- Urtheil vom 8. November 1890
in Sachen Hasler.
A. 53 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für den
Kanton Aargau bestimmt: Das Vermögen, welches die Frau
bei ihrer Verehelichung dem Manne zubringt und welches ihr
während der Ehe anfällt wird Eigenthum des Ehemannes, für
dessen Stammbetrag er der Frau zu haften hat. Bis zum
Jahre 1883 war diese Gesetzesbestimmung vom aargauischen Ober
gerichte wie von den Bezirksgerichten stets dahin ausgelegt worden,
daß auch solches Vermögen der Ehefrau, welches in Nießbrauch
und Verwaltung eines Dritten stehe, in das Eigenthum des Ehe
mannes übergehe; es war danach solches Vermögen zur Konkurs
masse des Ehemannes gezogen respektive über dasselbe, bei Wegfall
des darauf haftenden Nießbrauchs, zum Vortheile der Konkurs
gläubiger des Ehemannes der Nachgeltstag eröffnet worden. Im
Jahre 1883 änderte nun aber das Obergericht seine Praxis dahin,
daß nur solches Vermögen der Ehefrau als eingekehrtes Gut zu
betrachten sei, welches sie zu vollem unbeschränktem Eigenthum
erworben und rechtlich und faktisch auf den Ehemann übertragen
habe, nicht aber auch Vermögen, an welchem der Ehefrau nur
die nuda proprietas, einem Dritten dagegen Nießbrauch und
Verwaltung zustehe. In Folge dieses Schwankens der oberge
richtlichen Praxis wurde an den Großen Rath das Gesuch um
authentische Interpretation des 53 cit. gestellt. Der Große
Rath faßte hierauf am 30. März 1886 den Beschluß: Der
53 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches wird in dem
Sinne authentisch interpretirt: Als eingekehrtes oder zuge
brachtes Gut der Ehefrau ist auch dasjenige Vermögen zu ver
stehen, welches mit der Nutznießung eines Dritten belastet ist.
Bei der diesem Beschlusse vorangegangenen Berathung war auch
die Frage erörtert worden, ob der Große Rath zu authentischer
Interpretation der Gesetze befugt sei; von einzelnen Mitgliedern
wurde dieselbe verneint, von der Mehrheit dagegen in Ueberein
stimmung mit der großräthlichen Vorberathungskommission bejaht.
Im Uebrigen war erörtert worden, ob 53 überhaupt als dunkel
oder zweideutig der authentischen Interpretation bedürfe. Die
Mehrheit der großräthlichen Kommission hatte dies verneint, von
der Ansicht ausgehend, es liege ganz unverkennbar im Sinne des
53, daß, vorbehältlich der im Gesetze selbst festgestellten Aus
nahmen, alles Eigenthum der Ehefrau auf den Ehemann über
gehe, also auch dasjenige, welches mit der Nutznießung eines
Dritten belastet sei. Die Minderheit der großräthlichen Kommission
und mit ihr der Große Rath dagegen bejahten, mit Rücksicht auf
die neue obergerichtliche Praxis, die Nothwendigkeit einer authen
tischen Interpretation.
B. Der Rekurrentin Maria Antonia Hasler geb. Mathis,
Ehefrau des Franz Xaver Hasler in Schupfart, war von der im
Jahre 1868 verstorbenen Theresia Brogli in Wittnau ein Erbtheil
im Betrage von 1152 Fr. 88 Cts. angefallen, woran aber dem
Ehemanne der Erblasserin Jakob Brogli die lebenslängliche Nutz
nießung zustand. Der Ehemann der Rekurrentin fiel im Jahre 1886
in Geltstag. Im Jahre 1888 verstarb Jakob Brogli und es
erhielt die Rekurrentin (nach Durchführung eines Prozesses mit
dessen Erben) den Erbtheil von 1152 Fr. 88 Cts. ausbezahlt.
