- Urtheil vom 10. Juli 1891 in Sachen Preisig.
A. Johann Biedermann von Fischingen gerieth anno 1885 in
Waldstatt, Kantons Appenzell Außerrhoden, in Konkurs, mit
einem Defizit von 11,607 Fr. 65 Cts. Inzwischen war Bieder
mann nach Wittenbach, Kantons St. Gallen, übergesiedelt, und
ftel dort am 31. Oktober 1890 abermals in Konkurs.
B. Da die st. gallische Fallimentsbehörde vernahm, daß I. Bie
dermann am 16. Oktober 1890 in Folge Todes einer Frau
Magdalena Klee in Waldstatt ein Erbe von 9866 Fr. zugefallen,
verlangte sie am 20. November 1890 von der Gemeindebehörde
Waldstatt Auslieferung dieses Erbantheils. Diese Herausgabe wurde
am 22. November abgeschlagen, weil die Erbschaft vorerst zur
Befriedigung der alten appenzeller Gläubiger verwendet werde.
Am 6. Februar 1891 forderte denn auch die Gemeindekanzlei
Waldstatt die alten und neuen Gläubiger des Joh. Biedermann,
welche auf das Erbe Anspruch machen, durch öffentliche Be
kanntmachung im amtlichen Blatte auf, ihre Rechnungen innert
zwei Monaten einzureichen. Auf Gesuch der Auffallskommission
Tablat vom 16. Februar 1891 verlangte der Regierungsrath
von St. Gallen von demjenigen von Appenzell Außerrhoden Aus
lieferung des Erbtheils an die Auffallsbehörde Tablat, gestützt
auf Art. 1 des Konkordates vom 7. Juni 1810. Durch Bescheid
vom 11. März 1891 lehnte jedoch der Regierungsrath von
Appenzell Außerrhoden ab, diesem Verlangen zu entsprechen
dem das dem Biedermann von der Frau Klee zugefallene Erbe
nach Gesetz und Praxis auf die frühere appenzellische Konkurs
masse zu Eigenthum übergegangen sei. Wolle dieses Eigenthum
bestritten werden, so müsse gemäß dem citirten Konkordate vorerst
vom Richter der belegenen Sache, also dem appenzell außerrho
dischen Richter entschieden werden und sei der appenzellische Re
gierungsrath nicht kompetent, dem gestellten Gesuche zu ent
sprechen.
C. Gegen diesen Entscheid hat J. U. Preisig in Schwellbrunn
als Gläubiger des Biedermann Beschwerde beim Bundesgerichte
erhoben und das Begehren gestellt, das Bundesgericht wolle er
kennen, der Erbantheil des Johann Biedermann an der Ver
lassenschaft der Magdalena Klee in Waldstatt falle in die Kon
kursmasse des Biedermann in Tablat, Kantons St. Gallen, und
es haben die hiefür zuständigen Behörden des Kantons Appenzell
Außerrhoden dafür zu sorgen, daß der bezeichnete Erbtheil an die
genannte Konkursmasse abgegeben werde. Zur Begründung macht
Rekurrent geltend: Die dem Johann Biedermann angefallene
Erbschaft sei am 31. Oktober vorigen Jahres, dem Tage des
Konkursausbruches in Tablat, noch Vermögen des Konkursiten
Biedermann gewesen und falle daher gemäß Art. 1 des Konkor
dates vom 7. Juni 1810 in die st. gallische Konkursmasse, welche
in diesem Falle als Hauptmasse erscheine. Appenzell sei demnach
nicht berechtigt, über diesen lediglich aus beweglichem Vermögen
bestehenden Erbtheil einen Separatkonkurs zu Gunsten der frü
hern Gläubiger zu eröffnen und den Erbtheil mit Arrest zu be
legen, indem Biedermann sein Domizil lediglich in Wittenbach,
Kantons St. Gallen, habe. Ein Eigenthumsrecht der frühern
appenzellischen Gläubiger an dem Erbtheil gebe es so wenig als
eine Konkursmasse von 1885, denn dieser Konkurs sei längst
erledigt. Zudem gehe selbst nach 14 des appenzellischen Konkurs
gesetzes der Erbtheil nicht blos die alten, sondern auch die neuen
Gläubiger an und diese Gesetzesbestimmung gewähre den alten
Gläubigern kein Eigenthums sondern nur ein Nachforderungs
recht. Gegenüber dem Konkordat aber könne dieses Gesetz über
haupt nicht angerufen werden. Art. 2 des Konkordats vom
Juni 1810 treffe nicht zu, indem überall keine Drittleute auf
die in der Erbschaft liegenden Effekten dingliche Ansprüche er
heben.
