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Urtheil vom 27. Dezember 1890
in Sachen Siegrist.
A. Die Ehefrau des Rekurrenten erhob am 11. Februar 1890
gegen letztern im Gerichtsstande der Heimat, beim Bezirksge
richte Kulm, Kantons Aargau, die Scheidungsklage, mit der An
gabe, der Ehemann sei unbekannt wo abwesend. Da der Be
klagte auf Ediktalaufforderung im aargauischen Amtsblatte hin
keine Antwort einreichte, so wurde zur Ausfällung eines Kontu
mazialurtheils geschritten und vom Bezirksgerichte Kulm am
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Mai 1890 erkannt:
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Die zwischen den Parteien bestehende Ehe sei gänzlich ge
trennt.
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Der Beklagte wird als schuldiger Theil erklärt und verfällt,
der Klägerin die vom Richter zu bestimmende Entschädigung von
500 Fr. zu bezahlen.
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Die Vermögensobjekte, welche die Klägerin in die Ehe ein
gebracht, seien ihr als Eigenthum überlassen respektive der
Klägerin Ersatz für dasselbe zu leisten, soweit es noch nicht resti
tuirt wurde.
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Beklagter werde zur Tragung der Kosten verurtheilt, der
jenigen der Klagepartei im festgesetzten Betrage von 96 Fr.
30 Cts.
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Die Wartezeit zur Wiederverehelichung wird für den Be
klagten auf zwei Jahre bestimmt. Dieses Erkenntniß wird dem
Beklagten öffentlich zur Kenntniß gebracht und stritt 14 Tage
nach dem dritten Erscheinen in Rechtskraft, wenn keine Weiter
ziehung erfolgt.
Die öffentliche Mittheilung geschah lediglich durch dreimalige
Publikation im aargauischen Amtsblatte; da binnen 14 Tagen
von der dritten am 5. Juli 1890 erfolgten Publikation kein
Rechtsmittel ergriffen wurde, so bescheinigte der Gerichtspräsident
von Kulm, daß das Urtheil in Rechtskraft erwachsen sei.
B. Der Rekurrent ist laut Bescheinigung des Gemeindeam
manns von Riedholz, Kantons Solothurn vom 7. Oktober 1890
seit mehr als einem Jahre in Attisholz, Gemeinde Riedholz, an
gesessen und hat dort seit 9. August 1889 seine Schriften
ponirt. Nachdem er, wie er behauptet, erst im Angust 1890 von
dem gegen ihn ausgefällten Kontumazialurtheile Kenntniß
halten hatte verlangte er eine Ausfertigung desselben und
wurde ihm diese am 5. September zugestellt. Nunmehr
schwerte er sich mit Eingabe vom 25. Oktober 1890 beim
Bundesgerichte. Er stellt das Begehren: Das angefochtene Urtheil
des Bezirksgerichtes Kulm sei aufzuheben, unter Kostenfolge, in
dem er im Wesentlichen ausführt: Das Urtheil sei erlassen
worden, ohne daß die klagende Partei oder das Gericht sich irgend
darum bekümmert hätte, ob der Beklagte wirklich unbekannt wo
abwesend sei. Er habe mit seinen Kindern erster Ehe beständig
in Attisholz gewohnt und sein Wohnort hätte durch einfache An
frage bei dem Gemeinderathe seiner Heimatbehörde Leimbach er
mittelt werden können. Umgekehrt sei die Ehefrau ihm von dem
frühern ehelichen Wohnorte Wipkingen weg davongelaufen und
habe sich längere Zeit vagabundirend herumgetrieben.
