- Urtheil vom 13. Dezember 1890 in Sachen Schwarz.
A. Am 14. Januar 1890 gerieth der Ehemann der Rekur
rentin, Hans Schwarz, Wirth, an seinem damaligen Wohnorte
in Basel in Konkurs. In Folge dessen wurde die Rekurrentin vom
Waisenamte des Kantons Baselstadt unter Vormundschaft gestellt.
Das Waisenamt Baselstadt machte hievon der Heimatbehörde der
Rekurrentin, dem Gemeinderathe von Altstätten, Kantons Zürich,
Mittheilung, mit dem Beifügen, nach 18 des baselstädtischen
Vormundschaftsgesetzes könne die Vormundschaft über schweizerische
Niedergelassene, auf Begehren ihrer Heimatbehörde, an diese ab
getreten werden; falls der Gemeinderath Abtretung der vom
Waisenamte über die Rekurrentin bestellten Vormundschaft wünsche,
wolle er dies innert 14 Tagen schriftlich mittheilen. Der Ge
meinderath von Altstätten erwiderte hierauf am 28. Januar 1890,
er finde sich nicht veranlaßt, die vom Waisenamte eingeleitete
Vormundschaft über die Ehefrau Schwarz zu übernehmen, sondern
überlasse dem Waisenamte gerne die Ausübung derselben. Nicht
lange nach dem Konkursausbruche über den Ehemann siedelten
die Eheleute Schwarz Oser nach Biel, Kantons Bern, über, wo
der Ehemann Schwarz am 19. Mai 1890 seine Legitimations
papiere deponirte. In dem Konkurse des Ehemannes Schwarz
hatte I. A. Bender in Basel Forderungen im Betrage von über
53,000 Fr. angemeldet, für welche sich theilweise, nämlich für
einen Betrag von 39,735 Fr. 45 Cts., die Ehefrau Schwarz
Oser, als solidarische Mitschuldnerin verpflichtet hatte; laut Kol
lokation vom 21. Mai 1890 erhielt er an Stelle der Ehefrau
das dieser im Konkurse des Ehemannes für ihre privilegirte
Frauengutsforderung zukommende Betreffniß von 154 Fr. 75 Cts.,
gerieth dagegen mit dem Reste von 39,580 Fr. 70 Cts. zu Ver
lust. Gegen diese Kollokation, welche von anderer Seite nicht
angefochten wurde, erhob J. A. Bender Einsprache; er verlangte
nämlich, daß eine der Ehefrau Schwarz Oser laut Testament des
S. Birmann sel. zustehende lebenslängliche Rente von circa
900 Fr., welche aus der Birmann'schen Stiftung in Basel aus
zubezahlen ist, als Bestandtheil der Gütergeminschaft der Eheleute
Schwarz Oser zur Masse gezogen und liquidirt werde. Diese
nsprache ließ I. A. Bender später, am 2. September 1890,
fallen. Dagegen hatte er schon am 9. Juni 1890 eine vorsorg
liche Verfügung des Civilgerichtspräsideuten erwirkt, wodurch dem
Rentenschuldner, der Birmann'schen Stiftung, untersagt wurde, der
Frau Schwarz Oser die Rente auszubezahlen. Dieses Verbot
prosequirte er durch eine gegen den Vormund der Rekurrentin
H. Götz in Basel gerichtete Arrestbetreibung vom 6. Juli 1890
mit welcher er Zahlung seiner Forderung von 39,580 Fr. 70 Cts.
