- Urtheil vom 17. Oktober 1890 in Sachen
Brucker gegen Bresson.
A. Durch Urtheil vom 9. August 1890 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Kläger sei mit seinem Begehren um sofortige Aufhebung
des unter den Parteien bestehenden Kommanditvertrages abge
wiesen.
- Ebenso seien die weitern klägerischen Begehren um
a. Rückerstattung der Einlage von 25,000 Fr. nebst Zins
und um
b. Entschädigung des hälftigen Werthes des Rezeptes für
Korahbitter mit 2000 Fr.
abgewiesen.
3. Das Begehren des Beklagten um Einzahlung von weitern
25,000 Fr. in's Geschäft Bresson Cie. habe als erledigt, re
spektive zurückgezogen zu gelten.
4. Soweit über die ergangenen Kosten nicht bereits definitiv
anders entschieden wurde seien die Gerichtskosten in beiden In
stanzen vom Kläger zu bezahlen; alle weitern Kosten seien gegen
seitig wettgeschlagen.
5. An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
a. Kläger an Herrn Fürsprech Dr. Zemp 385 Fr. 95 Cts.
b. Beklagter an Herrn Fürsprech J. L. Schmid. (Kostennote
liegt nicht bei.)
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt, es sei in Abänderung des zweitinstanzlichen Urtheils
der zwischen den Litiganten geschlossene Kommanditvertrag sofort
aufzuheben und habe Beklagter dem Kläger die Einlage im Be
trage von 25,000 Fr. sammt Zins à 5% seit dem faktischen
Austritte des Klägers zurückzuerstatten, unter Kosten und Ent
schädigungsfolge. Auf das vor den kantonalen Instanzen gestellte
weitere Begehren um Erstattung der Hälfte des Werthes des Re
zeptes für Korahbitter mit 2000 Fr. werde verzichtet.
Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten es sei der Ant
wortschluß in allen Theilen gutzuheißen und demgemäß in der
Hauptsache das obergerichtliche Urtheil zu bestätigen, dagegen dessen
Entscheidung über den Kostenpunkt dahin abzuändern, daß die
sämmtlichen Kosten dem Kläger auferlegt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 1. Januar 1888 wurde zwischen den Parteien ein
schriftlicher in französischer Sprache abgefaßter Vertrag abge
schlossen, wonach der Kläger I. M. Brucker als Kommanditär
mit einer Einlage von 25,000 Fr. in das Handelsgeschäft des
Beklagten Th. Bresson in Luzern (Wein, Spirituosen ec.) eintritt,
welches unter der Firma Th. Bresson Cie. weiter betrieben
werden soll. Der Vertrag bestimmt u. A.: Dem Kommänditär
werde das Recht auf die Hälfte des Gewinnes zugesichert,
aus den Verträgen resultire, welche zwischen Bresson und ver
schiedenen von ihm vertretenen Häusern bestehen und zwar
die Dauer der Kommandite, welche auf fünf Jahre festgesetzt
werde. Die Einzahlung des Kommanditkapitals soll am 20.
nuav 1888 bei der Bank in Luzern erfolgen, bei welcher
ma Th. Bresson Cie. ein Kontokurrent werde eröffnet
werden und es erhält der Kommanditär für dasselbe einen jähr
lichen Zins von 500 Fr. welcher dem Jahresgewinn vor dessen
Vertheilung zu entheben ist. Sofern die Ausdehnung des Ge
schäftes dies erheischen sollte, verpflichtet sich der Kommanditär,
das Kommanditkapital auf 50,000 Fr. zu erhöhen, wo ihm dann
für die zweite Einzahlung ein jährlicher Zins von 5% zu ent
richten ist. Um das Beibringen der Kundschaft auszugleichen
(pour égaliser l apport de la clientèle) bezahlt I. M. Brucker
dem Th. Bresson eine Summe von 5000 Fr. jedoch unter dem
Vorbehalte, daß wenn bei gutem Geschäftsgange die Kommandite
wegen Verschuldens oder auf Verlangen des Bresson vor Ablauf
von 10 Jahren aufhören sollte und Brucker kein Konkurrenzge
schäft eröffne, noch in ein solches in der Schweiz binnen zwei
Jahren nach Auflösung des Vertrages eintrete, Bresson ihm
seinen Antheil an der Kundschaft eine Entschädigung von 3000 Fr.
zu bezahlen habe. Beide Gesellschafter haben gleichen Antheil an
Gewinn und Verlust. P. M. Brucker soll thätigen Antheil an
den Geschäften nehmen und per procura zeichnen. Er hat die
Aufsicht über die Fabrikation, die Versendungen, den Detailverkehr
das Innere der Geschäfsführung im Allgemeinen und hat einige
Reisen zu machen. Im Laufe des Jahres entnehmen Th. Bresson
und P. M. Brucker jeder der Gesellschaftskasse monatlich 250 Fr.