Ein
Schweizerbürger, dessen Aufenthaltsort seiner Heimatbehörde
kannt sei, dürfe nicht als unbekannt wo abwesend betrachtet und
es dürfe gegen einen solchen das Kontumazialverfahren nicht
eingeleitet werden. Das Bundesgesetz betreffend Civilstand und
Ehe gewährleiste dem in der Schweiz wohnenden Ehemann das
Recht, daß eine Ehescheidungsklage nur beim Richter seines
Wohnortes angebracht werde. Dieses Recht werde durch das an
gefochtene Urtheil verletzt. Die durch Publikation im aargauischen
Amtsblatte erfolgte öffentliche Zustellung des Urtheils sei für ihn
nicht verbindlich; diese Form der Urtheilsmittheilung sei ungesetzlich
und unverbindlich, sobald eine Partei in der Schweiz ein Domizil
besitze. Das Bezirksgericht Kulm habe übrigens nicht einmal
diejenige Form der Urtheilsmittheilung beobachtet, welche das Ge
setz für den Fall vorschreibe, daß die Partei wirklich unbekannt
wo abwesend sei. Denn 406 der aargauischen Civilprozeß
ordnung schreibe für diesen Fall außer der Publikation im Amts
blatte auch eine solche in einer der gelesensten vaterländischen
und in einer ausländischen Zeitung vor. Im Fragefalle sei aber
das Urtheil einzig im Amtsblatte veröffentlicht worden. Des
Weitern führt der Rekurrent aus, daß das angefochtene Urtheil
auch materiell unbegründet sei.
C. Die Rekursbeklagte Frau Anna Barbara Siegrist geb.
Bader stellt in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde den
Antrag: Das Bundesgericht möge auf das Rekursbegehren des
Beschwerdeführers nicht eintreten, respektive dasselbe abweisen
unter Kostenfolge. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Be
schwerde sei verspätet und unzulässig. Das angefochtene Urtheil
betreffe eine Rechtsstreitigkeit, welche vom kantonalen Gerichte
nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden gewesen sei und es
inde daher Art. 29 O. G. Anwendung. Danach sei aber eine
Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen letztinstanzliche kan
tonale Haupturtheile statthaft; in casu handle es sich aber nicht
um ein letzt sondern um ein erstinstanzliches kantonales Urtheil.
Sodann sei die peremtorische zwanzigtägige Rekursfrist des
Art. 29 O. G. versäumt. Nach den hiefür maßgebenden Vor
schriften der aargauischen Civilprozeßordnung sei anzunehmen,
daß die verbindliche Eröffnung des Urtheils an den Rekurrenten
am 5. Juli 1890, dem Tage der dritten Publikation im aar
gauischen Amtsblatte, stattgefunden habe. Danach sei die erst am
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Oktober eingereichte Beschwerde verspätet. Selbst wenn
übrigens nicht die dritte Publikation im Amtsblatte, sondern die
am 5. September geschehene Zustellung einer schriftlichen Urtheils
ausfertigung an den Rekurrenten als für den Beginn der Be
schwerdefrist maßgebend betrachtet würde, so wäre die Beschwerde
doch verspätet. Was die Beschwerdeschrift zu Ungunsten der Re
kursbeklagten anführe, sei, da das Bundesgericht die Sache ma
teriell nicht prüfen könne, unerheblich und werde übrigens be
stritten. Daß der Rekurrent seit 1. Juni 1889 einen festen
Wohnsitz in Attisholz gehabt habe, werde mit Nichtwissen bestritten.
Uebrigens sei auch dies unerheblich. Die Rekursbeklagte habe zur
Zeit der Klageanhebung keine Kenntniß vom Wohnsitze des Re
kurrenten gehabt und habe denselben daher nach Maßgabe der
aargauischen Civilprozeßordnung öffentlich vorladen lassen können.
Das Bundesgericht habe übrigens nicht zu prüfen, ob die Vor
aussetzungen der Einleitung des Kontumazialverfahrens nach
aargauischem Prozeßrechte gegeben gewesen seien, ob die Publi
kation des Urtheils in der gesetzlichen Form erfolgt sei u. s. w.
Sachbezügliche Beschwerden hätte der Rekurrent durch Ergreifen
der zutreffenden Rechtsmittel beim aargauischen Obergerichte
geltend machen sollen; nachdem er dies versäumt, könne er sich
nicht nachträglich beim Bundesgerichte beschweren.
D. Aus einem vom Instruktionsrichter eingeholten Berichte
des Gerichtspräsidenten von Kulm vom 4. Dezember 1890 geht
hervor, daß die öffentlichen Aufforderungen an den Rekurrenten
lediglich im aargauischen Amtsblatte publizirt wurden; da nicht
bekannt gewesen sei, in welcher Gegend der Rekurrent sich auf
halte, so habe man nicht von Belang gefunden, die Publikation
noch in andern öffentlichen Blättern zu machen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: