- Urtheil vom 9. Oktober 1891 in Sachen
Schaffhausen gegen
Aluminium Industrie Aktiengesellschaft Neuhausen.
A. Die beklagte Aluminium Industrie Aktiengesellschaft Neu
hausen ist Eigenthümerin des frühern Eisenwerkes und der Mühle
Lauffen am Rheinfall bei Schaffhausen. Auf ihrem Eigenthum
ist ein Fahrweg, die sogenannte Lauffengasse, angelegt, welcher
vom Dorfe Neuhausen her zwischen den Fabrikgebäuden der Be
klagten hindurch an das rechte Ufer des Rheines hinunterführt
und dort in den öffentlichen Fußweg ausmündet, welcher dem
Rheinufer entlang nach dem Schlößchen Wörth (einer Staats
domäne) führt. Diese Lauffengasse dient einerseits dem Fuß und
Fuhrwerkverkehr des Eigenthümers, andrerseits wird sie als öffent
licher Fußweg für den Verkehr zwischen dem Dorfe Neuhausen
und dem rechten Ufer des Rheinfalles, respektive dem Schlößchen
Wörth benutzt. Nachdem durch kantonales Gesetz vom 15. März
1882 vorgeschrieben worden war, es müssen bei Strafe des Er
löschens sämmtliche Grunddienstbarkeiten und Reallasten (mit Aus
nahme der in einer körperlichen Anstalt sich darstellenden und der
nachbarrechtlichen Belastungen) bis zum 31. August 1883 im
Grundbuche (III. Theil Servitutenprotokoll) vorgemerkt werden,
fand im Servitutenprotokolle der Gemeinde Neuhausen folgender
Eintrag statt: Eisenwerk Lauffen. Durch das Eisenwerk Lauffen
bis in das Schlößchen Wörth besteht ein öffentliches Fußweg
recht, anfangend im Dorfe und durch die ganze jetzt bestehende
Fahrstraße bis zum Fußwege beim Waschhaus und diesem selbst
bis in den Fußweg, der auf Staatsgebiet zum Schlößli Wörth
führt.
Eingesehen.
A. Bringolf, Straßeninspektor.
per Kantonsforstverwaltung I. Kreis
J. G. Neher Moser,
Neukomm;
Forstmeister.
Der Unterzeichner I. G. Neher Moser ist unbestrittenermaßen
der Rechtsvorgänger der Klägerin.
B. Im Jahre 1889 waren von der beklagten Aluminium In
dustrie Aktiengesellschaft in Neuhausen, sowie von der Schweize
rischen Industriegesellschaft Neuhausen Konzessionen für Umände
rung, respektive Erweiterung ihrer Wasserwerke am Rheinfall
nachgesucht worden. Der Regierungsrath des Kantons Schaff
hausen stellte als Bedingung der Ertheilung dieser Konzessionen
die Abtretung des bisher der Aluminium Industrie- Aktien
gesellschaft Neuhausen gehörigen Mühlefelsens im Rheinfall an
den Kanton Schaffhausen sowie die Bereinigung und Festsetzung
der Rheingrenze am Rheinfall. In Folge dessen wurde am
- Februar 1889 ein Vertrag, die Bereinigung der Rheingrenze
am Rheinfall, Gemarkung Neuhausen betreffend , abgeschlossen. Bei
dessen Abschluß wirkte außer dem Regierungsrathe des Kantons
Schaffhausen und den beiden betheiligten Aktiengesellschaften auch
die Gemeinde Neuhausen mit. Der Vertrag stipulirt in Art. 1
die unentgeltliche Abtretung der Rheinfallfelsens Mühlefels
den Kanton Schaffhausen zu öffentlichem Rheingebiet; in Art. 2
bestimmt er die Grenze zwischen dem öffentlichen Rheingebiet
einerseits und dem Eigenthum der beiden Aktiengesellschaften an
drerseits auf die in dem (allseitig unterschriftlich anerkannten)
Situationsplane (Akt. 26) grün eingezeichnete, mit den Buchstaben
aABCDEFGHIKLb bezeichnete Linie. In Art. 4 be
hält er unter gewissen Modalitäten der Gemeinde Neuhausen eine
Servitut an dem Mühlefelsen zu Gunsten ihrer Wasserversor
gungsanlage vor. Bezüglich der Wegrechte zum Rheinfall so
dann enthalten die Art. 5 7 des Vertrages folgende Bestim
mungen:
Art. 5. Der öffentliche Verkehr auf den bisher bestehenden
Wegen im Eigenthum der obgenannten Gesellschaften und zwar
vom Dorfe Neuhausen nach dem Rheinfall und Schlößchen
Wörth (Lauffengasse mit Abzweigung) und nach der Rheinfall
brücke darf weder erschwert noch ganz aufgehoben werden.
Art. 6. Der im Situationsplan von E bis c begrenzte Aus
sichtsplatz auf den Rheinfall darf zu keinen Zeiten verbaut oder
geschmälert werden.
Dem Staate steht das Recht zu, auf diesem Platze unbescha
det der Straßenweite Zierbäume und Ruhebänke anzulegen.
Für den ungehinderten Zugang, beziehungsweise für die An
lage eines öffentlichen Weges zum Mühlefelsen wird von der
Aluminium Industrie Aktiengesellschaft eine Servitutslast auf
ihrem Eigenthum längs der Linie CF G in einer Breite von
zwei Meter zugestanden.
Art. 7. Die Aluminium Industrie Aktiengesellschaft verpflichtet
sich, längs der Grenzlinie IKLb und mit entsprechender Ab
rundung von a bis b einen zwei Meter breiten Weg sammt
entsprechender Böschung, bezw. Stützmauer, nach Anweisung der
kantonalen Bauverwaltung zu erstellen und zu unterhalten.
Zu Ermöglichung dieser Weganlage wird der Aluminium
Industrie Aktiengesellschaft und der Schweizerischen Industriege
sellschaft gestattet, das durch die Ausführung der konzessionirten
Bauten sich ergebende Erdaushub und Abbruch Material längs
der Linie IKLh in den Rhein, nach Anordnung der kanto
nalen Bauverwaltung, abzulagern. Bis zur Erstellung gedach
ten Weges verpflichtet sich die Aluminium Industrie Aktiengesell
schaft, einen öffentlichen Fußweg von zwei Meter Breite auf
ihrem Eigenthum innerhalb der Linie IK Lb offen zu lassen.
Nach Erstellung des neuen Weges wird derselbe dem Grund
eigenthum der Aluminium Industrie Aktiengesellschaft einverleibt,
bezw. es wird die Grenzlinie IK Lb um die Breite des neuen
Weges rheinwärts verschoben und in den Katasterplänen einge
zeichnet.
Die Erstellung der Zugänge auf den Mühlefelfen bei den
Punkten GI bezw. K sowie des Weges auf dem Felsen selbst
und der Unterhalt derselben ist Sache der kantonalen Bauver
waltung.
