- Urtheil vom 5. Februar 1892 in Sachen
Geschwister Vogel.
A. Die Rekurrenten Albert, Maria und Emilie Vogel von
Entlebuch, wohnen mit ihren Geschwistern Xaver und Sophie in
Muri, Kantons Aargau, zusammen. Nachdem den Geschwistern
Vogel von ihrem Oheim, dem verstorbenen Joh. Siegwart in
Hergiswyl, eine bedeutende Erbschaft angefallen war, beschloß der
Gemeinderath von Entlebuch am 20. November 1890, es seien
die Geschwister Albert, Maria und Emilie Vogel in Anwendung
des 2 litt. b des Vormundschaftsgesetzes unter Vogtschaft ge
stellt, weil dieselben die ihnen zugefallene Erbschaft wegen körper
licher und geistiger Gebrechen nicht zu ihrem Vortheile verwalten
könnten. Am 17./20. November 1890 hatten die Rekurrenten
mit ihren Geschwistern Xaver und Sophie einen Verpfründungs
vertrag abgeschlossen, wodurch sie letztern ihren Antheil an der
Erbschaft des I. Siegwart abtraten gegen die Verpflichtung, sie
lebenslänglich standesgemäß zu unterhalten und jedem der drei
Geschwister jährlich einen Betrag von 200 Fr. in baar auszu
richten. Der Gemeinderath von Entlebuch beschloß am 3. September
1891, gegen diesen Vertrag unter der Bedingung nichts einzu
wenden, daß die Erbschaftsübernehmer statt, wie sie anerboten,
15,000 Fr., 30,000 Fr. zur Sicherheit in der Depositalkasse ihrer
Heimatgemeinde deponiren und hielt hieran, gegenüber einem Auf
hebungsbegehren des Xaver und der Sophie Vogel, durch Beschluß
vom 10. September 1891 fest.
B. Gegen den gemeinderäthlichen Bevogtigungsbeschluß vom
- November 1890 rekurrirten Albert, Maria und Emilie Vogel
an den Regierungsrath des Kantons Luzern, indem sie unter
anderm Zeugnisse der Aerzte Dr. Steiger sen. in Luzern und
Nietlisbach in Muri dafür produzirten, daß sie der Bevogtigung
nicht bedürftig seien. Der Regierungsrath beschloß am 23. Oktober
1891: Der vorliegende Rekurs sei dermalen abgewiesen, indem
er ausführte: Aus den Akten lasse sich mit Sicherheit nicht er
kennen, ob die Rekurrenten wirklich an körperlichen und geistigen
Gebrechen leiden, welche sie als zur stelbständigen Vermögensver
waltung nicht befähigt erscheinen lassen. Dr. Steiger in Luzern
und Dr. Nietlisbach in Muri halten die Rekurrenten für der Bevor
mundung nicht bedürftig, während der Amtsgehülfe von Entlebuch
umgekehrt die Bevormundung als angezeigt betrachte. Bei dieser
Sachlage sei nach 15 Satz 2 des Vormundschaftsgesetzes zu
verfahren gewesen und es habe daher der Sanitätsrath vom vor
berathenden Departement am 25. März abhin den Auftrag er
halten, die Rekurrenten auf ihre Befähigung zur eigenen Ver
mögensverwaltung zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten.
Mit Zuschrift vom 10. Oktober theile nun der Sanitätsrath dem
Justizdepartement folgendes mit: die Geschwister Albert, Maria und
Emilie Vogel seien von ihm mehrmals zum Untersuche nach Luzern
vorgeladen worden, allein Emilie Vogel habe sich jedesmal wegen
Krankheit entschuldigt, obwohl durch ärztliches Zeugniß konstatirt
sei, daß sie nicht krank gewesen und ohne Beschwerde die Reise
nach Luzern hätte machen können; so sei sie an jenem Tage, an
welchem der Amtsgehülfe sie in Muri besuchen wollte, angeblich
nach Aarau verreist. Der Sanitätsrath verzichte daher darauf,
die Geschwister Vogel noch weiter vorzuladen, da deren Ausbleiben
offenbar schlechtem Willen zuzuschreiben sei. Damit sei konstatirt,
daß die Rekurrenten die Einholung des sanitätsräthlichen Gut
achtens vereiteln wollen; sie haben daher auch die Folgen ihrer
Renitenz zu tragen, welche darin bestehen, daß die Bevormundung
so lange aufrecht erhalten werden müsse, bis sie sich dem Sani
tätsrathe stellen oder über die Unmöglichkeit, dies zu thun, sich
ausweisen.
