- Urtheil vom 10. Juni 1892 in Sachen
Synnberg und Rüttger.
A. Gebrüder Eglin haben im Jahre 1867 eine lithographische
Reproduktion der Giebelbilder auf der Spreuerbrücke in Luzern
veranstaltet; diese Giebelbilder sind im Anfange des 17. Jahr
hunderts von Kaspar Meglinger gemalt und stellen einen Todten
tanz dar. Gebrüder Eglin hatten vom Stadtrathe die Bewilligung
erwirkt, die Bilder successive von ihren Standorten wegnehmen zu
dürfen, um sie dem Zeichner in seinem Atelier zur Verfügung zu
stellen. Neben der ersten Ausgabe der lithographischen Bilder in
56 Blättern zum Preise von 25 Fr. gaben sie im Jahre 1883
eine zweite kleinere Ausgabe in 58 Blättern zum Preise von
8 Fr. heraus. Zu Anfang des Jahres 1889 gaben nun auch
Syunberg und Rüttger in Luzern eine Reproduktion der Meg
lingerschen Bilder heraus, ebenfalls in zwei Albums, das eine
zum Preise von 20 Fr., das andere zum Preise von 12 Fr.
Während die Eglinschen Bilder in Konturenzeichnungen ausge
führt sind, wurden diejenigen von Synnberg und Rüttger in
Kreidemanier mit Abschattirung gezeichnet, sodann photographisch
aufgenommen und im Lichtdruck vervielfältigt. Synnberg und
Rüttger hatten sich ebenfalls an den Stadtrath von Luzern mit
dem Gesuche gewendet, die Bilder zum Zwecke der Vervielfältigung
herunternehmen zu dürfen; der Stadtrath hatte indeß diese Be
willigung mit Rücksicht auf das von den Gebrüdern Eglin heraus
gegebene Werk verweigert. Gebrüder Eglin erhoben nun gegen
Synnberg und Rüttger Privatstrafklage wegen Verletzung des Ur
heberrechts, indem sie behaupteten, das Werk von Synnberg und
Rüttger sei eine bloße Kopie der von ihnen herausgegebenen Bilder.
Durch zweitinstanzliche Entscheidung des Obergerichtes des Kan
tons Luzern vom 31. Dezember 1891 wurden die Beklagten der
Uebertretung des Bundesgesetzes betreffend Urheberrecht an Werken
der Literatur und Kunst für schuldig erklärt und kostenfällig zu
einer Geldbuße von 50 Fr. sowie grundsätzlich zur Entschädigung
an die Privatkläger verurtheilt; die Ausmittlung der Größe der
Entschädigung wurde an den Civilrichter verwiesen und es wurde
gleichzettig die Vernichtung der für die Anfertigung der Lichtdruck
bilder vorliegenden Zeichnungen und Clichés angeordnet. In der
Begründung dieses Urtheils wird ausgeführt: Die Beklagten be
streiten, daß das Werk der Kläger überhaupt des Urheberrechts
schutzes genieße, da dasselbe kein Originalwerk, sondern eine bloße
Reproduktion der Meglingerschen Gemälde sei. Dies sei aber nicht
richtig. Die Reproduktion von Gemälden von Meistern in Form
eines guten Kupferstichs u. drgl. sei ein selbständiges Werk,
dem der Urheberrechtsschutz zu statten komme; nach den einge
holten Expertengutachten qualifiziren sich aber die Bilder der
Kläger als eine Reproduktion dieser Art. Sodann bestreiten die
Beklagten, daß ihre Bilder bloße Kopien der klägerischen Bilder
seien; sie behaupten, die letzteren seien bei Anfertigung der erstern
blos theilweise, zum Vergleiche, benutzt worden und es seien übri
gens ihre Bilder auch ihrer Ausführung nach etwas anders als
die klägerischen, nicht eine bloße Wiedergabe derselben. Allein nach
dem eingeholten Expertengutachten verleihe nun die Schattirung,
welche den Bildern der Beklagten gegenüber der nur leichte Schatten
angaben enthaltenden klägerischen Reproduktion eigen sei, den ersteren
nicht das Gepräge einer selbständigen künstlerischen Schöpfung. Die
Hauptsache sei die genaue Form der Details, welche dem Bilde das
individuelle Gepräge verleihen. Was die Entstehung der beklagtischen
Bilder betreffe, so bestätigen allerdings auch die Experten, daß
der Zeichner derselben genöthigt gewesen sei, für die Abschattirung
die Originalbilder auf der Spreuerbrücke direkt in Mitbenutzung
zu ziehen. Hievon abgesehen jedoch erweise sich die Behauptung
der Beklagten, ihre Bilder seien so gut wie jene der Kläger eine
Kopie der Meglingerschen Originalgemälde, als eine unrichtige.
