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Urtheil vom 17. Juli 1891 in Sachen
Heußer gegen Braschler.
A. Durch Urtheil vom 31. März 1891 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
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Die Beklagte ist schuldig, an die Klägerin 500 Fr. nebst
Zins à 5% seit 28. Juli 1890 zu bezahlen; mit ihrer Mehr
forderung ist die Klägerin abgewiesen.
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Die Staatsgebühr für die zweite Instanz ist auf 40 Fr.
festgesetzt. Die übrigen Kosten betragen: 10 Fr. a Cts. Schreib
gebühr, 1 Fr. 20 Cts. Citationsgebühr, 2 Fr. 10 Cts. Porto,
20 Fr. Expertengebühr.
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Die erst und zweitinstanzlichen Kosten sind der Beklagten
auferlegt, dagegen wird der Klägerin eine Prozeßentschädigung
nicht zugesprochen.
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Die der Beklagten erstinstanzlich zugesprochene Prozeßent
schädigung ist aufgehoben.
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- s. w.
- Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht. In schriftlicher Eingabe vom 4. Mai 1891
meldet ihr Vater in ihrem Namen folgende Anträge an:
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Anordnung einer Ergänzung des Gutachtens des Profes
sors Eichhorst darüber, ob die Klägerin nicht lebenslänglich gänz
lich arbeitsunfähig sei und im Falle Professor Eichhorst sich da
rüber nicht definitiv auszusprechen vermöge, Anordnung einer
Oberexpertise.
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Aufhebung des Erkenntnisses der Appellationskammer vom
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März laufenden Jahres und Gutheißung des Forderungs
auspruches von 3000 Fr. nebst Zinsen à 5% vom Datum der
Weisung an und Zusprechung angemessener Prozeßentschädigung
und zwar in Berücksichtigung der großen Baarauslagen, Be
mühungen und Zeitversäumnisse. Er behauptet, den damaligen
Anwalt der Klägerin beauftragt zu haben, das Gesuch um Er
gänzung des Gutachtens respektive Anordnung einer Oberex
pertise vor zweiter Instanz zu stellen, was dieser aber nicht gethan
habe. Ferner hat die Klägerin dem Bundesgerichte eine ausführ
liche Vertheidigungsschrift , begleitet von einigen Zeugnissen,
eingesandt. Mit Zuschrift vom 13. Juli 1891 zeigte der Vater
der Klägerin dem Bundesgerichte überdem an, daß er nicht in
der Lage sei, in der mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder
sich vertreten zu lassen, indem er den Antrag auf abermalige
ärztliche Untersuchung seiner Tochter erneuert und beifügt, unter
allen Umständen erbitte er, ihr das Recht vorzubehalten, even
tuell nochmals gegen die Beklagte vorzugehen.
Die Beklagte hat auf die mündliche Verhandlung ebenfalls ver
zichtet, mit der Erklärung, daß sie auf Abweisung der Appellation
unter Kostenfolge für die Gegenpartei antrage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Da die Verhandlung in der bundesgerichtlichen Instanz eine
mündliche ist, und nur die Anträge schriftlich eingereicht werden
dürfen, auch neue thatfächliche Behauptungen oder Beweismittel
in derselben unzuläßig sind, so kann auf die von der Klägerin
eingereichte Vertheidigungsschrift und deren Beilagen keine Rück
sicht genommen werden. Ebenso ist der Antrag auf Ergänzung
der Expertise oder Anordnung einer Oberexpertise nach Art. 30
O. G. unzuläßig, da er vor der zweiten Instanz, gleichviel aus
welchem Grunde, nicht gestellt worden ist. Das Bundesgericht hat
demnach seine Entscheidung ohne weiters auf Grund der Akten
und Feststellungen der Vorinstanz zu fällen.