C. Gegen diesen Entscheid ergriffen Albert, Maria und Emilie
Vogel mit Eingabe vom 9./18. November 1891 den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht, beantragend: Das Bundes
gericht wolle die am 26. November 1890 und 23. Oktober 1891
über die Rekurrenten verfügte Bevogtigung aufheben, eventuell
mindestens für Albert und Maria Vogel, unter Kostenfolge, indem
sie im Wesentlichen ausführen: Der Gemeinderath von Entlebuch
habe die Bevogtigung über die Rekurrenten in völlig gesetzwidriger
Weise ausgesprochen, ohne sie zu hören und ohne, wie 15 des
kantonalen Vormundschaftsgesetzes dies vorschreibe, das Gutachten
zweier patentirter Aerzte über ihre Fähigkeit zu eigener Vermögens
verwaltung einzuholen. Der Regierungsrath sei über dieses von
ihnen gerügte, gesetzwidrige Verfahren in willkürlicher Weise hin
weggegangen und sei auch seinerseits gesetzwidrig und willkürlich
verfahren; er habe zunächst eine Untersuchung durch den Amts
gehülfen von Entlebuch veranstaltet, der gar nicht Fachmann sei,
und sei sodann, indem er Untersuchung durch den Sanitätsrath
angeordnet habe, so verfahren, wie nach dem Gesetze hätte ver
fahren werden müssen, wenn zwei (bestrittene) ärztliche Gutachten
ür die Bevogtigung vorgelegen, oder die ärztlichen Gutachten
nicht mit einander übereingestimmt hätten. Wenn der Regierungs
rath die ungesetzlich verfügte Bevogtigung der Rekurrenten als
eine Art Strafe für ihr Nichterscheinen vor Sanitätsrath fort
dauern lasse, so sei diese Strafe ungerecht. Denn in That und
Wahrheit könne die Emilie Vogel nicht reisen. Völlig unzulässig
sei es, wenn der Regierungsrath die drei Rekurrenten als eine
einzige Person behandle und die Rekurrenten Albert und Maria
Vogel, welche jederzeit bereit gewesen seien, sich in Luzern zur
Untersuchung zu stellen, für die angebliche Renitenz der Emilie
Vogel büßen lasse. Die angefochtene Entscheidung verletze in dop
pelter Richtung das Bundesrecht. Zuerst dadurch, daß der Regie
rungsrath das Vorhandensein körperlicher und geistiger Gebrechen
ohne Beweis, ja entgegen dem geführten Beweise, entgegen dem
Gesetze annehme; sodann dadurch, daß der Regierungsrath schließ
lich die Fortdauer der Bevogtigung nicht auf geistige oder körper
liche Gebrechen der Rekurrenten sondern auf ihre angebliche Reni
tenz, vor dem Sanitätsrath zu erscheinen, basire. Denn damit sei
ein offenbar falscher, gesetzwidriger Bevormundungsgrund statuirt
und so Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungs
fähigkeit verletzt.
D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern bemerkt nach
Mittheilung der Beschwerde zur Vernehmlassung: Abgesehen davon,
daß der Rekurs die in Betracht fallenden Verhältnisse und That
sachen ganz unrichtig wiedergebe, sei derselbe in einem die luzer
nischen Behörden im höchsten Maße beleidigenden Tone abgefaßt
der Regierungsrath müsse es ablehnen, auf solche Eingaben zu
antworten; er sende daher die Rekursschrift unbeantwortet zurück,
wobei er immerhin einen vom Sanitätsrathe des Kantons Luzern
am 11. Dezember 1891 erstatteten Bericht über die Befähigung
der Rekurrenten zur Wahrnehmung ihrer ökonomischen Interessen
beilege. Dieser Bericht werde das Bundesgericht in den Stand
setzen, über den Rekurs der Geschwister Vogel auch ohne besondere
Vernehmlassung zu entscheiden. Aus dem Berichte des Sanitäts
rathes ergibt sich, daß derselbe die Rekurrenten am 20. November
1890 in Muri untersucht und sodann am 10. Dezember in Luzern
eine theilweise Nachuntersuchung vorgenommen hat. Der Sani
tätsrath gelangt zu den Schlüssen: Albert Vogel sei schwachsinnig;
immerhin wäre er im Stande, die Zinsen (nicht aber das Kapital)
seines Vermögens richtig zu verwenden; er sollte daher verbei
ständet, aber nicht bevogtet werden. Maria Vogel sei gänzlich
außer Stande, ihre Sachen zu besorgen. Die (taubstumme)
Emilie Vogel sei in dem Sinne blödsinnig, daß sie die Folgen
ihrer Handlungen nicht zu übersehen vermöge und sei daher gänz
lich unfähig, ihre Sachen zu besorgen.