Die Experten konstatiren übereinstimmend, daß die Abzeichnung
dieser Bilder mit dem Stifte oder gar eine photographische Ab
nahme ohne Entfernung derselben von ihrem Standorte, wenigstens
theilweise, d. h. bei einzelnen Bildern, durchaus unmöglich
wesen wäre. So bleibe nur die Annahme übrig, es seien die be
klagtischen Zeichnungen eine Reproduktion der klägerischen Bilder.
Das gehe denn auch schlagend aus der von den Experten konsta
tirten Thatsache hervor, daß eine Reihe von Abweichungen gegen
über den Originalgemälden, welche die klägerischen Bilder auf
weisen, in gleicher Weise auch in denjenigen der Beklagten sich
vorfinden. So liege der Thatbestand einer unerlaubten Verviel
fältigung beziehungsweise Nachbildung eines Werkes der Kunst im
Sinne des Art. 12 des Urheberrechtsgesetzes vor. Ueber die sub
jektive Voraussetzung des Vorsatzes beziehungsweise grober Fahr
lässigkeit könne kein Zweifel obwalten. Es gehe diese schuldhafte
Willensrichtung namentlich aus dem Umstande deutlich hervor, daß
die Beklagten seiner Zeit beim Stadtrathe mit dem Gesuche um Ueber
lassung der Originalgemälde behufs Vervielfältigung eingekommen,
damit aber, mit Rücksicht auf die seiner Zeit den Privatklägern
ertheilte Bewilligung und das von ihnen geschaffene Werk, abge
wiesen worden seien.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen Synnberg und Rüttger den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage;
Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern
in Sachen Synnberg und Rüttger sei aufzuheben unter Kostenfolge
für die Privatkläger. Sie machen im Wesentlichen die aus dem
angefochtenen Urtheile ersichtlichen Gründe geltend. Insbesondere
bemerken sie: Sie halten grundsätzlich fest, daß Art. 1 des Ur
heberrechtsgesetzes in concreto keine Anwendung finden könne.
An dem Inhalte (sujet) der Gemälde auf der Spreuerbrücke stehe
den Gebrüdern Eglin kein Recht zu. Die Herstellungsart der
klägerischen Bilder dagegen sei von den Beklagten durch ihre Aus
gabe des Todtentanzes weder vervielfältigt noch dargestellt worden.
Die klägerische Ausgabe sei von den Beklagten einfach mitbenutzt
worden; dies sei aber völlig erlaubt. Allerdings sei es für die
Beklagten, nachdem der Stadtrath die Herabnahme der Original
bilder verweigert habe, bequemer und zur Erzielung möglichst ge
treuer Konturen förderlicher gewesen, für einzelne Konturen, die
auf der Spreuerbrücke so sehr im Dunkel liegen, daß sie ohne
Herabnahme der Bilder nicht getreu nachgezeichnet werden können,
die Eglin'schen Bilder zu Rathe zu ziehen und zu benutzen. Allein
dies sei nicht einmal nöthig gewesen; hätten die Beklagten die Eglin
schen Bilder nicht besessen, so hätten sie die betreffenden Konturen
einfach von sich aus nach Maßgabe des Hauptinhaltes der Vilder
ergänzt. Ueberhaupt sei diese ganze Frage der Konturen durchaus
unerheblich. Entscheidend sei, daß die Beklagten gegenüber den
Eglin'schen Bildern ein plus an künstlerischer Produktion geleistet
haben. Die Meglingerschen Bilder wirken durch Plastik, herge
stellt durch das Kolorit. Die Eglinbilder haben keine Plastik; es
seien bloße Konturenzeichnungen. Der künstlerische Zweck der Be
klagten sei nun der gewesen, die Plastik wieder herzustellen, statt
der todten Strichzeichnungen dem Publikum lebensvolle Bilder
bieten. Sie haben diesen Zweck wesentlich dadurch erreicht, daß sie
das Kolorit der Originalbilder durch Schattirung ersetzt haben.