Derselbe wurde indeß vom Bezirksgerichte Rheinfelden, nachdem
dieses von dem Sachverhalte Kenntniß erhalten, zur Nachgelts
tagsmasse des Ehemannes Hasler eingefordert. Die Ehefrau erhob
hiegegen Einspruch. Dieser wurde indeß, nachdem er von einer
Anzahl von Konkursgläubigern des Ehemannes Hasler war be
tritten worden, erst und oberinstanzlich für unbegründet erklärt
und die Ehefrau Hasler verpflichtet, den Erbtheil zu Handen der
Nachgeltstagsmasse des Ehemannes herauszugeben. In dem ober
gerichtlichen Erkenntniß vom 20. Mai 1890 wird ausgeführt:
Nach der durch den Großrathsbeschluß vom 30. März 1886 dem
53 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches gegebenen au
thentischen Auslegung sei unzweifelhaft, daß das der Rekurrentin
erbweise angefallene, mit dem Nutznießungsrechte des Jakob
Brogli belastete Vermögen, trotz des darauf haftenden Nießbrauches,
sofort mit dem Anfalle als zugebrachtes Frauengut der Rekur
rentin angesehen werden müsse und somit Eigenthum des Ehe
mannes geworden sei. Da über diesen Theil des danach ins
Eigenthum des Ehemannes übergangenen Frauenvermögens noch
nicht geltstagsrichterlich verfügt sei, so müsse nunmehr darüber
der Nachgeltstag eröffnet werden. Was die Rekurrentin gegen
das Auslegungsrecht des Großen Rathes vorbringe, könne für
den Richter nicht maßgebend sein.
C. Gegen dieses Urtheil ergriff Maria Antonia Hasler den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie behauptet:
53 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches spreche von zu
gebrachtem und angefallenem Vermögen der Ehefrau, dagegen
sprechen die Art. 113 und 121 der aargauischen Geltstagsordnung.
welche von den Rechten der Ehefrau im Konkurse des Ehemannes
handeln, von eingekehrtem Gute. Eingekehrtes Gut sei nur
solches Vermögen der Frau, welches thatsächlich in den Besitz des
Ehemannes übergegangen sei und über welches er die volle Ver
fügungsgewalt erlangt habe; dagegen sei das angefallene Gut
nicht nothwendig auch eingekehrt. Der Anfall von Vermögen an
die Frau bringe nicht in allen Fällen auch das Zubringen in die
Ehe mit sich, vielmehr könne das Zubringen auch erst in einem
spätern Momente erfolgen, dann nämlich, wenn während der
Ehe die Ehefrau (durch Erbgang oder andere Rechtstitel) Ver
mögen erwerbe, welches mit Nutznießungsrechten Dritter belastet
sei. In diesem Falle gelte das Vermögen zwar rechtlich als an
gefallen, aber es gelte nicht als in die Ehe zugebracht, so lange
Nutznießungsrechte Dritter darauf lasten und der Ehemann weder
den Besitz noch die Verfügungsgewalt darüber erlangt habe.
53 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches stelle allerdings
rücksichtlich des Eigenthums und der Haftpflicht des Ehemannes
das angefallene und das zugebrachte Vermögen einander gleich.
Dies erkläre sich aber daraus, daß der Ehemann auch für blos
angefallenes aber nicht in seine Dispositionsbefugniß übergegangenes
Vermögen der Frau nicht rechtlos sei, da er von dem Nutznießer
und Verwalter Sicherheit verlangen könne. Im Konkurse des
Ehemannes hingegen stehe der Ehefrau nur für wirklich einge
kehrtes Gut eine Forderung zu und es könne demnach auch nur
solches, nicht aber zwar angefallenes, aber noch nicht faktisch zu
gebrachtes Gut zur Masse gezogen werden. Das angefochtene
Urtheil des Obergerichtes sei schon aus diesem Grunde unhaltbar.
