- Urtheil vom 10. Mai 1890 in Sachen
Stadtgemeinde Luzern.
A. Der Regierungsrath des Kantons Luzern faßte am 10. Ja
nuar 1889 über die Inanspruchnahme der Mariahilfkirche in
Luzern zu christkatholischen Kultuszwecken (vergleiche über die frü
hern, diese Angelegenheit betreffenden Vorgänge den Thatbestand des
bundesgerichtlichen Urtheils vom 23. November 1888, Amtliche
Sammlung XIV, S. 706 u. ff) folgenden Beschluß:
In Rekurssachen des Regierungsrathes von Luzern gegen den
Bundesrathsbeschluß vom 23. Januar 1885 betreffend die Inan
spruchnahme der Mariahilfkirche zu Luzern zu christkatholischen
Kultuszwecken erkannte die Bundesversammlung unterm 18.
- April 1887: 1. Der Rekurs der Regierung von Luzern
wird, soweit er sich auf die Anwendung von Art. 50 Abs. 2
B. V. bezieht, als unbegündet erklärt. 2. Durch diese Schluß
nahme soll der Frage, ob die Regierung von Luzern berechtigt
sei, kraft des ihr nach Mitgabe der Sönderungsurkunde vom
- November 1800 zustehenden Aufsichtsrechts die Mitbenutzung
der Mariahilfkirche durch die Christkatholiken zu verbieten, nicht
vorgegriffen sein.
Den 23. November 1888 erklärte weiter das Bundesgericht,
dem Regierungsrathe stehe aus der erwähnten Sönderungsur
kunde ein Privatrecht, die Mitbenutzung der Mariahilfkirche durch
die Christkatholiken zu verbieten, nicht zu, indem die in der
Sönderungskonvention vorbehaltene Staatsaufsicht als ein
hoheitliches Recht, als das Recht der Aufsicht über einen
Zweig der Gemeindeverwaltung, sich darstelle.
Auf eine Eingabe der Christkatholiken von Luzern faßte sodann
der Bundesrath den 8. Januar 1889 folgenden Beschluß:
- Auf das Begehren der christkatholischen Genossenschaft Lu
zern betreffend die Aufhebung der bundesräthlichen Suspensions
verfügung vom 20. Februar 1885 kann, weil dasselbe gegen
standslos ist, nicht eingetreten werden.
- Dem eventuellen weitern Begehren der genannten Genossen
schaft betreffend die Erledigung des Rekurses der Luzerner Re
gierung gegen den Bundesrathsbeschluß vom 23. Januar 1885
in Sachen der Mariahilfkirche ist keine Folge zu geben, da diese
Rekursangelegenheit durch den Bundesbeschluß vom 27. April
erledigt worden ist.
In Würdigung der durch diese Beschlüsse geschaffenen Sach
lage hat hierauf der Regierungsrath,
in Erwägung:
- Daß die hierseitige Behörde ihre Befugniß, die Benutzung
der Mariahilfkirche durch die Christkatholiken zu untersagen,
außer auf Art. 50 Abs. 2 der Bundesverfassung namentlich auf
das nach allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen und kraft der
kantonalen Gesetzgebung ihr zustehende Oberaufsichtsrecht stützt;
- Daß in diesem allgemeinen Oberaufsichtsrecht, welches durch
die bisherigen Entscheide der Bundesbehörden nicht berührt wird,
die Befugniß liegt, an die Kirchenverwaltung oder an ihrer
Stelle befindliche Dritte behufs Erhaltung des Stiftungszweckes
der kirchlichen Güter verbindliche Weisungen zu erlassen;
- Daß, hievon abgesehen, eine gleiche Befugniß auch in dem
durch die Sönderungsakte speziell mit Beziehung auf die Maria
hilfkirche dem Regierungsrathe vorbehaltenen, nunmehr als ho
heitliches Recht aufzufassenden Aufsichtsrechte enthalten ist;
Mit Hinsicht auf die 108 Abs. 4 und 306 litt. b des
Organisationsgesetzes,
beschlossen:
Der Stadtrath von Luzern sei angewiesen, nicht zu dulden,
daß ohne besondere hierseitige Bewilligung ein altkatholischer oder
ein anderer vom hochwürdigen Bischof von Basel nicht admit
tirter Geistlicher in der Mariahilfkirche geistliche Verrichtungen
ausübe."
