- Urtheil vom 1. November 1890 in Sachen
Stadtgemeinde St. Gallen.
A. Nachdem das Bundesgericht in Sachen der Stadtgemeinde
St. Gallen gegen die Standeskommission des Kantons Appen
zell Innerrhoden seine Entscheidung vom 21. Juni 1889 (siehe
dieselbe, aus welcher der Thatbestand ersichtlich ist, Amtliche
Sammlung XV, S. 20 u. ff.) ausgefällt hatte, theilte die
Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden dem
Gemeinderathe der Stadt St. Gallen, auf dessen erneuertes Be
gehren, durch Schreiben vom 26. Aagust 1889, mit, sie müsse,
in Gemäßheit des kantonalen Gesetzes vom 26. August 1888
betreffend Ableitung von Quellen oder Wasser aus öffentlichen
Gewässern, sein Gesuch um Gestattung der Ableitung der Quellen
der Alp Dunkelberndli ablehnen, weil öffentliche Interessen dessen
Gewährung entgegenstehen; aus dem gleichen Gesichtspunkte
unterbleibe auch, abgesehen von andern Gründen, die vom Ge
meinderathe mit Schreiben vom 24. August 1888 nachgesuchte
Ansetzung einer Provokationsfrist, welche als gegenstandslos er
scheine. Sollte der Gemeinderath sich bei diesem Bescheide nicht
beruhigen können, so stehe ihm nach dem Gesetze vom 26. August
1888 die Berufung an den Großen Rath zu. Zur Begründung
dieses Bescheides wird in dem Schreiben der Standeskommission
im Wesentlichen bemerkt: Die Standeskommission habe nach Maß
gabe des Gesetzes vom 26. August 1888 das Gutachten des Bezirks
rathes Schwende eingeholt, welches zum Antrage auf Ablehnung
des Gesuches gelange; sie befinde sich des weitern im Besitze von
Gutachten Sachverständiger, welche in der Ableitung der Berndli
quellen eine öffentliche Gefahr für die Landeskultur erblicken. Die
Sachverständigen betonen namentlich, daß die Berndliquellen im Ge
gensatze zu den übrigen Zuflüssen des Weißbaches und zum Brül
bache die konstanteste Wassermenge zur Sitter liefern, daß diese
Quellen bis jetzt die Flößerei auf dem Weißbach ermöglichen
halfen, daß die Ableitung derselben das öffentliche Fischereiregal
ungemein gefährden würde und daß ferner die Verwendung dieser
Quellen zur Verbesserung trockener Weiden und Bergwiesen und
zur Versorgung des eigenen Landes mit Trinkwasser früher oder
später ernstlich in Frage kommen müsse. Die Standeskommission
gelange auf Grund eigener Prüfung zu dem gleichen Ergebnisse,
das innerrhodische Land sei eher wasserarm als wasserreich und
könne, ohne seine eigene Kulturentwicklung zu gefährden, kein
Wasser abgeben.
B. Gegen diesen Bescheid ergriff die Stadtgemeinde St. Gallen
mit Eingabe vom 15./24. Oktober 1889 den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht. Sie führt aus:
- Der angefochtene Bescheid enthalte eine Verletzung der in
Art. 4 der innerrhodischen Kantonsverfassung niedergelegten Ga
rantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums jeder Art. Zu diesem
unverletzlichen Eigenthum gehören auch die Berndliquellen und
gehöre nach allgemein anerkanntem Rechtsgrundsatze die im Be
griffe des Eigenthums als der ausschließlichen Herrschaft über die
Sache enthaltene Berechtigung, diese Quellen nach Bedarf zu be
nutzen, also auch abzuleiten. Der angefochtene Bescheid enthalte
eine Verletzung dieses Quelleneigenthums, welche für den Eigen
thümer einer Vernichtung desselben gleichkomme, da dieses Eigen
thum für die Stadt St. Gallen nur dann einen Werth habe,
wenn dasselbe seiner Zweckbestimmung, zur Trinkwasserverforgung
für die Stadt St. Gallen verwendet zu werden, dienen könne.
