- Urtheil vom 28. Februar 1891 in Sachen Cini.
A. Francesco Cini aus Livorno ist durch Urtheil des italieni
schen Konsulargerichtes in Kairo vom 10. November 1888 der
Beihülfe zum Betruge, begangen zum Nachtheile der (französischen)
Firma Adriano Lauratel in St. Denis (Ile de la Réunion)
einen 1000 Lire übersteigenden Betrag schuldig erklärt und
einem Jahr Gefängniß (carcere) sowie zu den Kosten verur
theilt worden. Dieses Urtheil wurde durch Entscheidung des
Appellhofes von Ancona vom 4. Juni 1889 bestätigt; ein vom
Verurtheilten eingelegtes Kassationsgesuch wurde vom obersten
Gerichtshofe in Rom verworfen und die Sache zur Vollstreckung
an den ersten Richter zurückgewiesen. Aus dem Thatbestande des
Urtheils ergibt sich, daß dem Verurtheilten zur Last gelegt wird,
im Jahre 1888 in Kairo dem Biaggio Giamona und Carlo di
Lorenzo bei betrügerischer Erlangung und Verwerthung einer
Sendung Vanille Beihülfe geleistet zu haben. Dem kontradik
torischen Urtheile vom 10. November 1889 war ein durch Resti
tution aufgehobenes Kontumazialurtheil des Konsulargerichtes vom
- Juni 1888 vorangegangen, durch welches Cini wegen der
nämlichen That der Gehülfenschaft bei Betrug im Betrage von
mehr als 500 Lire für schuldig erklärt und zu 40 Monaten Ge
fängniß (carcere) verurtheilt worden war. Da Cini sich der
Urtheilsvollstreckung durch die Flucht entzog, so wurde vom ita
lienischen Generalkonsulate in Kairo am 7. August 1890 der
Haftbefehl erlassen; Cini wurde am 27. Dezember 1890 in Lu
gano verhaftet. Gestützt auf den Haftbefehl vom 7. August 1890
und das Urtheil des Konsulargerichtes vom 10. November 1888
stellte die königlich italienische Gesandtschaft in Bern beim schwei
zerischen Bundesrathe das Auslieferungsbegehren wegen Theilnahme
an Betrug.
B. Cini erhob gegen seine Auslieferung Einspruch. In einem
ausführlichen Memoire vom 12. Januar 1891 macht sein An
walt, Advokat L. de Stoppani in Lugano, zu Begründung des
selben im Wesentlichen folgende Gründe geltend:
- Das urtheilende Konsulargericht von Kairo sei nicht eine
kompetente Behörde im Sinne des schweizerisch italienischen Aus
lieferungsvertrages; es fei vielmehr (gleich wie die Militär , See
und dergleichen Gerichte) ein Ausnahmegericht, welches weder mit
Rücksicht auf seine Besetzung noch auf sein Verfahren die gleichen
Garantien unparteiischer und richtiger Rechtsprechung darbiete,
wie die ordentlichen Gerichte. Es sei überdem zweifelhaft ob das
Konsulargericht zum Erlasse von Strafurtheilen überhaupt kom
petent sei.
- Die Auslieferung sei nicht statthaft, weil der Vertrag sich
nur auf solche Delikte beziehe, welche im einen oder andern Ver
tragsstaate begangen worden seien, hier aber der Thatort sich
weder in Italien noch in der Schweiz sondern in Egypten, mit
hin einem dritten auswärtigen, Staate befinde.
- Das Auslieferungsbegehren gehe nicht von der kompetenten
Amtsstelle aus. Mit dem Vollzuge des Urtheils des Appellhofes
in Ancona sei der italienische Konsul in Kairo beauftragt worden.
Dieser habe nun keinen Auslieferungsantrag gestellt, sondern
verlange in seinem Haftbefehle nur Verhaftung des Verfolgten in
Egypten und im Gebiete des Königreichs Italien. An Stelle des
mit dem Urtheilsvollzuge beauftragten Beamten aber dürfe keine
andere Amtsstelle den Auslieferungsantrag stellen.
- Die Strafe sei in Kairo zu verbüßen und es könne nicht
die Absicht der eidgenössischen Behörden sein, den Verfolgten nach
Egypten auszuliefern, während doch weder mit diesem Staate noch
mit der Türkei ein Auslieferungsvertrag bestehe.
- Das Urtheil, auf Grund dessen die Auslieferung verlangt
werde, laute auf Beihülfe zum Betrug (aussilio in truffa). Die
Beihülfe zum Betrug sei nach dem toskanischen Strafgesetzbuche,
auf Grund dessen seine Verurtheilung erfolgt sei,
und
mehr noch nach der toskanischen Praxis ein vom Betruge und der
Theilnahme oder Mitschuld am Betruge verschiedenes delictum
sui generis, welches im Auslieferungsvertrage nicht vorgesehen
sei. Wenn er wegen Theilnahme oder Mitschuld verfolgt worden
wäre, so hätte er gleichzeitig mit den Thätern verurtheilt werden
müssen, während er in Wirklichkeit allein verfolgt und verurtheilt
worden sei. Es sei möglich, daß Giamona und di Lorenzo
einen Betrug zum Nachtheile des Hauses Lauratel verübt haben,
ja nach den stattgehabten Verhandlungen habe er Grund dies
zu glauben. Allein zur Zeit, wo er die Vanillesendung für
dieselben in Empfang genommen und darüber verfügt habe,
habe er keinen Grund zum Verdachte gehabt; wenn seine
Handlungsweise dem Giamona und di Lorenzo zu Vollführung
des Verbrechens dienlich gewesen sei, so sei er ein unbewußtes
Werkzeug in ihren Händen gewesen, wie er denn auch für seine
Rechnung keinen Vortheil gezogen habe. Seine Verurtheilung
durch das Konsulargericht in Kairo sei ungerecht und beruhe auf
Voreingenommenheit der Richter gegen den Angeklagten. Es
lasse sich dieser Spruch nicht anders als durch politische Motive
erklären. Er, Cini, gehöre der sozialistischen Partei an und sei
wegen dieser seiner Ueberzeugungen schon mehrfach verfolgt wor
den. Mit dem Konsul in Kairo habe er im Jahre 1886 aus
diesem Grunde einen heftigen Wortwechsel gehabt und er ver
muthe, daß das Urtheil eine Folge dieser Feindseligkeit sei. Auch
scheine seine Verhaftung in Lugano am Vorabend der sozialisti
schen Versammlung in Capolago durch die italienischen Behörden
aus politischen Motiven verlangt worden zu sein.
- Es sei nicht bewiesen, daß der Gegenstand des ihm zur
Last gelegten Betruges den Werthbetrag von 1000 Fr. erreiche
die daherige Angabe im Urtheilsdispositiv beruhe auf durchaus
willkürlichen Annahmen, welche durch die Akten selbst widerlegt
seien. Es gehe dies schon daraus hervor, daß im Kontumazialur
theil betreffend die gleiche Angelegenheit vom 11. Juni 1888
das Konsulargericht den Betrag auf über 500 Fr. angegeben
habe.
7. Endlich seien die italienischen Gerichte überhaupt nicht kompe
tent gewesen, gegen ihn einzuschreiten. Zur Verfolgung eines von
einem Italiener im Auslande gegen einen Ausländer begangenen
Vergehens seien nach Art. 6 des zur Zeit der That geltenden
italienischen Strafgesetzes vom 1. Januar 1866 die italienischen
Gerichte nur dann kompetent gewesen, wenn eine Klage der ge
schädigten Partei vorgelegen und der Heimatsstaat des Geschädigten
Gegenrecht gehalten habe. Im vorliegenden Falle sei weder das
Eine noch das Andere dieser Requisite erfüllt gewesen. Auch nach
dem gegenwärtig geltenden, auf 1. Januar 1890 in Kraft ge
tretenen italienischen Strafgesetzbuche wäre seine Verfolgung nicht
statthaft, da nach demselben Delikte der vorliegenden Art, melche
im Auslande gegen einen Ausländer verübt seien, nur auf Klage
des Geschädigten oder auf Begehren der fremden Regierung ver
folgt werden.