verlangte, widrigenfalls zu Liquidation der mit Beschlag belegten
Rente werde geschritten werden. Nach Ablauf der gesetzlichen Ein
spruchsfrist gegen den Zahlungsbefehl wendete sich der Vormund
an das Civilgericht Baselstadt mit dem Gesuche um nachträgliche
Bewilligung des Rechtsvorschlages, mit der Begründung, der
Rechtsvorschlag sei auf der Civilgerichtsschreiberei rechtzeitig, wenn
auch in unbestimmter Form, angemeldet worden. I. A. Bender
bestritt dieses Begehren, weil binnen der gesetzlichen Bestreitungs
frist nicht eine klare und bestimmte Angabe über die Höhe und
den Grund der Bestreitung gemacht worden sei. Das Gericht ent
schied am 26. August 1890 nach Abhörung des vom Vormunde
der Rekurrentin angerufenen Zeugen, des Substituten Dr. Gö
tzinger, im Anschlusse an die Erwägungen des Beklagten dahin:
Das Begehren um nachträgliche Bewilligung des Rechtsvor
schlages wird abgewiesen. Petent trägt die ordinären und extra
ordinären Kosten des Verfahrens.
B. Mit Eingabe vom 16. Oktober 1890 ergriff nunmehr
Advokat Dr. L. von Salis, Namens der Frau Elise Schwarz
Oser, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem
Antrage: Es sei der am 9. Juni 1890 auf die lebenslängliche
Rente der Rekurrentin bei der Birmann'schen Stiftung in Basel
gelegte Arrest aufzuheben und die Arrestbetreibung vom 4. Juli
1890 für null und nichtig zu erklären, eventuell sei der Arrest
auf die zur Zeit der Liquidation des Arrestobjektes fälligen An
nuitäten zu beschränken. Zur Begründung bemerkt er: Die Re
kurrentin sei spätestens seit 19. Mai 1890 in Biel domizilirt;
der gegen sie am 9. Juni 1890 von I. A. Bender ausgewirkte
und durch die Arrestbetreibung vom 4. Juli 1890 prosequirte
Arrest beziehe sich auf eine persönliche Ansprache, für welche die
Rekurrentin gemäß Art. 59, Absatz 1 B. V. nicht in Basel sondern
nur an ihrem Wohnorte in Biel belangt werden könne. Demgemäß
habe er bei der Gerichtsverhandlung vom 26. August 1890 nicht
nur geltend gemacht, daß der angebliche Vormund der Rekurrentin
rechtzeitig gegen die Arrestbetreibung Protest erhoben habe, sondern
auch beantragt, die Arrestbetreibung sei, weil gegen Art. 59, Ab
satz 1 B. V. verstoßend, zu kassiren. Dieser Einwand, der eine Kom
petenzeinrede in sich schließe, sei von Amteswegen zu prüfen und nicht
an die vierzehntägige Bestreitungsfrist des kantonalen Gesetzes ge
bunden gewesen. Die Civilgerichtsschreiberei, von welcher der
Zahlungsbefehl ausgegangen sei, hätte prüfen sollen, ob die
Arrestbetreibung zuläßig sei oder nicht und die Sache, wenn
streitig, dem Gerichte ex officio zur Entscheidung unterbreiten.
Dies sei nicht geschehen und es gehe auch das Gericht in seinem
Entscheide vom 26. August 1890 über den Einwand, daß die
Arrestbetreibung gegen Art. 59, Absatz 1 B. V. verstoße,
mit Stillschweigen hinweg. Der angebliche Vormund der Re
kurrentin, H. Götz, habe sich übrigens binnen der Bestrei
tungsfrist auf der Civilgerichtsschreiberei Basel präsentirt, um
Protest einzulegen. Er scheine aber seine Sache etwas unklar
vorgebracht zu haben und sei in Folge dessen abgewiesen beziehungs
weise darauf verwiesen worden, sich bei einem Anwalte Raths zu
erholen und durch diesen Rechtsvorschlag erheben zu lassen. Infolge
dessen sei dann die Sache durch Saumseligkeit des H. Götz selbst
oder seines Anwaltes liegen geblieben. Da das Baslergesetz
an die Unterlassung der Begründung eines Rechtsvorschlages
keine Folgen knüpfe und H. Götz binnen der Bestreitungsfrist
Rechtsvorschlag unbestrittenermaßen, wenn auch mit ungenügender
Begründung, erhoben habe, so hätte nach dem kantonalen Gesetze
die Bewilligung zum nachträglichen Rechtsvorschlage ertheilt werden
sollen. Wenn der Rekursbeklagte einwenden sollte, der Rekurs sei
verspätet, weil nicht binnen 60 Tagen vom Erlaß der Arrestver
fügung vom 9. Juni 1890 an eingelegt, so sei darauf zu er
widern, daß von der Arrestverfügung die Rekurrentin niemals,
ihr Vormund nur indirekt durch die Arrestbetreibung, Kenntniß
erlangt habe. Die Mittheilung an den Vormund Götz berühre
übrigens die Rekurrentin nicht, weil diese denselben seit ihrem
Wegzuge von Basel nicht mehr als ihren Vertreter anerkenne
und anzuerkennen brauche. Unter allen Umständen sei es unzu
läßig, Arrest auf eine lebenslängliche Rente schlechthin zu nehmen.