Das kantonale Gesetz vom 26. August 1888, vermöge den an
gefochtenen Bescheid nicht zu rechtfertigen. Dasselbe finde auf die
Ableitung der Berndliquellen schon darum keine Anwendung
weil die Stadt St. Gallen die Berndlialp mit deren Quellen vor
seinem Erlaß, am 12. August 1886/23. August 1888, eigen
thümlich erworben und den Willen zur Ableitung der Quellen
ebenfalls vorher, nämlich am 24. August 1888, gegenüber der
Standeskommission erklärt habe. An diesem Rechtsbestande habe,
gemäß dem anerkannten Rechtsgrundsatze, daß privatrechtliche
Gesetze keine rückwirkende Kraft besitzen, durch ein nachher er
lassenes Gesetz nichts mehr geändert werden können; hieran
müsse im vorliegenden Falle um so mehr festgehalten werden,
als das Gesetz vom
- August 1888 offensichtlich nur
zu dem Zwecke in aller Ueberstürzung eingeführt worden sei,
um wohlerworbene Rechte zu kränken und die Stadt St. Gallen
in ihrem Eigenthum zu schädigen. Das Gesetz sei aber über
haupt, weil im Widerspruche mit Art. 4 K. V. stehend, un
gültig. Wenn dasselbe bestimme, daß die Ableitung von Quellen
an die Einwilligung der Standeskommission geknüpft seit
mit Rekurs an den Großen Rath, so sei damit das Quellen
eigenthum in einer seiner wesentlichsten Funktionen der Willkür
der Behörden überliefert und des verfassungsmäßigen Schutzes
beraubt. Es handle sich bei diesem Tendenz und Gelegenheitsge
setze nicht etwa darum, sichernde und schützende Bestimmungen über
Ableitung von Quellen zu treffen, was allfällig innert der
Schranken des Art. 4 K. V. statthaft sein könnte, sondern das
Gesetz liefere ganz einfach das gesammte Quelleneigenthum dem
Belieben der politischen Landesbehörden aus, denen es ein leichtes
sein werde, in jedem Falle irgend ein bestehendes Recht oder ein
öffentliches Interesse gefährdet zu finden. Das Gesetz sei daher
in Wahrheit nichts anderes, als eine Aufhebung des durch Art. 4
K. V. gewährleisteten Schutzes für eine Kategorie von Eigen
thum. Zu einer solchen Maßregel sei der Gesetzgeber nicht befugt.
lit dem gleichen Rechte könnte Innerrhoden ein Gesetz erlassen,
des Inhaltes: Die Benutzung des Grundeigenthums in Inner
rhoden ist an die Bewilligung der Standeskommission geknüpft,
Eine sachliche Prüfung der in dem angefochtenen Bescheide für die
Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung angeführten Gründe
ergebe, daß von einer Schädigung bestehender Rechte oder öffent
licher Interessen durch die Ableitung der Quellen keine Rede sei
und öffentliche Interessen nur fingirt und vorgeschützt werden, um
der Stadt ihr Recht nicht werden zu lassen. Weder die Flößerei
noch der Fischbestand, weder die Bewässerung von Alpen und der
gleichen und die Viehtränke noch die Wasserversorgung innerrho
discher Ortschaften werde durch die Ableitung der Berndliquellen ge
fährdet. Eine unparteiische gründliche Untersuchung des Projektes
der Stadt St. Gallen werde dies zweifellos beweisen und darthun,
daß die Befürchtungen der Standeskommission lediglich Vorwände
und Ausflüchte seien, um der Stadt St. Gallen die Trinkwasser
versorgung unmöglich zu machen. Die Stadtgemeinde beantrage
zum Nachweise hiefür, alle in Betracht fallenden Verhältnisse durch
eine vom Bundesgerichte zu bestellende Expertenkommission unter
suchen und begutachten zu lassen.
2. Der angefochtene Bescheid verweigere definitiv den Erlaß
einer Provokation zu Ermittlung privatrechtlicher Ansprüche und
zwar aus dem einzigen Grunde, weil eine solche, nachdem die
Ableitung der Quellen wegen entgegenstehender öffentlicher Inte
ressen nicht gestattet werde, gegenstandslos sei. Hierin liege eine
Rechtsverweigerung und eine Verletzung der durch Art. 60
B. V. gewährleisteten Rechtsgleichheit. Denn die Stadt St. Gallen
habe, wie auch das Bundesgericht anerkannt habe, ein Recht
auf Gebrauch des in Innerrhoden zu Recht bestehenden Behelfs
der Provokation privatrechtlicher Ansprüche durch Publikation
der Landeskanzlei. Der von der Standeskommission angeführte
Grund sei unstichhaltig. Da der von der Standeskommission
rücksichtlich der sogenannten öffentlichen Interessen eingenommene
Standpunkt unhaltbar sei, so sei das Begehren um Erlaß der
Provokation nicht gegenstandslos, sondern sehr aktuell. Die Er
mittlung privatlicher Ansprüche sei übrigens von der Behandlung
der Opposition wegen öffentlicher Interessen unabhängig. Beide
Verhandlungen können und sollen simultan durchgeführt werden.
3. Das Bundesgericht habe hie und da einen Rekurrenten
angewiesen, seine Beschwerde vorerst beim Großen Rathe des be
treffenden Kantons anzubringen. Die Stadt St. Gallen ersuche
hievon im vorliegenden Falle Umgang zu nehmen, zumal gar
keine Aussicht vorhanden sei, daß der innerrhodische Große Rath
an dem Gesetze vom 26. August 1888 oder an seiner Anwendung
auf den vorliegenden Fall etwas ändern werde.
Gestützt auf das Angebrachte werde beantragt: Das Bundes
richt wolle erkennen:
- Die Einsprache der innerrhodischen Standeskommission gegen
die Ableitung der der Stadt St. Gallen eigenthümlich zugehörigen
Berndliquellen laut der Zuschrift der genannten Behörde an den
Gemeinderath der Stadt St. Gallen vom 26. August 1889 und
das in dieser Zuschrift angerufene Gesetz von Appenzell Inner
rhøden vom 26. August 1888, letzteres soweit es auf das
bezeichnete Quelleneigenthum angewendet werden will, seien als
verfassungswidrig aufgehoben und die Stadt St. Gallen als be
rechtigt erklärt, besagte Quellen zum Zwecke der Wasserversorgung
nach der Stadt St. Gallen abzuleiten.
