- Urtheil vom 4. Setempher 1891 in Sachen
Christen Kesselbach gegen Danioth.
A. Durch Urtheil vom 13. Mai 1891 hat das Obergericht
von Uri erkannt:
- Es sei das erstinstanzliche Urtheil aufgehoben, das Haupt
rechtsbegehren des Danioth begründet erklärt, dagegen dessen
Entschädigungsforderung abgewiesen.
- Christen hat 10 Fr. Gerichtsgeld zu zahlen und dem Da
nioth 50 Fr. an die Kosten zu vergüten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt, es seien in Aufhebung des obergerichtlichen Urtheils
dem Beklagten seine Rechtsbegehren zuzusprechen und es sei danach
zu erkennen, der Kläger sei mit seinem Begehren in allen Theilen
abzuweisen und der Beklagte berechtigt zu erklären, die Firma
Grand Hôtel Bellevue in das Handelsregister eintragen zu lassen
und gleichartige Affischen zu gebrauchen, unter Kostenfolge.
Der Vertreter des Klägers erklärt, daß er sich der gegnerischen
Beschwerde anschließe und beantragt, es seien unter Abweisung
der gegnerischen Beschwerde die Rechtsbegehren der Klage in
vollem Umfange gutzuheißen und demnach der Beklagte zu ver
halten:
a. Den Gebrauch des Ausdrukes Grand Hôtel in seinen
Geschäftsfirmen fernerhin gänzlich zu unterlassen und besagten
Ausdruck aus allen Publikationsmitteln und Affischen, Firma
schilden, Karten u. s. w. zu entfernen und
b. Dem Kläger wegen mißbräuchlicher Ausbeutung der Firma
Grand Hôtel in Andermatt eine Aversalsumme von 6000 Fr.
zu bezahlen, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Adelrich Danioth hat im Jahre 1888 in Andermatt einen
von ihm neu gebauten Gasthof eröffnet, welchen er in den Auf
schriften u. s. w. als Grand Hôtel Andermatt, auf einer Tafel
auch einfach als Grand Hôtel bezeichnete. Er ließ als seine
Firma in's Handelsregister eintragen: Ad. Danioth, Grand
Hôtel in Andermatt. Der Beklagte Sebastian Christen Kesselbach
betreibt in Andermatt schon seit 1872 einen Gasthof, für welchen
er die Bezeichnung Hôtel Bellevue oder Kurhaus und Hôtel
Bellevue gebrauchte; schon vor der Errichtung des Grand Hôtel
Andermatt hat er in Inseraten u. dergl. (z. B. im Frankfurter
Hotel Adreßbuch von 1886) seinen Gasthof gelegentlich als Grand
Hôtel Bellevue bezeichnet. Einen Eintrag seiner Firma in das
Handelsregister bewirkte er erst am 27. Dezember 1890. Der
Eintrag lautet: Inhaber der Firma: Sebastian Christen Kessel
bach, in Andermatt, ist Sebastian Christen Kesselbach von und
wohnhaft in Andermatt; Natur des Geschäfts: Betrieb des Hôtel
Bellevue und dessen Dependenzen. Da Christen Kesselbach auch
nach Eröffnung des Grand Hôtel Andermatt seinem Gasthofe
in Affischen, Karten u. dergl. vielfach die Bezeichnung Grand
Hôtel Bellevue beilegte, so hat A. Danioth gegen ihn auf
Unterlassung des Gebrauchs dieser Bezeichnung und auf eine
Entschädigung vom 6000 Fr. geklagt. Der Beklagte verlangte
widerklagsweise Anerkennung seines Rechts, die Firma Grand
Hôtel Bellevue in das Handelsregister eintragen zu lassen und
gleichartige Affischen zu gebrauchen. Zu bemerken ist, daß Adelrich
Danioth im Jahre 1888 sich beim Regierungsrathe des Kantons
Uri darüber beschwert hatte, daß das Hôtel Bellevue die Auf
schrift Grand Hôtel auf dem Omnibus führe, was unstatthaft
sei und daß daraufhin der Regierungsrath am 4. August 1888
gestützt auf Art. 8 des kantonalen Reglements über Aufstellung
von Posten, Gasthofomnibus u. s. w. beschloß: Es sei ein Gast
hofbesitzer nicht befugt, andere Schilde oder Firmatafeln auf den
Omnibus und Kutschen anzubringen, als solche, welche auf den
Namen des Eigenthümers oder des Gasthofes lauten, somit sei
auch Herr Christen nicht berechtigt, eine andere Aufschrift als die
