- Urtheil vom 27. Dezember 1890 in Sachen
Iselin gegen de Coureelles.
A. Durch Urtheil vom 9. Oktober 1890 hat das Obergericht
deg Kantons Luzern erkannt:
- Beklagter habe die klägerischen Ansprachen von
- 10,000 Fr. laut Eigenwechsel vom 1. November 1887,
- 20,000 Fr. laut Eigenwechsel vom 1. November 1887,
- 20,000 Fr. laut Eigenwechsel vom 1. November 1887,
sämmtliche seit 1. Mai 1889 zu 6% verzinslich, anzuerkennen.
- Beklagter habe sämmtliche Prozeßkosten zu tragen und dem
nach an die Klägerin eine Kostenvergütung zu leisten von
244 Fr. 85 Cts., inbegriffen 67 Fr. 25 Cts. bezahlte erstin
stauzliche Gerichtskosten.
- An ihre Anwälte haben zu bezahjen:
a. Klägerin an Herrn Fürsprech Dr. Zemp 245 Fr. 85 Cts.,
inbegriffen vorerwähnte Gerichtskosten;
b. Beklagter an Herrn Fürsprech Dr. Winkler 391 Fr.
55 Cts.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Vertreter, es sei in Abänderung des obergerichtlichen Urtheils
die Klägerin mit ihren sämmtlichen Forderungen abzuweisen,
unter Kostenfolge.
Dagegen beantragt der Anwalt der Klägerin, es sei unter
gänzlicher Abweisung der gegnerischen Beschwerde das obergericht
liche Urtheil zu bestätigen, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nachdem das Bundesgericht durch Urtheil vom 2. Mai
1890 die vom Beklagten gegen die seine Gerichtsstandseinrede
verwerfende Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern
vom 11. März 1890 eingelegte Weiterziehung als unstatthaft
zurückgewiesen hatte, brachte der Beklagte vor den kantonalen Ge
richten seine einläßliche Antwort vor. In dieser hielt er daran
fest, daß er gemäß Art. 826 O. R. aus den drei eingeklagten
billets à ordre nur am Ausstellungs und Zahlungsorte Paris,
welcher wechselrechtlich als sein Wohnort gelte, belangt werden
könne, nicht aber an seinem gegenwärtigen wirklichen Wohnorte
in Luzern. Die eingeklagten drei Wechsel stehen ausschließlich
unter der Herrschaft des französischen Wechselrechts; nur der
französische Richter könne beurtheilen, ob dieselben in Folge von
Mängeln in der Präsentation, Protesterhebung 2c. verwirkt seien;
eventuell behaupte er, sie seien verwirkt, wofür er in seiner
Duplik darauf hinwies, die Klägerin habe nicht behauptet, die
Präsentation rechtzeitig vorgenommen zu haben. Beide Vorin
stanzen haben die Klage gutgeheißen.
- Der Beklagte geht offenbar davon aus, Art. 826 O. R.
enthalte eine Gerichtsstandsnorm eidgenössischen Rechts, gemäß
welcher Wechselansprüche gegen den Aussteller eines eigenen
Wechsels nur am Zahlungsorte, d. h. sofern ein besonderer
Zahlungsort nicht angegeben ist, am Ausstellungsorte eingeklagt
werden können; der Ausstellungsort gelte wechselrechtlich als
Wohnort des Ausstellers und es sei deßhalb dort für die wechsel
rechtlichen Ansprüche gegen den Aussteller das forum domicilii
als ausschließlicher Gerichtsstand begründet. Diese Anschauung
ist durchaus verfehlt. Die Bestimmung des Art. 876 ist überall
keine prozeßualische, sondern eine materiell rechtliche. Sie enthält
zunächst, daß beim eigenen Wechsel die Angabe eines besondern
Zahlungsortes nicht erforderlich ist, sondern, sofern eine solche
mangelt, der Ausstellungsort zugleich auch als Zahlungs (Er
füllungs ) ort gilt. Speziell die Schlußworte ( und zugleich als
Wohnort des Ausstellers ) sodann bedeuten, analog wie die ent
sprechende Vorschrift des Art. 722 Ziffer 8 für den gezogenen
Wechsel, daß der Ausstellungsort als Wohnort des Ausstellers
gelte für den Wechsel und für die auf Grund des letztern vor