Dieser Vertrag wurde amtlich gefertigt, im Grundbuch und
Servitutenprotokoll, sowie in den Katasterplänen der Gemeinde
Neuhausen eingetragen.
C. Mit Eingabe vom 9. August 1889 wendete sich die Alu
minium Industrie Aktiengesellschaft Neuhausen an das Baudepar
tement des Kantons Schaffhausen, indem sie auseinandersetzte,
Auf der zu ihrer Liegenschaft in Lauffen Neuhausen gehörenden
sogenannten Lauffengasse laste die Servitut eines öffentlichen Fuß
wegrechtes. In Folge dessen bewege sich der Fremdenverkehr von
und nach dem Schlößchen Wörth mitten durch ihre Fabrikanla
gen, was mit wesentlichen Unzukömmlichkeiten verbunden sei. Sie
habe daher ein Projekt für Verlegung dieses Fußwegrechtes aus
arbeiten lassen, welches sie nunmehr dem Departement unterbreite.
Sie sich aus den beigelegten Plänen ergebe, beabsichtige sie einen
1,25 Meter breiten Fußweg zu erstellen, welcher quasi als Fort
setzung des von der Eisenbahnbrücke kommenden Weges längs
der Halde hinziehe um etwas unter der Quelle der Wasserversor
gung von Neuhausen in den Rheinquai einzumünden. Dieser
Weg würde einerseits eine bequemere und kürzere Verbindung
zwischen dem Schlößchen Wörth und der Eisenbahnbrücke, bezw.
dem Schlosse Lauffen bieten, andrerseits auch eine direktere Ver
bindung von letzterm nach dem Bahnhofe Neuhausen ermöglichen.
Sie ersuche um Genehmigung des Projektes in der Meinung:
- Daß sämmtliche Kosten der Erstellung des neuen Weges, in
soweit derselbe ihr Terrain berühre, von ihr zu tragen seien; 2.
daß mit der Uebergabe fraglichen Weges an den öffentlichen Ver
kehr die auf der Laufengasse haftende Servitut des Fußwegrechtes
von der Mühle bis zum Pumpenhäuschen der Gemeinde Neuhau
sen aufgehoben werde. Die Baudirektion überwies dieses Begehren
am 10. August 1889 dem Gemeindepräsidenten von Neuhausen
mit der Auflage, dasselbe mit vierzehntägiger Frist auszuschreiben.
Der Direktor fügte bei: Unmaßgeblich halte ich dafür, daß nur
die Gemeinde Neuhausen als Servitutsberechtigte hier mitzu
sprechen hat; der Ersatz, der für den alten Fußweg geboten wird
scheint mir ein hinreichender zu sein, zumal, wenn man berück
sichtigt, daß der Fußweg über die Felsen nach dem Pumpen
häuschen ebenfalls zu erstellen ist. Am 28. August 1889 be
scheinigt der Gemeinderathspräsident von Neuhausen, daß gegen
die projektirte Weganlage von keiner Seite eine Einsprache er
hoben worden sei. Nunmehr fanden zwischen Vertretern des Re
gierungsrathes, der Gemeinde und der beklagten Gesellschaft Ver
handlungen über die Genehmigung des Projektes statt. Nachdem
die beklagte Partei zugestanden hatte, die Kronenbreite des neu
anzulegenden Fußweges auf 1,5 Meter zu erweitern, zeigten sich
die zu den Verhandlungen abgeordneten Mitglieder des Regierungs
rathes geneigt, das Projekt zu acceptiren. Der Regierungsrath
selbst nun aber beschloß am 14. September 1889, auf das Ge
such vom 9. August nicht einzutreten, bevor ein Plan der von
der Beklagten projektirten Arrondirung und Einzäunung der
Liegenschaft am Rheinfall vorliege. Daraufhin wurden neue Ver
handlungen angebahnt, in welchen der Regierungsrath u. a. den
Anspruch erhob, daß der neu zu erstellende Fußweg eine Breite
von zwei Meter erhalte. Diese Verhandlungen führten zu keiner
Einigung. Inzwischen hatte die beklagte Gesellschaft begonnen, den
von ihr projektirten neuen Fußweg (und zwar mit einer Mini
malbreite von 1,50 Meter) zu erstellen. Nach Vollendung dieser
Anlage ließ die beklagte Gesellschaft an der Lauffengasse Absperr
vorrichtungen erstellen. Im obern Theile derselben beim Eingange
in die ehemalige Mühle Lauffen wurde quer über die Straße eine
starke Verpallisadirung erstellt, die aus folgenden Theilen besteht;
Links findet sich eine kleinere nicht verschließbare, sondern nur an
zulehnende Thüre; an der anstoßenden, in die Mühle Lauffen
führenden Thüre ist die Inschrift Verbotener Eingang ange
bracht. Neben der kleinen Thüre links steht ein großes, die ganze
Breite der Straße einnehmendes Thor, welches auf einer Roll
bahn nach rechts so verschoben werden kann, daß die Straße, ab
gesehen von den fest in den Boden eingerannten Zwischensäulen
wieder frei wird. Ganz auf der rechten Seite ist hinter dem
Thore eine weitere unbewegliche Einfriedigung aus Holzpallisaden
angebracht, die sich aber nicht so weit gegen die Straße hinein
streckt, um die Passage über dieselbe wesentlich zu schmälern. Eine
ähnlich konstruirte Absperrvorrichtung wurde auch am untern
Ende der Lauffengasse bei der Ausmündung derselben gegen den
Fußweg zum Schlößchen Wörth hin erstellt. Nach Erstellung
dieser Absperrvorrichtungen verlangte der Staat Schaffhausen im
Wege des Befehlsverfahrens beim Bezirksgerichtspräsidenten von
Schaffhausen Beseitigung derselben wegen Störung im Besitze des
an der Lauffengasse bestehenden öffentlichen Fußwegrechtes. Der
Bezirksgerichtspräsident gab, nach Anhörung der Parteien, der
beklagten Gesellschaft auf, die Absperrvorrichtungen entweder gänz
lich zu beseitigen oder aber folgende Maßnahmen zu treffen: Die
beiden kleinern Thüren vollständig zu öffnen und so zu belassen;
bei der obern Einfriedigung das zur Verschiebung auf einer Roll
bahn eingerichtete Thor zurückzuschieben, soweit dies geschehen kann,
und so zu belassen; bei der untern Einfriedigung die beiden Thor
flügel auszuhängen und ausgehängt zu belassen; an der obern
und an der untern Stelle leicht erkennbare Affischen anzubringen,
des Inhaltes: Erlaubter Fußweg nach dem Schlößchen Wörth
bezw. Erlaubter Fußweg nach Neuhausen und nach Schloß
Lauffen. Dem Staate wurde aufgegeben, die bereits (im ordent
lichen Verfahren vor den kantonalen Gerichten) anhängig ge
machte Klage fortzusetzen, widrigenfalls auf Anrufen der beklag
ten Partei die Verfügung aufgehoben würde. Die definitive Ent
scheidung über die vorläufig vom Staate erhobenen Kosten wurde
dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Diese Verfügung wurde
vom Obergerichte des Kantons Schaffhausen am 29. August 1890
bestätigt, mit dem Beifügen, daß die Kosten vor Obergericht vor
gemerkt bleiben und sich definitiv, nach dem Entscheide in der
Hauptsache vor Bundesgericht entscheiden, welches nach dem heute
gestellten Begehren der beklagten Gesellschaft die Streitigkeit beur
theilen solle. Die beklagte Gesellschaft hat die von ihr erstellten
Absperrvorichtungen nicht beseitigt, dagegen die ihr für diesen Fall
vom Bezirksgerichtspräsidenten von Schaffhausen aufgegebenen
Maßnahmen getroffen.