Die Synnbergerschen Bilder seien in mancher Hinsicht z. B. in
der Behandlung der Perspektive, hauptsächlich aber in der Plastik,
wesentlich vollkommenere, ja unvergleichlich bessere und dem mo
dernen Kunstgeschmack entsprechendere Bilder als die Eglinschen.
Selbst das Obergericht müsse übrigens anerkennen, daß die beid
seitigen Leistungen verschiedene seien, womit es denn freilich in
krassem Widerspruche stehe, daß es die Bilder der Beklagten als
bloße Reprodukion der Eglinschen bezeichne. Wie im Werthe, so
stehen im Preise die Bilder der Beklagten höher als die der Kläger,
was natürlich ausgeschlossen wäre, wenn sie sich als bloße Re
produktion der letzteren qualifizirten. Die Bilder der Kläger seien
Zeichnungen beziehungsweise Abbildungen; inwieweit solche gesetz
lichen Schutz genießen, sei in Art. 8 des Urheberrechtsgesetzes in
limitativer Weise festgesetzt. Die klägerischen Bilder fallen aber
nicht unter den Art. 8, genießen also keinen gesetzlichen Schutz.
Die Expertengutachten, auf welche das Obergericht sich berufe,
seien den Beklagten keineswegs durchweg ungünstig; dieselben
greifen übrigens in das Gebiet der richterlichen Entscheidung hin
über und können für den Richter um so weniger maßgebend sein,
als dieser sich auch in den in Betracht kommenden Fragen techni
scher und künstlerischer Natur als hinreichend unterrichtet betrachten
dürfe. Der Rekurs wäre übrigens schon deßhalb wegen Verletzung
des Art. 12 des Urheberrechtsgesetzes begründet, weil die Beklagten
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die Beklagten
haben bona fide gehandelt, indem sie von der Rechtsanschauung
ausgegangen seien, die Eglinsche Ausgabe als bloße Reproduktion
genieße keines Urheberrechtsschutzes. Auch das Gericht erster In
stanz habe lange geschwankt, ob nicht diese Rechtsanschauung die
richtige sei. Bei dieser Sachlage sei dolus oder culpa lata aus
geschlossen. Wenn das Obergericht nichtsdestoweniger das subjektive
Verschulden der Rekurrenten angenommen habe, so habe es das
Gesetz in ganz andrem Sinne angewendet, als in dem von ihm
beurtheilten Markenrechtsfalle Walbaum Luling Goulden Cie.
gegen Schmid, wo es den Beklagten wegen Unklarheit des subjektiven
Verschuldens freigesprochen habe, trotzdem derselbe offenbar schuldig
gewesen sei. Es liege hierin eine ungleiche Behandlung vor dem
Gesetze. In prozessualer Hinsicht werde Anordnung einer Replik
und Gestattung einer mündlichen Schlußverhandlung beantragt.
C. Die rekursbeklagten Gebrüder Eglin beantragen: 1. Der
Rekurs sei als unbegründet abzuweisen. 2. Die Rekurrenten tragen
die sämmtlichen Kosten und haben den Rekursbeklagten eine Kosten
entschädigung von 50 Fr. zu bezahlen. Sie führen aus: Einzige
Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes sei, daß ein Werk der
Kunst vorliege. Anspruch auf diese Bezeichnung können auch Re
produktionen machen, wenn sie sich in Auffassung und Ausführung
als originelle Werke darstellen, die also ein selbständiges geistiges
Schaffen des Künstlers erfordern. Diese Voraussetzung treffe hier
zu, da, wie die Experten übereinstimmend konstatiren, den Eglin
schen Bildern die Qualifikation eines Kunstproduktes zukomme.
