- Urtheil vom 19. Dezember 1891 in Sachen
Schwerzmann gegen Tschupp.
A. Durch Urtheil vom 11. September 1891 hat das Ober
gericht des Kantons Luzern erkannt:
Beklagter habe an Kläger eine Entschädigung von 1500 Fr.
nebst Zins seit der rechtlichen Einforderung vom 19. Juli 1888
zu leisten, mit der Mehrforderung sei der Kläger im Sinne der
Motive abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die beklagte Partei die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt ihr Anwalt, es sei in Abänderung des angefochtenen
Urtheils die Klage abzuweisen, indem er erklärt, daß an das Bun
desgericht nur Frau Blum geb. Brun und K. J. Schwerzmann
respektive dessen Ehefrau rekurrirt haben, während der vor den
kantonalen Gerichten ebenfalls als Partei aufgetretene Charles
Nager dem kantonalen Urtheile sich unterworfen habe.
Der Anwalt des Klägers und Rekursbeklagten trägt auf Be
stätigung des angefochtenen Urtheils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Johann Tschupp betrieb in Ballwill, Kantons Luzern eine
chemische Fabrik, welche sich mit der Herstellung von Harzproduk
ten, Fetten, diversen Oelen u. s. w. beschäftigt. Im Jahre 1884
nahm er Friedrich Schlosser als Kollektivgesellschafter in das Ge
schäft auf, welches nunmehr unter der Firma I. Tschupp Cie.
betrieben wurde. Im Gesellschaftsvertrag ist stipulirt, daß Schlos
ser sich verpflichte, für den Fall seines Austrittes 10 Jahre
lang kein Konkurrenzgeschäft zu gründen, noch in einem solchen
als Theilhaber oder Angestellter sich zu betheiligen. Am 19. Juli
1886 wurde K. J. Schwerzmann als Geschäftsreisender der Firma
I. Tschupp Cie. angestellt, wobei folgendes Konkurrenzverbot
vereinbart wurde. Herr K. J. Schwerzmann verpflichtet sich,
während 10 Jahren von seinem Austritte an für kein anderes
Geschäft gleicher Branche thätig zu sein, weder für eigene Rech
nung, Details ausgenommen, in genannten Artikeln Geschäfte
XVII 1891
zu machen. Auf 31. Dezember 1887 kündigte Schwerzmann
sein Anstellungsverhältniß und gründete sofort im Januar 1888
in Verbindung mit Ph. Blum in Luzern ein eigenes Geschäft für
Handel und Fabrikation chemischer Produkte, welches sich als Kon
kurrenzgeschäft der Firma I. Tschupp Cie. qualifizirt. Nach
dem bald nach der Gründung des Geschäftes erfolgten Austrit
des Ph. Blum betrieb Schwerzmann dieses Geschäft als alleiniger
Inhaber. Im August 1888 löste sich die bisherige Kollektivge
sellschaft I. Tschupp Cie. durch den Austritt des F. Schlosser
auf. Es bildete sich indeß sofort eine neue Kollektivgesellschaft un
ter gleichlautender Firma, welche die Fabrik fortbetrieb, indem
Tschupp seinen Sohn als Kollektivgesellschafter aufnahm.
