- Urtheil vom 18. September 1891 in Sachen Joß.
A. Johann Joß war zu Anfang der 1880ger Jahre Eigen
thümer des Hauses Nr. 103 in Rupperswyl (Aargau), wo er
eine Wirthschaft betrieb. Am 20. Januar 1881 vermiethete er
dieses Haus auf ein Jahr der Elise Gerber geb. Käser, die mit
seiner Zustimmung dasselbe an Johann Schneider weiter ver
miethete. Während der Miethsdauer wurde die Wirthschaft wegen
schlechten baulichen Zustandes des Hauses für einige Zeit poli
zeilich geschlossen. Johann Schneider bezahlte daher der Elise
Gerber nicht den vollen Betrag des Miethzinses. Im Jahre 1882
verkaufte Johann Joß das Haus an Johann Schneider; dieser
Verkauf wurde vor der Fertigung öffentlich ausgeschrieben, gestützt
auf 520 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches, welcher
vorschreibt, wenn Jemand den größern Theil seiner Liegenschaften
veräußern oder das Vermögen seinen Kindern abtrete wolle, so
dürfe die Zufertigung nicht erfolgen, bevor das beabsichtigte
Geschäft öffentlich bekannt gemacht und sämmtliche angemeldeten
Forderungen bezahlt oder darauf angewiesen oder auf andere
Weise sicher gestellt seien. Auf diese Ausschreibung hin meldete
die Elise Gerber eine Entschädigungsforderung von 350 Fr. aus
dem zwischen ihr und Johann Joß am 20. Januar 1881 abge
schlossenen Miethvertrage an. Johann Joß bestritt diese Forde
rung. Da eine Verständigung über dieselbe nicht zu Stande kam,
so wurde sie bei der am 18. August 1882 stattgefundenen Fer
tigung unter Rechtsverwahrung des Verkäufers Johann Joß auf
das Kaufsobjekt überbunden. Im Jahre 1889 wurde das Haus
durch Johann Schneider weiter veräußert; bei dieser Veräußerung
wurde die bestrittene Forderung der Elise Gerber nicht überbunden,
sondern es wurde, zu anderweitiger Sicherstellung derselben, der
Forderungsbetrag sammt Zinsen mit 443 Fr. gerichtlich deponirt.
Im August 1890 stellte daraufhin Elise Gerber das Begehren,
das Deposttum sei ihr herauszugeben, sofern gegen das zu pu
blizirende Begehren innerhalb nützlicher Frist nicht Einwendungen
erhoben werden. Auf erfolgte Publikation bestritten Johann Joß
sowie Anton Joß das Begehren. Elise Gerber trat deßhalb gegen
dieselben beim Bezirksgerichte Lenzburg klagend auf mit dem Be
gehren: Die Beklagten haben das Pfandrecht der Klägerin an
dem Depositum der 350 Fr. nebst Zins seit dem 18. August
1882 respektive 443 Fr. nebst Zins seit 1889, sowie die Deckung
der klägerischen Forderung aus diesem Gelde anzuerkennen respek
tive es sei in Verwerfung der beiden beklagtischen Protestationen
der Klägerin das Depositum aushinzugeben, unter Folge der
Kosten. Johann und Anton Joß bestritten die Kompetenz des
Bezirksgerichtes Lenzburg unter Berufung auf Art. 59 B. V.,
mit der Behauptung, es handle sich um eine persönliche An
sprache, sie seien in Langenthal, Kantons Bern, fest niederge
lassen und aufrechtstehend. Das Bezirksgericht Lenzburg verwarf
indeß diese Einrede durch Entscheidung vom 25. Juni 1891, in
dem es ausführte: Nach konstanter bundesrechtlicher Praxis finde
auf dingliche oder dinglich gesicherte Ansprachen Art. 59 Abs. 1
B. V. keine Anwendung, sondern gelte für solche der Gerichts
stand der gelegenen Sache und zwar auch dann, wenn nicht nur
das Pfandrecht sondern die Forderung selbst bestritten sei. Hier
handle es sich um eine solche dinglich gesicherte Forderung. Denn
bei der Fertigung vom 18. August 1882 habe die ursprünglich
rein persönliche Forderung der Klägerin gemäß der aargauischen
Gesetzgebung durch Anweisung Pfandrecht an der veräußerten
Liegenschaft erlangt. An Stelle des Grundpfandes sei später zu
folge der gerichtlichen Hinterlegung des Forderungsbetrages durch
den Grundpfandschuldner ein Faustpfand getreten; ohne gerichtliche
Hinterlegung des Forderungsbetrages hätte das Grundpfand nicht,
respektive nur unter Ueberbindung der Forderung, weiter veräußert
werden können. Der Hinterlegung müße daher die Bedeutung
einer Ersetzung des Grundpfandes durch ein Faustpfand beige
messen werden.