- Die Standeskommission von Innerrhoden sei gehalten, zum
Zwecke der Ermittlung allfälliger privatrechtlicher Drittmanns An
sprüche auf die Berndliquellen eine öffentliche Provokation in der
in Innerrhoden hiefür üblichen Form auf Kosten der Stadt
St. Gallen zu erlassen.
- Rekurrentin habe die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt
die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden: Es
sei der angehobene Rekurs der Stadtgemeinde St. Gallen vom
- Oktober 1889 in allen Theilen abzuweisen, unter Kosten
folge. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen folgende Ge
sichtspunkte geltend:
- Der angefochene Bescheid taste das Eigenthum der Stadt
XVI 1890
St. Gallen an Grund und Bøden der Alp Dunkelberndli in
keiner Weise an; nicht einmal hinsichtlich der Quellen werde an
dem bisherigen Zustande etwas geändert. Die Stadtgemeinde
St. Gallen könne dieselben auf ihrer Alp nach Belieben verwen
den, damit wässern und auf den zugehörigen Alpen Brunnen
erstellen u. s. w.; nur die Ab und Fortleitung des Wassers über
die Alp hinaus nach der Stadt St. Gallen sei untersagt. Von
einer Vernichtung des Eigenthums der Stadt St. Gallen könne
also nicht die Rede sein. Um eine Verletzung der verfassungs
mäßigen Eigenthumsgarantie behaupten zu können, müßte die
Stadtgemeinde St. Gallen vor allem nachweisen, daß ihr das
Recht, die auf ihrem Eigenthum befindlichen Quellen zu fassen
und abzuleiten, als unverletzliches Privatrecht garantirt sei. Sie
behaupte nun freilich, es stehe dem Grundeigenthümer als solchem
die beliebige unbeschränkte Verfügung über die auf seinem Eigen
thum entspringenden Quellen zu. Allein ein dies statuirende
Rechtssatz sei weder in der innerrhodischen Verfassung noch im
innerrhodischen Gesetzes oder Gewohnheitsrecht enthalten und es
verstehe sich eine solche unbedingte Verfügungsbefugniß des Grund
eigenthümers über die Quellen, welche thatsächlich nicht aus seinem
Grundstücke allein sondern von ganzen großen Gebieten gespiesen
werden, keineswegs von selbst. Das römische Recht allerdings
anerkenne diesen Grundsatz der unbeschränkten Verfügungsfreiheit
des Eigenthümers, allein schon das ältere deutsche Recht habe
den Rechtsgedanken, daß das fließende Wasser bis zur Quelle zu
rück dem öffentlichen und gemeinsamen Wohl zu dienen habe, zum
Ausdrucke gebracht und die geltenden schweizerischen und aus
ländischen Gesetze normiren, wie dies des nähern ausgeführt wird,
die Befugnisse des Grundeigenthümers hinsichtlich der Verfügung
über die Quellen in sehr verschiedener Weise; sie unterwerfen die
Verfügungsbefugniß des Grundeigenthümers den verschiedensten,
theils nachbarrechtlichen, theils öffentlich rechtlichen Beschränkungen,
welche bald weiter, bald weniger weit gehen. Nirgends habe man
die in den meisten Verfassungen wiederkehrende Garantie des Eigen
thums vor willkürlichen Eingriffen als eine Schranke betrachtet,
welche den Gesetzgeber hindern würde, die Befugnisse des Eigen
thümers an seinen Sachen enger oder weiter zu begrenzen. Das
geltende Privatrecht sei ja überhaupt reich an Eigenthumsbe
schränkungen nachbarrechtlicher oder polizeilicher (bau straßen,
forstpolizeilicher u. s. w.) Natur. Auch das Bundesgericht habe
schon in vielfachen Entscheidungen anerkannt, daß die verfassungs
mäßige Eigenthumsgarantie das Eigenthum nur in denjenigen
Inhalte und Umfange gegen willkürliche Eingriffe der Staatsge
walt schütze, welche ihm das positive Recht gebe, während sie
dagegen einer Abänderung dieses positiven Rechts durch die Ge
setzgebung nicht entgegenstehe. Daraus folge, daß selbst, wenn zur
Zeit des Erwerbes der Berndlialp durch die Gemeinde St. Gallen
ein positiver Rechtssatz der Stadt St. Gallen das Recht ge
geben hätte, die auf ihrem Grund und Boden entspringenden
Quellen nach Belieben fortzuleiten, von einer dem Art. 4 K. V.