C. Die königlich italienische Regierung, welcher von dem Ein
spruche Einis Kenntniß gegeben wurde, hält an dem Ausliefe
rungsbegehren fest, indem sie im Wesentlichen bemerkt: Die
Konsulargerichte seien keine Ausnahmegerichte, sondern gemäß dem
Konsulargesetz vom 28. Februar 1866 ordentliche Gerichte im
strengsten Sinne des Wortes und zwar um so mehr, als ihre
Urtheile nachträglich in zweiter Instanz durch die Appellhöfe in
Genua und Ancona und in letzter Instanz durch den Kassations
hof in Rom geprüft werden. Nach Maßgabe der Kapitulationen
seien die von Angehörigen auswärtiger Staaten in Egypten
begangenen Delikte geradezu als auf dem Gebiete des betreffenden
Staates selbst begangen zu betrachten, weßhalb denn auch die
Schuldigen der Gerichtsbarkeit desjenigen Konsulargerichtes unter
worfen seien, welches ihr Heimatsstaat in Egypten bestellt habe.
Ein mit Gerichtsbarkeit ausgestattetes italienisches Konsulargericht
besitze den Charakter einer kompetenten Behörde im Sinne des
Auslieferungsvertrages. Es sei auch festzuhalten, daß das vom
Konsulargerichte in Kairo gegen Eini ausgefällte Urtheil von dem
Appellhofe in Ancona, also von einer Gerichtsbehörde, welche
ihren Sitz im eigentlichen Gebiete des Königreichs habe, bestätigt
und dadurch zum Urtheile dieser Behörde erhoben worden sei; es
sei auch daran zu erinnern, daß die schweizerische Regierung dem
Auslieferungsbegehren gegen einen Cica Elia Fumarola, welcher
eines im Juli 1872 in Smyrna begangenen Verbrechens ange
klagt war, Folge gegeben habe. Daß daß Auslieferungsbegehren
nicht vom Konsul, welchem nur der Erlaß des Haftbefehles obge
legen habe, sondern von der italienischen Regierung habe ausgehen
müssen, ergebe sich klar aus dem Vertrage. Die Behauptung des
Cini, er würde seine Strafe nicht in Italien selbst sondern in
Egypten zu verbüßen haben, sei völlig unbegründet. Nur die
kurzen Freiheitsstrafen, welche den in Egypten lebenden Italienern
auferlegt werden, werden (und zwar einzig zur Ersparniß der
Transportkosten) im dortigen Konsulargefängniß vollzogen. Cini
dagegen werde, falls seine Auslieferung stattfinde, dem General
prokurator in Ancona behufs Verbüßung der ihm auferlegten
Strafe in einem Gefängniß des Königreichs zur Verfügung ge
stellt werden müssen. Nach dem Wortlaute des Auslieferungsver
trages sei die Auslieferung für jede Art von Mitschuld oder
Theilnahme an einem Auslieferungsdelikte zu gewähren und aus
dem angeführten Urtheile ergebe sich, daß Cini an der Begehung
eines Betruges Theil genommen habe. Ebenso ergebe sich aus dem
Urtheile, daß der Werth der durch den Betrug entzogenen Ver
mögensgegenstände die Summe von 1000 Lire übersteige.
D. Mit Zuschrift von 12. Februar 1891 überweist der Bun
desrath dem Bundesgerichte die Akten zur Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die italienischen Konsulargerichte sind keine Ausnahme
gerichte, welche, außerhalb der verfassungsmäßigen Gerichtsorgani
sation, nur für einen oder mehrere konkrete Fälle gebildet würden;
ste sind vielmehr, wie aus den Bestimmungen des italienischen
Konsulargesetzes vom 28. Januar 1866 sich ergibt, ständige
Gerichte, deren Zusammensetzung, Kompetenz und Verfahren ge
setzlich geordnet sind. Daß ihre Zusammensetzung nicht die gleiche
ist, wie diejenige der gewöhnlichen Civil und Strafgerichte ist
gleichgültig. Denn der schweizerisch italienische Auslieferungsver
trag beschränkt die Auslieferungspflicht nicht auf diejenigen Fälle,
welche von den gewöhnlichen Strafgerichten abgeurtheilt wurden
oder abzuurtheilen sind, sondern erstreckt dieselbe auf alle Straf
thaten, welche überhaupt von den kompetenten Behörden eines
Vertragsstaates verfolgt werden oder beurtheilt worden sind.
Ebenso ist unzweifelhaft, daß nach den Bestimmungen des italie
nischen Konsulargesetzes den Konsuln respektive Konsulargerichten
in denjenigen Ländern, wo Staatsverträge oder Gewohnheit dies
gestatten, nicht nur Civil sondern auch Strafgerichtsbarkeit über
ihre Nationalen zusteht. Zu diesen Ländern gehört aber Egypten.