Dazu komme noch, daß nach 62 des bürgerlichen Gesetzbuches
der Ehemann durch den Geltstag das Recht auf das Vermögen
der Ehefrau verliere; da nun der Ehemann der Rekurrentin zu
einer Zeit in Konkurs gefallen, wo der streitige Erbtheil noch
nicht wirklich eingekehrt gewesen sei, so habe er kein Recht an
demselben erworben; denn im Momente des Todes des Nutznießers
habe der Ehemann als Geltstager gemäß Art. 62 cit. kein Recht
mehr an dem der Nutznießung unterworfenen Vermögen erwerben
können, dieses sei vielmehr in das volle freie Eigenthum der
Ehefrau gelangt, ohne daß die Konkursmasse des Ehemannes
darauf Anspruch hätte. Indem das angefochtene Urtheil der Re
kurrentin gehöriges Eigenthum der Konkursmasse ihres Ehemannes
zuspreche, verletze es die in Art. 22 der Kantonsverfassung aus
gesprochene Eigenthumsgarantie und den Art. 5 der Bundesver
fassung. Das Obergericht berufe sich auf die vom Großen Rathe
ausgegangene authentische Interpretation. Allein der Große Rath
sei zu authentischer Interpretation der Gesetze verfassungsmäßig
nicht befugt, da nach Art. 25 und 33 der Kantonsverfassung
Gesetze der Genehmigung des Volkes unterliegen. Die Schluß
nahme des Großen Rathes enthalte übrigens nicht nur eine In
terpretation des 53 des bürgerlichen Gesetzbuches, sondern, wie
des nähern ausgeführt wird, eine Gesetzesänderung nämlich eine
Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Stellung des
Frauengutes im Konkurs. Demnach werde beantragt: Die Schluß
nahme des Großen Rathes vom 30. März 1886 und ebenso das
unter und obergerichtliche Urtheil vom 20. Mai 1890 seien als
verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben, unter Folge der
Kosten.
D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerken
die rekursbeklagten Konkursgläubiger des Ehemannes Hasler
J. Hermann Mathis und Genossen im Wesentlichen: Nach 53
des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches sei der streitige, der
Rekurrentin angefallene Erbtheil sofort mit seinem Anfalle im
Jahre 1868 in das Eigenthum des Ehemannes Hasler überge
gangen, welches nur durch den, auf dem Vermögen lastenden,
Nießbrauch beschränkt gewesen sei. Durch seinen Konkurs habe,
der Ehemann Hasler das ihm bereits erworbene Eigenthum nicht
eingebüßt. Es sei vielmehr nach Art. 62 des bürgerlichen Gesetz
buches durch den Konkurs der Eigenthumserwerb des Ehemannes
am Vermögen der Frau nur für die Zukunft aufgehoben worden
Die 113 und 121 der aargauischen Geltstagsordnung haben
durchaus nicht die ihnen von der Rekurrentin beigelegte Bedeu
tung. Unter eingekehrtem Frauengut im Sinne dieser Gesetzes
bestimmungen sei einfach das gesammte, bei der Verehelichung zu
gebrachte oder nachher angefallene Frauenvermögen verstanden.
Dies ergebe eine Vergleichung mit 55 des aargauischen bür
gerlichen Gesetzbuches, wo der Ausdruck eingekehrtes Gut un
zweifelhaft in diesem Sinne gebraucht sei. Ob das Frauenver
mögen unbelastet oder mit einem Nießbrauche belastet sei, mache
für das Eigenthum des Mannes und folgeweise für die Zuge
hörigkeit zu dessen Konkursmasse keinen Unterschied. Richtig sei
nur so viel, daß in der Regel mit einem Nießbrauche belastetes
Vermögen erst dann zum Vortheile der Konkursmasse liquidirt
werde, wenn die Nutznießung aufgehört habe. Dies beweise aber
durchaus nicht, daß solches Vermögen zur Zeit des Geltstags
ausbruches nicht als Eigenthum des Ehemannes betrachtet werde;
denn in ganz gleicher Weise werde auch dann verfahren, wenn
zum Beispiel der eigene väterliche Erbtheil des Mannes zur Zeit
des Konkursausbruches noch mit der Nutznießung seiner Mutter
behaftet sei. Die Rekursbeschwerde gebe übrigens selbst zu, daß
das belastete wie das unbelastete Vermögen nach 53 des aar
672 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.