rma Kurhaus und Hôtel Bellevue zu führen. Die erste In
stanz, Bezirksgericht Urseren, hat durch Entscheidung vom 4. März
1891 die klägerischen Rechtsbegehren abgewiesen, dagegen erkannt,
der Beklagte dürfe sich nur unter der Geschäftsfirma Grand Hôtel
und Pension Bellevue im Handelsregister eintragen lassen. Die
Entscheidung stützt sich darauf, das Hôtel Bellevue sei schon
vor Eröffnung des Grand Hôtel Andermatt als Grand Hôtel
Bellevue bezeichnet worden; aus den eingelegten Reisebüchern,
Annoneen u. s. w. ergebe sich, daß am gleichen Orte in dem
nämlichen Geschäftszweig die Bezeichnung Grand ohne Anstand
für verschiedene Etablissements gebraucht werde. Zwischen den zwei
rmen Grand Hôtel Bellevue und Grand Hôtel Andermatt
bestehe ein wesentlicher Unterschied, so daß eine Verwechslung un
möglich sei. Dagegen hat die zweite Instanz abändernd in der
aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt, indem sie ausführt:
Danioth habe seine Firma Ad. Danioth, Grand Hótel in
Andermatt in das Handelsregister eintragen lassen und könne
deßhalb für diese Firma den gesetzlichen Schutz beanspruchen, da
gegen habe Christen seine Firma erst am 27. Dezember 1890
eintragen lassen und habe eine Einschreibung seines Gasthofes
unter dem Namen Grand Hôtel oder Grand Hôtel Bellevue
nicht stattgefunden, sondern werde die Bezeichnung Grand Hôtel
Bellevue nur in einigen Reisehandbüchern sowie auf Christens
Hotelkarten u. s. w. gebraucht. Christen sei nur zum Gebrauche
des im Handelsregister eingetragenen Hotelnamens berechtigt und
dürfe diesen Namen nur dann ändern, wenn er die Namens
änderung gleichzeitig im Handelsregister eintragen lasse und über
dies dabei einen die Unterscheidung von Danioths Gasthof sichernden
Zusatz im Sinne des Art. 868 O. R. mache. Hingegen habe
Danioth weder einen vermögensrechtlichen Schaden noch eine
Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen im Sinne der
Art. 50 und 55 O. R. erwiesen, welche ihm aus dem Ge
brauche der Bezeichnung Grand Hôtel durch Christen erwachsen
wären.
2. Das Rechtsmittel des Beklagten ist rechtzeitig eingelegt und
das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent,
da zweifellos eidgenössisches Recht anwendbar und der gesetzliche
Streitwerth gegeben ist. Die erst heute erklärte Anschlußbeschwerde
des Klägers ist gemäß konstanter Praris des Bundesgerichtes
ebenfalls zuläßig, was der Anwalt des Beklagten zu Unrecht be
zweifelt hat.
3. Wenn der Anwalt des Beklagten heute angedeutet hat, das
Obergericht habe über sein Widerklagsbegehren nicht entschieden
und es müsse aus diesem Grunde die Sache an das kantonale
Gericht zurückgewiesen werden, so erscheint dies nicht als richtig.
Zwar spricht sich das obergerichtliche Urtheil allerdings über das
Widerklagsbegehren nicht ausdrücklich aus; allein das Gericht ist
offenbar davon ausgegangen, der Zuspruch des klägerischen Haupt
rechtsbegehrens enthalte von selbst die Abweisung der Widerklage
und es ist daher eine Rückweisung nicht erforderlich.
4. Vor den kantonalen Gerichten hatte der Kläger zu Be
gründung seines Anspruches neben den Bestimmungen über
Firmenschutz und den Art. 50 u. ff. O. R. auch die Vorschriften
des eidgenössischen Markenschutzgesetzes angerufen; heute hat er
hieran nicht mehr festgehalten und zwar offenbar mit Recht nicht
da es sich in concreto in keiner Weise um Markenschutz d. h.
um den Schutz von Herkunftsbezeichnungen handelt, welche auf
Waaren oder deren Verpackung angebracht werden. Es kann sich
in That und Wahrheit nur fragen, ob nicht eine Klage aus
Art. 868 und 876 O. R. oder aus Art. 50 u. ff. O. R. be
gründet sei.
