- Urtheil vom 18. Oktober 1890 in Sachen Imhof.
A. Arnold Imhof Imer ist Eigenthümer einer Rothfärberei
in Reiden (Kantons Luzern), welche er auf eigenen Namen und
eigene Rechnung betreibt; seinen persönlichen Wohnsitz und sein
Comptoir dagegen, von welchem aus die kaufmännische Leitung des
Geschäfts geschieht, hat er in Zofingen (Kantons Aargau), wo
auch seine Firma in's Handelsregister eingetragen ist. Bisher ver
steuerte A. Imhof Imer in Reiden das dortige liegenschaftliche
Vermögen, einen Theil seines Erwerbes sowie den sämmtlichen
Gewerbefonds der Fabrik mit 45,000 Fr., in Zofingen dagegen
50,000 Fr. an Kapitalien sowie einen andern Theil seines Er
werbes. Der in Reiden besteuerte Gewerbefonds setzt sich zu
sammen aus in Reiden befindlichen Mobilien, nämlich den be
weglichen Fabrikutensilien und sonstigen Geräthschaften, dem
Brenn und Verpakungsmaterial 2c., den Farbwaaren und rohen und
gefärbten Baumwollgarnen. Im Jahre 1890 zog die Gemeinde
steuerkommission von Zofingen dort auch den bisher in Reiden
versteuerten Gewerbefonds zur Besteuerung heran. A. Imhof Imer
remonstrirte hiegegen, wurde aber von der Gemeindesteuerkommission
an den Gemeinderath von Zofingen verwiesen. Dieser erklärte am
3. Juni 1890, er verlange keineswegs Versteuerung eines Ob
jektes, welches mit Recht im Kanton Luzern besteuert werde;
dagegen beanspruche er für die Gemeinde Zofingen das bessere
Recht zur Besteuerung des Gewerbefonds. Er verwies daher den
A. Imhof Imer auf dem Weg des staatsrechtlichen Rekurses an
das Bundesgericht mit dem Beifügen, da ein Entscheid des Bun
desgerichtes über einen derartigen Fall noch nicht vorliege, ein
solcher aber dem Gemeinderathe als Grundlage für Entscheidung
ähnlicher Fälle erwünscht sei, so werde er demjenigen, der einen
solchen bundesgerichtlichen Entscheid veranlasse, die daherigen
Kosten vergüten, möge nun der Entscheid zu Gunsten oder zu
Ungunsten der Gemeinde Zofingen ausfallen.
B. In Folge dessen stellt A. Imhof Imer mit Eingabe vom
10./12. Juli 1890, indem er darauf hinweist, daß eine bundes
widrige Doppelbesteuerung vorliege, beim Bundesgerichte den
Antrag:
- Das schweizerische Bundesgericht möchte erkennen, es sei
unzulässig, die 45,000 Fr. Gewerbefonds, welche bereits in Reiden
versteuert werden, auch in die Steuerpflicht in Zofingen einzu
beziehen.
