- Urtheil vom 18. Juli 1891 in Sachen
Erben Berger gegen Lack.
A. Durch Urtheil vom 23. März 1891 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt:
- Der Verantworter ist nicht gehalten, die gegnerische Klage
einläßlich zu beantworten bezüglich der Obligationen vom 20. De
zember 1876 per 6000 Fr. und je 10,000 Fr. Dagegen ist der
selbe gehalten, die gegnerische Klage einläßlich zu beantworten be
züglich der Obligation vom 1. Mai 1876 per 2000 Fr.
- Die dieser Einredesache wegen ergangenen Kosten mit 20 Fr.
heutiger Vortragsgebühr werden zum Haupthandel geschlagen.
- Die heutige Urtheilsgebühr ist auf 20 Fr. festgesetzt. Jede
Partei hat unter solidarischer Haftbarkeit davon die Hälfte zu
bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung erklärt der
Vertreter des Beklagten vor Eröffnung der Verhandlung in der
Hauptsache, er gedenke eine Vorfrage aufzuwerfen, da die angefoch
tene Entscheidung sich nicht als Haupturtheil qualifizire. Das
Bundesgericht beschließt indeß, die Verhandlung über diese Vor
rage sei mit derfenigen in der Hauptsache zu verbinden. Der An
walt der Kläger stellt hierauf die Anträge, es sei die Gegenpartei
mit ihrer angekündigten Einrede abzuweisen und es sei das ober
richtliche Urtheil in dem Sinne abzuändern, daß die Verjährungs
einrede des gänzlichen abgewiesen werde. Dagegen beantragt der
Anwalt des Beklagten, es sei auf die Beschwerde zur Zeit nicht
einzutreten, sondern beide Parteien anzuweisen, einen materiellen
Hauptentscheid über die ganze Klage abzuwarten; eventuell sei die
vorinstanzliche Entscheidung zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bankgeschäft S. Lack Cie. in Solothurn schuldete
den Klägern:
2,000 Fr.
Laut Obligation vom 1. Mai 1876.
- Dez. 1876 . 6,000
- 1876 . 10,000
- 1876 10,000
Unbestrittenermaßen war die Gesellschaft S. Lack Cie. im Jahre
1876 eine gewöhnliche Gesellschaft im Sinne der 1192 u. ff.
des solothurnischen Civilgesetzbuches, welcher Simon und Julian
Lack, sowie der Vater des Beklagten Fritz Lack Reinhart als Mit
glieder angehörten. Am 17. November 1877 verstarb der letztere
und wurde vom Beklagten beerbt. Durch Eintrag vom 20. Ja
nuar 1883, veröffentlicht im Handelsamtsblatt vom 30. gleichen
Monats, wurde die Firma S. Lack Cie. als, vor dem 1. Ja
nuar 1883 entstandene, Kommanditgesellschaft ins Handelsregister
eingetragen, mit der Angabe, sie bestehe aus Simon Lack Pfähler
und Julian Lack als unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und der
Wittwe Barbara Lack geb. Brunner als Kommanditärin mit einer
Einlage von 200,000 Fr. Am 19. Januar 1886 fiel die Firma
S. Lack Cie. in Konkurs; die Kläger machten in diesem ihre,
bisher regelmäßig verzinsten, Forderungen geltend; sie geriethen
indeß mit denselben sowohl im Gesellschaftskonkurse als in den
nachfolgenden Privatkonkursen der Gesellschafter Simon und Julian
Lack vollständig zu Verlust. Sie belangten nunmehr (am 10. De
zember 1887) den Beklagten als Erben seines Vaters rechtlich auf
deren Bezahlung. Der Beklagte bestritt die Forderung und setzte
der daraufhin erhobenen Klage die Einrede der Verjährung ent
gegen. Das Obergericht hat diese Einrede, soweit es die drei am
20. Dezember 1876 ausgestellten Obligationen anbelangt, für be
ründet erklärt, dagegen mit Bezug auf die Obligation vom 1. Mai
1876 abgewiesen, und zwar mit folgender Begründung: Sowohl die
eingeklagten Obligationen als die Gesellschaft S. Lack Cie. seien
unter der Herrschaft des solothurnischen Rechts entstanden und es sei
daher das Rechtsverhältniß nach kantonalem Rechte zu beurtheilen.