widersprechenden Verletzung wohlerworbener Rechte nicht ge
sprochen werden könnte, wenn dieses Gesetz aufgehoben und die
Ableitung des Wassers in einem neuen Gesetze untersagt bezie
hungsweise beschränkt worden wäre. Uebrigens sei, wie bemerkt,
nicht dargethan, daß das appenzellische Recht der Stadtgemeinde
St. Gallen jemals die Befugniß zu beliebiger Ableitung der
Quellen ertheilt habe. Ja! es dürfe noch weiter gegangen und
behauptet werden, der Berndlibach mit Inbegriff der Quellen sei
überhaupt kein Privat sondern ein öffentliches Gewässer, an
welchem dem Grundeigenthümer überhaupt kein Eigenthum sondern
nur ein der staatlichen Regulirung unterliegendes Recht des Ge
meingebrauchs zustehe. Die Bestimmung, welche Gewässer, Privat
gewässer, welche öffentliche Gewässer seien, stehe der staatlichen,
auch hier durch die verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie nicht
beschränkten, Gesetzgebung zu. Die Gesetzgebungen gehen hierin
weit auseinander; während das gemeine Recht nur schiff oder
flößbare Ströme oder Flüsse als öffentliche Sachen behandle, be
rachte beispielsweise das Gesetz des Kantons Basellandschaft jeden
Bach und jedes Bächlein, welches einen selbständigen Lauf habe,
bis zur Quelle hinauf als öffentliches Gewässer. Appenzell Inner
rhoden nun habe stets die Sitter mit ihren Zuflüssen und Quellen
als ein öffentliches Gewässer behandelt. Dazu gehöre namentlich der
Weißbach und der einen Hauptbestandtheil des Weißbaches bildende
Leuen oder Berndlibach, welchen die Berndliquellen bilden helfen.
So sei im Jahre 1641 der Fischfang in sämmtlichen Gewässern
als ein Recht des Landmanns erklärt worden, was sich mit der
Annahme nicht wohl vertrage, daß der sischreiche Berndlibach im
Privateigenthum der anstoßenden Grundeigenthümer stehe, so seien
verschiedentlich, schon seit 1605, über das Flößen aus der Weide
Berndli polizeiliche Vorschriften erlassen und so seien endlich durch
die Verordnung über Wasserpolizei vom 26. Wintermonat 1885
die beiden Weißbäche als Wildbäche der staatlichen Aufsicht unter
stellt worden und ebenso ihr Quellengebiet, zu welchem unbestritten
die Berndliquellen gehören. Daraus folge, daß diese Gewässer
mmt ihren Quellen als öffentliche Gewässer behandelt seien,
an welchen der Rekurrentin keine privatrechtlichen Nutzungsrechte
zustehen. Sei dem aber so, so sei die Beschwerde selbstverständ
lich unbegründet und wäre die Staatsbehörde selbst ohne das
Gesetz von 1888 berechtigt gewesen, die Ableitung der Quellen
zu verbieten. Wenn die Rekurrentin behaupte, das Gesetz vom
26. August 1888 dürfe auf den vorliegenden Fall keine Anwen
dung finden, weil ihm rückwirkende Kraft nicht beigelegt werden
dürfe, so sei dies völlig unbegründet. Das Gesetz richte sich ja
nicht gegen den Erwerb, sondern gegen die Ableitung der Quellen;
abgeleitet aber seien diese zur Zeit des Erlasses des Gesetzes noch
nicht gewesen. Auf die Anzeige der Gemeinde, sie gedenke die
Quellen abzuleiten, komme natürlich ebenso wenig etwas an, als
darauf etwas ankommen würde, wenn ein Hauseigenthümer vor
Inkrafttreten einer neuen städtischen Bauverordnung der Behörde
anzeigen würde, er gedenke nächstens nach der alten Bauordnung
zu bauen. Die Behauptung, durch das Gesetz von 1888 werde
das Eigenthum der Willkür der innerrhodischen Behörden aus
geliefert, sei völlig ungerechtfertigt. Es müsse ja doch überall in
den Gesetzen über Straßen Feuer Forst und Wasserpolizei der
Entscheid über streitige Fragen einer öffentlichen Behörde vorbe
halten werden. Daß die öffentlichen Interessen, mit Rücksicht auf
welche die Standeskommission die Bewilligung zur Quellenab
leitung verweigere, keine blos fingirten, kein bloßer Vorwand
seien, ergeben die beiden von ihr eingeholten technischen Gutachten
des Ingenieurs Lauterburg in Bern und des eidgenössischen Alp
inspektors Rödiger in Bellach, welche die Standeskommission ins
Recht lege. Zu einer weitern Erörterung darüber, ob durch die
Ableitung der Quellen wirklich die Flößerei und der Fischfang,
die Landwirthschaft und Judustrie u. s. w. geschädigt werden,
halte sich die Standeskommission nicht für verpflichtet. Das
Bundesgericht habe es in derartigen Fällen stets abgelehnt zu
prüfen, ob die kantonalen Behörden das kantonale Gesetz richtig
angewendet haben; der gegnerische Beweisantrag sei daher un
zuläßig.
Was die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung anbelange,
so sei dieselbe völlig unbegründet. Nach der Entscheidung des
Bundesgerichtes vom 21 Juni 1889 habe die Stadtgemeinde
St. Gallen wohl ein Recht auf einen Entscheid über ihr Be
gehren um Erlaß einer Provokation, allein nicht ein Recht auf
einen ihr entsprechenden Entscheid. Ob nach dem kantonalen Rechte
die Provokation hätte bewilligt werden sollen, sei eine Frage des
Verwaltungsrechts, welche nachzuprüfen das Bundesgericht nicht
kompetent sei. Die Standeskommission hätte dem Begehren der
Rekurrentin, auch abgesehen von seiner Gegenstandslosigkeit, nicht
entsprochen, weil sie sich durchaus freie Hand wahren wolle,
Publikationen der verlangten Art im Interesse der Verwaltung
zu erlassen oder nicht zu erlassen; ein im Kanton Appenzell
Innerrhoden bestehendes öffentliches Institut sei der Erlaß solcher
Provokationen durchaus nicht.
