be
ziehe sich nicht auf das Düngsalz, sondern beschränke sich auf das
Kochsalz. Diese Einwendung wurde indeß von beiden Instanzen
als unbegründet zurückgewiesen. Die zweite Instanz, die Polizei
kammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern hat am 7. Oktober 1891 erkannt: I. Rudolf Lerch ist
schuldig erklärt der Widerhandlung gegen die Salzmonopolvor
schriften des Kantons Bern. II. Derselbe ist in Anwendung des Ge
setzes vom 4. Mai 1798 Ausschließlicher Handel des Salzes in der
ganzen Republik auf Rechnung des Staates , des Verbotes des
Schleichhandels mit Salz vom 6. Januar 1804, des Dekretes
des Großen Rathes über die Umwandlung der Bußen von der
alten in die neue Währung vom 2. März 1853, Art. 22 des
Strafgesetzbuches und 468 und 358 des Strafverfahrens verur
theilt: 1. Polizeilich zu einer Geldbuße von 1 Fr. 50 Cts. per
Pfund des eingeführten Salzes, zusammen also zu einer Geld
buße von 45,000 Fr.; 2. Zur Konfiskation des eingeführten
Düngsalzes, soweit dasselbe noch im Besitze des Lerch vor
handen ist; 3. Zu den Kosten des Staates u. s. w. Die Be
gründung des Urtheils führt in Bezug auf die Frage, ob objektiv
eine Verletzung des Salzmonopols vorliege, im Wesentlichen aus:
Die maßgebenden Gesetze vom 4. Mai 1798 und 6. Januar 1804
behalten das Salz ohne weitere Bezeichnungen oder Unterschei
dungen dem ausschließlichen Handel des Staates vor. Dasjenige
Mineral nun, welches sowohl in dem Volksmunde als auch in
der Sprache der Wissenschaft schlechthin als Salz bezeichnet werde,
sei im Wesentlichen eine chemische Verbindung von Chlor und
Natrium; da dasselbe meist zu Zubereitung der Speisen verwendet
werde, so werde es auch mit dem Namen Kochsalz belegt. Ent
scheidend für die Frage, ob ein Mineral als Salz im Sinne
der bernischen Monopolvorschriften anzusehen sei, sei demnach die
Beantwortung der andern Frage, ob dasselbe seiner stofflichen
Zusammensetzung nach wesentlich aus Chlornatrium bestehe. Dies
sei nun für das von Lerch eingeführte Düngsalz zu bejahen. Die
Vertheidigung wende ein, in den dem Gesetze von 1791 voran
geschickten Erwägungen sei unter anderm gesagt: Ebenso ist es
auch eine seiner (des Staates) unerläßlichen Pflichten, darüber
zu wachen, daß das Volk immer diesen unentbehrlichen Gegenstand
seiner Lebensbedürfnisse im wohlfeilsten Preise erhalte und niemals
von der Habsucht der Händler abhange; dabei sei in der fran
zösischen Ausgabe das Wort Lebensbedürfnisse durch denrée
wiedergegeben, woraus folge, daß nur der Handel mit solchem
Salze unter das Monopol gestellt werde, welches den Menschen
oder dem Vieh zur Nahrung diene. Allein abgesehen davon, daß
nach 88 der bernischen Kantonsverfassung für die Auslegung
der Gesetze der deutsche Text maßgebend sei und daß man unter
Lebensbedürfnissen im weitern Sinne alles dasjenige verstehen
könne, was, wie das Salz in seiner Verwendung als Düngmittel,
auf indirektem Wege das Wohlbefinden des Menschen bedinge, so
könne diesem Passus der Sinn einer Beschränkung des Salzmo
nopols auf bestimmte Salzarten deßhalb nicht beigelegt werden,
weil der Gesetzgeber offenbar eine solche Beschränkung nicht habe
statuiren wollen. Der citirte Satz stehe nämlich unter den Er
wägungen des Gesetzes; er habe also lediglich den Zweck, die
Einführung des Salzmonopols in den Augen des Volkes zu
rechtfertigen; es solle durch denselben die Statuirung des Salz
monopols als Ausfluß der landesväterlichen Fürsorge der Regie
rung dargestellt werden. Sicher sei, daß wenn der fiskalische Zweck
des Gesetzes, der ebenfalls unter den Erwägungen des Gesetzgebers
und im Gesetze selbst seinen Ausdruck gefunden habe, erreicht werden
solle, dann auch der Handel mit Düngsalz dem Monopol unter
stellt werden müsse, weil sonst die Möglichkeit geboten sei, das
Gesetz durch falsche Deklarirung der Waare zu umgehen. Im Dis
positiv des Gesetzes, und dies sei das entscheidenste, sei denn auch
der Handel mit Salz schlechthin, ohne irgend welche Beschränkung
rücksichtlich der Zweckbestimmung des letztern, als Monopol erklärt.