D. Gemäß der Erklärung der beklagten Gesellschaft, daß sie
die Entscheidung des Bundesgerichtes anrufe, trat hierauf der
Staat Schaffhausen vor letzterm klagend auf. Er stellt folgende
Rechtsfragen:
Ist nicht die beklagte Partei anzuhalten, den durch ihr
Etablissement führenden öffentlichen Weg, welcher das Dorf
Neuhausen mit dem Schlößchen Wörth resp. dem Rheinfall
verbindet, ungeschmälert und unbeeinträchtigt fortbestehen zu lassen?
2. Ist nicht eventuell der von der beklagten Partei als Er
satz für den jetzt bestehenden Servitutsweg neu angelegte Fußweg
als eine ungenügende Anlage anzusehen, welche nach dem Begeh
ren der klägerischen Partei abzuändern ist?
Er beantragt Bejahung der erstgestellten eventuell der zweiten
Rechtsfrage, sowie Verfällung der Gegenpartei in die Kosten so
wohl des gegenwärtigen als des bereits stattgehabten summarischen
Verfahrens nebst angemessener Prozeßentschädigung. Zur Be
ründung führt er in rechtlicher Beziehung aus: Das Bundes
gericht sei nach Art. 27 O. G. kompetent, da eine Streitig
keit zwischen einem Kanton und einer Korporation vorliege, seine
Entscheidung von einer Partei angerufen worden sei und der
Streitgegenstand für beide Parteien den Werth von 3000 Fr.
übersteige. Die Gegenpartei habe im summarischen Verfahren be
hauptet, der Staat Schaffhausen sei zur Klage gar nicht legiti
mirt, vielmehr wäre dies nur die Gemeinde Neuhausen. Diese
Einwendung sei aber unbegründet. Es handle sich um ein öffent
liches Fußwegrecht, welche nicht etwa nur der Einwohnergemeinde
Neuhausen diene und es haben die zuständigen staatlichen Organe
im Auftrage des Regierungsrathes den Eintrag im Servituten
protokolle unterzeichnet. Durch den Grenzbereinigungsvertrag vom
21. Februar 1889 habe sich der Regierungsrath seine Rechte
neuerdings zusichern lassen und es habe denn auch bis zum Pro
zesse die Beklagte stets mit dem Regierungsrathe unterhandelt und
nicht mit dem Gemeinderathe von Neuhausen; letzterer sei nur we
gen der Wasserversorgung der Gemeinde Neuhausen begrüßt worden.
Es sei Pflicht des Regierungsrathes, im Interesse der Allgemein
heit sorgfältig darüber zu wachen, daß der Zugang zum Rheinfall
nicht verschlechtert werde. Der von der beklagten Partei zum Er
satze für das bisherige öffentliche Fußwegrecht durch die Lauffen
gasse erstellte Fußweg sei nun erheblich schlechter als der bisherige
Weg. Er habe stellenweise ein Gefälle von 18,7% und sei im
Allgemeinen nicht mehr als 1½ Meter breit. Bei dem notori
schen starken Besuch des Rheinfalles sei ein derartiger Weg völlig
ungenügend und es erscheine derselbe nicht als ein gleichwerthiger
Ersatz für den bisherigen Weg, welcher viel größere Breite und
ein gleichmäßigeres Gefälle habe. Die beklagte Partei sei nicht
berechtigt, die Wegberechtigten einfach auf einen minderwerthigen
Weg zu verdrängen. In erster Linie verlange der Regierungsrath,
mit Rücksicht insbesondere auf das brüske Vorgehen der Beklag
ten, einfach Belassen des bisherigen Weges. Sollte er richterlich
verhalten werden, sich eine Verlegung gefallen zu lassen, so müsse
dann jedenfalls verlangt werden, daß die Beklagte bei der neuen
Weganlage die gerechtfertigten Begehren des Regierungsrathes
berücksichtige. Dieser acceptire nun keinen Ersatzweg, welcher nicht
wenigstens zwei Meter Breite und keine Steigung von über 150
habe. Die Beklagte berufe sich auf 653 des schaffhausenschen
Privatrechts, wonach der Eigenthümer des belasteten Grundstückes
die Verlegung der Dienstbarkeit auf einen andern Theil des be
lasteten Grundstückes verlangen kann, sofern dies ohne Nachtheil
für den Berechtigten geschehen könne. Selbst wenn man nun zu
geben wollte, daß diese nur für Privatservituten aufgestellte Regel
auch auf öffentliche Wegrechte Anwendung finde, so müsse doch
jedenfalls festgehalten werden, daß der Servitutsberechtigte berech
tigt sei zu verlangen, daß ihm ein gleich guter und bequemer
Weg, wie der bisherige angewiesen werde, und daß er nur unter
dieser Voraussetzung in die Verlegung einwilligen müsse.
E. Die beklagte Aluminium Industrie Aktiengesellschaft bean
tragt in ihrer Vernehmlassung auf diese Klage:
I. In erster Linie, die klägerische Partei sei mit ihrem Rechts
begehren wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen. Sollte
der Kläger als zur Sache legitimirt anerkannt werden, so werde
um Verneinung der gestellten Rechtsfrage aus materiellen Grün
den gebeten, indem fuccessive folgende Eventualanträge gestellt
werden:
II. Der Kläger habe sich die Uebertragung der Fußwegrecht
servitut auf diejenige Stelle dts beklagtischen Grundstückes gefallen
zu lassen, an welcher die Beklagte den neuen Weg angelegt habe,
und in der Weise, wie er angelegt sei und es sei daher die Be
klagte berechtigt, den von der Klägerschaft bisher benützten Weg
völlig abzuschließen.
III. Weiter eventuell, es habe sich der Kläger die Uebertragung
der Servitut gefallen zu lassen und sei die Beklagte abschluß
berechtigt, allein es sei der von ihr angelegte Ersatzweg in vom
Bundesgerichte anzuordnender Weise abzuändern.
