- Urtheil vom 25. September 1891 in Sachen
Meinweg gegen Linder.
A. Durch Urtheil vom 9. Juli 1891 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Der Beklagte ist zur Zahlung von 4692 Fr. 90 Cts. an den
XVII 1891
Kläger verurtheilt. Der erstinstanzliche Kostenentscheid wird be
stätigt. Die ordentlichen Kosten der zweiten Instanz mit einer
appellationsgerichtlichen Urtheilsgebühr von 40 Fr. werden ge
theilt, wobei die auf den Kläger entfallende Hälfte in Folge des
ertheilten Armenrechts dahinfällt. Dem Beklagten bleibt vorbe
halten, einen entsprechenden Theil dieser Summe zurückzuverlangen,
sofern sich der Zustand des Klägers wesentlich verbessern sollte.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen ursprünglich beide Parteien
die Weiterziehung an das Bundesgericht; der Beklagte hat indeß
seine Beschwerde wieder fallen lassen. Bei der heutigen Verhand
lung beantragt der Vertreter des Klägers, es sei das angefochtene
Urtheil aufzuheben und dem Kläger, gemäß dem Urtheile der ersten
Instanz, nach Abzug der schon empfangenen 248 Fr. a Cts. im
ganzen (Arztkosten inbegriffen) eine Entschädigung von 6192 Fr.
50 Ets. zuzusprechen, alles unter Kosten und Entschädigungs
folge. Der Anwalt des Beklagten trägt auf Bestätigung des
angefochtenen Urtheils unter Kosten und Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Blasius Meinweg, geb. 31. Dezember 1843,
war bei dem Beklagten, Baumeister Linder, dessen Geschäft dem
Haftpflichtgesetze unterstellt ist, als Maurer angestellt. Er ver
diente im Sommer einen Taglohn von 4 Fr. 10 Cts., im
Winter einen solchen von 3 Fr. 60 Cts.; sein Jahresverdienst wird
demgemäß von den Vorinstanzen auf 1100 Fr. angeschlagen. Am
- November 1889 arbeitete er an einer Baute in Binningen;
er hatte beladene Schnappkarren in einen tiefer gelegenen Raum
zu verbringen; zu diesem Zwecke war ein Balkengerüst mit einer
Dielenauflage erstellt worden. Als schon mehrere Karren hinüber
gebracht worden waren, sank das rechte Rad eines beladenen
Karrens hinunter, sei es, weil eine Diele des Gerüstes brach, sei
es, weil eine solche rutschte und das Rad zwischen zwei Dielen
hinuntersank. In Folge dessen erhielt Kläger von der Deichsel
des Karrens einen heftigen Schlag an den rechten Oberschenkel.
Er konnte nicht mehr weiter arbeiten, mußte sich zu Bette legen
und in ärztliche Behandlung begeben und konnte erst Anfangs
März 1890 die Arbeit wieder aufnehmen. Am 5. April 1890
mußte er sich wieder zu Bette legen und konnte seither nicht mehr
arbeiten. Nach dem von den Vorinstanzen eingeholten ärzlichen
Gutachten des Professors Immermann ist in Folge des Unfalles
eine motorische psychische Lähmung des ganzen rechten Beines so
wie eine psychische Empfindungslähmung eingetreten, welch letztere
sich vom rechten Beine aus in allmälig abnehmender Intensität
über die ganze rechte Körperhälfte erstreckt. Zur Zeit ist in Folge
dessen die Arbeitsfähigkeit des Klägers aufgehoben. Ob eine Ver
besserung oder Verschlimmerung des Zustandes eintreten werde,
sei nicht vorauszusagen. Besserungen, ja völlige Heilungen seien
bei solchen Zuständen schon beobachtet worden; dagegen zeichnen
sie sich sehr häufig durch große Hartnäckigkeit und Neigung zu
progressiver Ausbreitung und Verschlimmerung aus. Eine Ten
denz zur Besserung habe sich beim Kläger nicht herausgestellt,
eher zur Verschlimmerung. Der Fall scheine ein hartnäckiger zu
sein, schließe aber die Möglichkeit allmäliger Besserung nicht ganz
aus. Der Kläger forderte in erster Instanz, gestützt auf das er
weiterte Haftpflichtgesetz, vom Beklagten folgende Entschädigungs
beträge: 1. Für Arztkosten 533 Fr. 40 Cts., worunter 92 Fr.