Arrest könne naturgemäß nur auf ein bereits existentes Ver
mögensobjekt genommen werden. Die Arrestnahme auf die Rente
schlechthin würde sich als ein lebenslänglicher, von Jahr zu Jahr
sich erneuernder Arrest charakterisiren. Dies sei ein Unding und
sei insbesondere im vorliegenden Falle deßhalb unzuläßig, weil
jeder neue Arrest gegen Art. 59 B. V. verstoße.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
das Civilgericht des Kantons Baselstadt im Wesentlichen: Die
Einwendung, daß der Arrest gegen Art. 59, Absatz 1 B. V.
verstoße, sei vom Vertreter der Rekurrentin in der Gerichts
verhandlung vom 26. August, entgegen der in seiner Rekurs
schrift aufgestellten Behauptung gar nicht erhoben worden.
Das Gericht habe also keine Veranlassung gehabt, sich mit der
selben zu beschäftigen. Die einzige Frage, welche zu entscheiden
gewesen und welche entschieden worden sei, sei die, ob die Voraus
setzungen zu Bewilligung eines nachträglichen Rechtsvorschlages
nach Ablauf der gesetzlichen Frist, vorliegen. Dies sei eine nach
kantonalem Rechte zu entscheidende prozeßuale Frage, welche der
Nachprüfung durch das Bundesgericht nicht unterliege. Daß das
Gericht bei jedem Arrest, auch bei den nicht bestrittenen, zu
prüfen habe, ob derselbe berechtigt sei, davon sei gar keine Rede;
dagegen habe freilich das Gericht in einem Prozesse von Amtes
wegen seine Kompetenz zu prüfen; allein bei der Verhandlung
vom 26. August habe es sich gar nicht hierum, sondern einzig
und allein darum gehandelt, ob der Rechtsvorschlag verspätet sei.
Gegen diesen Entscheid sei ein staatsrechtlicher Rekurs nicht zu
läßig. Soweit der Rekurs gegen den Arrest selbst gehe, sei er
verspätet. Zwar laufe die Rekursfrist nicht vom Tage der Arrest
bewilligung (9. Juni) an, sondern von demjenigen Tage, an
welchem die Rekurrentin, oder ihr Vormund als ihr gesetzlicher
Vertreter, davon Kenntniß erhalten habe, nämlich vom Tage der
Arrestbetreibung an. Die Rekurrentin könne sich nicht darauf be
rufen, daß die gegen ihren Vormund gerichteten Betreibungs
schritte für sie bedeutungslos seien, weil die Vormundschaft auf
gehört habe. Denn die Vormundschaft bestehe heute noch. Eine
Vormundschaft höre keineswegs durch den Wegzug des Bevor
mundeten ohne weiters auf, sondern sie dauere jedenfalls so lange
fort, als sie nicht entweder der Behörde des neuen Wohnsitzes
übertragen oder nach Vorschrift des Vormundschaftsgesetzes, d. h.
nach Rechnungsablage des Vormundes und Uebergabe des Ver
mögens an den Mündel gegen ordnungsmäßige Quittung aus
drücklich als beendigt erklärt werde. Dies sei bis jetzt nicht ge
schehen und es bestehe daher Dritten gegenüber die Vormund
XVI 1890
schaft zu Recht. Eventuell werde Beweis dafür anerboten, daß
die Rekurrentin von der Arrestbetreibung durch ihren Vormund
unmittelbar nach derselben Kenntniß erhalten habe; auch hätte
die Vormundschaft in Basel unter allen Umständen bis zur Er
ledigung des Konkurses über den Ehemann Schwarz fortdauern
müssen. Diese sei aber erst am 2. September mit dem Rückzuge
der von I. A. Bender gegen die Kollokation erhobenen Klage er
folgt. Der Rekurs sei daher unter allen Umständen verspätet.