IV. Ganz eventuell d. h. im Falle das Bundesgericht finden
sollte, es sei die Verlegung der Servitut unzuläßig, sei die Be
klagte berechtigt, ihr Etablissement bis auf einen in seiner Breite
vom Bundesgerichte festzusetzenden Fußweg ganz abzuschließen, den
Fußweg aber nur mit einer von Jedermann zu öffnenden Thüre
zu versehen.
Im Weitern stellt die Beklagte widerklagsweise, unter Antrag
auf deren Bejahung die Rechtsfrage: Ist nicht die klägerische und
widerbeklagte Partei anzuhalten, spätestens bis zum 30. April
1891 den im Grenzbereinigungsvertrag vom 21. Februar 1889
Art. 6 und 7 letzten Alinea vorgesehenen Weg nebst Zugängen
zu erstellen? Bezüglich der Kosten beantragt die Beklagte Ver
fällung der klägerischen und widerbeklagten Partei in sämmt
liche erwachsenen und erwachsenden Kosten mit Einschluß der
im summarischen Verfahren entstandenen und Gutheißung einer
angemessenen Prozeßentschädigung.
Zur Begründung ihrer Anträge macht die Beklagte im Wesent
lichen geltend: Die Klage mache ein Recht jeden Fußgänger's
geltend, an bestimmter Stelle durch das Eigenthum der Beklagten
zu gehen. Angenommen nun auch, ein solches Recht bestände,
stehe dessen Geltendmachung doch nicht dem Staate, sondern einzig
der Gemeinde Neuhausen zu. Den Gemeinden stehe nach Art. 17,
30 und 32 des kantonalen Flurgesetzes die Aufsicht über die
öffentlichen Fußwege zu; dies müsse um so mehr im vorliegen
den Falle gelten, wo es sich nicht einmal um einen öffentlichen
Fußweg im eigentlichen Sinne des Wortes, sondern um einen
bloßen Servitutsweg handle. Der Eintrag im Servitutenprotokolle
ändere hieran nichts. Derselbe sei ungültig, da er nicht gemäß ge
setzlicher Vorschrift vom Servitutsberechtigten unterzeichnet, son
dern nur von zwei Personen, die nicht einmal im Stande seien,
den Staat zu verpflichten, eingesehen sei. Dem Staate stehe
auch nicht etwa in seiner Eigenschaft als Eigenthümer
des
Schlößchens Wörth eine Servitut zu, schon deßhalb nicht, weil
das Schlößchen Wörth nirgends als herrschendes Grundstück ge
nannt sei; die Servitut bestehe, mangels eines rechtsgültigen Ein
trages, gemäß Art. 1 des kantonalen Gesetzes vom 15. März
1882 überhaupt nicht zu Recht. Die Beklagte erkenne indeß frei
willig ein Durchgangsrecht an, allein nur zu Gunsten der Ge
meinde Neuhausen und diese sei mit der Verlegung der Servitut
einverstanden. Aus Art. 5 des Grenzbereinigungsvertrages vom
21. Februar 1889 könne nicht der Staat, sondern könne nur die
die Gemeinde Neuhausen Rechte herleiten. Wenn die Beklagte sich
bestrebt habe, im Wege der gütlichen Unterhandlungen die Zu
stimmung auch des Staates für ihr Projekt einer Verlegung des
Wegrechts zu gewinnen, so dürfen daraus rechtliche Konsequenzen
nicht hergeleitet werden. Wenn übrigens auch ein Wegrecht
Gunsten des Staates bestände, so wäre dasselbe doch nur ein
Fuß und nicht ein Fahrwegrecht. Wenn bisher zu Zeiten die
Fußgänger den bestehenden Weg in seiner ganzen Breite benutzt
haben mögen, so sei das nur precario geschehen und hindere die
Beklagte nicht, das Fußwegrecht auszuscheiden und auf einen ent
sprechenden Theil der Wegfläche einzuschränken. Art. 16 des
Flurgesetzes bestimme nun als Breite eines öffentlichen Fußweges
90 Centimeter. Es könne daher von der Beklagten eventuell mehr
nicht verlangt werden, als daß sie einen Fußweg von dieser Breite
einräume. Nach 653 des schaffhausenschen Privatrechtes stehe
jedem Servitutsbelasteten das Recht zu, eine Dienstbarkeit zu ver
legen, sofern dies ohne erheblichen Nachtheil für den Berechtigten
geschehen könne. Die Beklagte habe daher durch die Verlegung des
Weges nur von einem ihr zustehenden Rechte Gebrauch gemacht.
Die Verlegung bringe, den Benützern des Weges nicht nur keine
Nachtheile, sondern im Gegentheil Vortheile. Der neue Weg sei
an manchen Stellen breiter als zwei Meter, überall aber minde
stens 1,50 Meter breit, wie dies ursprünglich von den staatlichen
Organen verlangt worden sei, somit durchaus nicht zu schmal.
Mit Ausnahme von zwei Stellen am Anfang und am Ende sei
die Steigung des neuen Weges eine sanft ausgeglichene. Der
neue Weg kürze die Entfernung von Neuhausen zum Schlößchen
Wörth bedeutend ab, sei eine direkte Fortsetzung des von Dachsen
Rheinfallbrücke herkommenden öffentlichen Fußweges und sei in
seiner ganzen Anlage besser als dieser. Er sei aber auch land
schaftlich bedeutend schöner als der alte Weg, biete also, im ganzen
genommen, größere Vortheile als der letztere. Art. 5 des Grenz
bereinigungsvertrages schließe das Recht der Beklagten zur Ver
legung des Weges nicht aus. Dieser Artikel wolle nur die Aus
legung ausschließen, als ob nach Anlage des vom Staate und
der Beklagten gemeinsam zu erstellenden Weges über den Mühle
felsen, der alte Weg ohne weiteres einzugehen hätte. Dagegen liege
in diesem Artikel durchaus nicht ein Verzicht auf das gesetzlich
Jedem zustehende Recht der Verlegung der Servitut. Sollte das
Bundesgericht sinden, der neu erstellte Weg entspreche nicht ganz
allen billigen Anforderungen, so möge es selbst bestimmen, wo
und in welcher Weise die Anlage abzuändern sei, wobei in Be
tracht fallen müsse, daß der neue Weg so erstellt worden sei, wie
ursprünglich die Organe des Kantons Schaffhausen es verlangt
haben und daß erst, nachdem derselbe nahezu vollendet gewesen, der
Regierungsrath mit neuen Anforderungen hervorgetreten sei. Sollte
das Bundesgericht eine Verlegung der Servitut für unstatthaft er
achten, so müsse jedenfalls der Beklagten gestattet werden, ihr Eta
blissement in gleicher oder ähnlicher Weise abzuschließen, wie sie
dies durch die von ihr erstellten Absperrvorrichtungen gethan habe.