Die Gesellschaft S. Lack Cie sei eine gewöhnliche Gesellschaft
im Sinne der 1192 u. ff. des solothurnischen Civilgesetzbuches
gewesen, welcher der Vater des Beklagten bis zu feinem Tode als
solidarisch für die Gesellschaftsschulden haftendes Mitglied angehört
habe. Dagegen sei der Beklagte selbst niemals Mitglied der Gesellschaft
gewesen; er sei nach 1204 leg. cit. weder berechtigt noch ver
pflichtet gewesen, in die Gesellschaft einzutreten. Nach 1205 leg.
cit. sei daher sein Austritt auf den Todestag des Erblassers
(19. November 1877) zu berechnen. Von da an habe er als Sohn
und Erbe eines aus einer gewöhnlichen Gesellschaft ausgeschiedenen
Mitgliedes nicht mehr als solidarischer Mitschuldner für die Ge
schaftsschulden gehaftet, sondern nur noch subsidär, wie ein
Währschaftsträger. Demgemäß sei die zehnjährige Verjährung des
Art. 1486 des solothurnischen Civilgesetzbuches für die Obliga
tionen vom 20. Dezember 1876 eingetreten. Denn diese Obliga
tionen seien gegen sechsmonatliche Kündigung jederzeit rückzahlbar
gewesen. Die Verjährung für dieselben laufe also seit dem 20. Juni
1877 und von da an bis zur Anhebung der Betreibung (10. De
zember 1887) seien mehr als zehn Jahre verstrichen. Die Eingabe
der Kläger in den Konkursen der Gesellschaft S. Lack Cie. und
der Gesellschafter Simon und Julian Lack sowie die Zinszahlun
gen durch die Gesellschaft haben die Verjährung gegenüber dem
Beklagten nicht unterbrochen, da dieser eben nicht mehr solidarischer
Mitschuldner gewesen, sondern nur noch subsidär gehaftet habe.
Dagegen sei die Verjährung für die Obligation vom 1. Mai 1876
noch nicht eingetreten, da diese Obligation erst nach sechs Jahren,
also frühestens am 1. Mai 1882, fällig geworden sei.
2. Insoweit die angefochtene Entscheidung gegenüber den An
prüchen der Kläger aus den drei Obligationen vom 20. Dezem
ber 1876 die Einrede der Verjährung für begründet erklärt, quali
fizirt sich dieselbe unzweifelhaft als Haupturtheil; denn sie weist
ja diese Ansprüche als verjährt definitiv ab, entscheidet also mate
riell über den Bestand derselben. Dagegen liegt allerdings ein
Haupturtheil über die Forderung aus der Obligation vom 1. Mai
1876 nicht vor, da dieser Forderung gegenüber die Einrede der
Verjährung zurückgewiesen worden ist, ohne daß gleichzeitig über
den Bestand der Forderung wäre entschieden worden. Allein dies
schließt die sofortige Weiterziehung der Entscheidung über die An
sprüche aus den drei Obligationen vom 20. Dezember 1876 nicht
aus. Denn der Anspruch aus der Obligation vom 1. Mai 1876
stützt sich auf ein besonderes selbständiges Rechts (Darlehns
Geschäft; er wird nicht etwa aus dem gleichen Rechtsverhältnisse
abgeleitet, wie die definitiv beurtheilten Ansprüche. Es liegt also
eine objektive Klagenhäufung vor, wobei das kantonale Gericht
über einen Theil der verbundenen Ansprüche desinitiv geurtheilt
hat, über einen andern dagegen noch nicht. In einem derartigen
Falle steht der sofortigen Weiterziehung des kantonalen Urtheils
über die definitiv beurtheilten Ansprüche jedenfalls dann nichts ent
gegen, wenn das Bundesgericht zu Entscheidung des noch nicht
endgültig beurtheilten Anspruches überhaupt nicht kompetent ist.