Es möge richtig sein, daß der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes
von 1798 nicht auch speziell an das Düngsalz gedacht habe, da
das Salz erst in neuerer Zeit in ausgedehntem Maße zur
Düngung verwendet werde; allein es wäre verfehlt, eine Gesetzes
und zwar auch eine Strafgesetzesnorm, welche ihrem Wortlaute
nach einen vorliegenden Fall beschlage, aus dem Grunde auf
diesen Fall nicht anzuwenden, weil der Gesetzgeber an denselben
nicht speziell gedacht habe; wenn der Gesetzgeber, obgleich die
Lebensverhältnisse und mit ihnen die Lebensbedürfnisse fortwährend
neue Formen annehmen, gleichwohl bleibende Gesetze aufstelle, so
müsse es auch in seinem Willen liegen, daß diese Gesetze auf die
neugestalteten Lebensverhältnisse, die er nicht voraussehen könne,
Anwendung finden. Es sei denn auch in den seitherigen Beschlüssen
und Erlassen der bernischen Regierung das Düngsalz stets als
unter das Salzmonopol fallend behandelt worden. In den Ver
handlungen des Regierungsrathes sei am 4. Juni 1838 zum
ersten Male die Rede von Düngsalz, indem an diesem Tage be
schlossen worden sei, 1000 Zentner Düngsalz in Schweizerhall
zu bestellen. Am 22. Mai 1839 habe der Regierungsrath den
Antrag seines Finanzdepartementes, den Verkauf von Düngsalz
freizugeben, abgelehnt, weil das Salzmonopol durch nachherige
Purifizirung des Düngsalzes leicht umgangen werden könnte. Am
30. Januar 1840 endlich sei das Düngsalz vom Regierungs
rathe als zum Salzmonopol gehörend erklärt worden, und am
12. November 1862 habe der Regierungsrath die Regierungs
statthalter angewiesen, auf die genaue Befolgung des Verbotes
der Einbringung von fremdem Koch , Vieh und Düngsalz in den
Kanton durch Private ein wachsames Auge zu haben.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff R. Lerch den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Die Bestimmungen
der Gesetze von 1798 und 1804 beziehen sich offenbar nur auf
Koch nicht auf Düngsalz. Dies ergebe sich schon aus dem Wort
laute der Gesetze, da Salz nach allgemeinem deutschem Sprach
gebrauche lediglich Kochsalz d. h. diejenige Verbindung von Nat
rium und Chlor bedeute, welche als Lebensmittel für Mensch und
Thier ein unerläßliches Bedürfniß sei. Sodann sprechen dafür die
dem Gesetze von 1798 vorangeschickten Erwägungen, insbesondere
in ihrer französischen Fassung, welche von denrée, Eßwaaren
spreche; die französische Fassung sei aber hier, da es sich nicht
um ein unter der Herrschaft der Staatsverfassung von 1846
erlassenes kantonales Gesetz, sondern um ein vom Kanton rezi
pirtes helvetisches Gesetz handle, als maßgebend zu betrachten.