Wie nicht zu bezweifeln, steht nach Kapitulationen, Staatsver
trägen und Uebung den Staaten des europäischen Systems, welche
mit dem ottomanischen Reiche in völkerrechtlichem Verkehr stehen.
Strafgerichtsbarkeit über ihre im Gebiete dieses Reiches sich auf
haltenden Angehörigen zu. Zwar ist nach den ältern Kapitula
tionen und Staatsverträgen die Strafgerichtsbarkeit des Heimat
staates des Thäters auf den Fall beschränkt, wo der durch das
Verbrechen Verletzte der gleichen Nationalität wie der Thäter an
gehört, oder ist für die Bestrafung von Verbrechen europäischer
Angehöriger überhaupt nur die Intervention ihres Ministers
oder Konsuls vorgesehen (siehe Staatsvertrag zwischen der Türkei
und Sardinien vom 25. Oktober 1823, Art. IX). Allein in der
Praxis und in neuern Staatsverträgen, deren Bestimmungen kraft
des Meistbegünstigungsprinzips den sämmtlichen übrigen im Ge
nusse von Kapitulationen sich befindenden Staaten, insbesondere
dem Königreich Italien (vergleiche Vertrag desselben mit der
Pforte vom 10. Juli 1861, Art. I) zu Gute kommen, sind diese
Beschränkungen nicht festgehalten sondern ist die Strafgerichts
barkeit des Heimatstaates über seine Angehörigen unbedingt an
erkannt (siehe Lawrence, Eléments de droit international,
IV, S. 1 u. ff. insbesondere 162 u. ff.). Daß dies speziell auch
für Egypten gilt, ergibt sich klar aus den Verhandlungen über
die egyptische Justizreform. Dort wurde der ursprüngliche Vor
schlag der egyptischen Regierung, den zu errichtenden gemischten
Gerichten nicht nur Civiljurisdiktion sondern auch die jurisdic
tion correctionelle et criminelle pour les contraventions
commises par les étrangers, pour les crimes et pour les
délits commis par les étrangers contre l'Etat, contre les
indigènes ou contre les étrangers d une nationalité diffé
rente zu übertragen, von den europäischen Mächten zurück
gewiesen und rücksichtlich des Strafrechts im Wesentlichen an
der Gerichtsbarkeit des Heimatstaates respektive an der Kon
sulargerichtsbarkeit festgehalten; nur bezüglich der bloßen Po
lizeiübertretungen und gewisser wesentlich gegen die Rechtspflege
gerichteter Delikte wurde die Kompetenz der gemischten egyp
tischen Gerichte anerkannt (siehe die betreffenden Verhandlungen in
Nouveau Recueil général des Traités etc., Continuation du
grand Recueil de G. Fr. de Martens par Samwer et Hopf,
seconde série, tome II, S. 587 u. ff.)
2. Kann aber sonach keinem Zweifel unterliegen, daß nach dem
geltenden Völkerrechte dem Königreich Italien die Strafgerichts
barkeit über seine in Egypten sich aufhaltenden, dort delinquiren
den Staatsangehörigen zusteht, so ist klar, daß ein in Egypten
begangenes Verbrechen eines italienischen Angehörigen nicht als
ein außerhalb des italienischen Gebietes sondern als ein im In
lande begangenes Delikt betrachtet und behandelt werden utuß.
Denn es ist begangen innerhalb eines Gebietes, in welchem dem
italienischen Staate die Strafgerichtsbarkeit mit Bezug auf seine
Nationalen an Stelle des Territorialstaates zusteht; letztere sind
insofern als exterritorial, als den Gesetzen und der Gerichts
barkeit des Heimatstaates unterworfen, zu betrachten und daher
so zu behandeln, wie wenn sie im Gebiete des letztern gehandelt
hätten. Dem Heimatstaate steht mit Beschränkung auf seine An
gehörigen die Strafgerichtsbarkeit in einem, sonst fremden, Lande
zu, welches insoweit daher wie sein Gebiet behandelt werden muß
wo er die Strafjustiz in Recht und Pflicht auszuüben hat. Da
raus folgt denn, daß im vorliegenden Falle nichts darauf an
kommt, ob nach dem schweizerisch italienischen Auslieferungsver
trage die Auslieferungspflicht auf solche Verbrechen sich beschränkt,
welche im Gebiete des ersuchenden Staates begangen wurden oder
ob dies, da der Vertrag eine derartige Einschränkung ausdrücklich
nicht aufstellt, nicht der Fall ist. Denn hier handelt er sich in
XVII 1891
der That um ein Verbrechen, das innerhalb des Gebietes der
italienischen Gerichtsbarkeit begangen wurde und daher als im
Gebiete des ersuchenden Staates begangen zu behandeln ist. Ebenso
erledigt sich damit ohne weiters die Einwendung, daß die Straf
verfolgung nach den Grundsätzen des italienischen Rechts über
die örtliche Anwendung des Strafrechts unzuläßig gewesen sei.