Es könne sich danach nur noch fragen, ob die Beklagten durch
die Nachbildung sich einer Verletzung des klägerischen Urheberrechts
schuldig gemacht haben. Diese Frage sei zu bejahen. Allerdings
könne Jedermann die Gemälde auf der Spreuerbrücke beliebig re
produziren, dagegen seien die Kläger berechtigt zu verlangen, daß
ihr Werk von Dritten nicht nachgebildet, vervielfältigt und in
den Handel gebracht werde. Nun haben Synnberg und Rüttger
durchaus nicht wie die Gebrüder Eglin, die Meglingerschen Ge
mälde auf der Spreuerbrücke selbständig reproduzirt, sondern ihre
Reproduktion sei durch Nachbildung der Eglinschen Bilder entstan
den. Die Thatsache, daß Synnberg und Rüttger die Eglinschen
Bilder nachgezeichnet haben und ihre Ausgabe nur in dieser Weise
habe entstehen können, sei durch die Experten konstatirt. Die von
Synnberg und Rüttger direkt nach den Originalgemälden beige
fügte Schattirung sei sehr untergeordneter und nebensächlicher
Natur und stemple ihre Bilder nicht zu einem selbständigen, auf
künstlerischer, formgebender Thätigkeit beruhenden Kunstwerke. Die
Hauptsache, welche den Eglinschen Bildern das künstlerische und
charakteristische Gepräge verleihe, sei die sorgfältige, von einem
begabten Künstler (dem bekannten Kunstmaler Schwegler) vor
trefflich ausgeführte Umrißzeichnung und diese haben die Rekur
renten nachgebildet. Die Rekurrenten haben dolos gehandelt. Sie
haben die Eglinschen Bilder kopirt, obschon sie wohl gewußt haben,
daß die Gebrüder Eglin, weil sie selbst den Todtentanz zum Gegen
stande ihres Kunstverlages gemacht haben, dies niemals gestatten
würden. Die Behauptung der Rekurrenten, sie haben nicht ge
wußt, daß das Eglinsche Werk den Schutz des Urheberrechtsge
setzes genieße, sei rechtlich ohne Bedeutung, da hier der Rechtssatz
error juris nocet gelte. Der Vergleich mit dem von den Rekur
renten angerufenen Falle Walbaum Luling Goulden Cie. gegen
Schmid müsse gerade zum Nachtheile der Rekurrenten ausfallen. Die
Rekurrenten haben nicht nur, wie Schmid, eine fremde Sache benutzt,
ohne sich vorerst die nöthige Aufklärung über ihre Berechtigung
hiezu zu verschaffen, sondern sie haben das Werk der Gebrüder
Eglin benützt, obwohl sie gewußt haben, daß sie dazu nicht be
berechtigt seien und hierauf vom Stadtrathe noch besonders seien
aufmerksam gemacht worden. Die Gestattung einer Replik oder die
Anordnung einer mündlichen Verhandlung sei nicht nöthig.
D. Das Obergericht des Kantons Luzern, welchem zur Ver
nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben worden ist, verweist
einfach auf die Motivirung seines angefochtenen Urtheils, indem
es beifügt, es müsse den in der Rekursschrift ihm gemachten Vor
wurf ungleicher Behandlung vor dem Gesetze entschieden zurück
weisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die Sache ist vollständig spruchreif. Die Anordnung eines
weitern Schriftenwechsels ist daher vom Instruktionsrichter mit Recht
unterlassen worden und eine mündliche Verhandlung überflüssig.