gauischen bürgerlichen Gesetzbuches als angefallenes Gut in das
Eigenthum des Mannes übergehe. Aus dem Angeführten folge von
selbst, daß das angefochtene Urtheil kein Eigenthumsrecht der Rekur
rentin verletze und somit eine Verletzung des Art. 22 K. V. oder
des Art. 5 B. V. nicht vorliege. Zu authentischer Interpretation der
Gesetze sei der Große Rath des Kantons Aargau kompetent. Denn
Art. 27 der Staatsverfassung bestimme, daß der Große Rath die
höchste Gewalt ausübe, soweit sie nicht ausdrücklich dem Volke
vorbehalten sei. Nun sei allerdings nach Art. 25 der Staats
verfassung der Erlaß von Gesetzen der Genehmigung des Volkes
unterstellt. Allein eine authentische Interpretation eines Gesetzes
sei nicht selbst ein Gesetz, sie sei nur die Erklärung des Autors
des Gesetzes, wie er bestimmte Stellen desselben aufgefaßt wissen
wolle. Allerdings sei die authentische Interpretation für den
Richter verbindlich, allein nicht weil sie ein eigenes Gesetz sei,
sondern weil sie vom Urheber des Gesetzes selbst ausgehe und
also die richtigste Interpretation sein müsse. Zudem sei der 53
des gargauischen bürgerlichen Gesetzbuches nicht ein vom Volke
sondern ein vom Großen Rathe vor Einführung des Referendums
erlassenes Gesetz. Uebrigens beschwere sich die Rekurrentin eigentlich
gar nicht über die vom Großen Rathe dem 53 des bürgerlichen
Gesetzbuches gegebene Auslegung sondern gehe mit derselben einig;
denn der Großrathsbeschluß besage nichts anderes, als daß be
lastetes wie unbelastetes Frauenvermögen unter den 53 cit.
falle und dies behaupte auch die Rekurrentin selbst; diese be
schwere sich nur darüber, daß das Obergericht diejenige Bedeu
tung des Ausdruckes eingekehrtes Frauengut, welchen der Große
Rath mit Recht für das bürgerliche Gesetzbuch festgestellt habe,
fälschlich auch auf die Geltstagsordnung übertragen habe und
sich deßhalb habe verleiten lassen, in Mißachtung des 62 des
bürgerlichen Gesetzbuches das Eigenthum an dem Erbtheil nicht
an die Rekurrentin zurückzugeben. Die Nachprüfung der rich
tigen Anwendung des 62 cit. oder der Geltstagsordnung
aber stehe dem Bundesgerichte nicht zu. Der Große Rath habe
nur den 53 des bürgerlichen Gesetzbuches, nicht aber den 62
oder die Geltstagsordnung interpretirt. Da die Rekurrentin selbst
zugebe, daß der ihr angefallene Erbtheil, trotz seiner Belastung
I. Uebergriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt. N° 94.
durch eine Nutznießung, unter den 53 des aargauischen bürger
lichen Gesetzbuches falle, so sei es unerheblich, welche Meinung das
Obergericht ohne die großräthliche Interpretation gehabt hätte.
Gegenüber der Großrathsschlußnahme vom 30. März 1886 sei
übrigens die Beschwerde wegen Verabsäumung der sechzigtägigen
Rekursfrist des Art. 59 O. N. offenbar verspätet. Gegen das
obergerichtliche Urtheil vom 20. Mai 1890 sei der Rekurs aller
dings nicht verspätet. Allein es sei nicht zulässig, nach Versäumung
der Beschwerdefrist gegen einen allgemeinen Erlaß die jeweilige
Anwendung dieses Erlasses im einzelnen Falle anzufechten. Die
Rekurrentin könne sich also über die Anwendung der authentischen
Interpretation des Großen Rathes durch das obergerichtliche
Urtheil nicht mehr beschweren. Demnach werde beantragt: Es sei die
Rekursbeschwerde der Frau Hasler abzuweisen, unter Kostenfolge.