(Pendant le courant de l année Th. Bresson et M. P. Brucker
prélèveront chacun 250 fr. par mois à la caisse sociale). De
Vertrag trat in's Leben und es wurde die Kommanditeinlage von
25,000 Fr. von P. M. Brucker einbezahlt. Das Geschäft soll,
nach der Angabe der Klage, einen erfreulichen Aufschwung
nommen haben; allein zwischen den Gesellschaftern traten sehr
bald Zerwürfnisse ein. Am 27. Juni 1888 schrieb Bresson
Brucker, es wäre wünschenswerth, daß dieser sich hie und da auf
dem Bureau zeigen würde, um ihn zu vertreten. Am 11. Sep
tember 1888 ließ dagegen Brucker dem Bresson durch seinen An
walt anzeigen, daß er sofortige Aufhebung des Vertrages und
Sicherstellung seines Guthabens einschließlich einer Entschädigung
für vorzeitige Vertragsaufhebung verlange, weil er in Erfahrung
gebracht habe und beweisen könne, daß Bresson im Kursaale um
hohe Summen Baccarat zu spielen pflege, wodurch die Interessen
seines Gesellschafters auf's höchste gefährdet werden. Bresson er
widerte hierauf, es sei nicht richtig, daß er um hohe Summen
gespielt habe; er habe nie so gespielt, daß dadurch seine Stellung
hätte gefährdet oder er auch nur in Verlegenheit hätte gebracht
werden können; übrigens habe er, wie viele andere anständige
Leute auch, mit seinem eigenen Gelde und nicht mit solchem der
Gesellschaft gespielt und dasselbe nicht verloren. Seine Besuche im
Kursaale haben durchaus im Interesse des Geschäftes gelegen,
da er für dasselbe die Weinlieferungen für dieses Etablissement
erlangt habe. Brucker habe keinen Grund sich zu beschweren, wohl
aber wäre er (wegen der Unthätigkeit des Brucker u. s. w.) hiezu
berechtigt. Ihm könnte an sich die Auflösung des Gesellschafts
vertrages nur erwünscht sein; allein die von Brucker erhobenen
Prätensionen und angegebenen Gründe erkenne er nicht an. Am
30. September 1888 erhob sodann Bresson Klage gegen Brucker
mit dem Begehren, derselbe habe den eingegangenen Vertrag als
zu Recht bestehend anzuerkennen und demnach die hierin bedungene
Summe von 5000 Fr. an Bresson zu bezahlen; er habe ferner
die bei der Bank in Luzern enthobenen Gesellschaftsgelder mit
479 Fr. 75 Cts. nebst Zins in's Geschäft einzulegen; die be
bezogenen Monatssaläre mit 1250 Fr. nebst Zins zurückzuer
statten und grundsätzlich Schadenersatz zu leisten. Am 5. Oktober
1888 reichte dagegen P. M. Brucker seinerseits diejenige Klage
ein, welche den Gegenstand des gegenwärtigen Prozesses bildet
und mit welcher er sofortige Aufhebung des Gesellschaftsvertrages
und Rückerstattung seiner Einlage u. s. w. verlangt. Von beiden
kantonalen Instanzen ist, trotz der zeitlichen Priorität der Klage
des Bresson, die Klage des Brucker wegen ihrer präjudiziellen
Bedeutung zuerst beurtheilt worden. Zu Begründung seines Be
gehrens um sofortige Aufhebung des Gesellschaftsvertrages hatte
Brucker in der Klage geltend gemacht: 1. Der Beklagte treibe im
Kurhause zu Luzern gewohnheitsmäßig Hazardspiele; es sei dort
allabendlich Baccarat um hohe in die Hunderte gehende Summen
gespielt worden. Bei diesen, dem allgemeinen Publikum nur in
beschränktem Maße zugänglichen, Spielen habe der Beklagte eifrig
mitgewirkt und dabei selbst die Bank gehalten. Dieses Verhalten
des Beklagten sei für den Kläger als dessen Gesellschafter gefähr
dend, zumal jener kein Vermögen besitze und vor einiger Zeit in
St. Gallen mit einem Defizit von circa 10,000 Fr. in Konkurs
gefallen sei. 2. Da die Spiele im Kursaale bis tief in die Nacht
zu dauern pflegen, habe der Beklagte in Folge seiner Theilnahme
an denselben das Geschäft vernachläßigt, indem er zuweilen erst
gegen Mittag zur Arbeit gekommen sei. 3. Der Beklagte habe
das gesammte Guthaben des Geschäftes bei der Bank in Luzern
bis auf 476 Fr. 15 Cts. bezogen, den dortigen Verkehr eigen
mächtig und ohne Mittheilung an den Kläger aufgehoben und
dem Vernehmen nach mit einem andern Bankhause Falk Cie.