3. Die Einwendung, das Auslieferungsbegehren gehe von der
unrichtigen Stelle aus, ist offenbar unbegründet. Mochte immer
hin dem Konsulate in Kairo die Vollstreckung des Urtheils zu
nächst aufgetragen sein, so hatte doch das Auslieferungsbegehren
gemäß Art. 9 des Auslieferungsvertrages nicht von diesem sondern
von der italienischen Regierung auszugehen.
4. Daß die Verurtheilung sich nicht auf ein Auslieferungs
verbrechen beziehe, ist, wie aus den Akten klar sich ergibt, un
richtig. Der Requirirte ist wegen Beihülfe beim Betrug im Be
trage von über 1000 Lire verurtheilt worden. Nun ist der Be
trug, wenn der Werth der extorquirten Gegenstände 1000 Fr.
übersteigt, gemäß Art. 2 Ziffer 12 des Auslieferungsvertrages
Auslieferungsdelikt, und es ist die Auslieferungspflicht auch für
jede Art von Mitschuld oder Theilnahme an einem Auslieferungs
delikt begründet. Die Beihülfe zum Betrug aber, wegen welcher
der Requirirte verurtheilt wurde, ist zweifellos eine Art der Theil
nahme und keineswegs ein selbständiges Delikt. Dies ergibt sich
aus den eigenen Anbringen des Requirirten im Vergleiche zu dem
Inhalte des Urtheils; ersterer bestreitet lediglich, daß er um die
betrügerische Absicht der Thäter gewußt habe, während dagegen
die Urtheilsgründe gerade ausführen, daß der Angeklagte wissent
lich die betrügerischen Handlungen der Thäter unterstützt habe.
Der Schaden, welcher durch den Betrug, zu dessen Verübung der
Requirirte Beihülfe leistete, verursacht wurde, übersteigt ebenfalls
zweifellos den Betrag von 1000 Fr. wie aus den Angaben des
Urtheils sich deutlich ergibt. Ob dagegen gerade der Requirirte
für sich persönlich überhaupt einen Gewinn, oder einen 1000 Fr.
übersteigenden, erzielt habe, ist gleichgültig; nach dem klaren
Wortlaute des Vertrages genügt es, daß der Werth der durch
die Haupthandlung verbrecherisch erlangten Gegenstände 1000 Fr.
übersteigt.
5. Die Behauptung, daß die Auslieferung deßhalb nicht be
willigt werden könne, weil der Requirirte seine Strafe in Egypten
zu verbüßen hätte, ermangelt nach der Erklärung der italienischen
Regierung der thatsächlichen Grundlage. Die Auslieferung wird
übrigens nicht an Egypten sondern an das Königreich Italien
gewährt, welches die Strafe nach Maßgabe seiner Gesetzgebung
in einem seiner Gefängnisse zu vollstrecken hat.
6. Wenn der Requirirte schließlich einwendet, es handle sich bei
dem gegen ihn gestellten Auslieferungsbegehren um Verfolgung
politischer Zwecke, so liegt hiefür irgend welcher Beweis nicht vor.
Das Vergehen, wegen dessen die Auslieferung verlangt wird, ist
ein gemeines; irgendwelche Beziehungen der That zu politischen
Zwecken sind nicht gegeben und ebensowenig liegt vor, daß eine
Verfolgung des Requirirten wegen eines anderweitigen politischen
Delikts beabsichtigt wäre. Letzteres wäre übrigens durch Art. 3
des Auslieferungsvertrages selbstverständlich ausgeschlossen. Die
materielle Richtigkeit des Urtheils hat der Auslieferungsrichter
nicht zu überprüfen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Francesco Cini an das Königreich
Italien wegen Beihülfe zum Betruge wird bewilligt.