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In der Sache selbst ist zu bemerken: Die damals 14 Jahre
alte Klägerin, welche in der Baumwollspinnerei der Beklagten
mit einen Taglohn von 1 Fr. 43 Cts., also einem Jahresver
dienste von 429 Fr. angestellt war, erlitt am 5. September 1887
im Betriebe der Fabrik einen Unfall, welcher eine Kommotion der
untern Theile des Rückenmarkes zur Folge hatte. Durch letzt
instanzliche Entscheidung vom 17. September 1889 sprach ihr die
Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich für
Heilungskosten und Arbeitsunfähigkeit während der Zeitdauer vom
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September 1887 bis 5. September 1890 eine Entschädigung
von 1000 Fr. zu, in der Meinung, daß ihr das Recht der Nach
klage im Sinne des Art. 8 des eidgenössischen Fabrikhaftpflicht
gesetzes gewahrt bleibe. In der Begründung ist ausgeführt, daß
nach den eingeholten medizinischen Gutachten die Arbeitsfähigkeit
der Klägerin zur Zeit eine beschränkte sei, daß aber der Grad
und insbesondere die Dauer dieses Zustandes nicht hinlänglich
feststehe. Bei dieser Unsicherheit über die Folgen des Unfalles
rechtfertige es sich, der Klägerin das Recht der Nachklage zu
wahren und die Entschädigung gegenwärtig nur für diejenige auf
drei Jahre zu veranschlagende Zeit zu bemessen, während welcher
die beschränkte Arbeitsfähigkeit muthmaßlich dauern werde. Für
diese Dauer von drei Jahren dürfe die Schmälerung der Arbeits
fähigkeit auf durchschnittlich die Hälfte veranschlagt werden. Ge
mäß Weisung vom 28. Juli 1890 erhob die Klägerin Nachklage
auf Bezahlung von 3000 Fr. nebst Zinsen à 5 % vom Datum
der Weisung, indem sie behauptete, ihr Zustand habe sich ver
schlimmert; sie sei nunmehr gänzlich arbeitsunfähig und eine
Besserung sei nicht vorauszusehen. Die erste Instanz, Bezirks
gericht Hinweil, legte dem Experten Professor Eichhorst die Frage
vor, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin verschlimmert
habe; der Experte verneinte diese Frage und konstatirte im Ge
gentheil eine Besserung desselben. Daraufhin wies das Bezirksge
richt die Klage ab. Die Vorinstanz dagegen hat in der aus
Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt, nachdem sie ein Ergänzungs
gutachten des Experten eingeholt hatte, welches sich dahin aus
spricht: Der krankhafte Zustand der Klägerin dauere zwar auch
über den 5. September 1890 hinaus fort, habe sich aber in
wesentlicher Weise gebessert; ein bestimmter Zeitraum, bis zu
welchem eine gänzliche Heilung eingetreten sein werde, lasse sich
nicht angeben, weil Erschütterungen des Rückenmarks in ihren
Folgen sehr ungleich verlaufen und mitunter für das ganze Leben
krankhafte Ueberreste zurückbleiben. Bei ihrer letzten Untersuchung
durch den Experten im Dezember 1890 sei die Klägerin zu
schwerer körperlicher Arbeit und namentlich auch zu Fabrikarbeit
untauglich gewesen oder hätte bei Ausführung solcher Arbeiten
doch jedenfalls riskirt, daß die Erscheinungen der Rückenmarks
erschütterung wieder stärker sich bemerkbar machen müssen. In
ihrer Fähigkeit zu Hand und leichten Hausarbeiten sei sie dagegen
nicht beschränkt gewesen. Die Vorinstanz führt aus: Die erste
Instanz gehe von einer unrichtigen Auffassung des Art. 8 des
Fabrikhaftpflichtgesetzes und des obergerichtlichen Urtheils von 1889
aus. Der Vorbehalt, den Art. 8 cit. dem Richter zu Gunsten
des Verletzten zu machen gestatte, beziehe sich nicht nur auf
Fälle, bei denen die Folgen des Unfalles in ihrer Intensität be
deutender seien, als der Richter zur Zeit der Urtheilsfällung habe
voraussehen können, sondern ebensogut auch auf diejenigen, bei
denen diese Folgen länger dauern als ursprünglich angenommen
wurde. Dies sei auch der Standpunkt des frühern obergerichtlichen
Urtheils. Danach sei die Nachklage, mit Rücksicht auf die Ergeb
nisse des Expertengutachtens, prinzipiell begründet. Da der Ex
perte auch jetzt über die muthmaßliche Dauer des Krankheits
zustandes keine bestimmten Angaben zu machen vermöge, so läge
der Gedanke nahe, der Klägerin neuerdings nur für einen be
limmten Zeitraum eine Entschädigung zuzumessen und abermals
einen Vorbehalt im Sinne des Art. 8 zu machen. Allein abge
sehen davon, daß die Zuläßigkeit eines solchen wiederholten Vor
behaltes sehr fraglich sei, liege es offenbar im Interesse beider
Parteien, die Schadenersatzansprüche der Klägerin ein für allemal
definitiv zu regeln. Dabei sei das frühere Urtheil nur insofern zu
korrigiren, als sich dessen Annahmen positiv als unrichtig her
ausgestellt haben, was nur bezüglich der Annahme der Fall sei,
daß die Folgen des Unfalles bis 5. September 1890 sich ganz
verlieren werden. Es sei also insbesondere, wie im frühern Ur
theile, die Entschädigung auf Grund desjenigen Jahresverdienstes
zu bemessen, welchen die Klägerin zur Zeit des Unfalles gehabt
habe. Im Weitern dürfe nach dem bisherigen Verlaufe der Krank
heit angenommen werden, daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin
sich successive erhöhen und der Krankheitszustand binnen einer
gewissen, wenn auch vielleicht längern, Reihe von Jahren voll
ständig verschwinden werde. Wie groß man diese Zahl von Jahren
ansetze, sei insofern ohne Einfluß auf die Höhe der Entschädigung
als natürlich die durchschnittliche Verminderung, der Erwerbs
fähigkeit um so geringer angenommen werden müsse, je länger
die Zeitdauer der Heilung angenommen werde. Da im frühern
Urtheile die Verminderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin für
die Zeit bis 5. September 1890 auf die Hälfte angesetzt werde,
seither aber eine Besserung eingetreten sei, so dürfte es selbst
unter Voraussetzung des denkbar ungünstigsten Verlaufes der
Krankheit weit genug gegangen sein, wenn noch während weitern
fünf Jahren eine durchschnittliche Verminderung der Arbeits
fähigkeit um einen Dritttheil oder während zehn Jahren eine
solche um einen Sechstheil angenommen werde. Danach ergebe
sich, unter Berücksichtigung der früher gesprochenen Entschädigung
von 1000 Fr. ein Entschädigungsbetrag von 522 Fr. 30 Cts.,
der in Berücksichtigung der Vortheile einer Kapitalabfindung auf
die runde Summe von 500 Fr. zu reduziren sei.