10 Cts. für ärztliche Behandlung seit Einreichung der Klage;
- Für entgangenen Arbeitslohn inklusive Kosten für Verpflegung
in der Zeit vom 23. November 1889 bis 23. November 1890
881 Fr. 90 Cts.; 3. Für anderweitigen Schaden in Folge Ver
lusts der Arbeitsfähigkeit 5000 Fr. Dabei hat er auch Aufnahme
des Vorbehaltes der Nachklage für den Fall der Verschlimmerung
seines Zustandes begehrt. Die erste Instanz hat ihm als Ent
schädigung für Verlust seiner Arbeitsfähigkeit (worin die Ent
schädigung für entgangenen Arbeitslohn bis 23. November 1890
inbegriffen ist) das gesetzliche Entschädigungsmaximum von
6000 Fr., abzüglich bereits bezahlter 248 Fr. 50 Cts., daneben
die bis zur Klageeinreichung erwachsenen Arztkosten mit 441 Fr.
30 Ets., zusammen 6192 Fr. zugesprochen. Den Antrag auf
Aufnahme eines Vorbehaltes zu seinen Gunsten hat sie (da er die
höchste gesetzlich zuläßige Entschädigung erhalte) abgelehnt, dagegen
einen solchen Vorbehalt zu Gunsten des Beklagten aufgenommen.
Sie führt aus, daß von der Annahme gänzlicher dauernder
Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgegangen werden müsse; es
erleide derselbe also in Folge des Unfalles einen jährlichen Ein
nahmenausfall von 1100 Fr., was, bei seinem Alter, einem
Rentenkapital von 16,400 Fr. entspreche. Bei diesem Sachverhalte
brauche nicht untersucht zu werden, ob der Unfall einem Zufalle
zuzuschreiben sei und ob der Kläger, wie der Beklagte behauptet
hatte, schuldhafterweise eine Verschlimmerung seines Zustandes da
durch herbeigeführt habe, daß er einer im Juli 1890 an ihn
ergangenen Aufforderung des Beklagten, sich in das Spital zu
begeben, nicht Folge geleistet habe. Denn wenn man auch beide
erwähnte Momente in ausgiebiger Weise in Rechnung bringen
und z. B. annehmen würde, sie rechtfertigen die Reduktion der
Entschädigung um die Hälfte, so würde die dem Kläger zu leis
tende Entschädigung doch noch immer das gesetzliche Maximum
von 6000 Fr. übersteigen. Auf Berufung des Beklagten hat die
zweite Instanz durch ihr Fakt. A angeführtes Urtheil die Ent
schädigung auf 4692 Fr. 90 Ets. reduzirt (nämlich 4500 Fr.
für Schmälerung respektive Aufhebung der Erwerbsfähigkeit und
441 Fr. 30 Cts. für Arztkosten, abzüglich bereits bezahlter
248 Fr. 40 Cts.). Sie geht davon aus, daß nach wiederholten
Entscheidungen des Bundesgerichtes die dem Kläger zu sprechende
Entschädigung nicht nur das gesetzliche Maximum nicht übersteigen
dürfe, sondern daß sie auch innerhalb desselben in billiger Weise
zu reduziren sei, wenn einer, der in Art. 5 des Fabrikhaftpflicht
gesetzes aufgezählten Reduktionsgründe, zutreffe. Nun liege der
Reduktionsgrund des Zufalles vor, da der Kläger nicht einmal
ernstlich behauptet, geschweige denn bewiesen habe, daß der Unfall
durch ein Verschulden des Beklagten herbeigeführt worden sei.