D. Die Regierung von Appenzell Außerrhoden hat den An
trag gestellt, das Bundesgericht wolle erkennen: Es könne dem
klägerischen Begehren mangels Kompetenz nicht entsprechen; der
Kläger habe seine Rechte vor dem Richter des Kantons Appen
zell Außerrhoden geltend zu machen, der staatsrechtliche Rekurs
des J. U. Preisig sei demnach abzuweisen. In der Begründung
dieses Begehrens bemerkt der Regierungsrath: Er habe durch seinen
Entscheid vom 11. März laufenden Jahres lediglich eine Gerichts
standsfrage entschieden. Das Bundesgericht könne daher auch nur
diese Frage prüfen, dagegen noch nicht darüber urtheilen, ob das
erwähnte Erbe an Tablat auszuliefern sei. Zwischen J. U. Preisig
und den Kreditoren von 1885 herrsche Streit darüber, ob jener
Erbtheil, mit dem Tode der Magdalena Klee, Eigenthum der
1885ger Kreditoren geworden sei oder nicht, was zum Mindesten
fraglich sei. Hterüber habe aber gemäß Art. 2 des Konkordates
vom 7. Juni 1810 lediglich der appenzellische Richter zu ent
scheiden, nicht das Bundesgericht. Art. 14 des appenzellischen
Konkursgesetzes sei von jeher dahin ausgelegt worden, daß, wenn
ein Fallit durch Erbschaft oder Glücksfall zu Vermögen gelange,
die Gläubiger denselben zur Nachzahlung des unbezahlt gebliebe
nen Theiles ihrer Forderung anhalten können, und von jeher
habe in solchen Fällen die Rekursbehörde von Amteswegen den
Erbfall publizirt und das Erbe nach Ablauf der Eingabefrist an
die eingeschriebenen und neu angemeldeten Gläubiger vertheilt.
Dieses Verfahren sei durch Verfügung des Regierungsrathes vom
18. Mai 1885 noch präzisirt und bestätigt worden. Die Klee'sche
Erbschaft habe daher am 31. Oktober vorigen Jahres keinen Be
standtheil des Biedermannschen Vermögens gebildet, sondern seit
dem Todestage der Magdalena Klee den alten Gläubigern des
Biedermann gehört, denen sich neue haben anschließen können.
Biedermann habe auch vom 16. bis 31. Oktober vorigen Jahres
kein Verfügungsrecht über den Erbtheil beseßen.
E. Das Kreisschreiben des Regierungsrathes von Appenzell
Außerrhoden vom 18. Mai 1885 lautet folgendermaßen: Wenn
ein Fallit durch Erbschaft oder Glücksfall zu Vermögen gelangt
so sollen alle seine Kreditoren durch öffentliche Bekanntmachung
und außerdem, nach Analogie der Bestimmung im letzten Alinea
von Art. 5 desselben Gesetzes, die bekannten, im Auffallsprotokoll
verzeichneten Gläubiger auch noch speziell zur Eingabe ihrer
Forderungen eingeladen werden, in dem Sinne, daß dann bei der
Ausrechnung nur diejenigen Kreditoren berücksichtigt werden, welche
Eingaben gemacht haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Bescheid des Regierungsrathes von Appenzell Außerrho
den vom 11. März dieses Jahres, gegen welchen der vorliegende
Rekurs sich richtet, ist nicht gegen den Rekurrenten persönlich,
sondern gegenüber der Regierung von St. Gallen als Vertreterin
der Fallimentskommission Tablat erlassen, welche in ihrer Eigen
schaft als Konkursbehörde, respektive Konkursverwaltung im Kon
kurse des Johann Biedermann in Wittenbach die Auslieferung
des dem Biedermann zugefallenen Erbtheils, verlangt hat. Mit
Recht hat aber der Regierungsrath von Appenzell Außerrhoden
die Legitimation des Rekurrenten zur Beschwerde nicht bestritten.
