- Urtheil vom 3. Oktober 1891 in Sachen
Mühlemann gegen Christen.
A. Durch Urtheil vom 26. Juli 1891 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Der Kläger Jakob Mühlemann ist mit seinen Klagsbegehren
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der fheutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt: Es sei in Aufhebung des angefochtenen Urtheils
die Klage gutzuheißen. Der Vertreter der Beklagten trägt auf
Abweisung der gegnerischen Beschwerde im Sinne der Verwerfung
der Klage an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung hat die Vorinstanz folgendes
festgestellt: Gegen Abend des 8. Oktober 1889 trieben der Sohn
der Beklagten und deren Melker eine aus 8 bis 9 Kühen und
2 Kälbern bestehende Viehherde von der Weide durch einen öffent
lichen Weg nach dem Hause der Beklagten. Der Melker befand
sich an der Spitze der Heerde, der Sohn Christen am Ende der
selben. Neben dem letztern lief während einiger Zeit das am
- März 1876 geborene, danach noch schulpflichtige Mädchen,
Lina Mühlemann, Tochter des Klägers, her. Dasselbe war, wäh
rend der damaligen Schulferien, bei Ferdinand Werthmüller in
Rumendingen bedienstet, wo es Kost und Logis und einige Ver
gütung in Kleidern und Geld erhielt. Das Mädchen hatte im
Auftrage seines Meisters eine Besorgung im Dorfe Rumendingen
ausgeführt und kehrte von dort her nach dem Hause seines
Meisters zurück. Als die Viehheerde in der Nähe des Hauses der
Beklagten, beim Brunnen, angelangt war, wurden die Kühe an
gehalten, um ihnen die Glocken abzunehmen und sie zu tränken.
Dabei leisteten auch die Beklagte selbst, eine Tochter und eine
Magd derselben, welche aus dem Hause herausgetreten waren,
Hülfe. An der betreffenden Stelle grenzt auf der andern Seite
des Brunnens, ein Hag, bestehend aus eichenen Wandstöcken und
Querlatten, den Weg ab. Das Mädchen versuchte nun, an den
Kühen vorbeizukommen; dabei wurde es von einer der Kühe
derart gegen einen der Wandstöcke, bei welchem es momentan
scheint stehen geblieben zu sein, gepreßt, daß ihm der Brustkaste einge
drückt wurde. Es waren nämlich zwei der Kühe, während sie vor
dem Brunnen standen, aneinandergestoßen; das hintere der beiden,
übrigens nicht bösartigen, sondern zahmen und freinen Thiere
machte in Folge dessen, dem Stoße des vordern nachgebend, eine
rückgängige Bewegung und stieß dabei auf das in der Nähe be
findliche Mädchen. Die erlittene Verletzung hatte den sofortigen
Tod des Mädchens zur Folge. Der Vater desselben hat unter
Berufung auf Art. 50 ff. und Art. 65 O. R. von der Beklagten
eine angemessene Entschädigung gefordert, die er auf 2000 Fr.
für vermögensrechtlichen Schaden und 1000 Fr. für moralisches
Leid sowie auf 22 Fr. 75 Cts. für Beerdigungskosten beziffert.
Die Beklagte hat die Forderung in Betreff der Beerdigungskosten
anerkannt, im Uebrigen dagegen bestritten.
- In rechtlicher Beziehung ist für die grundsätzliche Frage
der Haftpflicht der Beklagten offenbar Art. 65 O. R. entscheidend.
Nach dieser Gesetzesbestimmung haftet, wer ein Thier hält, für
den Schaden, welchen dasselbe anrichtet, sofern er nicht beweist,
daß er alle erforderliche Sorgfalt in der Verwahrung und Beauf
sichtigung angewendet habe. Die Haftpflicht des Thierhalters ist
demnach einerseits keine unbedingte, lediglich an die objektive That
sache der Schadensstiftung geknüpfte, andrerseits dagegen liegt
nicht dem Geschädigten der Nachweis eines Verschuldens ob; son
dern die Haftpflicht besteht vielmehr insolange, als der Thierhalter
nicht seinerseits beweist, daß er alle erforderliche Sorgfalt in
Verwahrung und Beaufsichtigung aufgewendet habe. Der Thier
halter trägt also zwar nicht schlechthin die Gefahr von Schädi
gungen, welche sein Thier verursacht, wohl aber muß er, um sich
der Haftung zu entziehen, den Entlastungsbeweis erbringen; die
Vermuthung spricht gegen ihn. Dabei verlangt das Gesetz für den
Entlastungsbeweis den Nachweis, daß alle erforderliche Sorgfalt
(le soin voulu, la necessaria diligenza) aufgewendet worden sei.