3. Die Entscheidung darüber, ob die Rekurrentin nicht ange
halten werden sollte, den kantonalen Instanzenzug zu erschöpfen,
bevor auf ihre Beschwerde eingetreten werde, überlasse die Standes
kommission dem Ermessen des Bundesgerichtes. Angezeigt wäre
eine Rückweisung jedenfalls dann, wenn das Bundesgericht auf
die Frage eintreten wollte, ob durch die Ableitung der Quellen
wirklich öffentliche Interessen geschädigt werden, wovon aber wohl
keine Rede sein könne.
D. Aus der Replik der Rekurrentin ist folgendes hervorzuheben:
Die Standeskommission habe in ihren frühern zahlreichen Aus
lassungen in der Sache nie bestritten, daß Wasserquellen Gegen
stand des Privateigenthums seien; erst in ihrer Antwortschrift
seien
trete sie mit der Behauptung hervor, die Berndliquellen
öffentliches Gut. Diese Behauptung sei durchaus unrichtig. Nicht
anzuerkennen sei zunächst der Satz, daß die staatliche Gesetzge
bung schlechthin bestimmen könne, welche Gewässer öffentliche,
welche Privatgewässer seien. Dieselbe sei in einem Staate, wo die
verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie gelte, nicht befugt, Sachen,
welche nach allgemeiner Rechtsüberzeugung Gegenstand des Privat
eigenthums seien, in öffentliches Gut umzuwandeln und damit
dem Privateigenthum zu eutziehen. Ein Beweis dafür, daß in
Innerrhoden Quellen in Privatgrundstücken gesetzlich als öffentliche
Gewässer gelten, sei übrigens nicht erbracht. Die Verordnungen
über Fischfang und Flößerei entscheiden natürlich nicht über die
rechtliche Natur der Quellen und noch weniger könne daraus, daß
das Quellengebiet eines Flusses oder Baches der öffentlichen Auf
sicht unterstellt werde, gefolgert werden, daß die Quellen öffent
liches Gut seien. Die Staatsaufsicht über Privateigenthum bedeute
doch nicht dessen Aufhebung. Ebensowenig habe die Standeskom
mission zu beweisen vermocht, daß in irgend einem andern Staate
oder Gesetzgebungsgebiet Privatquellen öffentliche Gewässer seien.
Es müsse daher bei dem Satze verbleiben, daß Wasserquellen in
Privatgrundstücken mit diesen selbst in Privateigenthum stehen und
den für dieses geltenden Rechtsregeln unterliegen. Sei aber dies
richtig, so liege in dem Eigenthum an der Quelle auch das
Recht, über dieselbe beliebig zu verfügen, insbesondere sie abzu
leiten. Dies sei grundsätzlich nicht nur im römischen sondern auch
im deutschen und französischen Rechte und in den geltenden schwei
zerischen Gesetzen anerkannt. Wo Beschränkungen in der Be
nützung der Gewässer statuirt werden, handle es sich entweder
um öffentliche Gewässer oder um nachbarrechtliche Beschränkungen
oder dann um ganz besondere Verhältnisse. Diese Beschränkungen
seien also nicht geeignet, ein Gesetz wie das in Rede stehende zu
rechtfertigen. Bei letzterm handle es sich nicht um bestimmte Be
schränkungen der Ausübung des Eigenthumsrechtes, wie solche
aus polizeilichen Rücksichten etwa aufgestellt werden und auch
gerechtfertigt seien, wenn dadurch Mißbräuchen und Ausschrei
tungen in der Eigenthumsbenutzung entgegentreten werde, sondern
um eine allgemeine Negation einer der wesentlichsten im Eigen
thumsrechte gelegenen Befugnisse und des Hauptwerthes des
Eigenthums selbst; um die Aufhebung der Verfügungsbefugniß
des Eigenthümmers über sein Eigenthum. Hierin liege ein Ein
griff in das Eigenthum, welcher der Vernichtung der Substanz
desselben gleichkomme. Eine weitere Verfassungswidrigkeit liege
darin, daß das Gesetz vom 26. August 1888 anstatt objektive
sichere Normen aufzustellen, wie dies in den Bau Forst und
Sanitätspolizeigesetzen geschehe, die Entscheidung in die Willkür
der politischen Behörden lege. Die Ableitung von Quellen ist
an die Einwilligung der Standeskommission geknüpft sei eine
Formel, mit welcher jede Willkür und jede Rechtsverletzung unter
dem Vorwande der öffentlichen Interessen begangen werden könne
und mit welcher das Recht der Stadt St. Gallen gebeugt werden
wolle. Trotz der von der Standeskommission eingelegten zwei
technischen Gutachten sei es doch richtig, daß die Berufung auf
öffentliche Interessen, welche der Ableitung der Berndliquellen
entgegenstehen, ein bloßer Vorwand sei. Die beantragte bundesge
richtliche Expertise werde dies darthun. Als Antwort auf die von
der Standeskommission eingelegten Gutachten werden zwei Gegen
gutachten des technischen Bureaus der Wasserversorgung der Stadt
St. Gallen eingelgt. Die von der Standeskommission eingelegte
Denkschrift des F. Rödiger beruhe auf den gröbsten Irrthümern
hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse und sei überhaupt kein die
Verhältnisse sachlich und ernsthaft prüfendes Gutachten. Das
Resultat des Gutachtens des Ingenieurs Lauterburg sodann sei
das, daß die abzuleitenden Quellen bei der für St. Gallen un
günstigsten Rechnungsweise höchstens ½ bis ½8 des Gesammt
wasserquantums der Sitter ausmachen und daß dieser Bruch
theil seit Jahrtausenden bis auf den heutigen Tag unbenützt
abgelaufen sei. Unter solchen Voraussetzungen könne man doch
nicht von einer Schädigung öffentlicher Interessen sprechen. Aller
dings habe das Bundesgericht an sich die richtige Anwendung
kantonaler Gesetze nicht zu überprüfen, allein dasselbe sei doch,
wie es schon in zahlreichen Entscheidungen bethätigt habe, dann
zum Einschreiten befugt, wenn die Anwendung einer kantonalen
Vorschrift einen Mißbrauch in sich schließe und eine offenbar un
berechtigte sei.