E. Mit nachträglicher Eingabe vom 26. Januar 1892 er
klärten die Rekurrenten, daß sie den Bericht des Sanitätsrathes
nicht anerkennen können, sondern um Anordnung einer neuen
Expertise auf ihre Kosten nachsuchen, eventuell suchen sie um An
setzung einer Frist zu Einreichung einer Kritik des sanitätsräth
lichen Gutachtens nach.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der sanitätsräthliche Bericht vom 11. Dezember 1891 fällt
bei Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde völlig außer Betracht.
Dieselbe richtet sich gegen den Beschluß des Gemeinderathes von
Entlebuch vom 20. November 1890 und des Regierungsrathes
des Kantons Luzern vom 23. Oktober 1891. Diese Schluß
nahmen sind aber nicht auf Grundlage des erst später eingeholten
sanitätsräthlichen Berichtes gefaßt worden; es hat auch der Re
gierungsrath des Kantons Luzern nicht etwa nach Einlangen des
sanitätsräthlichen Gutachtens einen neuen, auf dieses Gutachten
sich stützenden, Entmündigungsbeschluß gefaßt, so daß seine frühere
Schlußnahme dahin gefallen und durch einen neuen Entscheid
ersetzt wäre. Es muß sich aber bei Beurtheilung der gegenwärtigen
Beschwerde einfach fragen, ob die angefochtenen Beschlüsse, so wie
sie gefaßt wurden, mit dem Bundesrechte vereinbar seien. Der
nachträgliche Beweisantrag der Rekurrenten ist demnach unerheblich.
2. Nun stellt die angefochtene Entscheidung des Regierungs
rathes des Kantons Luzern einen bundesrechtlich zuläßigen Ent
mündigungsgrund nicht fest. Sie läßt es dahingestellt, ob die Re
kurrenten an körperlichen oder geistigen Gebrechen leiden, welche
sie zu eigener Vermögensverwaltung unfähig machen und spricht
die provisorische Entmündigung derselben aus einem ganz andern
Grunde (wegen Renitenz gegen die sanitätsräthliche Untersuchung
aus. Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Hand
lungsfähigkeit kennt nun aber einen derartigen Entmündigungs
grund nicht; unter den in dieser Gesetzesbestimmung limitativ
aufgezählten Gründen, aus welchen die kantonale Gesetzgebung die
Entmündigung oder Beschränkung der Handlungsfähigkeit Voll
jähriger anordnen kann, figurirt die Renitenz gegen amtliche An
ordnungen im Entmündigungsverfahren nicht und es ist daher
eine Entmündigung aus diesem Grunde bundesrechtlich unzulässig.
Ueberdem ist klar, daß wegen der Renitenz der Emilie Vogel, sich
der sanitätsräthlichen Untersuchung zu unterziehen, niemals die
beiden andern Rekurrenten hätten entmündigt werden können. Der
Entmündigungsbeschluß des Gemeinderathes von Entlebuch seiner
seits führt allerdings an, die Rekurrenten könnten wegen körper
licher und geistiger Gebrechen die ihnen angefallene Erbschaft nicht
zu ihrem Vortheile verwalten. Allein diese Begründung ist in die
oberinstanzlichen Entscheidung des Regierungsrathes nicht aufge
nommen worden und es könnte übrigens in der fraglichen ganz
allgemeinen, jeder nähern Bezeichnung der in Betracht fallenden
körperlichen und geistigen Gebrechen und ihrer Einwirkung auf
die Fähigkeit zur Vermögensverwaltung ermangelnden Bemerkung
die Feststellung eines bundesrechtlich zulässigen Entmündigungs
grundes nicht erblickt werden (vergl. Entscheidungen des Bundes
gerichtes in Sachen Broger, Amtliche Sammlung XIV, S. 566,
Erw. 2).
Ist demnach die Beschwerde für begründet zu erklären, so ist
damit selbstverständlich nicht ausgeschlossen, daß nicht die Ent
mündigung der Rekurrenten ausgesprochen werden könne, wenn
durch ein neues Entmündigungsverfahren ein bundesrechtlich zu
läßiger Entmündigungsgrund festgestellt wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird für begründet erklärt und es wird mit
hin den Rekurrenten ihr Rekursbe gehren zugesprochen.