Kurz vor dem Austritte des F. Schlosser hatte die Firma
I. Tschupp Cie. dem Schwerzmann ein Warnungsbot für eine
Entschädigungsforderung von 20,000 Fr. wegen Bruchs des ver
traglichen Konkurrenzverbotes anlegen lassen. Nichtsdestoweniger
ist in der zwischen I. Tschupp und F. Schlosser getroffenen Ver
einbarung über die Liquidation des Gesellschaftsvermögens eines
sachbezüglichen Aktivums keine Erwähnung gethan. Nachdem
. Tschupp über die Entschädigungsforderung gegen Schwerzmann
den Friedensrichtervorstand veranstaltet hatte, forderte er durch
Intimation vom 2. Januar 1889 den F. Schlosser auf, sich da
rüber zu erklären, ob er sich zur Verfolgung dieser Forderung mit
ihm als gemeinsame Prozeßpartei verbinden wolle; er setzte aus
einander, da Schwerzmann das Konkurrenzgeschäft schon ein hal
bes Jahr vor dem Austritte des Schlosser eröffnet habe, so könne
insoweit auch letzterer an der Entschädigungsforderung, welche auf
20,000 Fr., eventuell auf 2000 Fr. per Jahr für 10 Jahre
festgesetzt werde, partizipiren. Schlosser erklärte am 10. Januar
1889, daß er für seine Person und als gewesener Theilhaber der
aufgehobenen Firma J. Tschupp Cie. von einem Entschädigungs
prozeß gegen I. K. Schwerzmann nichts wissen wolle und sich
gegen Tragung allfälliger Køsten eines solchen Prozesses ver
wahre. Hierauf klagte I. Tschupp als Inhaber der Firma
I. Tschupp Cie. die Entschädigungsforderung von 20,000 Fr.
gegen Schwerzmann ein. Dieser bestritt dieselbe indem er (neben
andern in der bundesgerichtlichen Instanz nicht mehr in Betracht
fallenden Einwendungen) in grundsätzlicher Beziehung geltend
machte,
I. Tschupp sei zur Sache nicht legitimirt, da der An
stellungsvertrag, aus welchem er klage, nicht mit ihm, sondern mit
der Kollektivgesellschaft I. Tschupp Cie. abgeschlossen worden
sei, mithin einzig diese Gesellschaft zur Klage berechtigt wäre,
während nur I. Tschupp, nicht dagegen auch der andere ehemalige
Theilhaber dieser Gesellschaft, F. Schlosser, klage. Das Konkur
renzverbot sei übrigens, weil gegen die Gewerbefreiheit und die
guten Sitten verstoßend, ungültig. Im Laufe des Prozeßes, am
3. April 1891, fiel K. J. Schwerzmann in Konkurs. Der
Prozeß wurde von den im Ingresse dieses Urtheils genannten
Personen, sowie überdem von Charles Nager in Luzern, der in
deß den Weiterzug an das Bundesgericht nicht ergriffen hat, auf
genommen. Die erste Instanz (Bezirksgericht Luzern) hat die
Gültigkeit des Konkurrenzverbotes anerkannt, dagegen ausgespro
chen, es sei nicht bewiesen, daß die Entschädigungsforderung von
der alten Kollektivgesellschaft I. Tschupp Cie. auf die neue
übergegangen sei. J. Tschupp sei daher nur in seiner Eigenschaft
als gewesener Theilhaber der alten Firma im Verhältnisse seiner
Geschäftseinlage und nach Verhältniß der Zeit, während welcher die
alte Firma bestanden habe (für ein halbes Jahr), zur Sache legi
timirt. Sie hat die Schadenersatzforderung des Klägers auf 50 Fr.
reduzirt. Die zweite Instanz hat in der aus Fakt. A ersichtlichen
Weise erkannt. Sie führt im Wesentlichen aus: Es sei nach den
Verhältnissen anzunehmen, daß das Konkurrenzverbot weniger zu
Gunsten der zur Zeit des Abschlusses des Anstellungsvertrages
bestehenden Kollektivgesellschaft, als zu Gunsten der Firma stipu
lirt worden sei. Diese Firma bestehe noch heute unverändert fort
und es sei nach wie vor der Kläger Mitantheilhaber derselben; er
dürfe als zur Sache legitimirt erachtet werden. Das Konkurrenz
verbot sei gültig und es habe der Beklagte demselben in offen
barer Weise zuwidergehandelt. Was nun aber die Größe der Ent
schädigung anbelange, so falle in Betracht, daß der Kläger selbst
in dem Entwurfe eines neuen Anstellungsvertrages für den Be
klagten für das Zuwiderhandeln gegen das Konkurrenzverbot eine
Konventionalstrafe von 5000 Fr. in Vorschlag gebracht habe.
Diese Summe erscheine unter allen Umständen als ausreichend. Die
selbe sei für die ganze Dauer des Konkurrenzverbotes, also für
10 Jahre berechnet gewesen; es entfalle also auf das Jahr ein
Betrag von 500 Fr. Da nun mit dem Anfang 1891 erfolgten
Konkursausbruche über den Beklagten, seine Thätigkeit in dem
Konkurrenzgeschäfte wenigstens für einmal ihr Ende erreicht haben
werde, so habe dieselbe nicht länger als drei Jahre gedauert. Es
ergebe sich somit eine Entschädigungssumme von 1500 Fr. Da
bei sei immerhin vorausgesetzt, daß der Beklagte die ihm vertrag
lich untersagte Konkurrenz nach dem Konkursausbruche nicht in
dieser oder jener Form fortsetzen werde; sollte dies dennoch ge
schehen, so bleibe dem Kläger das Recht zu neuer Klage ge
wahrt.
