- Urtheil vom 19. Juni 1890 in Sachen
Fritschi gegen Schmid.
A. Durch Urtheil von 27. Mai 1890 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau erkannt:
- Sei die Rechtsfrage verneinend entschieden.
- Zahle der Staat ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld von
40 Fr. und seien die übrigen Kosten wettgeschlagen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht, indem er die Anträge anmeldet:
- Es sei dem Kläger auch für das Verfahren vor dem Bun
desgericht das Armenrecht zu bewilligen.
- Es sei die Klage in dem vor den kantonalen Instanzen ge
nannten Umfange gutzuheißen, eventuell in einen nach richterlichem
Ermessen bestimmten Betrage.
- Es habe der Beklagte die gerichtlichen Kosten zu übernehmen
und
- Den Kläger prozeßualisch mit 100 Fr. für alle drei In
stanzen zu entschädigen.
C. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide
Parteien verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Jakob Fritschi, welcher seit dem Jahre 1884
bei dem Beklagten Theodor Schmid als Knecht in Dienst stand,
war am 31. Dezember 1886, etwa um 6 Uhr Abends, nachdem
er den Tag über im Walde gearbeitet hatte, gemeinsam mit seinem
Nebenknechte Braunschweiler beschäftigt, auf einer Maschine mit
Göpelbetrieb Futter zu schneiden. Braunschweiler hatte das
Pferd am Göpel zu beaufsichtigen; der Kläger ließ das Futter
ein. Um möglichst viel Futter einzulassen, høb er mit der linken
Hand das Gewicht und schob mit der rechten das Heu nach.
Dabei gerieth er so unglücklich unter den sogenannten Sattel, daß
die Hand in die Maschine hineingezogen wurde und ihm das
Messerrad alle fünf Finger abschnitt. Auf die vom Kläger aus
gestoßenen Hülferufe war ein in der Nähe weilender Dritter
(Heppeler) herbeigeeilt, welcher die Maschine durch Abstoßen des
Triebriemens zum stehen brachte; allein es war zu spät; das Un
glück war bereits geschehen. Der Kläger, welcher in Folge dieses
Unfalles almosengenössig geworden ist, verlangte vom Beklagten
unter Berufung auf Art. 50 und 62 O. R. eine Entschädigung
von 4000 Fr., weil der Unfall durch den Beklagten verschuldet
sei. Als Momente, welche ein Verschulden des Beklagten invol
viren, führte er an: Derselbe hätte zur Bedienung der Ma
schine drei statt nur zwei Personen anstellen sollen; ferner habe
an der Maschine eine Abstellvorrichtung gefehlt, die zu einer
Futterschneidmaschine unbedingt gehöre und bei deren Vorhanden
sein der Unfall hätte abgewendet werden können; endlich habe sich
der Nebenknecht Braunschweiler in pflichtwidriger Weise von seinem
Posten am Göpel entfernt und somit das Pferd, auf die Hülfe
rufe des Klägers hin, nicht anhalten können; für dieses Ver
schulden des Braunschweiler sei der Beklagte gemäß Art. 62 O. R.
verantwortlich. Der Beklagte bestritt, daß ihn ein Verschulden an
dem Unfalle treffe; in der Bedienung der Maschine durch blos
zwei Personen und in dem Mangel einer Abstellvorrichtung liege
ein solches nicht; er sei übrigens bei dem Unfalle persönlich nicht
anwesend gewesen und habe dem Kläger keinen Auftrag zum
Futterschneiden ertheilt, vielmehr habe Braunschweiler den Kläger
ersucht, ihm bei dieser Arbeit zu helfen. Daß Braunschweiler sich
vom Göpel entfernt habe, werde bestritten; übrigens sei der Be
klagte für Braunschweiler nicht verantwortlich. Art. 50 u. ff.