B. Gegen diesen Beschluß beschwerte sich der Stadtrath von
Luzern einerseits beim Bundesrathe, anderseits mit Eingabe vom
10./11. März 1889 wegen Verletzung der Art. 9, 87 und 4
K. V. und 4 B. V. beim Bundesgerichte. Auf Antrag des Re
gierungsrathes des Kantons Luzern entschied das Bundesgericht
über diese Beschwerde am 4. Mai 1889 dahin: Es werde auf die
selbe zur Zeit nicht eingetreten, sondern es werde der Stadtrath von
Luzern mit derselben zunächst an den Großen Rath des Kantons
Luzern verwiesen. Der Stadtrath von Luzern reichte hierauf wirk
lich seine Beschwerde dem Großen Rathe des Kantons Luzern ein.
Der Große Rath wies dieselbe durch Beschluß vom 24. Septem
ber 1889 ab, in Erwägung: 1. Daß durch den regierungs
räthlichen Beschluß vom 10. Januar 1889 9 der Kantons
verfassung, nicht verletzt wird, indem der Polizeigemeinde von
Luzern kraft des von ihr beanspruchten Eigenthumsrechtes eben
sowenig als irgend einer Kirchgemeinde eine unbeschränkte Ver
fügung über eine öffentliche Kirche und deren Benutzung zusteht,
vielmehr die Verfügungsbefugniß über die Kirche mit Rücksicht
auf deren Bestimmung zu öffentlichen Zwecken Beschränkungen
durch die Staatsgewalt unterliegt; 2. Daß, wenn auch die Ge
meinden berechtigt sind, ihre Angelegenheiten selbständig zu be
sorgen, doch nach 87 der kantonalen Verfassung dem Re
gierungsrathe die Oberaufsicht über deren Geschäftsführung
zukömmt und dieses Oberaufsichtsrecht die Befugniß, Verfügungen,
wie die in Frage stehende, zu erlassen, enthält, somit in der
letztern ein Verstoß gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der
Gemeindeautonomie nicht liegt; 3. Daß auch eine Verletzung des
Prinzips der Rechtsgleichheit der Bürger in dem angefochtenen
Entscheide nicht gefunden werden kann, da es sich nicht um Rechts
ansprüche der Altkatholiken, sondern um eine bloße Vergünstigung
an dieselben handelt, übrigens der Entscheid selbst die christ
katholische Genossenschaft mit jeder andern Religionsgesellschaft,
für welche die Mariahilfkirche stiftungsgemäß nicht bestimmt ist,
auf gleiche Linie stellt. Gleichzeitig beschloß der Große Rath
diesen Beschluß nach 39 Abs. 2 der Staatsverfassung der Volks
abstimmung zu unterbreiten. Die Volksabstimmung fand am
- November 1889 statt und es wurde in derselben der Groß
rathsbeschluß bestätigt.
C. Nachdem das Ergebniß der Volksabstimmung im Kantons
blatte vom 21. November 1889 veröffentlicht worden war, ergriff
der Stadtrath von Luzern von neuem den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht. In seiner Eingabe vom 13./15. Januar
1890 stellt er den Antrag: Das Bundesgericht wolle den durch
Volksabstimmung vom 17. November 1889 bestätigten Beschluß
des Großen Rathes des Kantons Luzern vom 24. Septeuber 1889
betreffend die Mariahilfkirche sammt dem bezüglichen Beschlusse
des Regierungsrathes vom 10. Januar 1889 aufheben, unter
Kostenfolge für den Staat. Zur Begründung werden im Wesent
lichen folgende Gesichtspunkte geltend gemacht:
- 9 der luzernischen Kantonsverfassung sichere die Unver
letzlichkeit des Eigenthums jeder Art für Private, Gemeinden und
vom Staate anerkannte geistliche und weltliche Korporationen.