Das überwiegende Recht sei immer das Eigenthum; der Bestand
einer Servitut hindere den Eigenthümer nicht, sein Eigenthum zu
schützen sofern durch die Schutzmaßregeln die Ausübung der Ser
vitut nicht verunmöglicht werde. Durch eine Einfriedigung nun,
wie die Beklagte sie erstellt habe, welche einen Durchpaß für
Fußgänger, durch eine von Jedermann leicht aufzuklinkende Thüre
freilasse, werde die Ausübung eines Fußwegrechtes nicht verun
möglicht oder auch nur erschwert. Das Widerklagebegehren stütze
sich auf Art. 6 und 7 des Grenzbereinigungsvertrages vom
21. Februar 1889. Diese Bestimmungen schreiben vor, daß ein
durchgehender Weg von der ehemaligen Mühle Lauffen über den
Mühlefelsen bis zur westlichen Grenze des beklagtischen Eigen
thums (zum Theil durch den Staat, zum Theil durch die Be
klagte) zu erstellen sei. Auf Erstellung dieses Weges haben die
bei dieser Stipulation betheiligten Kontrahenten des Vertrages
vom 21. Februar 1889, nämlich der Regierungsrath des Kan
tons Schaffhausen, die Gemeinde Neuhausen und die Beklagte, An
pruch. Die Beklagte habe nun den Theil des Weges, dessen Er
stellung ihr obliege, gebaut (mit einziger Ausnahme einer kleinen
Verbindungsbrücke, welche sie nicht erstellen könne, so lange sie
nicht wisse, wie der Staat seinen Wegtheil erstelle). Dagegen habe
der Staat den ihm obliegenden Theil dieser Wegbaute bis jetzt
nicht ausgeführt; die Beklagte sei berechtigt, ihn hiezu anzuhal
ten. Sie thue dies um so eher, als der Staat den fraglichen
Wegtheil offenbar nur deßhalb bis jetzt nicht erstellt habe, weil
nach dessen Ausführung ohne weiters ersichtlich wäre, wie unge
rechtfertigt, bei dem dadurch geschaffenen Stande der Zugangs
wege zum Rheinfall, die Weigerung des Staates sei, in die Ver
legung der Servitut einzuwilligen.
F. Der Staat Schaffhausen trägt auf Abweisung der Wider
klage an und hält Replikando an seinen in der Klageschrift ge
stellten Begehren fest. Er bestreitet gegenüber der Wider
klage, daß er sich der Beklagten verpflichtet habe, den Weg über
den Rheinfelsen binnen einer von der Beklagten zu bestimmen
den Frist zu bauen. Jedenfalls müsse dieser Weg so lange
nicht gebaut werden, als der alte Fahrweg durch das Eisen
werk Lauffen fortbestehe und die Beklagte den von ihr anerbote
nen Ersatzweg nicht richtig ausgeführt habe. Rücksichtlich der
Legitimation zur Sache bemerkt er, daß die Bestimmungen der
Art. 17, 30 und 32 des kantonalen Flurgesetzes auf den strei
tigen Weg sich überall nicht beziehen. Denn dieser gehöre nicht
zu den Fußwegen des Flurgesetzes, deren Anlage und Unterhalt
den Gemeinden obliege; das Areal desselben stehe vielmehr im
Eigenthum der Beklagten und es bestehe nur eine Servitut zu
Gunsten der Besucher des Rheinfalles und des Schlößcheus
Wörth. Man könne auch den Rheinfall und das Schlößchen
Wörth als herrschendes Grundstück bezeichnen. Natürlicher Ver
treter der mit diesem Grundstücke verkehrenden Personen sei aber
der Staat Schaffhausen, der denn auch von jeher das Servituts
recht gehandhabt habe. Auch im Grenzbereinigungsvertrage seien
wiederum der Rheinfall und das Schlößchen Wörth als herr
schende Grundstücke aufgeführt. In Bezug auf den Umfang des
bestehenden öffentlichen Fußwegrechts wird ausgeführt, daß das
selbe auf der ganzen Breite der Lauffengasse sei ausgeübt worden
und es nicht angehe, dasselbe auf einen Theil derselben zu be
schränken. Art. 16 des Flurgesetzes setze durchaus nicht fest, daß
die Breite öffentlicher Fußwege 90 Centimeter zu betragen habe,
sondern bezeichne diese Breite blos als Minimum; dieses könne
r den Weg zum Rheinfall nicht gelten. Sollte das Bundesge
richt eine Verlegung der Servitut für zuläßig erachten, so dürfe
jedenfalls der Ersatzweg nicht weniger bequem und zweckmäßig
sein, als der bestehende Weg. Wenn die Beklagte sich darauf be
rufe, daß ursprünglich die Baudirektion und einzelne Regierungs
mitglieder mit ihrem Projekte einverstanden gewesen seien, so sei
darauf zu erwiedern, daß einerseits die Beklagte den Ersatzweg
nicht so ausgeführt habe, wie er ursprünglich projektirt gewesen
sei und daß sie andrerseits von Anfang an gewußt habe, es
zur Verlegung des Weges die Zustimmung des Regierungsrathes
selbst erforderlich, während die Ansichten und Vorschläge der Bau
direktion oder einzelner Regierungsrathsmitglieder nicht maßge
bend seien.
G. Duplikando hält die Beklagte an den Ausführungen und
Anträgen ihrer Klagebeantwortungsschrift unter weiterer Begrün
dung fest. Sie bemerkt insbesondere noch, daß sie den Ersatzweg
im Einverständniß mit der kantonalen Baudirektion ausgeführt
habe und daß, wenn überhaupt etne kantonale Behörde in der
Sache mitzusprechen gehabt habe, dies die kantonale Baudirektion
H. Vom Instruktionsrichter ist ein Lokalaugenschein eingenom
men worden. Die von ihm dabei angeordneten Aufnahmen und
Vermessungen haben unter anderm ergeben: Der neue, von der
Beklagten erstellte Fußweg ist um 106,8 Meter kürzer als der
alte Weg durch die Lauffengasse (296,1 Meter gegen 402,9 Meter).
Sein Gefälle beträgt bei der Abzweigung von der Lauffengasse
19,1%, in seinem untern Theile an verschiedenen Stellen 18,
19, 20,4, 17,4 %. Dagegen beträgt das Gefäll des alten We
ges nur an einer Stelle oberhalb der Abzweigung
des neuen
Weges 15,8% und 15%, während es sonst diese Ziffer nir
gends erreicht. Während die Lauffengasse erheblich breiter ist,
variirt die Breite des neuen Weges zwischen zwei Meter und
1,5 Meter. Der Fußweg dem Rhein entlang nach dem Schlößchen
Mörth, in welchen alter und neuer Weg ausmünden, variirt in
seiner Breite zwischen 2,55 Meter und 3,3 Meter.
I. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien die im
Schriftenwechsel gestellten Anträge fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich um eine Streitigkeit zwischen einem Kanton
und einer Aktiengesellschaft und der Streitwerth übersteigt unbe
strittenermaßen den Betrag von 3000 Fr. Das Bundesgericht ist
daher gemäß Art. 27 Ziffer 4 O. G. kompetent, sofern die
Streitigkeit privatrechtlicher Natur ist. Dies ist zu bejahen. Der
klagende Staat beansprucht, gestützt auf den Eintrag im Servi
tutenprotokoll, den Grenzbereinigungsvertrag vom 21. Februar
1889 und den bisherigen Besitzstand eine Dienstbarkeit des öffent
lichen Fußweges an der Liegenschaft der Beklagten. Es macht also
nicht eine, aus einer kantonalen oder lokalen Norm des öffent
lichen Rechts entspringende, öffentlich rechtliche Eigenthumsbe
schränkung geltend, sondern eine auf privatrechtlichen Erwerbungs
grund gestützte Dienstbarkeit; er behauptet nicht, daß die Beklagte
kraft einer allgemeinen verbindlichen Vorschrift des öffentlichen
Wegerechts in ihrer Eigenschaft als Glied des Gemeinwesens ver
pflichtet sei, den öffentlichen Durchgang durch ihre Liegenschaft zu
gestatten, sondern er beansprucht denselben gestützt auf ein beson
XVII 1891
deres an dieser Liegenschaft begründetes Privatrecht. Daß dieses
Privatrecht zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs beansprucht wird,
äudert hieran nichts. Freilich untersteht die Benutzung öffentlicher,
d. h. dem gemeinen Gebrauche durch die kompetenten Organe
gewidmeter Wege dem öffentlichen Recht. Allein sofern nicht etwa
öffentlich rechtliche Vorschriften in Frage kommen, welche jeder
mann unter gewissen Voraussetzungen zu Duldung eines öffent
lichen Durchgangs verpflichten, setzt die Widmung von Grund
und Boden zum Gebrauche als öffentlicher Weg ein Privatrecht
des Widmenden an der Bodenfläche voraus; nur kraft eines solchen
Privatrechts, sei es nun, was die Regel bildet, kraft Eigenthums,
sei es kraft einer Dienstbarkeit, kann über den Grund und Bo
den zu öffentlichen Wegezwecken verfügt werden. Wird streitig, ob
diese privatrechtliche Grundlage im Einzelfalle gegeben sei, ob
eine als öffentlicher Weg beanspruchte Bodenfläche im öffentlichen
oder aber im Privateigenthum stehe oder ob sie mit einer Dienst
barkeit zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs belastet sei, so han
delt es sich also um einen Streit über Privatrecht und nicht um
eine öffentlich rechtliche Streitigkeit. Steht dagegen die Eigenschaft
eines Weges als öffentlicher Weg einmal fest, so unterliegt freilich
dessen Benutzung der Regelung durch die kompetenten Verwaltungs
organe.
2. In der Sache selbst ist nicht bestritten, daß der Eintrag
Servitutenprotokoll inhaltlich richtig ist, d. h. daß zur Zeit
derselbe geschah, das darin beschriebene Fußwegrecht durch
Liegenschaft der Beklagten bestand. Dieses Fußwegrecht ist
öffentliches, dessen Ausübung jedermann zustand und war nicht
etwa nur zu Gunsten eines oder mehrerer Grundstücke begründet.
Wenn der Kläger angedeutet hat, als herrschendes Grundstück
könne das Schlößchen Wörth betrachtet werden, so ist dies nicht
richtig. Die Staatsdomaine Schlößchen Wörth wird im Servituts
eintrag nicht als herschendes Grundstück genannt sondern nur als
Endpunkt des Dienstbarkeitsweges angeführt. Als dienstbarkeits
berechtigt erscheint vielmehr, da das Wegrecht als ein öffentliches,
dem gemeinen Gebrauche gewidmetes, bezeichnet wird, die Ge
sammtheit im engern oder weitern Umfange, also in deren Ver
tretung entweder Staat oder Gemeinde. Derartige Grunddienst
barkeiten sind nach 635 des schaffhausenschen bürgerlichen
Gesetzbuches rechtlich möglich. Denn entsprechend den Grundsätzen
des deutschen Rechts bestimmt 635 cit. am Eingang, im Ge
gensatze zu den engern Vorschriften des römischen Rechts, daß
ausnahmsweise die Grunddienstbarkeit auch zu Gunsten einer
Genossenschaft und selbst einer einzelnen Person bestellt werden
könne. Das Rechtsverhältniß zur Zeit des Eintrages im Servi
tutenprotokoll war also das, daß auf dem im Privateigenthum
stehenden Grundstücke Eisenwerk Lauffen eine öffentliche Fußweg
dienstbarkeit haftete. Solche öffentliche Dienstbarkeitswege nun sind
weder Privatwege im Sinne des Art. 30 des schaffhausenschen
Flurgesetzes, noch gehören sie zu denjenigen öffentlichen Wegen,
deren Anlegung und Unterhalt Art. 17 dieses Gesetzes den Ge
meinden zuweist und der Aufsicht der Gemeinderäthe unterstellt.
Wie sich nämlich aus dem Zusammenhange des Gesetzes, insbe
sondere aus der Vergleichung der Art. 17 und Art. 15 desselben
ergibt, hat Art. 17 des Flurgesetzes nur solche öffentliche Fuß
wege im Auge, bei welchen, wie dies ja zweifellos die Regel
bildet, Grund und Boden der Gemeinde gehört. Nur auf solche
Fußwege kann sich die Vorschrift des Art. 15 beziehen, daß die
selben innert Jahresfrist vom Erlaß dieses Gesetzes an durch die
Gemeinden auszuscheiden seien und nur in Betreff solcher Wege
will Art 17 die Pflicht zu Anlegung und Unterhalt den Ge
meinden zuweisen. Dagegen lag es gewiß dem Gesetzgeber völlig
ferne, in hergebrachte besondere Verhältnisse, wie das Bestehen
öffentlicher Wegrechte auf Privatland sie mit sich bringt, einzu
greifen und z. B. den Eigenthümer des belasteten Grundstückes
von der Pflicht zum Wegunterhalte da zu entbinden, wo ihm die
selbe bisher, in Gemäßheit des 637 des privatrechtlichen Ge
setzbuches, privatrechtlich oblag. Es ist somit nicht richtig, daß
nach den Bestimmungen des schaffhausenschen Flurgesetzes das
Verfügungsrecht über das streitige öffentliche Wegrecht der Ge
meinde und nicht dem Staate zustehe. Nach den vorliegenden
Thatsachen muß vielmehr das Gegentheil angenommen werden
Das fragliche Wegrecht ist nicht ausschließlich oder vorwiegend
blos für die Gemeindegenossen von Neuhausen, zu Befriedigung
wirthschaftlicher Bedürfnisse derselben, geschaffen, sondern es dient
dem allgemeinen Verkehr von und nach dem Rheinfalle und Schlöß
chen Wörth. Es hat bisher auch stets der Regierungsrath des
Kantons Schaffhausen und nicht der Gemeinderath von Neu
hausen über dasselbe verhandelt: der Eintrag im Servitutenpro
tokoll ist durch Organe des Staates und nicht der Gemeinde
unterzeichnet; in Art. 5 des Grenzbereinigungsvertrages hat der
Staat und nicht die Gemeinde den ungeschmälerten Fortbestand
des Wegrechtes stipulirt. Denn es ist klar, daß bei Art. 5 dieses
Vertrages, wie überhaupt bei sämmtlichen die Wegrechte zum
Rheinfall betreffenden Bestimmungen desselben (Art. 5 7) der
Staat und nicht die Gemeinde Neuhausen als Kontrahent erscheint.