O. R. beziehen sich ausschließlich auf unerlaubte Handlungen,
nicht aber auf kontraktliches Verschulden. Der Unfall sei durch
eigene Unvorsichtigkeit des Klägers herbeigeführt worden. Beide
Instanzen haben die Klage abgewiesen. Das Obergericht führt
aus: Der Kläger habe das Verschulden des Beklagten zu be
weisen; ein solches sei aber nicht dargethan. Abstellvorrichtungen
finden sich bei Futterschneidmaschinen, die nicht nach dem aller
neuesten System konstruirt seien, nur ganz ausnahmsweise. Sie
können also nicht als eine allgemein übliche oder in dem Maße
nothwendige Sicherheitsvorrichtung betrachtet werden, daß deren
Mangel für sich allein eine nennenswerthe Erhöhung der Gefahr
des Maschinenbetriebes begründen würde. Futterschneidmaschinen
gewöhnlicher Konstruktion gelten, auch wenn sie einer Abstell
vorrichtung entbehren, als etwas ganz ungefährliches, sofern dabei
nur die gewöhnliche, von Jedermann zu verlangende, Aufmerksam
keit beobachtet werde. Uebrigens hätte sich der Unfall auch beim
Vorhandensein einer Abstellvorrichtung in ganz gleicher Weise
ereignen können; nur der Umfang der Verletzung hätte möglicher
weise unter besonders günstigen Unständen durch die Abstellvor
richtung beschränkt werden können. Die Bedienung einer Futter
schneidmaschine durch nur zwei statt drei Personen, bedinge, wie
in der Natur der Sache liege und gerichtsnotorisch sei, zwar eine
geringere Arbeitsleistung oder bei gleicher Leistung eine vermehrte
Kraftaufwendung des bei der Maschine beschäftigten Arbeiters,
nicht aber eine Erhöhung der Betriebsgefahr. Der Kläger habe
denn unbestrittenermaßen auch schon früher zu zweien an der
Maschine gearbeitet. Ob Braunschweiler pflichtwidrig seinen Posten
am Göpel verlassen habe, sei unerheblich und daher darüber
kein Beweis zu erheben, denn, auch wenn wirklich Braunschweiler
sich vom Göpel entfernt haben sollte, so sei doch dadurch der
Unfall weder direkt verursacht, noch seien indirekt dessen Folgen
dadurch erschwert worden. Denn es sei nicht dargethan, daß Braun
schweiler durch sofortiges Anhalten des Pferdes die Maschine
schneller zum Stehen hätte bringen können, als durch den zur
Hülfe herbeieilenden Heppeler geschehen sei. Daß bei der Anstellung
Braunschweilers für Beaufsichtigung des Göpelbetriebes eine
culpa in eligendo vorliege, habe der Kläger selbst nicht behauptet.
Die wahre direkte Ursache des Unfalles liege in dem eigenen Ver
halten des Klägers, in der Unvorsichtigkeit, womit er in bester
Absicht mit der linken Hand das Gewicht der Maschine gehoben
respektive die Durchgangsöffnung erweitert und mit der rechten
das Futter nachgestoßen habe, wobei letztere unter das Messer
rad gerathen sei. Einzig diese außergewöhnliche, vom Kläger aus
eigenem Antrieb vorgenommene, Manipulation, deren Gefährlichkeit
er nach mehrjährigem Umgange mit der Maschine habe kennen
müssen, habe den Unfall herbeigeführt, der also ausschließlich dem
eigenen Verschulden des Klägers zuzuschreiben sei.
2. Eine Aktenvervollständigung durch Erhebung der vor den
kantonalen Instanzen anerbotenen, von diesen aber nicht erhobenen
Beweise ist nicht beantragt worden. Das Urtheil muß also auf
Grund des von der Vorinstanz festgestellten Thatbestandes gefällt
werden. Danach ist denn aber klar, daß ein in kausalem Zu
sammenhange mit dem Unfalle stehendes Verschulden des Beklagten
oder eines Angestellten oder Arbeiters, für welchen dieser verant
wortlich wäre, nicht nachgewiesen ist. Nach den thatsächlichen, für
das Bundesgericht verbindlichen, Feststellungen der Vorinstanz war
die Einrichtung der Maschine die übliche, bei gewöhnlicher Auf
merksamkeit nicht gefährliche und bewirkte auch die Bedienung der
selben durch blos zwei Personen keine Erhöhung der Betriebs
gefahr. Es kann daher darin, daß der Beklagte mit der Maschine,
ohne Abstellvorrichtung und unter Mitwirkung von blos zwei
Personen, arbeiten ließ, ein aquilisches Verschulden desselben nicht
erblickt werden, da ja in der That nicht erwiesen ist, daß er bei
gehöriger Aufmerksamkeit hätte einsehen müssen, daß dadurch Leben
oder Gesundheit der Arbeiter gefährdet werden. Im Weitern stellt
die Vorinstanz auch fest, daß zwischen einem allfälligen pflicht
widrigen Verhalten des Nebenarbeiters Braunschweiler und dem
Unfalle ein Kausalzusammenhang nicht dargethan sei. Danach
mangelt es denn einem Schadenersatzanspruche aus Delikt oder
Quasidelikt gemäß Art. 50 u. ff. O. R. an dem erforderlichen
Fundamente, dem Nachweise eines kausalen Verschuldens des Be
klagten oder seiner Leute.
