- Urtheil vom 17. Juli 1891 in Sachen Marti.
A. Durch Vertrag mit Wiederlosungsrecht vom 14. Juli 1887
verkauften die Schwestern Magdalena und Anna Maria Rutsch
dem Johann Marti ihren in den Bezirken Messen Scheunen und
Jegenstorf Scheunen (Bern) gelegenen im Grundsteuerregister auf
98,070 Fr. gewertheten Bauernhof mit Zugabe der darauf be
findlichen Fahrhabe um den Preis von 50,000 Fr. Die Ver
käuferinnen erklärten, dem Käufer für langjährige treue und um
sichtige Dienste eine Summe von 20,000 Fr. schuldig zu sein,
welche Summe auf den Kaufpreis verrechnet werde; sie behielten
sich das lebenslängliche Nutznießungsrecht sowie (für sich und
ihre Erben) das Wiederlosungsrecht während 10 Jahren vor,
falls der Käufer ledig absterben sollte. Die Kaufrestanz von
30,000 Fr. sollte während des Lebens der Verkäuferinnen un
zinsbar und unablöslich, dann aber innert Jahresfrist ohne weitere
Kündigung und ohne Zins an deren Erben zahlbar sein. Nach
Fertigung dieses Vertrages entstanden zwischen dem bernischen
Fiskus und dem Erwerber zwei verschiedene Anstände darüber, ob
und inwieweit in dem Vertrage eine Schenkung liege und daher
die Schenkungssteuer zu bezahlen sei. In erster Linie behauptete
der Amtsschaffner von Fraubrunnen, die stipulirte Verrechnung
von 20,000 Fr. für geleistete Dienste enthalte eine Schenkung
und es sei daher von diesem Betrage die Schenkungssteuer zu
bezahlen. Dieser Streit wurde vom Regierungsrathe des Kantons
Bern durch rechtskräftig gewordenes Erkenntniß am 3. September
1890 dahin entschieden, die Schenkungssteuer sei von der Hälfte
der verrechneten Summe, also von 10,000 Fr. zu bezahlen, da
insoweit eine verkappte Schenkung, nicht eine angemessene Ent
löhnung für geleistete Dienste, vorliege. Im Weitern stellte der
Amtsschaffner von Fraubrunnen durch Administrativklage vom
- Januar 1891 beim Regierungsstatthalter von Fraubrunnen
den Antrag: Es sei Johann Marti grundsätzlich zu verurtheilen,
von den ihm durch Wiederlosungskauf vom 14. Juli 1887 durch
die Schwestern Rutsch zugewendeten Liegenschaften und Beweglich
keiten auf das Absterben der Nutznießerinnen Schenkungssteuer zu
bezahlen und es sei dieselbe von 56,070 Fr. zu berechnen, näm
lich von der Differenz zwischen dem wahren Werthe der abgetretenen
Gegenstände und deren ausbedungenem Werthe. Gegenüber dieser
Klage erhob Johann Marti die Kompetenzeinrede, da die Ver
waltungsbehörden nicht kompetent seien, den vorliegenden Kauf
vertrag im angehobenen Administrativverfahren als Schenkungs
vertrag zu erklären; dies können nur die Gerichtsbehörden, da es
eine Rechtsfrage sei. Gemäß dem bernischen Gesetze vom 20. März
1854 über das Verfahren bei Streitigkeiten über öffentliche Lei
stungen wurden hierauf die Akten zur Erledigung der Kompetenz
frage an den Regierungsrath geleitet. Dieser sprach sich durch
Schreiben an das Obergericht vom 4. April 1891 für die Kom
petenz der Administrativbehörden aus, indem er ausführte: Es
handle sich um eine öffentliche Leistung (Schenkungssteuer), deren
Beurtheilung den Administrativbehörden übertragen sei ( 27 des
Gesetzes vom 26. Mai 1864). Die Frage, ob in dem Wieder
losungskaufe zwischen den Schwestern Rutsch und dem Beklagten
eine Schenkung liege, trage im Verhältniß zur Frage der Steuer
pflicht den Charakter des Klagefundaments, dessen juristische Halt
barkeit einzig nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu prüfen und
zu entscheiden sei und es könne danach die Kompetenz der Admi
nistrativbehörden mit Erfolg nicht angefochten werden. Das Ober
gericht trat gemäß Schreiben vom 2. Mai 1891 der Anschauung
des Regierungsrathes bei und anerkannte die Kompetenz der
Administrativbehörden. Der Rezierungsrath brachte daher durch
Schreiben seiner Justizdirektion an den Regierungsstatthalter von
Fraubrunnen vom 6. Mai 1891 den Parteien zur Kenntniß
daß die Kompetenzeinrede des Johann Marti durch die überein
stimmenden Beschlüsse des Regierungsrathes vom 4. April 1894.
und des Obergerichtes vom 2. Mai 1891 abgewiesen und dem
nach die Zuständigkeit der Administrativbehörden anerkannt wor
den sei.