Nach 240 des luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches bestehe das
Eigenthumsrecht in der Befugniß, über die Substanz und die
Nutzungen einer Sache willkürlich und ausschließend zu schalten
und zu walten, so lange man nur keine durch Gesetze untersagte
Verfügung darüber treffe. Die vom Regierungsrathe dem Stadt
rathe von Luzern untersagte Verfügung über die Benutzung der
Mariahilfkirche verstoße nun gegen kein Gesetz und deren Verbot
enthalte daher eine Verletzung des Eigenthumsrechtes der Stadt
Luzern. Der Regierungsrath und der Große Rath behaupten
allerdings, das Eigenthum einer Gemeinde an einer öffentlichen
Kirche sei beschränkt durch die Zweckbestimmung, welche jede ihr
zuwiderlaufende Verfügung ausschließe. Allein dieser Satz könne
sich auf keine positive Gesetzesbestimmung stützen und überdies sei
die Ueberlassung einer Kirche, speziell der Mariahilfkirche, an eine
andere Konfession zur Mitbenutzung kein Verstoß gegen deren
Zweckbestimmung, wie durch eine jahrzehntelange, vom Regierungs
rath ausdrücklich zugelassene, Praxis konstatirt sei. Wenn nun
die Gemeinde Luzern an der Verfügung über ihre mit keiner Ser
vitut belastete Kirche aus rein konfessionellen Gründen, zum Zwecke
der Niederhaltung der Christkatholiken, plötzlich verhindert werden
wolle, so dürfe sie hierin gewiß einen verfassungswidrigen Ein
griff in ihr Eigenthumsrecht erblicken.
- Nach 87 der Kantonsverfassung habe jede Gemeinde das
Recht, ihre Angelegenheiten innert den verfassungsmäßigen und
gesetzlichen Schranken seblständig zu besorgen. Der Stadtrath
habe in autonomer, durch 87 cit. geschützter Stellung beschlos
sen, die Mariahilfkirche der christkatholischen Genossenschaft zum
Mitgebrauche zu überlassen. Da er, wie bereits bemerkt, durch
diesen Beschluß die verfassungsmäßigen und gesetzlichen Schranken
in keiner Weise durchbrochen habe, so müsse sein Beschluß kraft
87 der Verfassung von Jedermann, auch vom Regierungsrathe
und von den kantonalen Behörden überhaupt, respektirt werden.
Wenn die luzernischen Behörden sich dem gegenüber darauf be
rufen, daß nach 87 K. V. dem Regierungsrathe die Oberauf
sicht über die Geschäftsführung der Gemeinden zustehe, so sei dies
nicht zutreffend. Kraft seines Oberaufsichtsrechtes stehe dem Re
gierungsrathe allerdings eine formelle Kompetenz zu; allein das
selbe berechtige ihn nicht, nach Belieben und ohne Anführung
eines gesetzmäßigen Grundes, Gemeindebeschlüsse aufzuheben, viel
mehr müsse jede vom Regieruugsrathe kraft seines Oberaufsichts
rechtes getroffene Verfügung auf ein zuläßiges materielles Motiv
sich stützen. Andernfalls läge ja in dem Oberaufsichtsrechte die
Negation der verfassungsmäßig gewährleisteten Gemeindeautonomie;
87 der Kantonsverfassung würde sich selber aufheben, was
natürlich nicht der Sinn der Verfassung sein könne. Der wahre
Sinn der Verfassung sei vielmehr der, daß Gemeindeautonomie
und Staatsaufsicht sich gegenseitig in der Weise beschränken, daß
beide in Verfassung und Gesetz ihre Schranke finden. Soweit ein
Gemeindebeschluß Verfassung oder Gesetz verletze, sei die Regierung
zu dessen Aufhebung berechtigt; weiter aber gehe ihr Recht nicht;
innerhalb der verfassungs und gesetzmäßigen Schranken seien
die Gemeinden verfassungsmäßig autonom und müssen die Staats
behörden daher ihre Beschlüsse respektiren. Und zwar liege es nicht,
wie der Regierungsrath behaupte, der Gemeinde ob, darzuthun,
daß eine regierungsräthliche, einen Gemeindebeschluß aufhebende,
Schlußnahme den Rahmen des staatlichen Oberaufsichtsrechtes
überschreite, sondern es müsse umgekehrt der Regierungsrath die
Verfassungs oder Gesetzwidrigkeit des von ihm kassirten Gemeinde
beschlusses nachweisen. Trotz des eifrigsten Suchens sei es nun
aber den luzernischen Kantonalbehörden nicht gelungen, irgend
einen Verfassungs oder Gesetzesartikel aufzufinden, welcher durch
die stadträthliche Verfügung in Betreff der Mitbenutzung der
Mariahilfkirche durch die Altkatholiken verletzt wäre.
- Das regierungsräthliche Verbot enthalte im Fernern eine
ungleiche Behandlung der Bürger vor dem Gesetze und verletze
somit gleichzeitig den Art. 4 B. V. und 4 K. V. Der Re
gierungsrath habe seit Jahren dem Stadtrathe gestattet, den
schottischen Presbyterianern die Mariahilfkirche zum Gottesdienste
zu überlassen; dagegen verbiete er ihm nun, das Gleiche zu
Gunsten der Christkatholiken, der eigenen Mitbürger, zu thun.