Nur der Staat war ja befugt, über die neuen Weganlagen längs
des Rheinufers und über den ihm abzutretenden Mühlefelsen zu
stipuliren und es ist daher auch lediglich der Staat und nicht
die Gemeinde, welche im Zusammenhange mit diesen neuen Ver
einbarungen die ungeschmälerte Fortdauer der bisherigen öffent
lichen Wegrechte durch die Lauffengasse und nach der Rheinfall
brücke stipulirt hat. In Art. 6 Abs. 2 des Vertrages wird denn
auch ausdrücklich der Staat als Kontrahent genannt und in
Art. 7 werden wiederholt die Anordnungen der kantonalen Bau
verwaltung vorbehalten. Es dürfte sich übrigens das Verfügungs
recht des Staates wie aus dem Allgemeinen, nicht auf die Ge
meindeeinwohner von Neuhausen beschränkten, Interesse an dem
streitigen Wegrechte, so auch daraus erklären, daß das letztere
wohl anläßlich eines Landverkaufes oder einer Wasserrechtkon
zession des Staates an die Vorbesitzer der Beklagten begründet
worden ist. Bis zum Prozesse hat denn auch die Beklagte stets
den Staat als verfügungsberechtigt anerkannt, indem sie mit den
staatlichen Organen und nicht mit der Gemeindebehörde von Neu
hausen über die Verlegung des Wegrechtes verhandelte. Ist somit
anzuerkennen, daß die Verfügungsberechtigung über das streitige
Wegrecht nicht der Gemeinde sondern dem Staate zusteht, so ist
dieses Wegrecht auch nicht etwa wegen formeller Ungültigkeit des
Servituteneintrages untergegangen. Es mag richtig sein, daß der
Straßen und Forstinspektor nicht berechtigt sind, den Staat zu
verpflichten; allein hierum handelt es sich bei der Unterzeichnung
des Eintrages im Servitutenprotokolle durchaus nicht, sondern
vielmehr um die Wahrung eines bestehenden Rechtes des Staates.
Dazu waren aber Straßen und Forstinspektor ohne weiters be
fugt und es ist übrigens ja auch ihr Vorgehen vom Regierungs
rathe stillschweigend genehmigt worden. Die Behauptung, daß der
Eintrag deßhalb formell ungültig sei, weil der Unterschrift der
staatlichen Beamten die Bemerkung Eingesehen beigesetzt sei, ist
offenbar nicht ernstlich gemeint.
3. Ist danach anzuerkennen, daß daß Verfügungsrecht über
das streitige Wegrecht dem Staate zusteht und daß letzteres noch
gegenwärtig besteht, so ist dagegen auf der andern Seite festzu
halten, daß der Grundsatz des 653 des schaffhausenschen privat
rechtlichen Gesetzbuches auch für das streitige Wegrecht gilt.
653 cit. bestimmt, daß, wenn die Ausübung einer Dienstbar
keit sich ohne Nachtheil für den Berechtigten von einer Stelle des
belasteten Grundstückes auf eine andere übertragen lasse, der Be
rechtigte auf das Begehren des belasteten Eigenthümers diese Ver
setzung nicht versagen könne. Diese Bestimmung ist ein Ausfluß
des Grundsatzes, daß Dienstbarkeiten mit möglichster Schonung
des Eigenthums auszuüben sind; sie ist eine allgemeine, für alle
Grunddienstbarkeiten geltende; sie bezieht sich demnach auch auf
Dienstbarkeiten, welche, gemäß 625 i. f., einer Genossenschaft
zustehen und findet daher auch im vorliegenden Falle Anwendung
wo es sich um eine, dem Staate zustehende öffentliche Wegdienst
barkeit handelt. Die Verlegung des Weges ist somit prinzipiell
statthaft, sofern sie ohne Nachtheil für den Berechtigten respektive
für den öffentlichen Verkehr ausführbar ist. Das streitige Weg
recht hatte nun ausschließlich den Verkehr zwischen dem Dorfe
Neuhausen und dem Schlößchen Wörth respektive dem auf Staats
gebiet zu diesem führenden öffentlichen Fußwege zu dienen. Diese
Verbindung wird durch die von der Beklagten projektirte Weg
verlegung nicht verlängert sondern im Gegentheil nicht unerheblich
abgekürzt. Eine Verlegung des Wegrechtes an die von der Be
klagten projektirte Stelle erscheint also an sich jedenfalls nicht als
unstatthaft. Immerhin ist sie aber nur unter der Voraussetzung
statthaft, daß der Ersatzweg so erstellt wird, daß er auch in an
derer Beziehung als in Bezug auf seine Länge für den Verkehr
gleich vortheilhaft ist, wie der bisherige Weg. Die Parteien gehen
dabei darüber einig, daß das Gericht, sofern es finden sollte, der
von der Beklagten angebotene Ersatzweg entspreche in seiner gegen
wärtigen Anlage dieser Anforderung nicht, selbst die nöthigen
Aenderungen bestimmen möge. Nun erscheint einerseits die Breite
des anerbotenen Ersatzweges als eine zu geringe, andrerseits des
sen Gefäll als ein zu großes. In Bezug auf die Breite kann
der Kläger freilich nicht verlangen, daß ihm ein Weg von der
ganzen Breite der bisher als öffentlicher Fußweg mitbenutzten
Lauffengasse angewiesen werde. Denn das öffentliche Wegrecht ist
unbestrittenermaßen blos ein Fußwegrecht, während die Lauffen
gasse gleichzeitig dem Eigenthümer als Fahrweg diente und daher
die für einen solchen erforderliche Breite hat. Ebensowenig aber
kann sich die Beklagte darauf berufen, daß nach Art. 16 des
Flurgesetzes die Minimalbreite öffentlicher Fußwege blos 90 Cen
timeter beträgt. Denn einmal bezieht sich diese Gesetzesbestimmung
blos auf Wege, deren Areal Gemeindeeigenthum ist und sodann
betrifft sie nur neu anzulegende Wege, nicht aber den Ersatz für
bestehende Servitutswege. Für diese bewendet es vielmehr dabei,
daß sie nur dann verlegt werden dürfen, wenn die Verlegung
ohne Nachtheil für den Berechtigten möglich ist. Es muß daher
die bisherige Ausübung des Wegrechts Regel machen. Hievon
ausgegangen, erscheint denn die von der Regierung des Kantons
Schaffhausen eventuell verlangte Minimalbreite von zwei Meter
keineswegs als übertrieben. Denn der längs dem Rheinufer auf
Staatsgebiet zum Schlößchen Wörth führende öffentliche Fuß
weg, welcher die Fortsetzung des Servitutsweges vom Dorfe Neu