Denn interessirt bei dieser Frage sind selbstverständlich einzig die
Konkursgläubiger des Biedermann und es hat auch nur in deren
Interesse die Fallimentskommission Tablat respektive die Regierung
von St. Gallen, die Aushändigung des Erbtheils verlangt. Be
kanntlich ist es denn auch von jeher als zuläßig erachtet worden,
daß die Konkursbehörde die Geltendmachung der Rechte aus dem
Konkordate vom 7. Juni 1810, insbesondere die Beschwerde beim
Bundesgerichte den einzelnen Gläubigern überlasse. Ein solcher
Fall liegt nun offenbar vor und es ist demnach auf die Beschwerde
einzutreten.
- Der einzige Grund nun, aus welchem die Regierung von
Appenzell Außerrhoden die Auslieferung des fraglichen Erbtheils
an die Konkursmasse in Tablat verweigert hat, besteht darin,
daß die im Jahre 1885 in dem in Waldstatt über Biedermann
ausgebrochenen Konkurse zu Verlust gekommenen Gläubiger den
fraglichen Erbtheil zu Eigenthum ansprechen, über die Begründet
heit dieser Ansprache aber gemäß Art. 2 des erwähnten Konkor
dates der Appenzeller Richter, als derjenige der belegenen Sache,
zu entscheiden habe und daher der Regierungsrath in der Sache
erst kompetent sei, wenn der Richter jene Frage entschieden habe.
3. Nun ist allerdings richtig, daß, wenn eine Konkursmasse
Eigenthumsansprüche auf Herausgabe gewisser in einem andern
Konkordatskantone gelegenen Objekte erhebt, unter der Behauptung,
dieselben gehören dem Kridaren, im Falle der Bestreitung dieser
Ansprüche durch den Inhaber der vindizirten Sachen, nach dem
Konkordate (Art. 2) der Richter der gelegenen Sache über die
Begründetheit dieser Ansprüche zu entscheiden hat (vergl. z. B.
Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen VIII,
S. 467). Allein gleichwohl kann in casu die Weigerung des
Regierungsrathes von Appenzell Außerrhoden, den Erbtheil an
die Konkursmasse Tablat auszuliefern, nicht als begründet erachtet
werden.
4. Der Eigenthumsanspruch der frühern appenzellischen Gläu
biger ließe sich nämlich gewiß nur damit begründen, daß nach
Appenzeller Recht die Konkurseröffnung über einen Schuldner
das Eigenthum am Vermögen desselben auf die Konkursgläubiger
übertrage und in Fällen vorliegender Art die Wirkungen der
Konkurseröffnung auf den Zeitpunkt des Vermögens (Erb
schafts ) Anfalles zurück datirt werden müssen. Dånach hängt
denn aber die Begründetheit der Eigenthumsansprache davon ab,
ob der Kanton Appenzell Außerrhoden nach den bestehenden
Konkordaten zur Eröffnung eines Konkurses über Johann Bieder
mann berechtigt sei, und diese Frage ist, wie auch der Regierungs
rath von Appenzell Außerrhoden anzuerkennen scheint, nicht
jedenfalls nicht ausschließlich von dem appenzellischen Gerichte,
sondern im Beschwerdewege auch vom Bundesgerichte zu ent
scheiden.