E. Der Regierungsrath des Kantons Aargau, welchem zur
Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, bemerkt im
Wesentlichen: Er beschränke sich auf Behandlung der Frage, ob der
Große Rath zu Fassung seines Beschlusses vom 30. März 1886
kompetent gewesen sei. Dies sei zu bejahen. 15 des bürgerlichen
Gesetzbuches bestimme: Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu,
ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Im
Sinne dieses Gesetzes sei nun, dem zur Zeit seines Erlasses
maßgebenden Rechtszustande entsprechend, der Große Rath
Gesetzgeber. Nach der gegenwärtig geltenden Verfassung sei aller
dings zum Inkraftreten eines Gesetzes die Kooporation des Volkes
nöthig und es könne sich deßhalb fragen, ob 15 cit. noch An
spruch auf Gültigkeit habe. Allein er sei nie ausdrücklich aufge
hoben worden und es müsse deßhalb bis auf weiteres angenommen
werden, daß ihm noch Verbindlichkeit zukomme. Dabei dürfe nicht
außer Acht gelassen werden, daß im strengen Sinne des Wortes
als Gesetzgeber immer noch der Große Rath betrachtet werden
müsse. Der Große Rath habe nach Art. 33 litt. c der Kantons
verfassung über die Gesetze zu berathen und Beschlüsse zu fassen;
er sei diejenige Behörde, welche die Gesetze mache und dem Volke
gebe. Das Volk als solches mache keine Gesetze, sondern stimme
blos über die Gesetze ab, welche der Große Rath erlassen habe.
Das Gesetzgebungsrecht des Großen Rathes sei also durch die
Einführung des Referendums wohl beschränkt aber nicht aufge
hoben worden. Danach bezeichne auch Art. 25 der Kantonsver
fassung Gesetze (und Verfassungsänderungen) als Erlasse des
Großen Rathes, welche der Genehmigung des Volkes unterstehen.
Das wolle doch deutlich sagen: Der Große Rath erläßt, giebt
die Gesetze und das Volk hat nur über deren Invollzugsetzung
abzustimmen. Danach sei der Große Rath auch jetzt noch befugt,
auf allgemein verbindliche Weise ein das kantonale Civilrecht be
treffendes Gesetz legaliter zu erklären. Die Behauptung, das an
gefochtene Großrathsdekret involvire eine Gesetzesänderung,
vollständig unrichtig, im Gegentheil stelle das Großrathsdekret den
ursprünglichen Sinn des Gesetzes wieder her. Die Beschwerde sei,
da sie gegen das Großrathsdekret sich richte, verspätet. Demnach
werde beantragt: Der Rekurs ist als unbegründet abzuweisen.
F. Das Obergericht des Kantons Aargau hat eine Vernehm
lassung nicht eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit die Beschwerde Aufhebung des Beschlusses des Großen
Rathes des Kantons Aargau vom 30. März 1886 verlangt, ist
dieselbe wegen Verabsäumung der sechzigtägigen Rekursfrist des
Art. 59 O. G. verspätet. Dagegen ist nach feststehender Praxis
des Bundesgerichtes die Rekurrentin nichtsdestoweniger berechtigt,
die Anwendung des fraglichen Dekretes auf den sie speziell be
treffenden Einzelfall wegen formeller oder materieller Verfassungs
widrigkeit der zur Anwendung gebrachten Norm anzufechten (ver
gleiche z. B. Entscheidung in Sachen Sulzer, Amtliche Sammlung
IX, S. 448 Erw. 2.)
- Fragt sich daher, ob der Große Rath des Kantons Aargau
verfassungsmäßig berechtigt
gewesen sei, durch seine angefochtene
Schlußnahme den 53 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches
authentisch zu interpretiren, so muß dies verneint werden. Die
authentische Interpretation beansprucht allgemein verbindliche
Kraft; sie gilt nicht nur, wenn und insoweit sie den Sinn des
erläuterten Gesetzes richtig feststellt, kraft ihrer innern Wahrheit,
sondern ganz unabhängig davon, kraft ihrer äußern Autorität.