hausen her bildet, hat durchgängig eine dieses Minimum über
steigende Breite und auch für den neuen Rheinquaiweg nach dem
Mühlefelsen haben die Parieien durch den Grenzbereinigungsver
trag diese Minimalbreite festgestellt. Es ist daher anzunehmen,
daß das öffentliche Fußwegrecht bisher mindestens auf dieser
Breite ausgeübt wurde. Auch in Bezug auf das Gefäll erscheint
die Forderung der Regierung des Kantons Schaffhausen, daß
dasselbe 15 % nirgends übersteigen dürfe, als gerechtfertigt. Denn
auf derjenigen Strecke, auf welcher der bisherige Weg verlegt
werden soll, hat derselbe ein Gefälle von 15% nirgends erreicht
und es erscheint ein höheres Gefäll auch für einen bloßen Fuß
weg, mit Rücksicht auf die vorliegenden Verhältnisse, insbesondere
auf die Sicherheit der Benützung des Weges zur Winterzeit, als
unzuläßig. Wenn die Beklagte darauf abgestellt hat, es haben
ursprünglich sowohl das kantonale Baudepartement als die ein
zelnen zu den Verhandlungen abgeordneten Mitglieder des Regie
rungsrathes ihr Projekt eines Ersatzweges als genügend aner
kannt, so kann hierauf nichts ankommen; denn eine verbindliche
Schlußnahme, wodurch die kantonalen Behörden ihr Projekt ge
nehmigt hätten, ist unzweifelhaft nie erfolgt. Es ist demnach rück
sichtlich der Vorklage dahin zu entscheiden, daß ausgesprochen wird,
der Staat habe sich eine Verlegung des Fußwegrechtes an die von
der Beklagten in Aussicht genommene Stelle gefallen zu lassen,
sofern der dortige Weg in der angegebenen Weise erstellt wird.
Mit dieser Entscheidung erledigen sich die sämmtlichen zur Vorklage
gestellten Rechtsbegehren der Parteien; es fällt insbesondere auch
das Rechtsbegehren IV der Beklagten als gegenstandslos dahin.
4. Was die Widerklage anbelangt, so erscheint dieselbe als un
begründer. Der Anwalt des Klägers hat zwar heute erklärt, der
Weg auf den Mühlefelsen nebst Zugängen werde vom Staate
erstellt werden, so bald die Beklagte ihrerseits ihren Verpflich
tungen nachgekommen sei. Allein er hat gleichzeitig an seinem
Antrage auf Abweisung der Widerklage festgehalten. In seiner
gedachten Erklärung kann demnach die Anerkennung einer privat
gegenüber der Beklagtenrechtlichen Verpflichtung des Staates
nicht gefunden werden, sondern dieselbe spricht einfach aus, daß
der Staat im öffentlichen Interesse den fraglichen Weg erstellen
werde. Eine privatrechtliche Verpflichtung des Staates zum Baue
des fraglichen Weges besteht denn auch in der That nicht. Der
Grenzbereinigungsvertrag statuirt eine solche nicht. Die beklagte
Gesellschaft allerdings hat sich in diesem Vertrage dem Staate
gegenüber privatrechtlich verpflichtet, einerseits dem Rheine entlang,
zum Zwecke der Verbindung mit dem Mühlefelsen, von unten her
einen öffentlichen Fußweg zu erstellen, andrerseits für einen Zu
gang zu diesem Felsen von oben her eine Servitut auf ihrem
Eigenthum einzuräumen. Die Gegenleistung des Staates gegen
diese Leistungen der Gesellschaft dagegen besteht durchaus nicht in
der Ausführung des Weges auf dem Mühlefelsen selbst und der
Zugänge zu diesem Felsen. Freilich bemerkt Art. 7 des Grenz
bereinigungsvertrages, daß die Erstellung dieser Wege Sache der
kantonalen Bauverwaltung sei. Allein dadurch wird nur die pri
vatrechtliche Verpflichtung der Beklagten begrenzt, nicht dagegen
eine solche des Staates begründet. Die Weganlagen auf und nach
dem Mühlefelsen sind durchwegs öffentliche, deren Erstellung der
Staat im öffentlichen Interesse ausführt oder veranlaßt und an
welchen die Beklagte ein besonderes privatrechtliches Interesse nicht
besitzt; die Ausführung dieser Wege, soweit sie durch den Staat
zu geschehen hat, involvirt daher keine Gegenleistung an die Be
klagte. Die Gegenleistung des Staates liegt nicht im Wegebau
sondern vielmehr, wie der ganze Zusammenhang des Grenzbe
reinigungsvertrages deutlich ergibt, in der Ertheilung einer Wasser
rechtskonzession an die Beklagte. Mit Rücksicht auf diese Leistung
des Staates hat die Beklagte sich unter anderm verpflichtet, bei
den vom Staate beabsichtigten Wegebauten nach dem Mühlefelsen
mitzuwirken, während der Staat diese Bauten lediglich im öffent
lichen Interesse erstellt und eine privatrechtliche Verpflichtung zu
deren Ausführung nicht eingegangen hat. Wenn der Anwalt der
Beklagten bemerkt hat, diese habe ein besonderes Interesse an der
Erstellung des Weges über den Mühlefelsen doch insofern, als die
Erstellung dieses Weges ihren Servitutsweg entlasten werde, so ist
darauf zu erwidern, daß sie auf eine derartige Entlastung ein
Recht nicht besitzt und sich nicht etwa zu diesem Zwecke die Aus
führung der Weganlage über den Mühlefelsen ausbedungen hat,
daß vielmehr, wie bemerkt, der Staat diese Anlage im öffentlichen
Interesse geplant und für deren Ausführung eine privatrechtliche
Verpflichtung seinerseits nicht übernommen hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der Kläger hat sich die von der Beklagten projektirte Ver
legung des öffentlichen, vom Dorfe Neuhausen nach dem Schlöß
chen Wörth führenden, Fußwegrechts von der sogenannten Lauf
fengasse an die nordöstliche Halde gefallen zu lassen, sofern der
Ersatzweg so erstellt wird, daß er überall eine Kronenbreite von
zwei Meter und ein Maximalgefälle von nicht über 15 % erhält.
Mit der Erstellung dieses Ersatzweges erlöscht das bisherige, auf
der Lauffengasse haftende Fußwegrecht auf der Strecke von der
sogenannten Mühle bis zum Pumpenhäuschen der Gemeinde
Neuhausen. Soweit sie etwas anderes begehren, sind die Anträge
beider Parteien in Bezug auf die Vorklage abgewiesen.
- Die Widerklage ist abgewiesen.