angeknüpft. Dieser Wechsel sei für den Kläger unerträglich, da er
wohl bei der Bank in Luzern, nicht aber bei dem andern Geschäfts
hause in der Lage sei, über die Situation der Gemeinschafsfirma
sich Aufschlüsse zu verschaffen. Nach Einleitung des Prozesses
wurde das Verhältniß der Parteien ein immer gespannteres.
Brucker besuchte seit dem Prozeßbeginn das Geschäft überhaupt
nicht mehr. Derselbe hatte in Erfahrung gebracht, daß Bresson
französischer Derserteur sei und bei Erwerb der Niederlassung in
Luzern im Jahre 1887 einen im Jahre 1877 für 10 Jahre
ausgestellten, bereits ausgelaufenen, französischen Paß deponirt
habe, in welchem das Datum der Ausstellung von 1877 in 1879
verändert war; er erstattete deßhalb gegen Bresson Strafanzeige
wegen Urkundenfälschung. Bresson wurde in Folge dieser Anzeige
vorübergehend verhaftet, indeß, nachdem für ihn eine Realkaution
von 25,000 Fr. war geleistet worden, wieder auf freien Fuß ge
setzt. Bresson veranlaßte hierauf seinerseits die strafrechtliche Ver
folgung des Brucker wegen Urkundenfälschung, Konkubinats und
Unterdrückung des Familienstandes, weil dieser im Konkubinate
lebe sich aber als verehelicht ausgegeben und in das ihm übergebene
Hausbüchlein eingetragen habe. Beide Parteien wurden, Bresson
(der übrigens im Jahre 1889 einen ordnungsmäßigen Immatri
kulationsschein einlegte) wegen Fälschung eines Ausweispapiers,
Brucker wegen Konkubinats, und unrichtiger Angaben bei einer
Behörde vom Statthalteramte Luzern durch bedingten Strafbefehl
vom 1. Februar 1889 polizeilich bestraft und haben sich dem
Strafbefehle unterworfen. Später, am 20. Mai 1889, ging Brucker
neuerdings gegen Bresson strafrechtlich vor wegen Betruges
(begangen durch falsche Vorgaben respektive Unterdrückung der
Wahrheit bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages), Unterschlagung
(der bei der Bank in Luzern bezogenen Gesellschaftsgelder) und
Hazardspiels. Nachdem diese Klage am 2. Juni 1889 vom Ver
höramte als grundlos von der Hand gewiesen worden war, erhob
wieder Bresson eine Strafklage gegen Brucker wegen Unter
schlagung (eigenmächtigen Bezuges des Restguthabens bei der
Bank in Luzern im Betrage von 476 Fr. 15 Cts.) und
Drohung, über deren Erledigung aus den Akten nichts erhellt.