Dies trifft aber hier zu. Der Anspruch aus der Obligation vom
- Mai 1876 erreicht nämlich den gesetzlichen Streitwerth nicht,
während das Bundesgericht gemäß konstanter Praxis im Falle
objektiver Klagenhäufung nur insoweit kompetent ist, als für den
einzelnen Anspruch der gesetzliche Streitwerth gegeben ist.
Ist somit die Beschwerde nicht verfrüht, so muß sich dagegen
fragen, ob und inwieweit in der Sache eidgenössisches Recht an
wendbar und daher das Bundesgericht gemäß Art. 29 O. G.
kompetent sei. In dieser Beziehung ist nun richtig, daß die strei
tigen Forderungen unter der Herrschaft des frühern kantonalen
Rechtes begründet wurden, so daß ihr Inhalt sich gemäß Art. 882
O. R. nach kantonalem und nicht nach eidgenössischem Rechte
richtet; ebenso ist für die Verhältnisse der frühern, vor der Herr
schaft des Obligationenrechtes bestandenen Gesellschaft S. Lack
Cie. kantonales und nicht eidgenössisches Recht maßgebend. Nach
kantonalem und nicht nach eidgenössischem Rechte beurtheilt sich
insbesondere die Frage, ob der Beklagte nach dem Tode seines
Vaters an dessen Stelle in die Gesellschaft eingetreten sei und wenn
nein, wie sich seine Haftung für die zur Zeit der Mitgliedschaft
seines Erblassers begründeten Gesellschaftsschulden gestaltet habe.
Denn die sämmtlichen in dieser Richtung maßgebenden juristischen
Thatsachen haben sich unter der Herrschaft des kantonalen Rechts
ereignet. Dagegen ist sicher, daß die Verjährung der eingeklagten
Forderungen am 1. Januar 1883 jedenfalls noch nicht vollendet
r. In Bezug auf die Einrede der Verjährung greift daher, ge
mäß Art. 882, Abs. 3 und Art. 883 O. R. eidgenössisches Recht
ein. Nach eidgenössischem Rechte bestimmt sich die Verjährungsfrist
und ebenso ist für die Unterbrechung der Verjährung für die Zeit
vom 1. Januar 1883 an durchweg das eidgenössische Obligationen
recht maßgebend, während dagegen allerdings für die frühere Zeit
noch kantonales Recht gilt (siehe Entscheidung des Bundesgerich
tes in Sachen Brunner vom 13. November 1886, Amtliche
Sammlung XII, S. 680 u. Erw. 5 u. ff.) Insoweit demge
mäß eidgenössisches Recht anwendbar ist, ist also das Bundes
gericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent.
4. Die Verjährungsfrist beträgt nach dem eidgenössischen Obli
gationenrechte wie nach dem frühern solothurnischen Rechte 10
Jahre. Denn zur Anwendung kommt die ordentliche Verjährung
des Art. 146 O. R. Der Anwalt des Beklagten hat dies zwar
heute bestritten und behauptet, es komme die fünfjährige Verjäh
rung des Art. 585 O. R. zur Anwendung; denn die gewöhnliche
Gesellschaft des solothurnischen Rechtes entspreche ihrem Wesen
nach der Kollektivgesellschaft des Obligationenrechtes; es sei daher
auf Klagen gegen ausgeschiedene Mitglieder solcher Gesellschaften
aus Ansprüchen an die Gesellschaft die kurze fünfjährige Ver
jährung des Art. 585 cit. anwendbar. Dies erscheint indeß nicht
als richtig. Die Verjährung des Art. 585 beginnt nach Art. 586
O. R. mit dem Zeitpunkte, in welchem die Auflösung der Gesell
chaft oder das Ausscheiden oder die Ausschließung des Gesellschaf
ters in das Handelsregister eingetragen ist; sie findet also über
haupt nur da Anwendung, wo die betreffende Aenderung des Ge
sellschaftsverhältnisses in das Handelsregister eingetragen worden ist,
während überall da, wo ein solcher Eintrag nicht stattgefunden hat,
es der allgemeinen Regel gemäß bei der zehnjährigen Verjährung
des Art. 146 O. R. bewendet (vergleiche Schneider, Kommentar,
2. Aufl., S. 431, Entscheidung der Appellationskammer Zürich vom
4. Oktober 1890, Revue der Gerichtspraxis IX, No. 19).
Die kurze Verjährung des Art. 585 O. R. kann also überall
nicht auf kantonalrechtliche Gesellschaften erstreckt werden, welche,
wie die Gesellschaft S. Lack Cie., im Handelsregister gar nicht
eingetragen waren und wo danach auch ein Eintrag des Aus
scheidens des betreffenden Gesellschafters nicht stattgefunden hat.