5. Was nun vorerst die Frage anbelangt, ob der Beklagte
einen Eingriff in das Firmenrecht des Klägers begangen habe,
so ist zu bemerken: Sowohl der Kläger als der Beklagte sind
alleinige Inhaber ihrer Geschäfte; sie betreiben dieselben als
Finzelgewerbebetreibende. Ihre Firma darf daher nach Art. 867
O. R. nur in ihrem Familiennamen mit oder ohne Vornamen
bestehen, wobei lediglich Zusätze zu näherer Bezeichnung der
Person oder des Geschäftes statthaft sind. Die Firma des Klägers
wie sie in das Handelsregister eingetragen ist, lautet demgemäß,
Ad. Danioth, Grand Hôtel Andermatt, die Firma des Be
klagten, nach dem Registereintrage vom 27. Dezember 1890,
einfach Sebastian Christen Kesselbach ; einen auf die Bezeich
nung des Geschäfts bezüglichen Zusatz enthält die letztere nicht.
Denn die im Registereintrage enthaltene Bemerkung über die Natur
des Geschäftes (daß dasselbe im Betriebe des Hôtel Bellevue und
dessen Dependenzen bestehe) bildet keinen Bestandtheil der Firma.
Es ist auch nicht nachgewiesen, daß etwa der Beklagte im Ver
kehre sich thatsächlich einer andern Firma als der eingetragenen
bedient d. h. sich beim Abschluße von Geschäften einen andern
Namen, als eben den Namen Sebastian Christen Kesselbach,
welcher seinen bürgerlichen Namen und seine eingetragene Firma
bildet, beigelegt habe. Danach ist denn klar, daß von einer An
wendung des Art. 876 O. R. keine Rede sein kann, da die Firma
des Beklagten Sebastian Christen Kesselbach mit derjenigen des
Klägers Ad. Danioth Grand Hôtel Andermatt nicht das Mindeste
gemein hat. Wenn übrigens auch die Firma des Beklagten einen
das Geschäft näher bezeichnenden Zusatz, wie Grand Hôtel
Bellevue u. dergl. enthielte, so könnte doch von einer Ver
letzung eines klägerischen Firmenrechts nicht die Rede sein. Denn
auch in diesem Falle wären die beiden Firmen Ad. Danioth
Grand Hötel Andermatt einerseits und Sebastian Christen
Kesselbach Grand Hôtel Bellevue andrerseits wesentlich verschie
den. In That und Wahrheit beschwert sich denn auch der Kläger
nicht sowohl darüber, daß der Beklagte seine Firma als daß er
sein Gasthofschild nachgeahmt habe, und ruft er die Bestim
mungen über Firmenschutz lediglich deßhalb an, weil er das Gast
hofschild, die Gasthofbezeichnung, als Firma betrachtet. Dies ist
indeß unrichtig. Firma und Gasthofschild sind verschiedene Be
griffe. Die Firma im juristischen Sinne ist der Name, welchen
ein Geschäftsinhaber in seinem Geschäftsbetrieb sich beilegt; sie
enthält die Bezeichnung der Person des Geschäftsinhabers, nicht
diejenige des von diesem betriebenen Geschäfts, und muß danach
für physische Personen in dem bürgerlichen Namen der Person
mit oder ohne Zusatz bestehen. Das Gasthofschild dagegen enthält
nicht die Bezeichnung des Geschäftsinhabers sondern die (frei ge
wählte) Benennung des Etablissements, des von ersterm betrie
benen Geschäfts. Die gesetzlichen Regeln über Firmenschutz finden
also auf Gasthofschilder keine Anwendung. Dagegen ist allerdings
anzuerkennen, daß nach schweizerischem Rechte auch Gasthofschilder
geschützt sind. Nach den Grundsätzen über die Unzuläßigkeit der
concurrence déloyale, wie sie dem Art. 50 u. ff. O. R. zu
Grunde liegen, ist ein Gasthofbesitzer berechtigt, Dritten die Füh
rung eines dem seinigen täuschend ähnlichen Gasthofschildes am
gleichen Orte zu verbieten und für einen ihm durch derartige un