5. Daß eine andere Begründung der Eigenthumsansprache der
frühern Gläubiger unmöglich ist, ergibt ein Blick auf Art. 14
des appenzellischen Konkursgesetzes und auf das Kreisschreiben
des Regierungsrathes von Appenzell Außerrhoden vom 18. Mai
1885. Was nämlich den citirten Art. 14 Abs. 2 betrifft, auf
welchen die Regierung von Appenzell sich beruft so ergibt eine
Vergleichung der beiden Lemmata desselben als unzweifelhaften
Sinn dieser Gesetzesbestimmung, daß die im Konkurse eines Schuld
ners zu Verlust gekommenen Gläubiger auf das nachher von
demselben erworbene Vermögen nur insofern greifen können, als
dasselbe dem Schuldner durch Erbschaft oder einen andern Glücks
fall zukommt. Auf das auf andere Weise erworbene Vermögen
dürfen die frühern Gläubiger nicht greifen, sondern nur die neuen
Kreditoren. Allein auch das durch Erbschaft oder einen andern
Glücksfall dem Schuldner zugefallene Vermögen dient nicht blos
zu Befriedigung der im frühern Konkurse zu Verlust gekommenen
Gläubiger, sondern auch der seitherigen Gläubiger. Davon, daß
etwa solches Vermögen direkt den frühern oder allen Gäubigern
zu Eigenthum zufalle, sagt Art. 14 nicht nur nichts sondern
derselbe geht (verbis wenn der Fallit durch Erbschaft oder Glücks
fall zu Vermögen gelangt, so steht allen seinen Gläubigern das
Recht zu, denselben zur Nachzahlung des unbezahlt gebliebenen
Theils ihrer Forderungen anzuhalten ) offensichtlich, und wie
es ja auch nicht anders sein kann, davon aus, daß der Kridar
Erbe und die Erbschaft ihm zugefallen sei. Den frühern Gläubi
gern steht nicht einmal ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung
aus der Erbschaft zu. Hätte der Gesetzgeber den alten Gläubiger
das Eigenthum an solchem Vermögen zusprechen wollen, so hätte
er sich offenbar in der Weise, wie es geschehen ist, gar nicht
ausdrücken können; denn so wie die Gesetzesbestimmung lautet,
sagt sie offenbar gerade das Gegentheil. Und ganz gleich verhält
es sich mit dem Kreisschreiben des Regierungsrathes vom 18. Mai
1885. Auch dieses Kreisschreiben geht seinem klaren Wortlaute
nach davon aus, daß der Fallit durch Erbschaft oder Glückfall zu
Vermögen gelangt sei, also Vermögen erworben habe, und geht
nur insofern über den Wortlaut des mehrerwähnten Art. 14 hin
aus, als es vorschreibt, daß alle Kreditoren von Amteswegen
durch die Auffallskommission, respektive die Gemeindekanzlei, welche
nach Art. 2 mit dem Gemeindehauptmann die Auffallskommission
bildet, und nach Art. 5 ibidem den Schuldenruf besorgt, zur Ein
gabe ihrer Forderungen eingeladen werden sollen, in dem Sinne,
daß dann bei der Ausrechnung nur diejenigen Kreditoren berück
sichtigt werden, welche Eingaben gemacht haben. Offenbar will das
Kreisschreiben nur die, nach Art. 14 des Gesetzes vielleicht zweifel
hafte Frage entscheiden, ob, wenn ein Fallit durch Erbschaft oder
Glücksfall zu Vermögen gelangt, über dieses Vermögen nur auf
bestimmtes Begehren eines zu Verlust gekommenen Gläubigers
desselben Konkurs zu eröffnen sei, oder die Fallimentsbehörde
von Amteswegen zu handeln und den Konkurs zu eröffnen habe,
und löst dann diese Frage in letzterm Sinne; ob mit Recht oder
Unrecht hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Es handelt
sich also offenbar um einen neuen Konkurs mit konkursmäßiger
Vertheilung des Vermögens unter diejenigen Gläubiger, welche
Ansprachen anmelden, mit welcher Annahme auch der Schuldenruf
der Gemeindekanzlei Waldstatt vom 6. Februar dieses Jahres,
worin diejenigen alten und neuen Gläubiger des Johann Bieder
mann, welche auf das Erbe Anspruch machen, ihre Rechnungen
innert zwei Monaten einzureichen haben, ganz in Uebereinstim
mung steht und allein zu vereinbaren ist.