-
Die Beschwerde rügt die Verletzung des Bundesgesetzes be
treffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst;
wenn sie nebenbei auch eine Verletzung der Gleichheit vor dem
Gesetze behauptet, so kommt dieser Beschwerde keine selbständige
Bedeutung zu. Liegt eine Verletzung des Bundesgesetzes nicht vor,
so kann auch von einer Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze
nicht die Rede sein. Die Kompetenz des Bundesgerichtes, welche
von keiner Partei bestritten worden ist, aber von Amtes wegen
geprüft werden muß, hängt also davon ab, ob gegen das ange
fochtene Urtheil der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung des
Urheberrechtsgesetzes statthaft ist. Dies ist aber, soweit es sich um
die strafrechtlichen Dispositive des angefochtenen Urtheils handelt,
aus den gleichen Gründen zu bejahen, aus welchen das Bundes
gericht in konstanter Praxis den staatsrechtlichen Rekurs gegen
kantonale Entscheidungen in Markenstrafsachen zugelassen hat
(siehe insbesondere Entscheidung in Sachen Schärer Cie. vom
-
Oktober 1883, Amtliche Sammlung IX, S. 473 ff.). Fest
zuhalten ist aber, daß das Bundesgericht als Staatsgerichtshof
nur befugt ist, zu prüfen, ob das angefochtene Urtheil prinzipiell
gegen das Bundesgesetz verstoße, daß es dagegen nicht kompetent ist,
in der Sache selbst materiell zu entscheiden, und insbesondere die
thatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urtheils nicht zu
überprüfen hat.
-
In erster Linie muß sich fragen, ob die Annahme des kan
tonalen Gerichts, daß die Eglinsche lithographische Reproduktion
des Meglingerschen Todtentanzes ein schutzfähiges Kunstwerk
sei, gegen das Gesetz verstoße. Dabei ist vor allem klar, daß
Art. 8 des Urheberrechtsgesetzes völlig außer Betracht fallen muß
Art. 8 handelt von Zeichnungen und Abbildungen, welche wissen
schaftliche Zwecke verfolgen, während hier ein Werk ästhetischen
Charakters in Frage steht. Ebenso klar ist, daß die Originalge
mälde Meglingers (auch abgesehen von ihrer bleibenden Aufstellung
auf einem öffentlichen Platze) von Jedermann beliebig verviel
faltigt werden dürfen, da sie längst Gemeingut geworden sind und
daß daher die Gebrüder Eglin aus der ihnen vom Stadtrathe von
Luzern ertheilten Bewilligung keinerlei Recht ausschließlicher Re
produktion dieser Gemälde herleiten können. Fraglich kann in der
That nur sein, ob die Eglinsche lithographische Nachbildung selbst
als Werk der Kunst im Sinne des Art. 1 des Urheberrechtsge
setzes erscheine und somit (nach Maßgabe der Art. 2 und 19 ibid.)
selbständige: Urheberrechtsschutzes genieße.
-
Das Bundesgesetz enthält nun keine ausdrückliche Bestimmung
darüber, ob die rechtmäßige Nachbildung eines Werkes der bilden
den Kunst vermittelst eines andern Kunstverfahrens des Urheber
rechtsschutzes genieße. Die Frage ist aber zu bejahen; denn der
artige Nachbildungen erscheinen allerdings als Werke der Kunst
im Sinne des Art. 1 des Urheberrechtsgesetzes. Der Kupferstecher,
Lithograph u. drgl., welcher eine Zeichnung nach einem Gemälde
anfertigt, und auf Platte oder Stein überträgt, entfaltet eine selb
ständige künstlerische Thätigkeit; allerdings ist diese, da sie der
Komposition des Ortginalwerkes folgt, eine vorwiegend reproduk
tive, allein sie ist eine Thätigkeit reproduktiver Kunst, bei welcher
der Künstler manches aus Eigenem gestaltet und eigene künst
lerische Auffassung und künstlerisches Können zu bethätigen hat.