E. In ihrer Duplik hält die Standeskommission des Kantons
Appenzell Innerrhoden in allen Theilen an den Aufstellungen
ihrer Vernehmlassung unter erneuter eingehender Begründung fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden
hat einen Antrag, es sei die Rekurrentin mit ihrer Beschwerde
zunächst an den Großen Rath zu verweisen, nicht gestellt. Da
die vorgängige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges keine
unerläßliche Vorbedingung der Zuläßigkeit staatsrechtlicher Beschwer
den wegen Verfassungsverletzung ist, so kann von einer solchen Rück
weisung Umgang genommen werden. Zwar beschwert sich allerdings
die Rekurrentin auch wegen Rechtsverweigerung und bei Beschwer
den über Rechtsverweigerung hat nun die bundesgerichtliche Praxis
stets verlangt, daß vor Anrufung des Bundesgerichtes die kanto
nalen Instanzen erschöpft werden. Allein die Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung richtet sich ausschließlich gegen die Weigerung
der Standeskommission, eine öffentliche Provokation allfälliger der
Ableitung der Berndliquellen entgegenstehender privatrechtlicher An
sprüche anzuordnen, und nun ist nicht klar, daß auch in dieser
Richtung eine Beschwerde an den kantonalen Großen Rath statt
haft wäre. Zudem ist die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
nur dann von praktischer Bedeutung, wenn die Hauptbeschwerde
wegen Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie für
begründet erklärt wird. Es würde sich also, da ein anderer Grund
hiefür nicht vorliegt, nicht rechtfertigen, der acceßorischen Be
schwerde wegen Rechtsverweigerung wegen, die ganze Sache an den
Großen Rath zurückzuweisen.
- Art. 4 der innerrhodischen Verfassung erklärt das Eigenthum
jeder Art für unverletzlich, mit der Maßgabe, daß in Fällen, wo
das öffentliche Wohl die Abtretung an den Staat fordere, dem
Staate gegen gerechte und billige Entschädigung das Expropria
tionsrecht zustehe. Klar ist nun, daß von einer Verletzung dieser
Verfassungsbestimmung durch den angefochtenen Entscheid der
Standeskommission von vornherein keine Rede sein könnte, wenn
die Quellen, deren Ableitung der Stadt St. Gallen versagt wird,
gar nicht in deren Privateigenthum ständen, sondern öffentliches
Gut wären, wie dies die Standeskommission in ihrer Rekursbe
antwortung behauptet. Dies ist aber in Wahrheit nicht der Fall.
Unzweifelhaft ist freilich, daß die Abgrenzung der öffentlichen und
Privatgewässer der staatlichen Gesetzgebung zusteht. Allein ein
innerrhodisches Gesetz, welches die auf Privatgrundstücken ent
springenden Quellen überhaupt oder unter der Voraussetzung,
daß sie einen regelmäßigen Abfluß haben, dem Privateigenthum
entziehen und für öffentliches Gut erklären würde, besteht nicht
und ebenso wenig ein Gewohnheitsrechtssatz diesen Inhalts. Die
von der Standeskommission angeführten Verordnungen betreffend
Fischerei, Flößerei und Wasserbaupolizei beweisen für den Rechts
charakter der Quellen als öffentliche Gewässer gewiß nicht das
Mindeste; umgekehrt ergibt sich gerade aus dem hier in Rede
stehenden Gesetze vom 26. August 1888, daß das innerrhodische
Recht zwischen Quellen und öffentlichen Gewässern unter
scheidet, erstere also nicht zu letztern zählt. Es ist daher festzu
halten, daß auch nach innerrhodischem Rechte, wie nach den
sämmtlichen übrigen dem Bundesgerichte bekannten Gesetzen, die
Quelle als Bestandtheil des Grundstückes im Privateigenthum
des Grundeigenthümers steht.
