- Urtheil vom 17. Januar 1891 in Sachen Ressia.
A. Die königlich italienische Gesandtschaft in Bern verlangt
durch Noten vom 21. November und 22. Dezember 1890 beim
schweizerischen Bundesrathe die Auslieferung des in Locarno pro
visorisch verhafteten Emilio Ressia, Schuhmachers, Sohnes des
Giovanni Battista von Mongrando wegen fortgesetzten Betruges.
zwei Haftbefehle des Unter
Dieses Begehren stützt sich auf
suchungsrichters von Biella vom 4. November und 22. Dezember
1890, wodurch Ressia beschuldigt wird, er habe am 26. und
- Oktober 1890 in Biella durch die betrügerische, falsche Vor
piegelung, er wolle einen Gasthof eröffnen und zu diesem Zwecke
ein Piano miethen, die Handelsleute Magliola Vittorio, Maffio
lini Ignazio und Zellweger Luigi bewogen, ihm je ein Klavier
(geschätzt zu 480 L., 560 L. und 500 L.) zu überlassen und sich
dadurch einen Vortheil zum Schaden anderer zugeeignet, worin
ein dreifacher Betrug im Sinne der Art. 79 und 413 des italie
nischen Strafgesetzes liege. Die kgl. italienische Gesandtschaft weist
darauf hin, daß alle drei Vergehen als zusammenhängende Hand
lungen zu betrachten seien, so daß der Gesammtwerth der ent
zogenen Vermögensstücke den Betrag von 1000 Fr. übersteige.
B. Ressia protestiri gegen die Auslieferung; er behauptet, er
habe einen Betrug überhaupt nicht begangen, sondern die frag
lichen Klaviere wirklich gemiethet und dafür den Miethzins zum
Voraus bezahlt.
C. Mit Zuschrift vom 7. Januar 1891 übermittelt der
Bundesrath dem Bundesgerichte die Akten zur Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Auslieferungsbegehren ist in gehöriger Form gestellt
und bezieht sich auf das in Art. 2, Ziffer 12 des schweizerisch
italienischen Auslieferungsvertrages als Auslieferungsdelikt aufge
zählte Verbrechen des Betruges. Ob der Requirirte sich der ihm
zur Last gelegten Handlungen wirklich schuldig gemacht habe, ist
nicht vom Bundesgerichte anläßlich der Entscheidung über die
Auslieferung, sondern vom erkennenden Strafgerichte zu beur
theilen. Das Bundesgericht hat nur zu prüfen, ob in den dem
Rekurrenten durch die Haftbefehle zur Last gelegten Handlungen,
fofern dieselben erwiesen werden, die gesetzlichen Thatbestandsmerk
male des Betruges gefunden werden können. Dies ist ohne anders
zu bejahen. Der Requirirte wird beschuldigt, in drei verschiedenen
Fällen durch falsche Vorgaben Kaufleute bewogen zu haben, ihm
Klaviere miethweise zu überlassen, in der Absicht, diese Klaviere
in eigenem Nutzen zu veräußern. Daß hierin der Thatbestand
des Betruges liegt, ist klar; ob der Requirirte jeweilen einen
monatlichen Miethzins für die Klaviere vorausbezahlt hat, wie
r behauptet und wie richtig zu sein scheint, ist gleichgültig.
Denn dieser Umstand schließt das Vorhandensein der gesetzlichen
Thatbestandsmerkmale des Betruges nicht aus, sofern nur eben
der Requirirte die Aushändigung der Klaviere durch falsche Vor
spiegelungen und in betrügerischer Absicht erlangte. Ob dies der
Fall sei, ist, wie bemerkt, vom erkennenden Strafrichter zu beur
theilen.