Mit andern Worten sie enthält einen Rechtssatz, ein allgemein
verbindliches Gebot, welches seine Geltung aus dem Willen seines
Urhebers schöpft. Demnach kann denn eine authentische Interpre
tation nur von demjenigen ausgehen, welcher nach dem geltenden
Staatsrechte zu Aufstellung von Rechtssätzen befugt ist, das heißt
vom Gesetzgeber selbst oder von einer Behörde, welcher das Recht
der authentischen Interpretation besonders übertragen, also eine
hierauf beschränkte Befugniß der Rechtssatzung vorbehalten ist.
Die von den Rekursbeklagten vertretene Meinung, die authentische
Interpretation sei kein eigenes Gesetz, sondern gelte wegen ihrer
ohne weiters zu unterstellenden innern Wahrheit, ist unrichtig.
Die Voraussetzung, daß die gesetzesberathende Behörde in der
Auslegung ihrer eigenen frühern Erlaße sich überhaupt nicht
irren könne, ist willkürlich; sie entspricht, wie nicht weiters aus
geführt zu werden braucht, den thatsächlichen Verhältnissen in
keiner Weise. Die authentische Interpretation ist nicht wegen un
umstößlicher Richtigkeit einer darin enthaltenen Meinungsäuße
rung, sondern als Ausfluß des in ihr zum Ausdrucke gelangenden
gesetzgeberischen Willens allgemein, für Bürger und Behörden,
verbindlich. Das aargauische Staatsrecht enthält nun keine Be
stimmung, wodurch dem Großen Rathe als solchem, abgesehen von
seiner Eigenschaft als Gesetzgeber, das Recht der authentischen
Interpretation vorbehalten wäre. Die Kantonsverfassung spricht
einen solchen Grundsatz (welcher allerdings z. B. in der frühern
Kantonsverfassung von Solothurn vom 13. November 1875 in
41 Ziffer 1 enthalten war) nicht aus. Der 15 des aar
gauischen bürgerlichen Gesetzbuches sodann, auf welchen die Re
gierung des Kantons Aargau sich beruft, sagt im Gegentheil,
daß die authentische Interpretation nur dem Gesetzgeber zustehe.
Daraus, daß zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes der Große
Rath Gesetzgeber war, folgt natürlich nicht, daß der Große Rath
zur authentischen Interpretation der Gesetze auch dann noch befugt
bleibe, wenn in Folge späterer Verfassungsänderungen ihm die
gesetzgebende Gewalt nicht mehr respektive nicht mehr allein zu
stehen sollte. Vielmehr folgt daraus, daß die authentische Inter
pretation als Attribut der gesetzgebenden Gewalt behandelt wird
gerade umgekehrt, daß dieselbe ausschließlich dem jeweiligen Gesetz
geber, denjenigen staatlichen Organen zusteht, welche nach dem
jeweilen geltenden Staatsrecht das Recht der Gesetzgebung besitzen.
Nun ist nach der gegenwärtig geltenden aargauischen Kantons
verfassung vom 23. April 1885 der Große Rath nicht mehr oder
doch nicht mehr für sich allein Gesetzgeber, sondern die gesetz
gebende Gewalt steht dem Volke oder doch dem Großen Rathe
nur in Verbindung mit dem Volke zu. Freilich stellt der Große
Rath nach Art. 33 litt. b K. V. den Gesetzesinhalt fest und kann
das Volk die ihm vom Großen Rathe gemachte Vorlage blos an
nehmen oder verwerfen, nicht aber abändern. Allein dem Volke und
nicht mehr dem Großen Rathe steht nach Art. 25 K. V. die Sank
tion der Gesetze zu; die gesetzgeberischen Schlußnahmen des Großen
Rathes müssen der Volksabstimmung unterstellt werden und er
langen erst durch ihre Annahme in derselben Gesetzeskraft. Bis dahin
sind sie bloße Entwürfe ohne verbindliche Kraft; erst durch die Ge
nehmigung in der Volkabstimmung werden sie zum Gesetze, zur
verbindlichen Rechtsnorm erhoben. Der Große Rath ist daher im
Kanton Aargau wohl noch ein nothwendiger Faktor der Gesetz
gebung, nicht mehr aber für sich allein Gesetzgeber, zum Wege
der Gesetzgebung gehört vielmehr nothwendigerweise auch die
Volksabstimmung, nicht der Wille des Großen Rathes, sondern
der durch die Abstimmung ausgedrückte Wille des Volkes, stattet
den vom Großen Rathe aufgestellten Gesetzesinhalt mit Gesetzes
kraft aus, schafft das Gesetz. Danach kann denn auch die authen
tische Interpretation eines Gesetzes im Kanton Aargau nicht mehr
vom Großen Rathe allein ausgehen, sondern muß eben im ver
fassungsmäßigen Wege der Gesetzgebung erlassen, das heißt der
Genehmigung des Volkes unterstellt werden und kann verbindliche
Kraft nur durch diese erlangen.