5. In Bezug auf den Beginn der Verjährung ist ohne weiters
davon auszugehen, daß dieselbe vom 20. Juni 1877 an zu laufen
begonnen habe. Denn die Entscheidung der Vorinstanz, daß die
sämmtlichen eingeklagten Obligationen vom 20. Dezember 1876
auf 20. Juni 1877 haben gekündigt werden können, stellt Wir
kung und Inhalt der durch die Ausgabe der Obligationen abge
schlossenen Verträge fest und entzieht sich daher, da in dieser Be
ziehung kantonales Recht maßgebend ist, der Nachprüfung des
Bundesgerichtes. Ist dies aber richtig, so erscheint die Einrede der
Verjährung als begründet. Denn die Einleitung der Betreibung
gegen den Beklagten hat erst nach Ablauf von zehn Jahren, vom
20. Juni 1877 an, stattgefunden und durch die Zinszahlungen
seitens der Gesellschaft S. Lack Cie. oder durch die Eingabe im
Konkurse der Gesellschaft und der Gesellschafter Simon und Julian
Lack wurde die Verjährung gegenüber dem Beklagten nicht unter
XVII 1891
brochen. In Betreff der vor das Inkrafttreten des Obligationen
rechts fallenden Zinszahlungen steht dies nach dem Entscheide der
Vorinstanz ohne weiters fest, da insoweit noch kantonales und
nicht eidgenössisches Recht maßgebend ist. Allein auch für die
pätern, nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilenden, Akte gilt
das Gleiche. Es muß nämlich dabei von der kantonalrechtlichen
und daher vom Bundesgerichte nicht nachzuprüfenden Entscheidung
der Vorinstanz ausgegangen werden, daß der Beklagte niemals selbst
Nitglied der Gesellschaft S. Lack Cie, geworden sei und als
Erbe eines durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafters für Gesell
schaftsschulden nicht mehr als solidarischer Mitschuldner, sondern
nur noch subsidär, wie ein Währschaftsträger , hafte. Ist aber
hievon auszugehen, so ist klar, daß Rechtshandlungen gegen die
Gesellschaft die Verjährung gegen den Beklagten nicht unterbrachen.
Als Regel ist gewiß auch für das Obligationenrecht festzuhalten,
daß die Unterbrechung der Verjährung durch Anerkennung oder
Rechtsverfolgung nur gegen denjenigen Verpflichteten wirkt, gegen
über welchem sie geschieht. Eine Ausnahme hievon statuirt das
Gesetz in Art. 155 für Solidarschuldner und Mitschuldner einer
untheilbaren Leistung und für den Bürgen. Diese Ausnahme
gründet sich auf die besondere Natur der betreffenden Verhältnisse
und darf nicht ausgedehnt werden; in allen andern Fällen gemein
samer Verpflichtung muß es bei der Regel bewenden, daß Rechts
handlungen gegen einen Mitverpflichteten die andern nicht berüh
ren, da es an einem Rechtsgrunde dafür fehlt, die Wirkung von
Rechtshandlungen, die von oder gegenüber einem Mitverpflichteten
geschehen sind, auch auf die andern auszudehnen. Zu Unterstützung
dieser Entscheidung für Fälle der vorliegenden Art darf übrigens
auch auf die Analogie des Art. 588 O. R. verwiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Kläger wird, in Abweisung der Einrede
des Beklagten als statthaft erklärt, dagegen wird dieselbe als un
begründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei
dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Solo
thurn vom 23. März 1891 sein Bewenden.