- Danach ist anzuerkennen, daß die in Rede stehenden Quellen
im Eigenthum der Stadt St. Gallen stehen. Allein daraus folgt
nicht, daß in der angefochtenen Verfügung eine Verletzung der
verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie liege. Art. 4 K. V.
schützt das Eigenthum gegen willkürliche Eingriffe; er ver
bietet speziell, daß einem Eigenthümer sein Eigenthum durch die
Staatsgewalt aus andern Gründen als solchen des öffentlichen
Interesses und daß es ihm ohne Entschädigung entzogen werde.
Er garantirt die Substanz des Eigenthums, die Zuständigkeit
der rechtlichen Herrschaft über die Sache; dagegen bestimmt er
den Inhalt dieser rechtlichen Herrschaft nicht und gewährleistet
nicht etwa deren Schrankenlosigkeit. Vielmehr richtet sich der In
halt des Eigenthums, das Maß der rechtlichen Herrschaft, welche
dasselbe gewährt, nach dem jeweilen geltenden objektiven Rechte
und wandelt sich mit diesem. Die Verfassung gewährleistet das
Eigenthum in seiner jeweiligen positiv rechtlichen Gestaltung, nicht
dagegen als ein unbeschränktes, der nähern Normirung und Be
grenzung durch die Gesetzgebung entzogenes Recht. Der Bürger
ist gegen willkürliche Entziehung oder Schmälerung der rechtlichen
Herrschaft gesichert, welche im Eigenthumsrechte nach der jeweilen
geltenden Rechtsordnung enthalten ist. Dagegen hindert die ver
fassungsmäßige Eigenthumsgarantie nicht, daß der Inhalt des
Eigenthums, der ja stets nicht durch den Parteiwillen sondern
durch die Rechtsordnung bestimmt war, durch das objektive Recht
durch Einführung neuer nachbarrechtlicher oder öffentlich rechtlicher
Eigenthumsbeschränkungen geändert werde. Dies ist vom Bundes
gerichte schon häufig ausgesprochen worden und es ist denn auch
in der That die verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie nirgends
dahin aufgefaßt worden, daß neue Rechtssätze, welche die im
Eigenthumsrechte enthaltenen Befugnisse beschränken, nicht oder
nur gegen Entschädigung eingeführt werden können.
4. Nun bestimmt das innerrhodische Gesetz vom 26. August 1888
daß die Ableitung von Quellen nur mit Genehmigung der öffent
lichen Behörden (Standeskommission oder Großer Rath) erfolgen
dürfe, welche zu prüfen haben, ob derselben (bestehende Rechte
oder) öffentliche Interessen entgegenstehen. Es beschränkt also die
Herrschaft des Grundeigenthümers über die ihm gehörenden
Quellen in doppelter Richtung, einmal mit Bezug auf entgegen
stehende Privatrechte, sodann aber auch mit Rücksicht auf öffent
liche Interessen. Im vorliegenden Falle handelt es sich ausschließlich
um letztere Beschränkung. Fragt sich, ob dieselbe statthaft sei, so
ist es vorerst unrichtig, daß durch dieselbe das Eigenthum an den
Quellen vernichtet, dem Eigenthümer die Substanz seines Eigen
thums entzogen werde. Es wird vielmehr nur eine bestimmte Art
der Benutzung der Quelle untersagt respektive an die Bewilligung
der politischen Behörden gebunden, während das Eigenthumsrecht
an sich erhalten bleibt. Dem Eigenthümer wird nicht die rechtliche
Herrschaft über seine Sache entzogen, sondern es wird nur aus
gesprochen, daß das Eigenthum an der Quelle nicht ohne weiters
die Befugniß, dieselbe abzuleiten, in sich begreife, sondern daß diese
Befugniß dann cessire, wenn öffentliche Interessen durch deren
Ausübung geschädigt würden. Diese Gesetzesbestimmung kann
prinzipiell, gemäß den in Erwägung 3 aufgestellten Grundsätzen,
nicht als verfassungswidrig erachtet werden; sie ist es ebensowenig
als etwa eine Vorschrift, durch welche der Holzschlag in Schutz
waldungen untersagt oder von behördlicher Bewilligung abhängig
gemacht wird. Hier wie dort handelt es sich nicht um einen Ent
zug der Substanz des Eigenthums sondern um eine gesetzliche
Bestimmung des Eigenthumsinhaltes. Legislativ nicht unbedenklich
ist es freilich, daß das Gesetz die öffentlichen Interessen, wegen
welcher die Ableitung von Quellen nicht zu bewilligen ist, nicht
näher bestimmt, sondern sich mit der Aufstellung des allgemeinen
Grundsatzes begnügt. Allein als verfassungswidrig erscheint dies
nicht. Freilich läßt die Fassung des Gesetzes dem Ermessen der
Behörden einen weiten Spielraum; allein es kann doch nicht
gesagt werden, daß deßhalb dem Eigenthümer nur noch dem
Namen nach die rechtliche Herrschaft über seine Sache belassen,
in That und Wahrheit aber nicht sein Wille sondern derjenige
der Behörde für die Benutzung der Sache und die Verfügung
über dieselbe als maßgebend erklärt werde und somit eine Um
gehung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie vorliege.