Es sei aber selbstverständlich, daß schweizerische Bürger (soweit
nicht etwa Staatsverträge eingreifen) jedenfalls nicht schlechter
dürfen behandelt werden, als Fremde. Auch erscheine unbestreit
bar, daß nicht nur die verletzten Privaten, sondern auch öffentliche
Behörden zur Beschwerde wegen Verletzung der verfassungsmäßi
gen Rechtsgleichheit berechtigt seien, wenn sie von einer Oberbe
hörde wollen gezwungen werden, verschiedene Personen oder Per
sonengruppen in gleichen Fällen ungleich zu behandeln. Wenn
die kantonalen Behörden behaupten, daß es sich vorliegend überall
nicht um Rechte der Altkatholiken, sondern nur um Vergünsti
gungen an dieselben handle, so sei diese Unterscheidung zwischen
Rechten und Vergünstigungen ein bloßes Wortspiel. Das ver
fassungsmäßige Prinzip der Rechtsgleichheit sei auch dann verletzt,
wenn eine Behörde wolle gezwungen werden, gewissen Personen
oder Personengruppen in gleichen Fällen diejenigen Vergünsti
gungen zu versagen, die sie andern gewähren dürfe. Uebrigens
sei dieser ganze Standpunkt von den kantonalen Behörden that
sächlich preisgegeben worden; denn der Regierungsrath verschließe
ja in seinem Beschlusse vom 10. Januar 1889 die Mariahilfkirche
nicht mehr nur, wie früher, den Christkatholiken, was doch als
eine zu handgreifliche Verletzung der Rechtsgleichheit erschienen
sein müsse, sondern sämmtlichen nicht vom Bischofe von Basel
admitirten Geistlichen, also auch solchen, die bisher dort anstands
los funktionirt haben. Er wolle danach nunmehr eine Disposition
über städtisches Eigenthum, welche der Stadtrath bisher (im Falle
der schottischen Presbyterianer) stets als eine berechtigte ausgeübt
habe, auf einmal ohne irgend welches gesetzliche Motiv verhindern.
Das erscheine nicht mehr blos als Verletzung der verfassungs
mäßigen Eigenthumsgarantie und der Gemeindeautonomie, sondern
geradezu als pure Willkür, wie sie durch Art. 4 B. V. und dessen
bundesrechtliche Auslegung längst als unzuläßig erklärt worden sei.
4. Eine Verletzung des Art. 4 B. V. respektive eine Rechtsver
weigerung liege sodann auch noch darin, daß der Beschluß des Re
gierungsrathes vom 10. Januar 1889 mit der frühern Schluß
nahme der gleichen Behörde vom 4. Januar 1884, welche durch
Bundesrathsbeschluß vom 23. Februar 1885 als materiell bun
desverfassungswidrig aufgehoben worden, sachlich identisch sei.
Das Zuwiderhandeln gegen den Bundesrathsbeschluß vom 23. Fe
bruar 1885 werde blos durch Anführung einiger Gesetzesstellen
verschleiert. Allerdings habe nun der Bundesrath in den Motiven
zu seinem Beschluß vom 25. März 1889 erklärt, sein eigener
Beschluß vom 23. Februar 1885 sei durch den Bundesbeschluß
vom 27. April 1887 kassirt worden. Diese Annahme sei aber
nicht richtig und die letzte Instanz, die Bundesversammlung, habe
darüber noch nicht gesprochen. Dies sollte indeß das Bundesge
richt nicht hindern, sich über die Identität der Regierungsbe
schlüsse vom 4. Januar 1884 und 10. Januar 1889 selbst ein
Urtheil zu bilden. Wolle es dies nicht thun, so möge es diesen
Punkt bei seinem Urtheile gänzlich außer Acht lassen. Im Allge
meinen sei zu bemerken, daß dem ganzen Vorgehen der Kantonal
behörde ein einziges Motiv, dasjenige der Unterdrückung der Alt
katholiken, zu Grunde liege; man wolle diesen die Rechte, welche
den Katholiken zustehen, nicht gewähren, sie als solche nicht an
erkennen. Um dieses, vom Bundesrathe als bundesverfassungs
widrig erklärten, Zweckes wegen sollen die kantonsverfassungs
mäßigen Rechte der Stadtgemeinde, insbesondere das germanische,
sonst im Kanton Luzern sogar gegenüber heruntergekommenen