Aus diesem Grunde habe, in Berücksichtigung aller Umstände des
Falles, eine Reduktion der Entschädigung um einen Viertheil
Platz zu greifen, d. h. es sei von dem gesetzlichen Entschädigungs
maximum von 6000 Fr. ein Viertheil abzuziehen. Dagegen könne
dem Kläger nicht zum Vorwurfe gemacht werden, daß er der
Aufforderung des Beklagten vom Juli 1890, sich in das Spital
zu verfügen, keine Folge geleistet habe. Denn es sei bei dieser
Aufforderung gar nicht auf den Versuch einer Heilung, sondern
blos auf die Vornahme einer Untersuchung auf Simulation ab
gesehen gewesen. Wenn der Kläger im Bewußtsein seiner Un
schuld diese Untersuchung für überflüssig gehalten habe, so könne
ihm dies nicht zum Verschulden angerechnet werden.
2. In rechtlicher Beziehung ist davon auszugehen, daß der
Unfall als ein zufälliger zu betrachten ist. Denn es sind keine
Thatsachen erwiesen, welche darauf schließen ließen, daß derselbe
durch ein Verschulden des Beklagten oder seiner Leute bei Her
stellung oder Unterhaltung des Balkengerüstes oder bei Lei
tung der Arbeiten verursacht worden wäre. Der klägerische Ver
treter hat heute behauptet, der Beklagte müsse positiv darthum,
daß der Unfall durch eine Ursache herbeigeführt worden sei, welche
jedes Verschulden des Unternehmers oder seiner Leute ausschließe
so lange eine solche Ursache nicht dargethan, die Ursache des Un
falles vielmehr nicht genau ermittelt sei, müsse der Unfall als ein
vom Unternehmer verschuldeter gelten. Allein dies erscheint nicht
als richtig. Das Gesetz erstreckt die Haftung des Unternehmers
allerdings auch auf den Zufall, dagegen stellt es eine derartige
Präsumtion des Verschuldens nicht auf. Ein solches darf daher
nur dann angenommen werden, wenn thatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen. Mangelt es an solchen, ist die Ursache des Un
falles nicht ermittelt, so muß derselbe als ein zufälliger betrachtet
werden.
3. Hievon ausgegangen ist der zweiten Instanz grundsätzlich
darin beizutreten, daß, trotzdem der wirkliche Schaden das gesetz
liche Maximum unbestrittenermaßen um ein wesentliches übersteigt
doch die Entschädigung für Schmälerung respektive Aufhebung
der Erwerbsfähigkeit nicht nur das gesetzliche Maximum nicht
übersteigen darf, sondern auch innerhalb desselben mit Rücksicht
auf die Zufälligkeit der Verletzung in billiger Weise zu reduziren
ist. Dies ist vom Bundesgerichte insbesondere in seiner Entschei
dung in Sachen Häring gegen Meuri vom 17. Juli 1891 grund
sätzlich ausgesprochen worden und es muß daran, trotz des vom
klägerischen Anwalte erhobenen Widerspruchs, auch heute festge
halten werden. Das Gesetz will, daß die Haftpflicht des Unter
nehmers stets gemindert werde, wenn er, abweichend vom ge
meinen Rechte, auch für den Zufall haftbar gemacht wird. Da
nun diese Haftpflicht für alle Fälle, wo nicht strafrechtliches Ver
schulden vorliegt, ohnehin durch das gesetzliche Maximum begrenzt
ist, so kann diese Minderung da, wo der wirkliche Schaden das
gesetzliche Maximum übersteigt, nicht anders geschehen als dadurch,
daß von dem gesetzlichen Maximum ein angemessener Abstrich ge
macht wird. Dagegen erscheint die Reduktion welche die Vorin
stanz hat eintreten lassen, als eine zu weit gehende. Bei derselben
muß insbesondere auch der Betrag des wirklich eingetretenen
Schadens berücksichtigt werden; je mehr derselbe das gesetzliche
Maximum übersteigt, um so geringer muß, bei Gleichheit der
sonstigen erheblichen Verhältnisse, der Abstrich von letzterm be
messen werden. Andernfalls müßte bei großen, durch zufällige
Verletzungen oder Tödtungen herbeigeführten Schädigungen der
Verunglückte auch innerhalb des gesetzlichen Maximums einen im
Vergleiche zu den kleinern Unfällen unverhältnißmäßig großen
Theil des Schadens an sich selbst tragen; er würde in unver
hältnißmäßiger Weise belastet, der Unternehmer, der mit ihm ge
meinsam den Schaden zu tragen hat, in unverhältnißmäßiger
Weise entlastet. Dies ist mit dem Prinzipe des Gesetzes, welches
eine billige Reduktion vorschreibt, unvereinbar.