Er wäre auch materiell unbegründet, da die Insolvenz der Re
kurrentin durch die rechtskräftige Kollokation vom 21. Mai 1890
evident nachgewiesen sei. Nach derselben schulde die Rekurrentin
dem I. A. Bender 39,580 Fr. 70 Cts., während sie außer der
Kompetenz an Hausrath und der arrestirten Rente nichts besitze.
Die Art und Weise, wie der Rentenanspruch liquidirt werden
solle, sei für den gegenwärtigen Rekurs völlig unerheblich. Wenn
die Liquidation in verfassungswidriger Weise erfolgen sollte, so
bleibe der Rekurrentin das Beschwerderecht gewahrt; zur Zeit sei
dies nicht geschehen. Demgemäß werde beantragt: Es sei auf den
Rekurs, weil verspätet, nicht einzutreten, eventuell es sei derselbe
als unbegründet abzuweisen.
E. Der Rekursbeklagte J. A. Bender schließt sich den An
trägen des Civilgerichtes des Kantons Baselstadt an. Er macht
im Wesentlichen die gleichen Gründe, wie das Civilgericht, geltend,
indem er beifügt: Es werde eventuell Beweis dafür anerboten,
daß die Rekurrentin spätestens am 4. August 1890 durch Mit
theilung seitens des Verwalters der Birmann'schen Stiftung von
der Arrestbetreibung Kenntniß erhalten habe. Die Rekurrentin
sei zum Rekurse ohne vormundschaftliche Ermächtigung gar nicht
legitimirt. Die in Basel über sie verhängte Vormundschaft habe
nach baslerischem Rechte nicht ohne weiters durch ihren Wegzug
aufgehört; dieselbe sei übrigens im Einverständnisse mit der hei
matlichen Behörde von dem baslerischen Waisenamte geführt
worden. Die Rekurrentin sei auch nach ihrem heimatlichen zürche
rischen Rechte nicht handlungsfähig. Daß sie zur Zeit zufällig in
Bern wohne, ändere hieran um so weniger etwas, als die ber
nischen Behörden nach dem Konkordate über Vormundschaftsver
hältnisse von 1822, welchem sowohl Bern als Zürich beigetreten
seien, kein Recht und keine Veranlassung hätten, die von der
baslerischen, im Einverständnisse mit der heimatlichen, zürcherischen
Behörde getroffene Vogtei umzustoßen. Uebrigens wäre auch nach
bernischem Rechte die Rekurrentin nicht selbständig handlungsfähig.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde ist, wie aus ihren Schlüssen klar hervor
geht, nicht gegen die Entscheidung des Civilgerichtes Baselstadt
vom 26. Auguft, sondern gegen die Arrestbewilligung vom
- Juni und die Arrestbetreibung vom 4. Juli 1890 gerichtet.
Die Entscheidung vom 26. August kann denn auch offenbar eine
der Kognition des Bundesgerichtes unterstehende Verfassungsver
letzung nicht enthalten. Denn durch dieselbe ist einzig entschieden
worden, ob ein nachträglicher Rechtsvorschlag gegen den Arrest
statthaft, beziehungsweise ob innert nützlicher Frist Namens der
Rekurrentin gegen den Zahlungsbefehl wirksam Rechtsvorschlag
eingelegt worden sei. Hierüber aber war lediglich an der Hand
der kantonalen Gesetze zu entscheiden. Ueber die Zuläßigkeit des
Arrestes selbst ist durch die Entscheidung vom 26. August 1890
nicht geurtheilt worden und war durch dieselbe nicht zu ent
scheiden; zu einer gerichtlichen Entscheidung hierüber hätte es
vielmehr nur dann kommen können, wenn der Arrest, respektive
der Zahlungsbefehl rechtswirksam wäre bestritten und daher der
nachträgliche Rechtsvorschlag vom Gerichte wäre bewilligt worden.