B. Nunmehr ergriff Johann Marti den staatsrechtlichen Re
furs an das Bundesgericht. Er beantragt: Es sei zu erkennen,
die unter Parteien obwaltende Streitfrage, ob J. Marti in Folge
des mit den Schwestern Rutsch untem 14. Heumonat 1887 ab
geschlossenen Kaufvertrages mit Wiederlosungsrecht pflichtig sei,
eine Schenkungsgabe an den Staat zu entrichten, sei gemäß 11
der bernischen Staatsverfassung nicht als reine Verwaltungs
streitigkeit nach 42 K. V. von der vollziehenden Behörde
sondern als Rechtsfrage von den Gerichten zu entscheiden, unter
Folge der Kosten. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgen
des geltend gemacht: 11 der bernischen Kantonsverfassung schreibe
vor: Die administrative und richterliche Gewalt ist in allen Stu
fen der Staatsverwaltung getrennt; 42 derselben behalte nur
reine Verwaltungsstreitigkeiten der Entscheidung der Regierungs
behörde vor. Im vorliegenden Falle sei nun die Entscheidung
über die Steuerpflicht des Rekurrenten davon abhängig, ob eine
Schenkung vorliege oder nicht. Diese Frage aber sei nicht eine
reine Verwaltungsfrage sondern eine Rechtsfrage, welche nach der
bernischen Verfassung nicht von den Administrativbehörden sondern
von den Gerichten zu entscheiden sei. Voraussetzung der Schen
kungssteuerpflicht sei das Vorhandensein einer Schenkung; der
Begriff der Schenkung aber bestimme sich nach den Vorschriften
des Civilgesetzbuches und es sei somit die Frage, ob eine Schen
kung vorliege, ausschließlich nach Rechtsgrundsätzen und daher
verfassungsmäßig von den Gerichten zu entscheiden. Auch die
Frage, ob eine Zuwendung, welche nicht in Form einer Schen
kung geschehe, dennoch im Sinne des Steuergesetzes einer Schen
kung gleich zu behandeln sei, qualifizire sich als Rechtsfrage und der
Streit darüber als Rechts und nicht als Administrativstreitigkeit.
Die Bedeutung und Tragweite der Bestimmungen, des hier in
Rede stehenden Kaufvertrages können überhaupt nur von den
Gerichten, nicht von den Administrativbehörden festgestellt werden.
Nur die Gerichte können entscheiden, ob danach hier der Begriff
der Schenkung zutreffe. Allerdings handle es sich nicht um einen
rein privatrechtlichen sondern um einen öffentlich rechtlichen An
pruch. Allein dies genüge nicht zu Begründung der Kompetenz
der Administrativbehörden und der Inkompetenz der Gerichte und
verwandle eine Rechtsfrage nicht in eine reine Verwaltungsfrage.
Entscheidend sei der Umstand, daß der Anspruch des Staates aus
einem civilrechtlichen Verhältnisse hergeleitet werde, nämlich aus
einem Schenkungsvertrag. Ueber den Bestand dieses civilrechtlichen
Verhältnisses können regelrecht nur die Civilgerichte, nicht die
Administrativbehörden entscheiden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 11 der bernischen Staatsverfassung spricht, wie das
Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Erbschaft
Niklaus vom 23. Juli 1880 (Amtliche Sammlung VI, S. 420
u. ff.) ausgesprochen hat, blos aus, daß die administrative und
richterliche Gewalt auf allen Stufen der Staatsverwaltung ge
trennt zu organisiren seien. Derselbe ist also dadurch, daß in casu
die Entscheidung über eine Schenkungssteuerstreitigkeit den Admi
nistrativbehörden zugewiesen worden ist, jedenfalls nicht verletzt.