Ist danach anzuerkennen, daß der Schlußnahme des Großen
Rathes vom 30. März 1886 die Gesetzeskraft abgeht, so müße
dies zu Aufhebung des angefochtenen Urtheils dann führen, wenn
behauptet wäre, es sei durch diese, vom Gerichte ohne eigene
Prüfung der Richtigkeit der großräthlichen Auslegung angewen
dete Schlußnahme dem interpretirten Gesetze eine Bedeutung bei
gelegt worden, die ihm in Wahrheit nicht zukomme. Denn in
diesem Falle wäre die Rekurrentin durch Anwendung einer formell
verfassungswidrigen Norm beschwert. Allein in Wahrheit ist nun
von der Rekurrentin gar nicht behauptet, daß die vom Großen
Rathe dem 53 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches ge
gebene Auslegung unrichtig sei. Die authentische Interpretation
bezieht sich einzig auf die Feststellung des Inhaltes des 53 cit.;
dieselbe stellt einzig und allein fest, daß auch solches Frauen
vermögen, welches in Nutznießung und Verwaltung eines Dritten
stehe, unter die Norm des 53 cit. falle, das heißt in das
Eigenthum des Ehemannes (unter Verantwortlichkeit desselben für
den Stammbetrag) übergehe. Daß aber dies der Sinn des 53 cit.
sei, wird, wie die Rekursbeklagten richtig bemerken, von der Re
kurrentin gar nicht bestritten, sondern im Gegentheil ausdrücklich
anerkannt. Die Rekurrentin legt also, und gewiß mit Recht, den
53 cit. ganz gleich aus, wie der Große Rath; dagegen be
hauptet sie freilich, das Obergericht sei in Folge der authentischen
Interpretation zu einer unrichtigen Auslegung der Gesetzesbe
stimmungen, welche die Stellung des eingekehrten Frauengutes
im Konkurse des Ehemannes betreffen, insbesondere der einschlä
gigen Bestimmungen der Geltstagsordnung gelangt. Allein diese
Gesetzesbestimmungen werden durch die authentische Interpretation
gar nicht berührt; selbst wenn also dieselben vom Obergerichte
unrichtig sollten angewendet worden sein, so würde es sich dabei
doch nicht um die Anwendung des formell verfassungswidrigen
Großrathsdekretes vom 30. März 1886, sondern einfach um die
der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogene unrichtige An
wendung verfassungsmäßig erlassener kantonaler Gesetzesbestim
mungen handeln. Danach muß denn die Beschwerde als unbe
fründet abgewiesen werden, denn daß die angefochtene Entscheidung
des Obergerichtes (was einzig noch behauptet worden ist) gegen
die verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie oder den Art. 5 der
Bundesverfassung verstoße, ist offenbar unrichtig. Es ist ja klar
und vom Bundesgerichte schon häufig ausgesprochen worden, daß
in einem vom kompetenten Civilrichter in Erfüllung seiner ge
setzlichen Aufgabe erlassenen Spruche, welcher einer Partei einen
privatrechtlichen Anspruch als in den kantonalen Gesetzen nicht
begründet abspricht, eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigen
thumsgarantie nicht gefunden werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.