Das Gesetz stellt die Anforderung, daß bei Verwahrung und
Beaufsichtigung von Thieren sorgfältig verfahren werde; jeder
auch nur leichte Verstoß hiegegen schließt die Entlastung des Be
klagten aus und läßt dessen Verantwortlichkeit bestehen. Wer
Thiere zu seinem Nutzen oder Vergnügen hält, soll eben mit
aller Sorgfalt darüber wachen, daß durch dieselben nicht Dritte
rechtswidrig geschädigt werden. Was im einzelnen Falle zur sorg
fältigen Verwahrung und Beaufsichtigung gehört, hängt von den
Umständen ab. Gefährliche Thiere erheischen natürlich eine strengere
Ueberwachung, als solche, welche im Allgemeinen unschädlich sind;
unter Umständen, welche eine Gefährdung Dritter als leicht möglich
erscheinen lassen, ist eine genauere Aufsicht erforderlich als da,
wo eine solche Gefährdung im ordentlichen Laufe der Dinge als
ausgeschlossen erscheint. Die bloße Thatsache, daß bei Verwahrung
und Beaufsichtigung der Thiere in der üblichen Weise ist ver
fahren worden, wirkt für sich allein noch nicht befreiend. Freilich
ist die Uebung insofern von Bedeutung, als sie in der Regel be
kunden wird, welche Vorsichtsmaßregeln erfahrungsmäßig als un
erläßlich gelten. Allein schlechthin entscheidend ist sie nicht. Denn
das Gesetz fordert nicht die Aufwendung der üblichen, sondern
aller erforderlichen Sorgfalt. Sollte es daher auch lokal üblich
sein, Thiere unter Umständen, welche eine genauere Aufsicht zur
Abwendung von Schädigungen Dritter objektiv erfordern, ganz
ohne Aufsicht oder unter ungenügender Aufsicht zu lassen, so be
freit diese Uebung denjenigen nicht, welcher derselben gefolgt ist
und dessen Thiere in Folge dessen Schaden gestiftet haben. Dieser
kann seinen Mangel an der erforderlichen Sorgfalt nicht damit
entschuldigen, daß überhaupt in seinen Kreisen gewohnheitsmäßig
bei Verwahrung und Beaufsichtigung der Thiere nachläßig zu
Werke gegangen werde. Er muß vielmehr, da er es eben an der
vom Gesetze allgemein von jedem verlangten erforderlichen Sorg
falt hat fehlen lassen, für den Schaden aufkommen, welchen seine
Thiere in Ermangelung derselben gestiftet haben. Danach erscheint
es denn nicht als zutreffend, wenn die Vorinstanz ihre klageab
weisende Entscheidung wesentlich darauf stützt, daß beim Eintreiben
und Tränken der Thiere der Beklagten in der landesüblichen Weise
sei verfahren worden und es muß daher das Bundesgericht zu
selbständiger Prüfung der Frage schreiten, ob von der Beklagten
der ihr obliegende Beweis, daß sie alle erforderliche Sorgfalt in
Verwahrung und Ueberwachung ihrer Thiere aufgewendet habe,
erbracht sei. Dies ist nun zu verneinen. Der Unfall ereignete
sich auf einem öffentlichen Wege, zu dessen Benutzung jedermann
berechtigt ist. Beim Viehtrieb auf öffentlichen Wegen ist es nun
gewiß geboten, daß die Beaufsichtigung des Viehes so geordnet
werde, daß die Sicherheit des den Weg benutzenden Publikums
nicht gefährdet werde; es ist demnach zu fordern, daß die Treiber
und Hüter des Viehes ihre Aufmerksamkeit auch dem letztern zu
wenden. Hieran fehlte es nun im vorliegenden Falle. Freilich war
vollständig genügend Personal anwesend, um die Viehheerde zu
beaufsichtigen. Allein die Aufmerksamkeit dieses Personals richtete
sich einzig oder doch vorwiegend nur darauf, den Kühen die
Glocken abzunehmen und sie zur Tränke zu treiben. Auf die
Sicherheit der öffentlichen Passage und des dieselbe benutzenden
Mädchens Lina Mühlemann wurde dabet nicht, jedenfalls nicht