2. Fragt sich in erster Linie, ob der Kläger zur Sache legiti
mirt sei, so ist diese Frage in Uebereinstimmung mit der Vorin
stanz grundsätzlich zu bejahen. Zwar erscheint es als unrichtig,
wenn die Vorinstanz darauf abstellt, daß trotz der Auflösung der
aus I. Tschupp und F. Schlosser bestehenden Kollektivgesellschaft
Tschupp Cie. dennoch die Firma I. Tschupp Cie. für
die neue Gesellschaft bestehen geblieben sei. Die Firma ist ledig
lich der Name, unter welchem ein Gewerbetreibender oder eine
Gesellschaft sich in ihrem Geschäftsbetriebe bezeichnet; sie ist als
solche nicht Trägerin materieller Rechte oder Pflichten. Aus dem
bloßen Umstande, daß die Firma der neuen Gesellschaft der
jenigen der alten gleichlautet, kann daher der Kläger irgendwelche
Rechte für sich nicht ableiten. Dagegen fällt allerdings in Be
tracht: Konkurrenzverbote wie das in Frage liegende werden aus
bedungen im Interesse eines vom Versprechensempfänger betrie
benen gewerblichen Etablissements. Wird dieses überhaupt aufge
geben, so fällt das Konkurrenzverbot ohne weiteres dahin, da
eben das Interesse nicht mehr besteht, zu dessen Schutze dasselbe
bedungen wurde. Wird dagegen das Etablissement nicht aufgegeben,
sondern auf einen neuen Erwerber übertragen, so ist mit Rück
sicht auf die Zweckbeziehung, in welcher das Konkurrenzverbot
zum Geschäftsbetriebe steht, zu präsumiren, daß auch das Recht
aus dem Konkurrenzverbote mitübertragen worden sei. Im vor
liegenden Falle nun ist das Konkurrenzverbot von der Kollektiv
gesellschaft I. Tschupp Cie. als damaliger Inhaberin des Ge
schäftes vereinbart worden. Mit der Auflösung der Kollektivgesell
schaft ging das Recht aus dem Konkurrenzverbote auf denjenigen
der Gesellschafter über, welcher das Geschäft übernommen hat.
Daß das Konkurrenzverbot mit der Auflösung der Kollektivge
sellschaft schlechthin dahingefallen sei, kann umsoweniger angenom
men werden, als bei der Kollektivgesellschaft, wenn auch formell
deren Vermögen ein vom Privatvermögen der Gesellschafter recht
lich getrenntes Sondergut bildet, doch materiell die einzelnen
Gesellschafter die Subjekte des Gesellschaftsvermögens sind. Mit
Auflösung der Kollektivgesellschaft ist daher das Recht aus dem
Konkurrenzverbote keineswegs untergegangen; es ist vielmehr als
ein mit dem Geschäfte verbundenes Recht vertragsgemäß auf den
jenigen Gesellschafter übergegangen, welcher das Geschäft über
nommen hat. In casu war ja denn auch von vornherein vereinbart
daß bei einer allfälligen Auflösung der Kollektivgesellschaft das
(schon früher von ihm als Einzelkaufmann betriebene) Geschäft
dem Kläger zu verbleiben habe, während der Mitgesellschafter
Schlosser seinerseits sich verpflichtet hatte, während zehn Jahren
ein Konkurrenzgeschäft nicht zu betreiben. Es kann daher umso
weniger ein Zweifel darüber obwalten, daß das Recht aus dem
Konkurrenzverbote, welches im Interesse des Geschäftes ausbe
dungen war, nach Auflösung der Kollektivgesellschaft und für die
Zeit nach deren Auflösung dem Kläger zusteht.
3. Fragt sich demnach, ob das Konkurrenzverbot gültig oder
aber, weil gegen Art. 17 O. R. verstoßend, ungültig sei, so ist
diese Frage unbedenklich in ersterm Sinne zu beantworten. Sti
pulationen der in Rede stehenden Art dienen unzweifelhaft einem
berechtigten Interesse des Geschäftsherrn, welcher sich dagegen
schützen will, daß ehemalige Angestellte, welche in seinem Geschäfte
mit seiner Fabrikationsart und mit seiner Kundschaft bekannt ge
worden sind, die so erworbene Kenntniß zu seinem Nachtheile
ausbeuten. Unsittlich sind sie nur dann, wenn sie die Freiheit des
Verpflichteten in so weitgehender Weise beschränken, daß danach
dessen wirthschaftliche Persönlichkeit als aufgehoben, ihrer natur
gemäßen Bethätigung entzogen erscheint. Eine derartige, die ge
sammte wirthschaftliche Existenz des Verpflichteten dem Willen eines
Dritten unterwerfende vertragliche Fesselung der Erwerbsthätigkeit
ist allerdings unsittlich. Allein eine solche liegt hier nicht vor.