4. Wird dies in Berücksichtigung gezogen, so erscheint es im
vorliegenden Falle als angemessen, die dem Kläger nach Abzug
der bereits geleisteten 248 Fr. 40 Cts. zu gewährende Entschädi
gung (Heilungskosten inbegriffen) auf 5600 Fr. festzusetzen. Als
Heilungskosten hat der Kläger die vorinstanzlich gutgeheißenen,
bis zur Klageanhebung aufgelaufenen Arztkosten mit 441 Fr.
30 Cts. zu beanspruchen, daneben aber auch noch die von ihm
geforderten 92 Fr. 10 Cts. für spätere ärztliche Behandlung.
Denn daß dieser Betrag nicht aufgewendet worden sei, ist nicht
behauptet und es ist nun, da die Vorinstanzen den Anspruch nicht
etwa aus prozeßualen Gründen zurückgewiesen haben, ein Rechts
grund nicht ersichtlich, aus welchem der Beklagte die Bezahlung
dieser nachträglich erwachsenen Heilungskosten ablehnen könnte.
Dagegen ist eine, vor erster Instanz geltend gemachte, weitere
Forderung des Klägers für Verpflegungskosten (Abwartung,
Krankenspeise u. s. w.), weil in keiner Weise belegt, nicht be
gründet, wie denn auch der klägerische Vertreter derselben heute
nicht mehr erwähnt hat. Belaufen sich somit die dem Kläger zu
erstattenden Heilungskosten auf 533 Fr. 40 Cts., so erscheint
eine Gesammtentschädigung von 5600 Fr. respektive, bei Ein
rechnung der bereits bezahlten 248 Fr. 50 Cts. von circa 5850 Fr.
als den Verhältnissen angemessen. Da nach dem gegenwärtigen
Zustande angenommen werden muß, der Kläger sei dauernd
gänzlich arbeitsunfähig geworden, so ist der ihm erwachsene
Schaden ein sehr großer; er beläuft sich, nach den Grundsätzen
der Rentenanstalten zu Kapital angeschlagen, unbestrittenermaßen
auf circa 16,000 Fr. Danach erscheint eine Entschädigung von
circa 5300 Fr. für Verlust der Erwerbsfähigkeit als gerechtfertigt
und keineswegs zu hoch gegriffen: es ist vielmehr durch einen
Abstrich von circa 700 Fr. vom Entschädigungsmaximum der
Zufälligkeit der Verletzung hinreichend Rechnung getragen. Selbst
verständlich ist denn aber in dieser Aversalentschädigung auch die
vom Kläger vor der ersten Instanz gesondert eingeforderte Ent
schädigung für den in der ersten Zeit nach dem Unfalle ent
gangenen Arbeitslohn inbegriffen. Unbestritten ist der von den
kantonalen Instanzen zu Gunsten des Beklagten aufgenommene
Vorbehalt, während natürlich von einem Vorbehalte zu Gunsten
des Klägers, nachdem dieser das Maximum der im Fragefalle
überhaupt zulässigen Entschädigung erhält, nicht die Rede sein
kann, wie denn die Aufnahme eines solchen auch nicht mehr bean
tragt ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet er
klärt, daß der Beklagte zur Zahlung von 5600 Fr. (fünftausend
sechshundert Franken) an den Kläger verurtheilt wird. Dem Be
klagten bleibt vorbehalten, einen entsprechenden Theil dieser Summe
zurückzuverlangen, sofern sich der Zustand des Klägers wesentlich
bessern sollte.