6. Darüber nun, ob nach appenzellischem Recht das Vermögen
des Gemeinschuldners mit dem Konkursausbruche auf die Gläu
bigergesammtheit übergehe, enthält die appenzellische Gesetzgebung
eine positive Gesetzesbestimmung nicht. Allein die Entscheidung
dieser Frage ist in casu nicht nöthig; denn sie ist natürlich gegen
standslos, sobald nach dem Konkordate vom 7. Juni 1810 die
appenzellischen Behörden zur Eröffnung eines Separatkonkurses
über die mehrerwähnte Erbschaft nicht kompetent waren, und diese
Frage ist nun nach Art. 1 des Konkordates ohne weiteres zu
bejahen, denn dieses Konkordat, in Verbindung mit demjenigen
vom 15. Juni 1804, statuirt wie die bundesrechtliche Praxis
konstant ausgesprochen hat die Universalität und Attraktivkraft
des Konkurses zwischen den konkordirenden Ständen mit Bezug
auf das ganze bewegliche Vermögen des Kridars, ohne alle Rück
sicht darauf, ob nach dem kantonalen Rechte der Kridar mit dem
Konkursausbruch nur die Disposition über sein Vermögen verliert
oder letzteres was übrigens kaum in einem Kantone Rechtens
ist auf die Konkursgläubiger eigenthümlich übergeht. Eine Aus
nahme wäre nur insofern zu machen, als es sich um Vermögen
handelte, welches einer frühern Konkursmasse durch Verheimlichung
oder Verschleppung widerrechtlich entzogen worden wäre, indem
wohl in solchem Falle der frühern Konkursbehörde das Recht nicht
abgesprochen werden könnte, in Fortsetzung des frühern Konku
das aufgefundene Vermögen unter die frühern berechtigten Gläu
biger zu vertheilen. Allein ein solcher Fall liegt in casu nicht vor.
7. Ebenso unerheblich wäre auch, wenn etwa der in Appenzell
respektive Waldstatt über den Erbtheil eröffnete Konkurs auf den
Todestag der Magdalena Klee, 16. Oktober vorigen Jahres, zu
rückdatirt werden müßte. Denn nach den Konkordaten vom 7. Juni
1810 und 15. Juni 1804, wie dieselben konstant durch
bundesrechtliche Praxis aufgefaßt und angewendet worden sind,
kann über einen im Konkordatgebiet wohnenden Schuldner der
Konkurs nur an seinem Wohnsitze eröffnet werden, und muß
alles in solchen Konkordatskantonen, wo der Schuldner ein Do
mizil nicht hat, liegende bewegliche Vermögen desselben zur Kon
kursmasse an seinem Wohnsitze abgeliefert werden. Die Konkor
date machen in dieser Beziehung durchaus keinen Unterschied, ob
es sich um einen (neuen) Konkurs über einen bereits Falliten
handelt oder nicht. Unbestritten hat nun aber Joh. Biedermann
schon längst vor Oktober 1890 seinen Wohnsitz nicht mehr im
Kanton Appenzell Außerrhoden, sondern lediglich in Wittenbach,
Kantons St. Gallen, gehabt.
8. Die Beschwerde muß daher gutgeheißen werden, immerhin
jedoch in der Meinung, daß gemäß den citirten Konkordaten auch
die appenzellischen Gläubiger in dem in Tablat über Johann
Biedermann ausgebrochenen Konkurse zugelassen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und die Regierung von Appenzell
Außerrhoden pflichtig erklärt, die dem Joh. Biedermann von Mag
dalena Klee zugefallene Erbschaft an die Konkursmasse in Tablat
auszuhändigen.