- Wie ebenfalls in der erwähnten Entscheidung in Sachen
Niklaus des nähern ausgeführt ist, enthält die bernische Staats
verfassung überhaupt keine nähern Vorschriften über die Aus
scheidung zwischen den Kompetenzen der Gerichte in bürgerlichen
Rechtssachen und der Verwaltungsbehörden in reinen Verwal
tungsstreitigkeiten. Sie bestimmt blos einerseits, daß die Rechts
pflege in bürgerlichen und Strafrechtssachen einzig durch die ver
fassungsmäßigen Gerichte ausgeübt werde ( 50), andrerseits daß
der Regierungsrath höchstinstanzlich alle reinen Verwaltungs
streitigkeiten beurtheile, die nicht in die Kompetenz des Regie
rungsstatthalters fallen; eine Begriffsbestimmung der bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten einerseits, der reinen Verwaltungsstreitig
XVII 1891
keiten andrerseits enthält sie nicht, sondern überläßt die genauere
Ausscheidung der Kompetenzen der Gerichts und Verwaltungs
behörden der Gesetzgebung. Wenn der Rekurrent hie und da die
Ansicht durchblicken läßt, als ob nach der bernischen Verfassung
alle Streitigkeiten, öffentlich rechtliche sowohl als privatrechtliche,
die überhaupt nach Grundsätzen des Rechts zu beurtheilen seien,
in die Kompetenz der Gerichte fallen, so ist dies gewiß nicht
richtig. Einen derartigen Grundsatz, wonach die Rechtsprechung
nicht nur auf dem Gebiete des bürgerlichen und Strafrechtes son
dern auch auf dem Gebiete des gesammten öffentlichen Rechts
(speziell also des Staats und Verwaltungsrechts) den ordentlichen
Gerichten übertragen würde, spricht die Verfassung nirgends ausz
sie weist vielmehr, wie bemerkt, in 50 blos die Rechtspflege in
bürgerlichen und Strafrechtssachen, dagegen nicht diejenige auf
dem Gebiete des Staats und Verwaltungsrechts, den Gerichten
zu. Danach erscheint es denn prinzipiell durchaus nicht als ver
fassungswidrig, daß die bernische Gesetzgebung, wie sie dies in
dem Gesetze betreffend das Verfahren bei Streitigkeiten über
öffentliche Leistungen von 1854 und dem Gesetze über die Erb
schafts und Schenkungssteuer von 1864 und 1879 unzweifelhaft
gethan hat, die Streitigkeiten über öffentliche Leistungen überhaupt
und speziell über Erbschafts und Schenkungssteuern den Gerichten
entzogen und den Verwaltungsbehörden zur Entscheidung zuge
wiesen hat. Denn derartige Streitigkeiten gehören, da die Steuer
nicht kraft Privatrechts sondern kraft des staatlichen Hoheitsrechts
gefordert wird, jedenfalls ihrer Natur nach nicht zu den bürger
lichen Rechtssachen.
3. Dies muß zur Abweisung der Beschwerde führen. Wenn der
Rekurrent ausführt, es werde vorliegend der streitige Anspruch
aus einem eivilrechtlichen Verhältnisse, einem Schenkungsvertrage,
hergeleitet, so ist dies nicht richtig. Der Steueranspruch des Staates
entspringt hier, wie überhaupt, nicht aus einem privatrechtlichen
Vertragsverhältnisse, sondern wird aus dem staatlichen Hoheits
rechte hergeleitet. Daß einzelne für den Bestand des öffentlich
rechtlichen Anspruchs präjudizielle Fragen nach eivilrechtlichen
Grundsätzen zu beurtheilen sein mögen, ist für die verfassungs
mäßige Kompetenz der Administrativbehörden gleichgültig. Denn
für die Frage, ob eine Verwaltungssache oder eine Civilprozeß
sache vorliege, entscheidet (wie das Bundesgericht bereits früher,
z. B. in seiner Entscheidung in Sachen Chur gegen Graubünden
vom 10. April 1880 Erw. 2 c, Amtliche Sammlung VI, S. 290
ausgesprochen hat) regelmäßig einzig die Natur des streitigen
Anspruchs; darauf, ob einzelne Vorfragen u. dergl. nach Rechts
sätzen des öffentlichen oder des Privatrechts zu beurtheilen sind,
kommt nichts an, vielmehr ist die in der Hauptsache, zu Beur
theilung des streitigen Anspruches selbst, kompetente Verwaltungs
oder Gerichtsbehörde, sofern nicht etwa das Gesetz ausdrücklich
das Gegentheil bestimmt, auch zu Beurtheilung etwaiger civil
rechtlicher respektive verwaltungsrechtlicher Präjudizialpunkte kom
petent. Jedenfalls enthält die bernische Verfassung keine Bestim
mung, welche diesen, in der schweizerischen Praxis wohl weitaus
überwiegend angenommenen, Grundsatz ausschlöße. Somit liegt eine
Verfassungsverletzung hier auch dann nicht vor, wenn die bernische
Steuergesetzgebung ihren Bestimmungen den civilrechtlichen Be
griff der Schenkung zu Grunde gelegt hat und nicht etwa, was
nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint, nach dem Zu
sammenhange ihrer Bestimmungen einen besondern steuerrechtlichen
Schenkungsbegriff postulirt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.