Sie wäre dann gegeben, wenn dem Verpflichteten die Ausübung
jeder oder doch einer bestimmten wirthschaftlichen Thätigkeit,
insbesondere jedenfalls des von ihm erlernten und ihm gewohn
ten Berufes, verboten oder doch innert so weiter zeitlicher und
örtlicher Grenzen untersagt wäre, daß dies, nach den konkreten
Verhältnissen, praktisch einem gänzlichen Verbote nahe käme.
Dies ist aber nicht der Fall. Das Konkurrenzverbot ist sachlich
auf die Fabrikation gewisser chemischer Produkte und den Handel
mit denselben begrenzt; es ist zeitlich auf die Dauer von 10
Jahren beschränkt und, nach der vom Obergerichte gebilligten Fest
stellung der ersten Instanz, mangelt es auch an der örtlichen Be
grenzung nicht. Eine solche ist allerdings nicht ausdrücklich aus
gesprochen; allein nach der Feststellung der Vorinstanzen bezieht
sich das Verbot nur auf das Absatzgebiet der klägerischen Fabrik,
d. h. auf das Gebiet der Centralschweiz. In einem derart be
schränkten Konkurrenzverbot kann aber eine unzuläßige Beschrän
kung der wirthschaftlichen Freiheit gewiß nicht erblickt werden; es
sind vielmehr derart beschränkte Konkurrenzverbote, wie in der
Doktrin und Rechtsprechung wohl allgemein anerkannt ist, (vergl.
u. a. Kohler, Gesammelte Abhandlungen S. 62 u. ff.;
Archiv für bürgerliches Recht, V, S. 208 u. ff., und die
dort eitirten zahlreichen Entscheidungen; vergl. auch Entscheidung
des Bundesgerichtes in Sachen Swift gegen Degrange, Amtliche
Sammlung, XVII, S. 305 u. f. Erw. 2) durchaus gültig.
4. Ist danach die Klage prinzipiell begründet, so ist die An
nahme der Vorinstanz, daß der Schaden auf 500 Fr. per Jahr zu
berechnen sei, eventuell nicht bestritten. Immerhin indeß muß eine
Reduktion des Quantitativs der vorinstanzlich gesprochenen Ent
schädigung aus dem Grunde Platz greifen, weil der Schadenersatzan
spruch für die Zeit, während welcher die aus dem Kläger und F.
Schlosser gebildete Kollektivgesellschaft I. Tschupp Cie. bestand
(d. h. für ein halbes Jahr) nicht dem Kläger allein sondern den
Antheilhabern der ehemaligen Kollektivgesellschaft zusteht und also
für die betreffende Zeit F. Schlosser nach Maßgabe seines Gesell
schaftsantheils, d. h. da etwas anderes nicht ersichtlich ist, zur
Hälfte mitberechtigt ist. Denn es ist klar, daß durch den Betrieb
des Konkurrenzgeschäftes während der fraglichen Zeit eben das Ver
mögen der Kollektivgesellschaft beschädigt wurde und dieser das
entsprechende Forderungsrecht erwachsen ist. Da nun F. Schlosser
seinerseits nicht geklagt, auch seinen Anspruch nicht dem Kläger
abgetreten hat, so muß die vorinstanzlich dem letztern zugespro
chene Entschädigungssumme um den entsprechenden Betrag d. h.
um 125 Fr. gleich der Hälfte des für ein halbes Jahr von der
Vorinstanz berechneten Schadens gemindert werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dispositiv 1 des angefochtenen Urtheils wird dahin abgeänder
daß die vom Beklagten dem Kläger zu zahlende Entschädigung auf
1375 Fr. nebst Zins seit der rechtlichen Einforderung vom
19. Juli 1888 festgesetzt wird. Im Uebrigen hat es in allen
Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des
Kantons Luzern sein Bewenden.