- Urtheil vom 16. Oktober 1891 in Sachen
Widmer und Lüscher.
A. Der Gemeinderath von Gränichen, Kantons Aargau, erhob
gegen die Verehelichung der Rekurrenten Adolf Widmer von Grä
nichen und Bertha Lüscher von Muhen Einspruch. In der Ein
pruchsklage wurde der Einspruch ausschließlich darauf begründet,
daß der Bräutigam blödsinnig sei. In der Verhandlung vor Be
zirksgericht Aarau vom 18. Juli 1891 verlangte der Gemeinde
rath von Gränichen Sistirung der Beurtheilung bis zur Erledi
gung des von ihm bei der Obervormundschaftsbehörde eingereichten
Begehrens, es fei die Zustimmungserklärung des Gemeinderathes
von Muhen zur Ehe der Bertha Lüscher mit Adolf Widmer zu
kassiren. Der Gemeinderath von Gränichen hatte nämlich beim
Bezirksamte Aarau und nachdem er von diesem abgewiesen worden
war, beim Regierungsrathe des Kantons Aargau geltend ge
macht: Die Braut Bertha Lüscher sei noch nicht 20 Jahre alt,
sie bedürfe daher zu ihrer Verehelichung, da die Eltern todt seien,
der Einwilligung des Vormundes; der Gemeinderath von Muhen
habe es aber unterlassen, ihr einen Vormund zu bestellen und
habe die Einwilligung zur Ehe selbst ertheilt. Der Ehekonsens sei
daher schon formell nichtig. Das Bezirksgericht Aarau entsprach
durch Beschluß vom 18. Juli 1891 dem gestellten Sistirungs
begehren.
B. Gegen diesen Beschluß beschweren sich die Brautleute
Braut mit Handen ihres inzwischen bestellten Vormundes
Sie
Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte.
führen aus: Der Gemeinderath von Gränichen könne nur aus
öffentlich rechtlichen Gründen d. h. aus den Gründen des Art. 21
C. St. G. Einspruch gegen den Eheabschluß erheben; wegen
mangelnder familienrechtlicher Zustimmung könne er dies nicht.
n dieser Beziehung seien, da es sich um die Zustimmung der
Braut handle, nur die Betheiligten auf der Brautseite und nicht
diejenigen auf der Bräutigamsseite legitimirt. Sobald ein Ehe
einspruch erhoben sei, beginne nach Art. 35 C. St. G. das ge
richtliche Verfahren, welches selbstverständlich ununterbrochen fort
zuführen und wobei die Entscheidung lediglich auf Grund des
Bundesrechtes zu treffen sei. Das ganze Verfahren müsse von
dem Grundsatze beherrscht werden, daß das Recht zur Ehe unter
dem Schutze des Bundes stehe. Es sei bundeswidrig, wenn der
bundesrechtliche Rechtsgang mit Rücksicht auf noch nicht vorhan
dene Entscheide der kantonalen Verwaltungsbehörde gestört werde.
Der Richter habe lediglich auf Grund von Klage und Antwort
zu entscheiden, ob der Einspruch ein begründeter sei. In der
bundesrechtswidrigen Einstellung des Verfahrens auf unbestimmte
Zeit liege auch eine Rechtsverweigerung. Demnach werde bean
tragt: Die Einstellungsschlußnahme des Bezirksgerichtes Aarau
sei als null und nichtig zu erklären und sei das Bezirksgericht
Aarau aufzufordern, ohne weitere Unterbrechung die begonnenen
Prozeßverhandlungen zu Ende zu führen und ein Urtheil zu
fällen, unter Kostenfolge.