- In ihrer Richtung gegen die Arrestverfügung vom 9. Juni
und die Arrestbetreibung vom 4. Juli 1890 ist die Beschwerde
ohne Zweifel dann verspätet, wenn die Mittheilung des Zahlungs
befehles an den baslerischen Vormund der Rekurrentin für diese
verbindlich ist. Dies hängt davon ab, ob die baslerische Vormund
schaft trotz des erfolgten Wegzuges der Rekurrentin aus dem
Kantonsgebiet, noch zu Recht bestand. Ist dies zu bejahen, so
konnte die Zustellung des Zahlungsbefehles gültig an den Vor
mund als den gesetzlichen Vertreter der Rekurrentin geschehen.
- Nun steht fest, daß die baslerische Vormundschaft über die
Rekurrentin thatsächlich zur Zeit der Zustellung des Zahlungs
befehles noch fortbestand und auch gegenwärtig noch fortbesteht.
Auch rechtlich ist dieselbe noch als fortdauerud zu erachten. Denn
die Vormundschaft über die Rekurrentin wurde von der basle
rischen Behörde im Einverständnisse mit der zürcherischen Heimat
behörde verwaltet; letztere hatte sich damit einverstanden erklärt,
daß die Waisenbehörde von Baselstadt, als Vormundschaftsbehörde
des damaligen Wohnsitzes der Rekurrentin, die Vormundschaft
über Letztere an ihrer Stelle verwalte. Die Führung der Vor
mundschaft durch die baslerische Behörde beruhte also nicht aus
schließlich darauf, daß die Rekurrentin als baslerische Niederge
lassene der dortigen Territorialhoheit unterworfen war, sondern
gleichzettig auf einem Auftrage der Heimatbehörde. Sollte also
auch die Vormundschaft des Wohnortskantons über einen kan
tonsfremden Niedergelassenen, welche lediglich kraft der Territorial
hoheit des Niederlassungsstaates geführt wird, mit der (befugten)
Auswanderung des Bevormundeten ohne weiters dahinfallen, so
trifft dies doch im voxliegenden Falle nicht zu. Denn hier verwaltet
eben die baslerische Vormundschaftsbehörde die Vormundschaft
nicht nur als Organ des frühern Wohnortskantons der Rekur
rentin, sondern gleichzeitig im Einverständnisse und in Vertretung
der zürcherischen Heimatbehörde und ist daher berechtigt (wenn
auch nicht verpflichtet), die Vormundschaft bis zu weiterer Ver
fügung der Heimatbehörde fortzusetzen; die vormundschaftlichen
Rechte der Heimatbehörde nämlich wurden durch den Wohnsitz
wechsel der Rekurrentin nicht berührt, sondern dauerten jeden
falls auch nach der Uebersiedelung der Rekurrentin in den Kanton
Bern fort. Hieran kann ein Zweifel um so weniger bestehen, als
die Kantone Zürich und Bern dem Konkordate vom 15. Juli
1822 beigetreten sind, sich also gegenseitig in Vormundschafts
sachen die Anwendung des Heimatsrechts zugesagt haben und
als übrigens auch nach der Gesetzgebung des Kantons Bern
(Satz. 4 Abs. 2 C) die persönliche Handlungssähigkeit sich nach
dem Gesetze der Heimat richtet, also die Rekurrentin, welche nach
ihrem heimatlichen Gesetze nicht handlungsfähig ist, auch im
Kanton Bern, nach der dortigen Gesetzgebung, nicht als hand
lungsfähig gilt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist verworfen.
trennt.
tuirt wurde.
30 Cts.