in ausreichendem Maße, geachtet. Zwar ist von der Beklagen
behauptet worden, ihr Sohn habe das Mädchen mündlich ge
warnt und ihm zugewinkt. Allein, nach der thatsächlichen Fest
stellung der Vorinstanz, ist ersteres nicht erwiesen und steht in
letzterer Beziehung wenigstens nicht fest, daß die Verunglückte das
Winken gesehen und verstanden habe oder hätte sehen und ver
stehen sollen. Es muß also daran festgehalten werden, daß es an
der erforderlichen Beaufsichtigung insofern fehlte, als für die
Sicherheit des öffentlichen Weges keine Sorge getragen wurde;
in Folge dieses Mangels ereignete sich dann der Unfall und zwar
ohne daß der Verunglückten eine Schuld an demselben könnte bei
gemessen werden. Ein Verschulden des verunglückten Mädchens
wäre dann wohl anzunehmen, wenn dasselbe, in Mißachtung einer
Warnung, sich mitten durch das Vieh durchzuzwängen versucht
hätte. Allein dies ist nicht der Fall. Das Mädchen konnte ohne
Verschulden erwarten, auf dem öffentlichen Wege ungefährdet
neben dem Vieh vorbeigehen und etwa auch am Wegrande stehen
bleiben zu können, und es hätte dies sicher auch gekonnt, wenn
die Beaufsichtigung des Viehes auch darauf sich gerichtet hätte,
auf dem Wege einen Durchpaß von dem Gedränge der zur
Tränke getriebenen Kühe frei zu halten.
3. Die Entschädigungsforderung ist sonach prinzipiell begrün
det, sofern dem Kläger durch den Tod seines Kindes ein nach dem
Gesetze erstattungsfähiger Schaden entstanden ist. In dieser Rich
tung ist festzuhalten, daß nach Art. 52 O. R. den Hinterlassenen
ein Ersatzanspruch auch dann zusteht, wenn der Getödtete zur
Zeit des Todes noch nicht zu ihrem Unterhalte beitrug, dagegen
anzunehmen ist, daß er dies im normalen Verlaufe der Dinge
in Zukunft gethan haben würde (siehe Entscheidung des Bundes
gerichtes in Sachen Liechti gegen Bürgergemeinde Aarberg, Ent
scheidung Amtliche Sammlung XVI, S. 816 u. ff. Erw. 5).
m vorliegenden Falle nun ist anzunehmen, daß im ordentlichen
Laufe der Dinge das getödtete Mädchen nach wenigen Jahren
zum Unterhalte seiner gar nicht oder nur wenig begüterten Fa
milie aus seinem Arbeitsverdienste einiges beigetragen hätte. Da
gegen können allerdings, nach den vorliegenden Verhältnissen, diese
Beiträge nicht sehr hoch angeschlagen werden; es erscheint viel
mehr eine Entschädigung von 500 Fr. als den Verhältnissen ent
sprechend und genügend. Denn die Getödtete wäre offenbar ihrer
ganzen Befähigung und Bildung nach auf die Stellung eines
ländlichen Dienstboten angewiesen gewesen und hätte aus dem be
scheidenen Lohne eines solchen auch nur bescheidene Beiträge zum
Unterhalte ihrer Familie leisten können und geleistet. Weiter zu
gehen und eine den vermuthlichen ökonomischen Schaden überstei
gende Summe in Anwendung des Art. 54 O. R. zuzusprechen,
liegt ein Grund nicht vor. Insbesondere ist der Unfall nicht etwa
auf ein grobes Verschulden der Beklagten zurückzuführen, sondern
vielmehr ein solcher, wo eine unglückliche Fügung der Umstände
mit einem etwelchen Mangel an Sorgfalt seitens der Beklagten
zusammentraf.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet er
klärt, daß, in Abänderung des angefochtenen Urtheils, die Be
klagte verpflichtet wird, außer den von ihr anerkannten Beerdi
gungskosten von 22 Fr. 75 Cts., an den Kläger eine Entschädigung
von 500 Fr. (fünfhundert Franken) nebst Zins zu 5% vom
Tage des Unfalles (8. Oktober 1889) an zu bezahlen.