redliche Konkurenz verursachten Schaden Ersatz zu verlangen. Es muß
demnach geprüft werden, ob die Klage nicht unter diesem recht
lichen Gesichtspunkte begründet sei. Auch dies ist indeß zu ver
neinen. Als Namen des klägerischen Geschäfts ist Grand Hôtel
Andermatt zu betrachten. Der Beklagte gebraucht für seinen
Gasthof, zwar nicht auf den an dem Gasthofgebäube angebrachten
Tafeln, wohl aber in Karten u. dergl. das Schild (die Bezeich
nung) Grand Hôtel Bellevue . Diese Namen, Grand Hôtel
Andermatt einerseits, Grand Hôtel Bellevue andrerseits, sind aber
wesentlich verschieden. Das Beiwort Grand bezeichnet einfach
eine Eigenschaft des Gasthofes; ein Recht auf den ausschließlichen
Gebrauch dieses Wortes kann gewiß ebensowenig erworben werden
als auf den Gebrauch der Bezeichnung Hôtel (im Gegensatz zu
Gasthaus u. dergl.). Es muß vielmehr jedem Gasthofbesitzer frei
gestellt bleiben, dieses schmückende Beiwort seinem Gasthof eben
falls beizulegen; verlangt kann nur werden, daß er diesem einen
Namen gebe, welcher ihn von andern am gleichen Orte bestehen
den Grands Hôtels deutlich unterscheide. Dies ist aber hier ge
schehen, da die Namen Grand Hôtel Bellevue und Grand
Hôtel Andermatt sich gewiß deutlich unterscheiden. Wie sich aus
den aufgelegten Reisehandbüchern ergibt, bestehen denn auch ander
wärts am gleichen Orte vielfach mehrere Gasthöfe, welche sich das
Prädikat Grand Hôtel beilegen, nebeneinander, ohne daß hierüber
jemals eine Streitigkeit entstanden wäre. Selbst wenn der Klä
r, was nicht der Fall ist, seinen Gasthof Grand Hôtel schlecht
weg, ohne Zusatz, benannt hätte, so hätte er dadurch doch nicht
das Recht erworben, einem andern Gasthofbesitzer den Gebrauch
der Bezeichnung Grand Hôtel Bellevue u. dergl. zu untersagen;
er dürfte in diesem Falle zwar berechtigt sein, die Bezeichnung
Grand Hôtel schlechtweg zu verbieten, nicht dagegen die Beifü
gung des Prädikates Grand Hôtel zu einem andern Hotelnamen.
Denn Grand Hôtel für sich allein genommen, ist offenbar etwas
anderes als Grand Hôtel mit Beifügung eines Namens; in
ersterm Falle ist Grand Hôtel als Individualbezeichnung, ge
wissermaßen als selbständiger Eigenname, gebraucht, in letzterm
sind die Worte Grand Hôtel lediglich ein der Gasthofbenennung
beigefügtes Prädikat, welches von Niemandem monopolisirt werden
kann.
6. Ist danach die Klage abzuweisen, so erscheint die Wider
klage, welche nach der Entscheidung der Vorinstanzen als pro
zeßualisch zuläßig betrachtet werden muß, ohne weiters insofern
als begründet, als sie die Anerkennung des Rechts des Beklagten
anbelangt, die bisher von ihm geführten Affischen mit der Be
zeichnung Grand Hôtel Bellevue weiter zu gebrauchen. Dagegen
ist im übrigen auf dieselbe nicht einzutreten, da Hôtel Bellevue,
wie aus dem obigen hervorgeht, überhaupt keine zuläßige, für den
Beklagten eintragsfähige Firma ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird dahin als begründet er
klärt, daß, in Abänderung des angefochtenen Urtheils und unter
Abweisung der Beschwerde des Klägers, die klägerischen Rechts
begehren abgewiesen werden und das Widerklagsbegehren in dem
Sinne gutgeheißen wird, daß Beklagter berechtigt ist, die bis
herigen Afsischen u. s. w. mit der Bezeichnung Grand Hôtel
Bellevue weiterzuführen; im Uebrigen wird auf die Widerklage
nicht eingetreten.