Auch die ratio legis, welche in dem Ingresse zum Gesetze von 1798
deutlich ausgesprochen sei, sei nur mit dieser Auslegung des Ge
setzes vereinbar, wie denn auch der Gesetzgeber 1798 und 1804
durchaus keinen Anlaß gehabt habe, Gesetze gegen den Schleich
handel mit Düngsalz zu erlassen. Denn damals sei ihm die Be
deutung der Salinenabfallsalze für die Landwirthschaft noch
nicht bekannt gewesen; jedenfalls habe der Staat damals noch
keinen Handel mit Düngsalz getrieben. Da der Staat Bern fest
gestelltermaßen erst seit 31. September 1838 in seinen Salzab
lagen auch Düngsalz halte, so habe natürlich der Gesetzgeber von
1804 ein Verbot des Privathandels mit Düngsalz unmöglich
beabsichtigen können. Die Annahme des angefochtenen Urtheils,
daß auch Düngsalz Salz sei, sei chemisch technisch unhaltbar.
Das Abfallsalz der Salinen, welches als Düngsalz im Handel
erscheine, könne niemals dem Kochsalz gleichgestellt werden und
es sei keine Gefahr vorhanden, daß aus dem Düngsalz das Koch
salz ausgeschieden und alsdann als solches verwerthet werden
könnte. Es sei daher keine statthafte Gesetzesanalogie sondern ein Bei
spiel unstatthafter Rechtsanalogie, wenn die bernische Polizei
kammer das Salzmonopolgesetz von 1798 auf den Handel mit
Düngsalz ausdehne. Dadurch werde der neue Rechtssatz geschaffen,
daß auch das ausgedehnte Gebiet der Salinenabfallsalze dem
Staatsmonopol unterworfen sei, welches zugestandenermaßen ur
sprünglich nur das Kochsalz umfaßt habe. Man wolle also eine
Lücke, welche nach Auffassung des Gerichts in der Gesetzgebung
bestehe, auf dem Wege der Rechtsprechung ausfüllen. Das sei
aber nach allgemeinen Prinzipien des Strafrechts durchaus unzu
läßig und bedeute einen Uebergriff der richterlichen in das Gebiet
der gesetzgebenden Gewalt. Gleichzeitig liege in dem angefochtenen
Urtheile auch eine Rechtsverweigerung. Denn das Gericht gelange
zu seiner Entscheidung nicht auf Grund zuläßiger Gesetzesaus
legung sondern willkürlicher Interpretation. Es werde ein That
bestand, der entschieden nicht unter das Gesetz falle, mit Gewalt
demselben subsumirt, um aus Opportunitätsrücksichten eine Lücke
der Gesetzgebung auszufüllen. Dadurch gelange denn auch das
Urtheil zu einem durchaus unzuläßigen Ergebnisse, nämlich zu
einer Strafe, welche mit der Strafwürdigkeit der That in gar
keinem Verhältnisse stehe. Wenn die Buße von 45,000 Fr. nicht
erhältlich sein sollte, so gelange man, nach der bernischen Um
wandlungsseala von 1 Tag Gefängniß gleich 4 Fr. Buße, zu
einer Gefängnißstrafe von circa 30 Jahren. Ein Vergehen, welches
schlimmstenfalls den Staat um einige hundert Franken geschädigt
habe, würde also mit einer schwerern Strafe belegt, als die
schwersten Verbrechen. Die Strafe stehe zudem in vollem Wider
spruche mit Art. 13 des bernischen Strafgesetzes, wonach das
Maximum der Gefängnißstrafe 60 Tage betrage. Demnach werde be
antragt: Es sei das angefochtene Urtheil der Polizeikammer des berni
schen Obergerichtes d. d. 7. Oktober und 26. Dezember 1891 als
verfassungswidrig aufzuheben unter Kostenfolge gegen wen Rechtens.