- Eventuell, für den Fall, daß diesem unter 1 gestellten Klage
schlusse von Seiten des Bundesgerichtes nicht beigepflichtet würde,
es sei der Gewerbefonds des Klägers in Zofingen, dagegen nicht
alles unter Kostenfolge.in Reiden zu versteuern:;
diese Beschwerde bemerkt die Ein
C. In ihrer Antwort
wohnergemeinde Zofingen im Wesentlichen: Es handle sich nur
um die Besteuerung des Gewerbefonds. Bezüglich des Erwerbes
bestehe zur Zeit noch zwischen den Parteien eine Vereinbarung
er falle daher hier außer Betracht. In thatsächlicher Beziehung sei
zu bemerken, daß die Bureaux des Rekurrenten, in welchen der
selbe mit seinen Commis arbeite, sich in Zofingen befinden, von
wo aus die ganze Korrespondenz des Geschäftes und der Einkauf
und Verkauf der Waaren besorgt, also das ganze Geschäft ge
leitet werde; in Reiden werden lediglich die Garne gefärbt und an
die Kunden versendet. Das rechtliche Domizil der Firma des Re
kurrenten befinde sich daher in Zofingen; in Reiden habe dieselbe
gar kein Domizil. Am Orte des rechtlichen Domizils des Ge
schäftes aber müssen das Betriebskapital des letztern, soweit es
nicht in Immobilien und Maschinen bestehe, die Waaren und
noch mehr die Guthaben, als gelegen erachtet werden. In Zo
fingen sei daher dieses Vermögen auch zu versteuern. Auf alle
Fälle wäre es unbillig, wenn der Kläger rücksichtlich des Ge
schäftes als ausschließlich in Reiden steuerpflichtig erklärt würde,
trotzdem er sein Geschäftsdomizil und sein Comptoir in Zofingen
habe. Das Bundesgericht habe einen dem vorliegenden gleichar
tigen Fall noch nie entschieden. Demnach werde beantragt: Die
Klage sei abzuweisen und es sei demgemäß richterlich auszu
prechen, daß bezüglich des Gewerbefonds von 45,000 Fr. Zo
fingen und nicht Reiden steuerberechtigt sei.
D. Dagegen führt der Regierungsrath des Kantons Luzern
im Namen dieses Kantons und der Gemeinde Reiden aus: Der
Rekurrent sei gemäß der luzernischen Steuergesetzgebung ( 3
litt. b und 6 litt. b des Steuergesetzes vom 18. September
- für den in seiner Fabrik in Reiden steckenden Gewerbe
fonds sowie für sein gewerbliches Einkommen im Kanton Luzern
steuerpflichtig. Diese Besteuerung stehe mit bundesrechtlichen Grund
sätzen nicht im Widerspruch. Das Bundesgericht habe in einer
Reihe von Entscheiden festgestellt, daß der Kanton, auf dessen
Gebiet eine Fabrik betrieben werde, gegenüber dem Kanton, wo
der Fabrikbesitzer wohne, ein besseres Recht auf Besteuerung vom
Kapital und Einkommen habe. Es sei übrigens nur billig, daß
der Kanton, welcher die mit der Anlage von Fabriketablissements
verbundenen, durch die Ansammlung einer Fabrikbevölkerung be
dingten Lasten zu tragen habe, dafür ein Aequivalent erhalte.
Wenn daher das Bundesgericht finden sollte, es liege in casu
eine unzuläßige Doppelbesteuerung vor, so werde es nur dahin
entscheiden können, daß Reiden beziehungsweise der Kanton Luzern
hinsichtlich des Erwerbes und Gewerbefonds des Rekurrenten
steuerberechtigt sei, was der Regierungsrath seinerseits beantrage.
E. Der Regierungsrath des Kantons Aargau seinerseits, wel
chem zur Vernehmlassung ebenfalls gegeben wurde, bemerkt: Die
aargauische Steuergesetzgebung und Praxis verstehe unter Ge
werbefonds eines Geschäftes die Waarenvorräthe (Roh und ver