3. Nachdem die Beklagte ihrerseits die Weiterziehung nicht er
griffen hat, ist die prinzipielle Statthaftigkeit der Nachklage nicht
mehr bestritten. Uebrigens wäre in dieser Richtung der Auffas
sung der Vorinstanz unbedenklich beizutreten. Ein gemäß Art. 8
des Fabrikhaftpflichtgesetzes zu Gunsten des Verletzten gemachter
Vorbehalt umfaßt gewiß auch diejenigen Fälle, wo die Gesund
heitsschädigung in Bezug auf ihre Dauer, wenn auch nicht auf
ihre Intensität, sich als bedeutender herausstellt, denn im ersten
Urtheile angenommen wurde. Ebenso ist der Vorinstanz darin
beizutreten, daß die der Klägerin zu gewährende Entschädigung
nunmehr definitiv festzusetzen und nicht nochmals die Nachklage
vorzubehalten ist. Selbst wenn dies, was dahingestellt bleiben mag,
gesetzlich statthaft sein sollte, so ist doch klar, daß nach Sinn und
Geist des Gesetzes ein solcher wiederholter Vorbehalt jedenfalls
nur ganz ausnahmsweise gemacht werden darf, liegt es ja doch
in aller Regel, und so gewiß auch hier, im wahren Interesse
beider Parteien, daß das Verhältniß durch das Urtheil endgültig
geregelt und nicht durch einen wiederholten Vorbehalt neuen Pro
zessen gerufen werde. Ist somit insoweit der Vorinstanz beizu
treten, so erscheint dagegen die von ihr ausgeworfene Entschädi
gung als zu gering bemessen. Die vorinstanzliche Entscheidung
legt der Bemessung der Entschädigung einfach den Tagesverdienst
der Verletzten vor dem Unfalle zu Grunde. Dies erscheint aber
nicht als richtig. Denn zur Zeit des Unfalles zählte die Klägerin
erst 14 Jahre, ihre Arbeitsfähigkeit war also noch nicht voll
entwickelt und es ist erfahrungsgemäß gewiß anzunehmen, daß ihr
Verdienst ohne den Unfall, zwar vielleicht nicht in den aller
nächsten Jahren, wohl aber vom 17. oder 18. Jahre an sich
gesteigert, sie von da an den höhern Lohn einer erwachsenen
Fabrikarbeiterin ihrer Branche, der doch wohl auf etwa 2 Fr.
wird veranschlagt werden können, verdient hätte. Nachdem nun
feststeht, daß die Klägerin über ihr achtzehntes Jahr hinaus in
ihrer Arbeitsfähigkeit beschränkt sein wird, muß diesem Umstande
Rechnung getragen und schon aus diesem Grunde die Entschädi
gung erhöht werden. Sodann fällt in Betracht, daß gegenwärtig
die Beschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin noch eine nicht
unerhebliche ist, da sie gegenwärtig noch schwere Arbeiten ohne
Risiko nicht verrichten kann. Allerdings ist anzunehmen, daß
diese Beschränkung im Laufe der Zeit nach und nach sich ver
mindern und aller Wahrscheinlichkeit nach schließlich ganz ver
schwinden wird; allein mit Rücksicht darauf, daß doch der gegen
wärtige Zustand noch während längerer Zeit wesentlich unver
ändert andauern kann, ist der Klägerin, nachdem die Entschädigung
definitiv festgesetzt werden soll, eine ausgiebigere Entschädigung,
als die Vorinstanz sie festsetzt, zu bewilligen. Endlich ist auch
darauf hinzuweisen, daß der Unfall, nach der frühern Entschei
dung der Appellationskammer, kein zufälliger, sondern durch einen
Vicespinner, für den die Beklagte einzustehen hat, ohne Mitver
schulden der Klägerin, verschuldeter war, so daß ein Reduktions
grund der Entschädigung hier nicht vorliegt. Werden alle diese
Momente in Berücksichtigung gezogen, so erscheint es als ange
messen, die Entschädigung auf 1000 Fr. zu erhöhen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird dahin als begründet
erklärt, daß die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin eine
Entschädigung von 1000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 28. Juli
1890 zu bezahlen, wogegen die Klägerin mit ihren weitergehen
den Anträgen abgewiesen wird.