3. Vom Kläger nun ist seine Forderung ausschließlich als
Deliktsanspruch auf Art. 50 u. f. O. R. begründet worden; da
gegen hat (merkwürdigerweise) der Beklagte eingewendet, es könne
sich hier nicht um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung,
sondern nur um einen Anspruch wegen kontraktlichen Verschul
dens handeln. Wird der klägerische Anspruch auch unter dem Ge
sichtspunkte eines vertraglichen geprüft, so ist zu bemerken: Für
eine Haftung des Beklagten aus Vertrag, wegen Nichterfüllung
einer Vertragspflicht, gelten wesentlich andere Grundsätze als für
seine Verantwortlichkeit aus unerlaubter Handlung. Während,
insoweit letztere in Frage steht, die Beweislast den Kläger trifft
und der Beklagte für seine Leute nur dann haftet, wenn er nicht
den in Art. 62 O. R. vorbehaltenen Entschuldigungsbeweis er
bringt, hat umgekehrt, insofern es sich um eine Haftung ex con
tractu handelt, der Beklagte zu beweisen, daß ihn ein Verschulden
nicht treffe und haftet er, gemäß Art. 115 O. R.. für seine
Leute unbedingt, ohne sich durch den Nachweis, daß ihn ein Ver
schulden in der Auswahl oder Beaufsichtigung u. s. w. nicht treffe,
befreien zu können. Nun kann es jedenfalls nicht von vornherein
abgelehnt werden, daß der Arbeitgeber aus dem Dienstvertrag
kontraktlich verpflichtet sei, für die Sicherheit seiner Arbeiter gegen
Berufsgefahren die erforderlichen und nach den Verhältnissen zu
erwartenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen. Allerdings spricht das
Gesetz eine solche vertragliche Verpflichtung nirgends ausdrücklich
aus; allein es muß sich doch fragen, ob eine solche nicht aus der
Natur des Verhältnisses, nach den Regeln der guten Treue, sich
von selbst ergebe, wie dies in der Doktrin und Praxis vielfach
angenommen wird (s. insbesondere Sainctelette, De la res
ponsabilité et de la garantie, besonders S. 110 u. ff., auch
die Entscheidungen des deutschen Reichsgerichtes VIII,
S. 151, XII, S. 45, XV, S. 52 u. ff., Seufferts Archiv
XL, Nr. 231). Nimmt man eine solche vertragliche Verpflichtung
an, so ist es, nach dem Bemerkten, Sache des Arbeitgebers,
wenn ein Arbeiter in Ausübung seiner Dienstverrichtungen ver
letzt wird, nachzuweisen, daß er seinerseits die nöthigen Sicherungs
vorkehren getroffen habe und somit der Unfall nicht durch einen
Mangel der vertraglichen Sorgfalt auf seiner Seite verursacht sei.
Im vorliegenden Falle nun aber ist nach dem Thatbestande der
Vorinstanz anzunehmen, es sei dieser Beweis erbracht, da als fest
gestellt erachtet werden muß, daß der Unfall nicht durch mangel
hafte Sicherheitsvorkehren des Beklagten oder das Verschulden
seiner Leute, sondern durch das eigene unvorsichtige Handeln des
Klägers verurfacht sei. Es bedarf somit hier einer Entscheidung
der Frage, inwieweit eine vertragliche Verpflichtung des Dienst
ern in der fraglichen Richtung bestehe, nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch
tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom
27. Mai 1890 sein Bewenden.