C. Die Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes
des Kantons Bern verweist in ihrer Vernehmlassung auf diese
Beschwerde einfach auf die Motive ihres angefochtenen Urtheils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Auslegung und Anwendung kantonaler Gesetze steht
nach Art. 59 O. G. nicht dem Bundesgerichte als Staatsgerichts
hof sondern ausschließlich den kantonalen Behörden zu. Dies muß
ohne weiteres zu Abweisung der Beschwerde führen. Denn in
That und Wahrheit handelt es sich bei derselben ausschließlich um
die Auslegung der bernischen Gesetze vom 4. Mai 1798 und
- Januar 1804. Die angefochtene Entscheidung stellt fest, daß
als Salz im Sinne dieser Gesetze jedes Mineral zu betrachten
sei, welches seiner stofflichen Zusammensetzung nach wesentlich aus
Chlornatrium bestehe, ohne Rücksicht darauf, ob es als Nahrungs
oder blos als Düngmittel verwendbar ist. Es handelt sich also
nicht, wie der Rekurrent behauptet, um die Ausfüllung einer
Lücke der Gesetzgebung im Wege der Gesetzes oder Rechtsanalogie
sondern lediglich um Auslegung d. h. um Feststellung des Sinnes
des Gesetzeswortes. Ein Uebergriff der richterlichen in das Gebiet
der gesetzgebenden Gewalt steht demnach nicht in Frage und es
könnte die angefochtene Entscheidung vom Bundesgericht nur dann
aufgehoben werden, wenn die ihr zu Grunde liegende Gesetzesaus
legung eine willkürliche wäre
- Dies ist aber nicht der Fall. Der Rekurrent hat nicht be
hauptet, daß das Gesetz ihm gegenüber ausnahmsweise anders
als gegenüber andern Bürgern ausgelegt worden sei. Es ergibt
sich im Gegentheil, daß die bernischen Behörden von Anfang an,
seitdem überhaupt Düngsalz in ausgedehntem Maße zur Verwen
dung kam, daran festgehalten haben, daß dasselbe unter das staat
siche Salzmonopol falle. Diese Auffassung verstößt auch nicht
etwa wider den klaren Wortlaut des Gesetzes sondern ist mit
demselben durchaus vereinbar. Welche Bedeutung dem Ingresse des
Gesetzes von 1798 für die Auslegung des Gesetzestextes zukomme,
war von dem in der Sache kompetenten Strafrichter zu prüfen
und entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Wenn
der Rekurrent speziell darauf hingewiesen hat, daß die Gesetze von
1798 und 1804 unmöglich Düngsalz im Auge haben können,
weil zur Zeit ihres Erlasses die Verwendung von Salinenabfall
salzen als Düngmittel dem Gesetzgeber überhaupt nicht bekannt
gewesen sei und jedenfalls der Staat mit solchen Salinenabfall
salzen keinen Handel getrieben habe, so lassen diese Umstände die
Gesetzesauslegung des angefochtenen Urtheils nicht als eine unzu
läßige und willkürliche erscheinen. Es ist dessenungeachtet keines
wegs unmöglich, das Gesetz dahin auszulegen, daß dasselbe nicht
nur das zur Zeit seines Erlasses in Verwendung und Handel
befindliche sondern überhaupt alles, auch erst zukünftig für irgend
welche Zwecke in Gebrauch kommende Salz (Chlornatrium) dem
staatlichen Monopole habe unterwerfen wollen. Die Anwendbar
keit der Gesetze ist in der That nicht auf diejenige Gestaltung der
Lebensverhältnisse beschränkt, welche zur Zeit ihres Erlasses bestand
(vergleiche Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Lüthy
vom 7. November 1890). Wenn der Rekurrent im Fernern auf
das Mißverhältniß zwischen Verschulden und Strafe hingewiesen
hat, welches im vorliegenden Falle bestehe, so besteht ein solches
Mißverhältniß zwar unverkennbar. Allein es kann dies nicht zu
Begründeterklärung des Rekurses führen, um so weniger, als
diese Erscheinung überhaupt bei Anwendung fiskalischer, wesentlich
auf Abschreckung abzweckender, Strafgesetze nicht selten zu Tage
tritt. Wie es sich eventuell mit der Umwandlung der ausgesprochenen
Geldstrafe in Gefängniß verhalten würde, steht gegenwärtig nicht
in Frage, da eine solche Umwandlung nicht ausgesprochen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.