Neben diesen Strafprozessen wurden zwischen den Parteien auch
noch Injurienprozesse geführt. Im gegenwärtigen Civilprozesse
hat die erste Instanz (Bezirksgericht Luzern), den Gesellschafts
vertrag als auf 1. Oktober 1888 aufgelöst erklärt, dagegen den
Kläger mit seinen übrigen Begehren zur Zeit im Sinne der
Motive abgewiesen und zwar wesentlich aus folgenden Gründen:
Die Thatsache, daß Bresson im Kursaale zu Luzern gespielt habe,
genüge für sich allein nach den vorliegenden Umständen nicht, um
die vorzeitige Auflösung der Gesellschaft zu rechtfertigen. Ebenso
berechtige die Thatsache, daß Bresson den Verkehr mit der Bank in
Luzern abgebrochen und dafür einen solchen mit Falk Cie. an
geknüpft habe, den Brucker nicht zur Auflösung des Vertrages,
denn es habe ja dem Brucker jederzeit freigestanden, sich über die
Verwendung seiner Einlage in den eigenen Büchern der Firma
Bresson Eie. zu vergewissern und er könne sich daher nicht
darüber beschweren, daß ihm durch die fragliche Maßnahme die
Möglichkeit der Kontrolle entzogen worden sei. Dagegen sei ent
scheidend für die Auflösung des Vertrages das feindselige persön
liche Verhältniß der Parteien, wie es durch die geführten Straf
prozesse dokumentirt sei und welches ein weiteres gedeihliches Zu
sammenwirken der Gesellschafter im Sinne des Gesellschaftsver
trages als gänzlich ausgeschlossen erscheinen lasse. Freilich habe
sich das Verhältniß der Parteien erst im Laufe des Prozesses zu
einem thatsächlich feindseligen gestaltet. Allein der Grund hiefür
sei schon vor dem Prozesse gelegt gewesen, und sodann greife
überhaupt bei Würdigung der Frage, ob ein wichtiger Grund
für Auflösung einer Gesellschaft vorliege, das richterliche Ermessen
Platz. Es würde zu unhaltbaren Konsequenzen führen, wenn der
Richter entscheidende Thatsachen die im Laufe des Prozesses ein
getreten seien, deßhalb nicht berücksichtigen dürfte, weil sie zur
Zeit des Eintretens der Litispendenz noch nicht in so ausge
sprochener Weise vorhanden gewesen seien. Sei also der Gesell
schaftsvertrag als aufgelöst zu erklären, so seien dagegen die
übrigen klägerischen Begehren zur Zeit abzuweisen, da nach Auf
lösung der Gesellschaft zunächst eine Bereinigung des finanziellen
Standes derselben Platz greifen müsse. Die zweite Instanz, das
Obergericht des Kantons Luzern dagegen erkannte abändernd in
der Fakt. A ersichtlichen Weise und im Wesentlichen mit der Be
gründung: Kraft der geltenden Verhandlungs und Eventual
maxime sei der Richter an diejenigen Thatsachen gebunden,
welche die Parteien zur Begründung ihrer Begehren geltend ge
macht haben; es sei daher nicht zuläßig, von Amteswegen selbst
faktisch vorhandene, aber von den Parteien nicht erhobene Ver
hältnisse als Grundlage des Urtheils heranzuziehen. Das Urtheil
der ersten Instanz, so wie es begründet sei, könne daher nicht
aufrecht erhalten werden. Der Richter habe nur zu prüfen, ob
die in der Klage vorgeschützten Gründe für die vorzeitige Auf
hebung des Gesellschaftsvertrages zutreffen und wenn ja, ob sie
das klägerische Begehren rechtfertigen. Dies sei, wie auch die
erste Instanz anerkenne, zu verneinen. Aus dem geführten
Zeugenbeweise ergebe sich (nachdem auf die Depositionen der
Zeugen Meyerhofer und Burkhardt wegen offensichtlicher Be
fangenheit nicht abgestellt werden könne), daß Bresson im Sommer
1888 wiederholt bis nach Mitternacht im Kursaale bei den dor
tigen Spielen, und zwar Baccarat wie Baraque, sich betheiligt
und dabei nicht ganz unbedeutende Summen riskirt habe. Allein
es sei nicht erwiesen, daß er erhebliche Verluste erlitten, Gesell
schaftsgelder zu Spielzwecken verwendet, oder durch sein Spiel die
Einlage des Klägers gefährdet habe. Bei dieser Sachlage könne
in dem Spielen des Beklagten ein wichtiger, zu vorzeitiger Auf
lösung der Gesellschaft berechtigender Grund nicht gefunden
werden, zumal feststehe, daß der Beklagte beim Spielen sehr sorg
fältig verfahren sei und daß der Kläger schon vor dem Abschlusse
des Gesellschaftsvertrages gewußt habe, der Beklagte betreibe die
fraglichen Spiele, auch selbst im Sommer 1887 wie noch zu An
fang der Saison von 1888 im Kurhause gespielt habe. Auch sei
nicht erwiesen, daß das sogenannte Baccarat Spiel, wie es im
Kurhause betrieben werde, ein eigentliches Hazardspiel sei, wofür
darauf zu verweisen sei, daß der Bundesrath gemäß seiner Zu
schrift an den Regierungsrath des Kantons Luzern vom 28. Ok
tober 1887 sich, wenigstens zur Zeit, nicht veranlaßt gesehen
habe, dieses Spiel zu unterdrücken. Der Vorwurf nachläßiger
Geschäftsbesorgung sei unbegründet und der Abbruch des Ge
schäftsverkehrs mit der Bank in Luzern sei nicht geeignet, die vor
zeitige Auflösung der Gesellschaft zu rechtfertigen, wofür, neben
dem von der ersten Instanz Ausgeführten, noch bemerkt werden
möge, daß die klägerische Einlage von 25,000 Fr. eben in das
Geschäft gemacht worden sei und daher hiefür habe verwendet
werden können, ein allmäliger Rückzug des Guthabens zu Ge
schäftszwecken sei daher jedenfalls statthaft gewesen; auch sei im
Vertrage nicht bestimmt, daß der Kontokurrent der Firma Th.