arbeitetes Material), die Geräthschaften und die geschäftlichen
Fonds (Geschäftsguthaben), unter Ausschluß der Geschäftszwecken
dienenden Liegenschaften und der mit den Gebäuden verbundenen
Maschinen. Sie behandle daher das Gewerbekapital durchaus als
mobiles Vermögen, wie das eigentliche Kapital an Werthschriften
und unterwerfe es gleich wie dieses der Besteuerung am Wohn
orte des Eigenthümers. Der Regierungsrath theile daher die An
sicht des Gemeinderathes von Zofingen, daß der Rekurrent für
seinen Gewerbefonds an seinem Wohnorte in Zofingen und nicht
in Reiden steuerpflichtig sei. Hiefür sprechen auch Billigkeits
rücksichten, denn wenn der Erwerb aus einem geschäftlichen Eta
blissement, einer Fabrik und dergleichen, voll und ganz da besteuer
werde, wo das Etablissement sich befinde, so wäre es unbillig,
wenn die andere Gemeinde, in welcher der Eigenthümer wohne,
von wo aus er das Geschäft leite und betreibe, wo er mit seiner
Familie die Schulen und anderes mehr benutze, den polizeilichen
Schutz genieße und dergleichen, leer ausginge. Der Regierungs
rath spreche daher den Wunsch aus, das Bundesgericht möchte im
Sinne des eventuellen Rechtsbegehrens des Rekurrenten entschei
den. Uebrigens hätte er es für richtiger erachtet, wenn der Re
kurrent nach Anleitung des aargauischen Steuergesetzes vorge
gangen wäre und vorrerst die kantonalen Instanzen hätte sprechen
lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent hat sich, ohne vorher eine eigentliche Ent
scheidung der kantonalen Behörden zu veranlassen, mit seiner Be
schwerde nach dem Bescheide des Gemeinderathes von Zofingen vom
- Juni 1890 unmittelbar an das Bundesgericht gewendet. Es
könnte daher die Frage aufgeworfen werden, ob die Beschwerde
nicht (gemäß Art. 59 O. G.) als unzuläßig von der Hand
gewiesen werden müsse, weil dieselbe sich nicht gegen eine Ent
scheidung einer kantonalen Behörde richte. Allein es kann doch
hievon Umgang genommen werden. Wenn auch eine eigentliche
Entscheidung einer kantonalen Behörde nicht vorliegt, so steht
doch, nach den Vernehmlassungen der Regierungen der beiden
Kantone, fest, daß sowohl der Kanton Aargau als der Kanton
Luzern das Recht der Besteuerung für sich und ihre betheiligten
Gemeinden in Anspruch nehmen und es sind sämmtliche Bethei
ligte gehört wordrn. Es wäre daher zwecklos, den Rekurrenten zu
verhalten, gegenüber dem Bescheide des Gemeinderathes von Zo
fingen vom 13. Juni 1890 vorerst noch den Entscheid der aar
gauischen Kantonalbehörde anzurufen.
In der Sache selbst ist zunächst festzuhalten, daß nur das
Recht der Besteuerung des Gewerbefonds, welcher zur Fabrik
des Rekurrenten in Reiden gehört, das heißt der dort befindlichen
Geschäftsutensilien und Waaren, nicht aber die Berechtigung zur
Besteuerung des gewerblichen Einkommens oder der geschäftlichen
Guthaben (Forderungen) des Rekurrenten in Frage steht.
- Da sowohl der Regierungsrath des Kantons Aargau und
die Gemeinde Zofingen als der Regierungsrath des Kantons
Luzern und die Gemeinde Reiden das Steuerrecht in Betreff des
fraglichen Gewerbefonds beanspruchen, so liegt eine bundesrechtlich
unzuläßige Doppelbesteuerung unzweifelhaft vor und es kann sich
nur fragen, welchem Kanton nach bundesrechtlichen Grundsätzen
die Steuerhoheit in Betreff des fraglichen Steuerobjektes zustehe.