Kupferstichen u. drgl, nach Oelgemälden, kommt demgemäß ein
eigener, manchmal hoher Kunstwerth zu und es qualifiziren sich
daher dieselben als Werke der Kunst (siehe Wächter, Urheber
recht, S. 53 ff., Daude, Lehrbuch des deutschen Urheber
rechts, S. 107). Speziell den Eglinschen lithographischen Bildern
kann, wie die erhobenen Sachverständigen-Gutachten darthun und
übrigens die Bilder selbst ohne Weiteres zeigen, selbständiger künst
lerischer Werth sicher nicht abgesprochen werden.
-
Ist somit das Eglinsche Werk als Kunstwerk geschützt, so
kann auch darin, daß das angefochtene Urtheil die Publikation
der Rekurrenten als unbefugte Nachbildung dieses Werkes quali
fizirt, eine Verletzung des Gesetzes nicht gefunden werden. Das
angefochtene Urtheil nimmt an, die Rekurrenten haben im Wesent
lichen nicht die Originalgemälde, sondern die Zeichnungen des
Eglinschen Werkes kopirt und die Originalgemälde nur wegen
der Abschattirung zu Rathe gezogen. Diese thatsächliche Feststellug
unterliegt der Nachprüfung des Bundesgerichtes nicht. Haben aber
danach die Rekurrenten die zeichnerische Wiedergabe der Konturen
der Originalgemälde einfach aus dem Eglinschen Werke entlehnt,
so haben sie die künstlerische Arbeit des Urhebers dieses Werkes
unbefugterweise sich angeeignet, dasselbe unberechtigt nachgebildet.
Freilich ist diese Nachbildung keine unveränderte, da die Rekur
renten die im Eglinschen Album nur angedeutete Vertheilung von
Licht und Schatten durch Abschattirung zum Ausdruck gebracht
haben. Allein, wenn auch freilich dies, wie ja überhaupt die Kopie
der Eglinschen Zeichnungen ohne einige eigene künstlerische Fertig
keit nicht ausgeführt werden konnte, so wird doch dadurch die
Publikation der Rekurrenten nicht zu einem neuen selbständigen,
künstlerischen Werke. Das Wesentliche bleibt immerhin, wie die
kantonalen Gerichte im Anschlusse an die Expertengutachten aus
führen, die zeichnerische Wiedergabe der Konturen der Original
gemälde, welche die Rekurrenten den Eglinschen Bildern ent
nommen haben. Eine Nachbildung aber wird dadurch nicht zu
einer erlaubten, daß der Nachbildner, sei es selbst nicht ohne
Geschick, einige Abänderungen vornimmt, sofern nur eben diese
keine wesentlichen sind, also der Nachbildung den Stempel eines
Kunstwerkes von selbständigem Werth nicht aufdrücken. Die Ar
beit desjenigen, welcher einen nach dem Originalgemälde gefertigten
Kupferstich u. s. w. reproduzirt, bleibt, auch wenn dabei einige
Abänderungen vorgenommen werden, immerhin gegenüber der Thä
tigkeit des Künstlers, welcher nach dem Originalgemälde gearbeitet
hat, eine untergeordnete, mehr mechanische oder Handwerksarbeit.
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Wenn endlich die Rekurrenten noch behaupten, es liege in
der Annahme, es falle ihnen dolus oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last, eine Gesetzes oder Verfassungsverletzung, so ist auch dies
durchaus unbegründet. Es dürfte vielmehr klar sein, daß für die
Rekurrenten der Zweifel nahe liegen mußte, ob es erlaubt sei,
das Eglinsche Werk, so wie sie es festgestelltermaßen gethan
haben, für sich auszubeuten und daß sie daher die dringendste
Veranlassung hatten, sich danach näher zu erkundigen. Sie haben
dies nicht gethan, sondern unbekümmert darum, ob ihrem Ver
halten, nicht das Urheberrecht der Gebrüder Eglin entgegenstehe,
das von letztern herausgegebene Werk nachgebildet. Es ist daher
nicht rechtsirrthümlich, wenn die kantonalen Gerichte angenommen
haben, es treffe die Rekurrenten zum Mindesten der Vorwurf
grober Fahrlässigkeit.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.