zunehmenden Wechselhandlungen (Hartmann, Deutsches Wechsel
recht, S. 471). Dieser Beisatz ist demnach von Bedeutung
dafür, ob der Wechsel als domizilirter zu erachten ist und es
daher zu Erhaltung des Wechselrechtes gegen den Aussteller der
Protesterhebung bedarf, sowie für den Ort der vor Verfall und
daher nicht am Zahlungsorte als solchem vorzunehmenden Wechsel
handlungen, wie der Präsentation zur Sicht bei Nachsicht
wechseln u. drgl. (s. Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichtes
X7Y7T
XXIII, S. 389 u. f., des Reichsgerichtes VIII, S. 71). Eine
Vorschrift über den Gerichtsstand liegt dagegen darin nicht; über
den Gerichtsstand in Wechselsachen entscheiden vielmehr ausschließ
lich die Bestimmungen der Prozeßgesetze, welche in Wechselsachen
selbstverständlich so wenig wie in andern Sachen durch bundes
gesetzliche, materiell privatrechtliche, Vorschriften über den Er
füllungsort beseitigt oder ersetzt werden. Danach kann denn zwar
davon keine Rede sein, daß, wie die Klägerin und mit ihr die
erste Instanz behaupten, Art. 876 O. R. deßhalb hier nicht zu
treffe, weil derselbe sich auf die Wechselexekution beziehe und daher
gemäß Art. 720 O. R. auf nicht im Handelsregister eingetragene
Personen keine Anwendung finde; dagegen ist, wie bemerkt,
klar, daß Art. 876 die vom Beklagten daraus abgeleitete eidge
nössische Gerichtsstandsnorm nicht enthält und somit die darauf
gestützte Einrede in keiner Weise zu begründen vermag. Steht so
mit die Anwendung einer eidgenössischen Gerichtstandsnorm gar
nicht in Frage, so braucht auch nicht untersucht zu werden, ob,
wenn dies der Fall wäre, eine sachbezügliche Beschwerde an das
Bundesgericht im Wege der eivilrechtlichen Weiterziehung des
kantonalen Endurtheils geltend gemacht werden könnte, oder nicht
vielmehr im Wege des staatsrechtlichen Rekurses gegen die Kom
petenzentscheidung vorgebracht werden müßte.
3. Ist demgemäß Art. 826 O. R. nicht anwendbar, so muß
die Beschwerde ohne weiters abgewiesen werden. Die einzige Ein
wendung, welche der Beklagte außer seiner auf Art. 826 cit.
gestützten Einrede vorgebracht hat, ist die, die eingeklagten billets
à ordre seien präjudizirt. Diese, übrigens gar nicht weiter be
gründete, Einwendung wäre aber gewiß, wie der Beklagte auch
selbst behauptet, nicht nach schweizerischem, sondern nach französi
schem Rechte, als dem Rechte des Ausstellungs und Erfüllungs
ortes (wie auch des wirklichen Wohnortes des Ausstellers zur
Zeit der Ausstellung), zu beurtheilen und es ist daher das
Bundesgericht gemäß Art. 29 O. G. zu deren Beurtheilung
nicht kompetent. Es ist demnach auch nicht weiter zu untersuchen,
ob nicht die sämmtlichen Einwendungen des Beklagten schon deß
halb sich erledigen würden, weil überhaupt gar nicht ein Wechsel
anspruch, sondern der Anspruch aus dem der Wechselausstellung
unterliegenden (Darlehens ) Verhältnisse eingeklagt sei, wie die
Vorinstanz dies annimmt. Beiläufig bemerkt werden mag nur,
daß es durchaus irrig ist, wenn die erste Instanz annimmt,
Personen, die im Handelsregister nicht eingetragen seien, seien
nicht wechselfähig. Vielmehr sind nach dem klaren Wortlaute des
Gesetzes alle vertragsfähigen Personen wechselfähig und unterliegen
daher der materiellen Wechselstrenge, während nur die besondern
Bestimmungen über Wechselexekution und Prozeß auf im Handels
register nicht Eingetragene nicht anwendbar sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten ist verworfen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 9. Oktober 1890 sein
Bewenden.