C. Der rekursbeklagte Gemeinderath von Gränichen führt zu
nächst in thatsächlicher Beziehung aus, es handle sich bei der
Verehelichung der Rekurrenten um einen Versuch des Gemeinde
rathes von Muhen, die kaum sechzehnjährige Braut, welche be
reits außerehelich geboren habe, durch Verheirathung mit dem
blödsinnigen Bräutigam, einem Angehörigen von Gränichen, ab
zuschieben; der Gemeinderath von Muhen habe dem Bräutigam
ein Geldgeschenk von 200 Fr. versprochen, wenn er die Bertha
Lüscher heirathe. In rechtlicher Beziehung macht er wesentlich
geltend: Der Gemeinderath von Gränichen sei unzweifelhaft be
rechtigt und verpflichtet, gegen die Verehelichung eines Blödsin
nigen Einspruch zu erheben; sein Eheeinspruch stütze sich nur
darauf, daß der Bräutigam blödsinnig sei. Bundesrechtliche Pro
zeßrechtsnormen über das Verfahren in Eheeinspruchsfällen bestehen
nicht. Das Bundesgesetz schreibe nirgends vor, daß in Eheein
pruchsfällen das Verfahren nicht bis nach Erledigung entschei
dender Vorfragen ausgesetzt werden dürfe. Im vorliegenden Falle
handle es sich nun um eine solche entscheidende Vorfrage. Denn,
wenn die obern Vormundschaftsbehörden die Einwilligung zur Ehe
von Amteswegen aufheben, so fehle der Ehekonsens und es nüsse
der Eheabschluß schon aus diesem Grunde unterbleiben. Liege so
mit eine Verletzung des Civilstandsgesetzes nicht vor, so könne
noch weniger von einer Rechtsverweigerung gesprochen werden.
Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung wäre übrigens erst
nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges statthaft. Dem
nach werde beantragt: Die Rekurskläger seien mit ihrer staats
rechtlichen Beschwerde als einer unbegründeten abzuweisen.
D. Vermittelst nachträglicher Eingaben vom 3. September und
3. Oktober 1891 bringen die Rekurrenten dem Bundesgerichte
zur Kenntniß: Der Regierungsrath des Kantons Aargau habe
inzwischen die Beschwerde des Gemeinderathes von Gränichen
gegen die Ehebewilligung abgewiesen; die Rekurrenten haben hier
auf beim Bezirksgerichte Aarau Wiederaufnahme des Verfahrens
verlangt. Dieses habe aber durch Zwischenurtheil vom 19. Sep
tember 1891 dieses Begehren abgewiesen, weil der Gemeinderath
von Gränichen gegen den Entscheid des Regierungsrathes den
Rekurs an den Bundesrath ergriffen habe. Hieraus ergebe sich
klar, daß es auf Verschleppung der Sache abgesehen sei und eine
bundeswidrige Justizverweigerung vorliege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Eheeinsprache des Gemeinderathes von Gränichen wird
ausschließlich auf Art. 28 Ziffer 3 C. St. G. respektive auf die
Behauptung begründet, der Bräutigam sei blödsinnig. Es liegt
daher auf der Hand, daß für Beurtheilung dieses Einspruches das
Schicksal der vom Gemeinderathe an den Regierungsrath des
Kantons Aargau und nunmehr an den Bundesrath gerichteten
Beschwerde in keiner Weise präjudiziell, sondern gegentheils ohne
allen Einfluß ist. Wenn das Bezirksgericht Aarau nichtsdesto
weniger die Entscheidung über den Eheeinspruch mit Rücksicht auf
das Schweben dieser Beschwerde sistirt hat, so muß hierin eine
Verletzung des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, speziell
eine Verkennung der Stellung erblickt werden, welche dieses Ge
setz dem Richter bei Beurtheilung von Eheeinsprüchen anweist.
Wenn das Gesetz in Art. 38 und 35 die auf gesetzliche Vorschriften
gestützten Eheeinsprachen den Gerichten zur Entscheidung zuweist,
so will es, daß die Gerichte dieselben nach gepflogener gerichtlicher
Verhandlung gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften selbständig
beurtheilen und gestattet ihnen nicht, die Entscheidung aus irgend
welchen Zweckmäßigkeitsrücksichten auszusetzen, bis eine Verwal
tungsbehörde über andere, für die Entscheidung über den erhobenen
Einspruch ganz belanglose, Beschwerden entschieden hat. Ein gegen
theiliges Verfahren verstößt gegen den klaren Willen des Bundes
gesetzes und führt in seinen Folgen zu einer Beeinträchtigung des
bundesverfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes zur Ehe.
2. Danach ist der Rekurs für begründet zu erklären; denn
derselbe ist, da es sich, wie gezeigt, um eine Verletzung bundes
verfassungsmäßiger und bundesgesetzlicher Normen handelt, nach
konstanter Praxis auch nicht etwa wegen mangelnder Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzuges verfrüht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und es wird mithin
den Rekurrenten ihr Rekursbegehren in der Hauptsache zuge
sprochen.