B. Gegen diese Entscheidung beschweren sich Johann und Anton
foß im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte.
Sie beantragen: Das Bundesgericht möchte erkennen: 1. Es sei
in der Streitsache der Frau Gerber gegen Johann und Anton
Foß nach den Vorschriften des Art. 59 B. V. das aargauische
Gericht nicht zuständig sondern es sei Frau Gerber gehalten, ihren
vermeintlichen Anspruch bei dem Richter des Wohnortes der Be
klagten geltend zu machen. 2. Es sei deßhalb die von den Re
kurrenten und Incidentalklägern aufgeworfene forideklinatorische
Einrede gutzuheißen. 3. Es sei endlich das entgegenstehende Ur
theil des Bezirksgerichtes von Lenzburg vom 3. Juli 1891 aufzu
heben. Alles unter Kostenfolge. Sie führen aus: Durch die
anläßlich einer Liegenschaftenveräußerung geschehene einseitige An
meldung einer Forderung an den Verkäufer könne der verfassungs
mäßige Gerichtsstand nicht geändert werden. Eine solche Anmel
dung vermöge ein gesetzliches Pfandrecht nicht zu begründen
jedenfalls wäre eine Bestimmung der aargauischen Kantonalgesetz
gebung, welche ein solches Pfandrecht anerkennen sollte, mit Art. 59
Abs. 1 B. V. unvereinbar und daher im interkantonalen Verkehr
nicht anwendbar.
C. Die Rekursbeklagte Elise Gerber beantragt: Es sei in
Aufrechthaltung des Urtheils des Bezirksgerichtes Lenzburg vom
3. Juli 1891 der staatsrechtliche Rekurs der Gebrüder Joß als
unbegründet unter Folge der Kosten abzuweisen. Sie macht die
bereits im bezirksgerichtlichen Urtheile angeführten Gründe gel
tend, indem sie insbesondere noch ausführt: Die Klage mache
ein nach dem aargauischen Gesetze gültig begründetes gesetzliches
Pfandrecht geltend; sie sei keine persönliche. Dies ergebe sich schon
daraus, daß sie nicht gegen den ursprünglichen Schuldner als
solchen gerichtet sei, sondern gegen diejenigen, welche den Bestand
des Pfandrechtes bestritten haben. Daß zu diesen auch der ur
sprüngliche Schuldner Johann Joß gehöre, sei ein Zufall.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die streitige Ansprache ist ohne Zweifel eine pfandver
stcherte. Nach 520 und 600 des aargauischen bürgerlichen Ge
setzbuches können, bei Veräußerung des größern Theiles seiner
Liegenschaften durch einen Schuldner, die chirographarischen Gläu
biger desselben Bezahlung oder Sicherstellung durch Anweisung
auf die veräußerten Grundstücke oder auf andere Weise verlangen.
Gestützt auf diese Gesetzesbestimmungen hat die Rekursbeklagte bei
der im Jahre 1882 erfolgten Liegenschaftsveräußerung des Re
kurrenten Johann Joß für ihre, freilich bestrittene, Forderung an
denselben durch Anweisung Pfandrecht an dem veräußerten Grund
stücke erlangt; an Stelle der grundpfändlichen Sicherheit ist dann
bei der Weiterveräußerung des Grundstückes durch den Erwerber
das gerichtliche Depositum getreten. Handelt es sich aber somit
um eine pfandversicherte Ansprache, so kann dieselbe nach kon
stanter bundesgerichtlicher Praxis im Gerichtsstande der gelegenen
Sache realisirt werden, obschon nicht nur das Pfandrecht sondern
auch die Forderung selbst bestritten ist.
- Wenn die Rekurrenten behaupten, ein Pfandrecht habe im
vorliegenden Falle nicht gültig erworben werden können, weil
die Anwendung des 520 des aargauischen bürgerlichen Gesetz
buches auf außerhalb des Kantons wohnende Schuldner mit
Art. 59 Abs. 1 B. V. unvereinbar sei, so können sie mit dieser
Einwendung, abgesehen davon, ob dieselbe an sich begründet wäre
oder nicht, heute nicht mehr gehört werden. Denn in dieser Rich
tung ist ihre Beschwerde verspätet, da sie schon im Jahre 1882
gegen die damals erfolgte Konstituirung des Pfandrechtes hätte
ergriffen werden sollen und nicht erst nachträglich gegen dessen
Realisirung geltend gemacht werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.