Bresson Cie. bei der Bank in Luzern belassen werden müsse.
2. Wenn die Vorinstanz ausgesprochen hat, es dürfen nur die
in der Klageschrift geltend gemachten Auflösungsgründe berück
sichtigt werden, so ist diese Entscheidung als eine prozeßuale für
das Bundesgericht verbindlich. Allerdings ist in Gemäßheit des
Art. 547 O. R. darüber, ob ein wichtiger Grund für vorzeitige
Auflösung der Gesellschaft vorliege nach richterlichem Ermessen
zu entscheiden. Allein der Grundsatz des Art. 547 ist ein ma
riell rechtlicher, kein prozeßualischer. Das richterliche Ermessen
entscheidet gemäß Art. 547 cit. darüber, ob die in prozeßualisch
richtiger Form vorgebrachten Auflösungsgründe als wichtige zu
betrachten feien und daher den Kläger zu vorzeitiger Auflösung
der Gesellschaft berechtigen; für die prozeßuale Form ihres Vor
bringens hingegen ist das kantonale Gesetz des Prozeßortes maß
gebend; dürfen nach diesem Thatsachen, welche nicht bereits in der
Klageschrift vorgebracht wurden, im Prozesse nicht mehr berück
sichtigt werden, so hat es dabei sein Bewenden. Es ist auch klar,
daß Auflösungsgründe, um vom Richter berücksichtigt werden zu
können, von der Partei als solche müssen geltend gemacht worden
sein. Die Kognition des Richters beschränkt sich, da es sich durchaus
um privatrechtliche Ansprüche handelt, darauf, ob diejenigen
Gründe, welche von der Partei hiefür geltend gemacht werden,
ihr ein Recht zum vorzeitigen Rücktritte vom Vertrage verleihen;
ob sie ein solches aus anderweitigen, von ihr nicht geltend ge
machten Gründen allfällig ableiten könnte, ist vom Richter nicht
zu untersuchen. Dieser hat nur zu prüfen, ob die Auflösungser
klärung, so wie sie in prozeßualisch zuläßiger Form abgegeben
wurde, durch eine justa causa gerechtfertigt sei.