- Diese Frage ist, gemäß den vom Bundesgerichte in seiner
Entscheidung in Sachen Bühler vom 19. Juni 1875 (Amtliche
Sammlung I, S. 34 u. ff.) aufgestellten Grundsätzen, zu Gun
sten der Steuerhoheit des Kantons Luzern zu beantworten. Aller
dings hat die bundesrechtliche Praxis das Besteuerungsrecht an
gewerblichem Vermögen und Einkommen grundsätzlich nicht den
sämmtlichen, in Ausübung des betreffenden Gewerbes berührten,
Kantonen pro rata, sondern dem Kantone des Wohnortes des
Gewerbetreibenden oder, bei Vorhandensein eines vom persönlichen
Domizil des Gewerbetreibenden verschiedenen, Geschäftsdomizils,
dem Kanton des Geschäftsdomizils zugesprochen und hat im vor
liegenden Falle der Rekurrent seinen persönlichen Wohnsitz und
seine Geschäftsniederlassung im Kanton Aargau. Allein es liegt
nun eben hier der Fall vor, daß die Geschäftsthätigkeit eines
Gewerbetreibenden sich auf zwei Kantone in der Art vertheilt,
daß im einen, wo die Fabrik sich befindet, die technische, im an
dern, wo der Geschäftsherr seine Niederlassung und seine Bureaux
hat, die kaufmännische Thätigkeit sich vollzieht. Es kann hier
zwar allerdings zweifelhaft sein, ob am Orte, wo die Fabrik sich
befindet, eine Zweigniederlassung des Geschäftes begründet sei;
allein jedenfalls befindet sich dort der ständige Sitz der Fabrika
tionsthätigkeit, wo die beweglichen wie unbeweglichen Betriebsmittel
arbeiten und die Waaren erzeugt werden. Dort genießt das in
den beweglichen wie unbeweglichen Betriebsmitteln, den zu ver
arbeitenden Rohstoffen und den erzeugten Waaren angelegte Ka
pital wie die Arbeitsthätigkeit überhaupt den staatlichen Schutz
und den Vortheil der staatlichen Einrichtungen. Demnach ist denn
in derartigen Fällen, gemäß den in dem angeführten Entscheide
in Sachen Bühler aufgestellten Grundsätzen, dem Kantone des
Sitzes der Fabrikationsthätigkeit das Recht der Besteuerung der
dort befindlichen Betriebsmittel, Rohstoffe und Waaren, kurz der
körperlichen zum Fabrikbetriebe gehörigen Gegenstände zuzu
schreiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird in dem Sinne für begründet erklärt, daß
die Gemeinde Zofingen und der Kanton Aargau nicht berechtigt
sind, den Gewerbefonds, das heißt die in Reiden befindlichen Be
triebsmittel, Rohstoffe und Waaren des Rekurrenten im Werthe
von 45,000 Fr. zu besteuern.
A. In Nummer 47 der Schweizerischen Bodenseezeitung vom
18. April 1890 erschien ein Artikel, welcher den Titel Zu den
Wahlen in Egnach trägt. In demselben wird daran erinnert,
daß bei der letzten Gemeinderathswahl ein Kandidat angefochten
worden sei und daß, weil sich Niemand dieses Herrn angenommen,
er selbst an der betreffenden Gemeindeversammlung die Angriffe
zu widerlegen, sich rein zu waschen gesucht und in einer förm
lichen Wahlrede sich selbst empfohlen habe. Ein Sprichwort sage
aber mit Recht: Eigenlob stinkt! In allen Theilen der Gemeinde
werden nun wieder schon seit längerer Zeit die bevorstehenden
(Kantonsraths ) Wahlen besprochen respektive die Wiederwahl
desselben Kandidaten beanstandet. Man frage sich: Was hat der
Herr der Gemeinde schon genützt? Und allgemein sei man der
Ansicht, daß der Mann derselbe geblieben sei, oder vielmehr heiße
es: Er paßt immer weniger in eine Beamtung.... Jedermann
sage, auch ohnedies verdiene derselbe seines Benehmens wegen ge
genüber der schwergeprüften Familie Baumann nicht, daß er auch
nur eine Stimme erhalte. So sei man denn gewillt, genannten
errn als Kantonsrath durch einen andern zu ersetzen.... Wäre
jener Herr in Rußland geblieben, so müßten und würden sehr
und in
wahrscheinlich die Verhältnisse wohl auch ohne ihn
diesem Falle wohl noch besser geregelt worden. Durch diesen,
unzweifelhaft seine Person betreffenden Artikel fühlte sich J.
Michel, Schulinspektor, in Neukirch in seiner Ehre verletzt. Als
Verfasser und Einsender des Artikels nannte sich ihm in einem
Briefe vom 23. April 1890 Lehrer Baumann in Thundorf, in
dem er ihn u. A. daran erinnerte, daß er (Michel) s. Z. unge
rechterweise die Beseitigung Baumanns von einer Schulstelle be
wirkt und dessen anderweitige Anstellung gehindert habe, was nicht
ungerächt habe bleiben dürfen u. s. w. J. Michel erhob hierauf
XVI 1890