Denn einerseits wird der Eigenthümer nur für eine ganz be
stimmte Art der Benutzung und Verfügung an die Bewilligung
der Behörde gebunden, während alle übrigen Benutzungsweisen
ihm frei bleiben und andrerseits hat das Gesetz offenbar nicht den
Sinn, daß die Behörde die Bewilligung nach Willkür, nach Gunst
und Gnade, ertheilen, oder verweigern dürfte, sondern ist dahin
aufzufassen, daß die Bewilligung nur wegen entgegenstehender
öffentlicher Interessen verweigert werden darf, so daß nicht das
Belieben der Behörden kraft freien Willensentschlusses, sondern
das öffentliche Interesse kraft gesetzlicher Regel die Dispositions
befugniß des Eigenthümers beschränkt.
5. Ist demnach die in Rede stehende Bestimmung des Gesetzes
vom 26. August 1888 nicht verfassungswidrig, so ist klar, daß
die Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall auch
nicht deßhalb beanstandet werden kann, weil die Stadt St. Gallen
bereits vor dessen Inkrafttreten die streitigen Quellen erworben
und die Absicht sie abzuleiten erklärt hat. Denn gesetzliche Eigen
thumsbeschränkungen treffen ja, nach anerkannten Rechtsgrund
satze, das Eigenthumsrecht sofort mit ihrem Inkrafttreten allge
mein und ohne Rücksicht auf die Zeit des Erwerbes der einzelnen
ihnen unterworfenen Sachen; sie stehen jeder künftigen wider
sprechenden Benützung entgegen. Von einer Rückwirkung des
Gesetzes kann hier nicht gesprochen werden, denn das neue, eine
Eigenthumsbeschränkung einführende Gesetz berührt ja nicht die
Gültigkeit des Erwerbsaktes oder dessen Wirkungen, sondern be
stimmt den gesetzlichen Inhalt des Eigenthums, für welchen das
jeweilen geltende Recht maßgebend ist.
6. Danach könnte in der Weigerung der Standeskommission,
die Ableitung der Quellen zu gestatten, eine Verfassungsverletzung
nur dann erblickt werden, wenn die Standeskommission ihren Ent
cheid nicht nach pflichtgemäßem Ermessen sondern nach Willkür
gefällt, also eine aus öffentlichen Interessen resultirende Eigen
thumsbeschränkung nur vorgeschoben hätte, um eine gesetzlich be
rechtigte Disposition der Stadt St. Gallen über ihr Eigenthum
rechtswidrigerweise zu verhindern. Die Rekurrentin hat nun aber
dies zwar wohl behauptet, allein nicht nachgewiesen. Der ange
fochtene Bescheid gibt die Gründe an, auf welchen er beruht und
diese können als blos vorgeschobene nicht bezeichnet werden,
um so weniger als dieselben sich auf zwei technische Gutachten
stützen. Ob im Uebrigen die Schlüsse dieser Gutachten richtig seien,
ob die appenzellische Behörde mit Recht angenommen habe, es
werden durch die Ableitung der in Frage stehenden Quellen
öffentliche Interessen mit Bezug auf Fischfang, Flößerei, Wässe
rung 2c. geschädigt werden, ist das Bundesgericht, da es sich dabei
nicht um eine Verfassungsfrage handelt, zu prüfen nicht befugt,
weßhalb denn auch der von der Rekurrentin beantragte Sachver
ständigenbeweis nicht zu erheben war.
7. Ist danach die Weigerung der Standeskommission, die
Ableitung der Quellen wegen entgegenstehender öffentlicher Inte
ressen zu gestatten, nicht versassungswidrig, so erscheint auch die
Beschwerde gegen die Verweigerung des Erlasses einer Prova
kationspublikation zu Ausmittelung allfälliger privatrechtlicher An
sprüche als unbegründet. Denn mag es sich mit dem Institute der
Provokationspublikation in Appenzell Innerrhoden im Uebrigen
wie immer verhalten, so ist doch jedenfalls soviel klar, daß eine
solche nur dann verlangt werden kann, wenn dafür ein aktuelles
Interesse besteht. Kann aber die Ableitung der Quellen wegen
entgegenstehender öffentlicher Interessen nicht erfolgen, so ist ein
aktuelles Interesse für Erlaß einer Provokationspublikation nicht
vorhanden.
8. Die Bescherde ist demnach in allen Theilen als unbegründet
abzuweisen. Selbstverständlich ist aber dabei, daß, sofern die der
Stadt St. Gallen gehörenden Quellen jemals im Kanton Appen
zell Innerrhoden zum Zwecke der Verwendung des Wassers zu
Befriedigung öffentlicher Interessen ganz oder theilweise sollten
abgeleitet werden wollen, dies nur im Wege der Enteignung,
gegen Entschädigung des Eigenthümers, geschehen könnte. Denn
in diesem Falle läge ein Eingriff in die Substanz des Eigen
thums unzweifelhaft vor; gegenwärtig, wo der Eigenthümer
lediglich gehindert wird, den natürlichen Ablauf der Quellen zu
ändern, ohne daß ihm dieselben entzogen würden trifft dies
nicht zu.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.