- Die einzige vom Requirirten gegen seine Auslieferung er
hobene Einwendung ist also unbegründet. Dagegen könnte
allerdings fragen, ob hier die Auslieferung nicht deßhalb zu ver
weigern sei, weil nach Art. 2, Ziffer 12 des Auslieferungsver
trages die Auslieferung wegen Betruges nur dann zu bewilligen
ist, wenn der Betrag der extorquirten Gegenstände 1000 Fr.
übersteigt und weil nun keine der eingeklagten Betrugshand
lungen für sich allein diesen Schadensbetrag erreiche, eine Zusam
menrechnung der Schadensbeträge der verschiedenen Delikte aber
unzuläßig sei (s. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen
d Ayala, XV, S. 747). Dies ist indeß doch richtiger zu ver
neinen. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Auslie
ferungsbegehren durch die Bezugnahme auf Art. 79 des italie
nischen Strafgesetzbuches scheint behaupten zu wollen, die drei
Betrugshandlungen rechtlich als einheitliches fortgesetztes Delikt
zu betrachten seien. Denn auch wenn nicht ein fortgesetztes Ver
brechen sondern Zusammentreffen (reale Konkurrenz) mehrerer
gleichartiger Verbrechen vorliegt, so steht doch die angeführte
Vorschrift des Art. 2, Ziffer 12 des Auslieferungsvertrages der
Bewilligung der Auslieferung nicht entgegen. Freilich ist nach
derselben für das Verbrechen des Betruges die Auslieferung nur
dann zu gewähren, wenn der eingetretene oder beabsichtigte
Schaden den Betrag von 1000 Fr. übersteigt. Allein damit ist
nicht gefordert, daß dieser Schadensbetrag durch ein einzelnes
Betrugsdelikt erreicht sein müsse, sondern es genügt, wenn über
haupt durch Betrug, gleichviel ob durch ein einziges Delikt oder
durch mehrere zusammentreffende Verbrechen, ein Schaden von
über 1000 Fr. gestiftet ist, d. h. der Requirirte für ein oder
mehrere Betrugsdelikte mit einem Gesammtschaden von über
1000 Fr. verfolgt wird. Der Vertrag bestimmt wohl, daß für
die in Ziffer 12 cit. genannten Deliktsarten die Auslieferung
nur bei einem Schaden von über 1000 Fr. erfolge, nicht aber,
daß innerhalb der betreffenden Deliktsarten dieser Schaden durch
ein einziges Delikt verursacht sein müsse und daher die Auslie
ferung dann zu verweigern sei, wenn ein durch Betrug u. s. w.
verursachter Schaden von über 1000 Fr. zwar vorliegt, aber
nicht durch Ein Delikt für sich allein, sondern durch mehrere zu
sammentreffende Delikte der gleichen Art verursacht ist; vielmehr
trifft auch im letztern Falle der Wortlaut des Vertrages zu.
Diese Auslegung entspricht denn auch offenbar dem Sinn und
Geist des Vertrages. Durch die Beschränkung der Auslieferungs
pflicht auf die Fälle, wo der Betrag der extorquirten Gegen
stände 1000 Fr. übersteigt , wollten die Kontrahenten Sachen
untergeordneten Belangs, in welchen eine erhebliche Strafe nicht
in Frage steht, ausschließen. Hiezu gehören aber solche Fälle
nicht, wo zwar nicht durch Ein Delikt, wohl aber durch Wieder
holung gleichartiger Delikie ein großer, die Summe von 1000 Fr.
vielleicht um das vielfache übersteigender Schaden gestiftet worden
ist. Es wäre auch gewiß ein innerer Widerspruch, bei den De
likten des Art. 2, Ziffer 12 die Auslieferung dann zu gestatten,
wenn ein fortgesetztes Verbrechen mit einem Schaden von über
1000 Fr. vorliegt, sie dagegen in dem Falle zu verweigern, wo
es sich nicht um Ein, sondern um mehrere gleichartige Delikte
mit dem nämlichen oder einem höhern Gesammtschaden handelt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Emilio Ressia wegen Betruges wird
bewilligt.