3. Nun stellt Art. 547 O. R. lediglich den Grundsatz auf
daß die vorzeitige Auflösung einer Gesellschaft dann verlangt
werden könne, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Eine er
schöpfende oder auch nur exemplifikative Aufzählung bestimmter
einzelner Auflösungsgründe gibt das Gesetz nicht und ebensowenig
stellt es mit ausdrücklichen Worten ein allgemeines Kriterium
auf, welches der Richter seiner Entscheidung im Einzelfalle zu
Grunde zu legen hätte. Im Sinne und Geiste des Gesetzes ist
indeß als leitendes Prinzip, welches dem richterlichen Ermessen
zur Richtschnur zu dienen hat, festzuhalten, daß ein Gesellschafter
zu vorzeitiger Auflösung der Gesellschaft dann berechtigt ist, wenn
die wesentlichen Voraussetzungen persönlicher oder sachlicher Art,
unter welchen der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde, nicht
oder nicht mehr vorhanden sind, (vergleiche Renaud, Recht der
Kommanditgesellschaft, S. 459 und Hahn, Kommentar
zum deutschen Handelsgesetzbuch ad Art. 125, 1), so
daß die Erreichung des Gesellschaftszweckes in der beim Abschlusse
des Gesellschaftsvertrages beabsichtigten Art unmöglich oder wesent
lich erschwert ist. Fragt sich nun, ob dies im vorliegenden Falle
nach Maßgabe der in der Klage geltend gemachten Auflösungs
gründe zutreffe, so hat heute der klägerische Anwalt an der
(übrigens nach dem Thatbestande der Vorinstanz unbegründeten)
Behauptung, der Beklagte habe das Geschäft vernachläßigt, nicht
XVI 1890
festgehalten. Daß der Beklagte zum Bezuge der bei der Bank in
Luzern einbezahlten Kommanditeinlage und zu deren Verwendung
zu Gesellschaftszwecken berechtigt war, auch die Gesellschaftsgelder
bei einem andern Bankhause anlegen durfte, ist von der Vorin
stanz völlig zutreffend ausgeführt worden; eine vertragswidrige
Verwendung der Kommanditeinlage oder anderer Theile des Ge
sellschaftsvermögens zu Privatzwecken des Beklagten aber ist vom
Kläger nicht behauptet und noch weniger nachgewiesen worden.
Es kann sich also, da anderweitige Momente in der Klage nicht
geltend gemacht worden sind, nur fragen, ob nicht das Hazard
spiel des Beklagten den Kläger zu sofortigem Rücktritte vom Ver
trage berechtige. In dieser Richtung ist anzuerkennen, daß unter
Umständen die Mitgesellschafter zu sofortiger Auflösung der Ge
sellschaft berechtigt sind, wenn ein Gesellschafter sich dem Hazard
spiele ergibt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich gerade
um staatlich verbotene oder um geduldete Spiele, um reine
Glücksspiele oder um Spiele handelt, bei welchen neben dem Zu
fall auch Geschicklichkeit oder Berechnung eine gewisse Rolle spielen.
Zwar liegt ja in dem Hazardspiele des Gesellschafters kein Ver
stoß gegen vertragliche Verpflichtungen und, auch insoweit als es
sich um staatlich verbotene Spiele handelt, keine unerlaubte Hand
lung gegenüber der Gesellschaft, Allein als wichtiger Grund im
Sinne des Art. 547 O. R. kann auch ein anderweitiges Ver
halten des Gesellschafters in Betracht kommen, sofern es eben
geeignet ist, die wesentlichen Voraussetzungen, unter welchen der
Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde, als hinfällig erscheinen
zu lassen. Dies trifft nun dann zu, wenn der Gesellschafter der
Spielleidenschaft in einer Weise fröhnt, daß er dadurch seine
wirthschaftliche Lage oder Kredit und Ruf der Gesellschaft und der
Gesellschafter gefährdet und damit das Vertrauen, welches die
Mitgesellschafter bei Abschluß des Vertrages in ihn, als ordent
licher Geschäftsmann, setzen konnten, verscherzt. Nun ist aber im
vorliegenden Falle wohl festgestellt, daß der Beklagte wiederholt
und um nicht ganz unbedeutende Beträge im Kursaale zu Luzern
Baccarat (wie auch Baraque) gespielt hat. Dagegen ist nicht er
wiesen, daß er durch sein Spielen seine ökonomische Lage irgend
gefährdet habe; vielmehr erscheint dies nach den thatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz als ausgeschlossen, da ja der Be
klagte stets nur sehr vorsichtig gespielt haben soll. Daß der Kre
dit oder Ruf der Gesellschaft durch das Spielen des Beklagten
geschädigt worden sei, hat der Kläger selbst nicht behauptet und es
kann dieser um so weniger die sofortige Auflösung der Gesell
schaft verlangen, als ja die Vorinstanz feststellt, er habe bereits
bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages gewußt, daß der Beklagte
sich an den Spielen im Kursaale betheilige. Ein wichtiger Grund
im Sinne des Art. 547 O. R. liegt demnach nicht vor.
4. Ist somit die vorinstanzliche Entscheidung in der Haupt
sache einfach zu bestätigen, so muß es, wie das Bundesgericht
bereits häufig ausgesprochen hat, auch im Kostenpunkte bei der
selben sein Bewenden haben, da es sich bei Verlegung der Kosten
lediglich um Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes handelt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 9. August
1890 sein Bewenden.
juridique.