Gemeinden geachtete, Prinzip der Gemeindefreiheit verletzt werden.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt
der (vom Großen Rathe zu deren Beantwortung bevollmächtigte)
Regierungsrath des Kantons Luzern: Das Bundesgericht wolle
den Stadtrath von Luzern unter Kostenfolge für denselben mit
seinem Rekursbegehren abweisen, indem er im Wesentlichen aus
führt: Der Stadtrath von Luzern interpretire den 87 der
Kantonsverfassung dahin, daß der Regierungsrath nur gegen
solche Gemeindebeschlüsse einschreiten könne, welche gegen eine po
sitive Verfassungs oder Gesetzesbestimmung verstoßen. Selbst wenn
diese Interpretation richtig wäre, so läge doch in den angefochte
nen Schlußnahmen keine Verfassungsverletzung. Der Kanton Lu
zern besitze ebenso wie Bern, Genf und andere Kantone sein, mit
der Bundesverfassung vereinbares, Staatskirchenrecht und seine
gesetzlich organisirte Landeskirche. Die Grundlage des geltenden
luzernischen Staatskirchenrechtes sei das Konkordat vom 19. Fe
bruar 1806 welchem die Bedeutung eines kantonalen Gesetzes zu
komme; auf Grundlage des Konkordates habe sich das Staats
kirchenrecht weiter entwickelt. Insbesondere sei mit dem Bischof von
Basel am 17. September 1843 eine Uebereinkunft über die Ad
mission der Geistlichen abgeschlossen worden, welche die Bedingungen
der Aufnahme in den luzernischen Klerus feststelle. In Kirchen,
welche für den Kultus der gesetzlich organisirten katholischen Kirche
des Kantons Luzern bestimmt seien, dürfe nicht jeder beliebige,
sondern nur der Admittirte geistliche Verrichtungen vornehmen.
Daß dies ein Satz des luzernischen Staatskirchenrechtes sei, werde
der Stadtrath von Luzern nicht bestreiten wollen. Der Regierungs
rath habe diesen Grundsatz bisher wiederholt, unter anderm noch im
Jahre 1887 in einem einen Beerdigungsgottesdienst in Wohlhusen
betreffenden Falle angewendet, ohne daß der Grundsatz von irgend
Jemandem wäre bestritten worden. Derselbe müsse aber auch für
die Mariahilfkirche gelten, welche auch eine öffentliche Kirche sei
und die gleiche Bestimmung habe, wie die übrigen für den Kultus
der staatlich organisirten Kirche bestimmten Kirchengebäude. Die
Juterpretation, welche der Stadtrath von Luzern dem 87 K. V.
gebe, sei übrigens ebenso neu wie unrichtig. Es sei unrichtig, daß
das Oberaufsichtsrecht über die Gemeindeverwaltung dem Re
gierungsrathe blos eine formelle Kompetenz gebe und zur Auf
hebung von Gemeindebeschlüssen nur dann berechtige, wenn nach
gewiesen werden könne, daß diese mit einer positiven Verfassungs
oder Gesetzesbestimmung im Widerspruche stehen. Das Oberaufsichts
recht habe auch einen positiven Inhalt, der an Hand allgemeiner
staatsrechtlicher Grundsätze und der kantonalen Gesetze, vorliegend
des 108 Abs. 4 des luzernischen Organisationsgesetzes, sich be
stimme. Das letztere definire die Oberaufsicht als die Pflicht, die
verwaltenden, vollziehenden und polizeilichen Behörden und Be
amten zu beaufsichtigen und als das Recht, diesen Behörden und
Beamten innert den Schranken der Gesetze Weisungen zu ertheilen.
Wenn daher von einer regierungsräthlichen Verfügung behauptet
werden wolle, die Berechtigung zum Erlasse derselben sei in der
Oberaufsicht nicht enthalten, so müsse nachgewiesen werden, daß
dieselbe mit einer gesetzlichen Bestimmung im Widerspruch stehe.
Dieser Nachweis könne aber gegenüber der angefochtenen Ver
fügung nicht erbracht werden. Ebenso unbegründet sei die Be
schwerde wegen Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthums
garantie. Dem Stadtrathe von Luzern stehe allerdings zur Zeit
das Verwaltungsrecht in Betreff der Mariahilfkirche zu (obschon
dieselbe früher im Eigenthum der Ortsbürgergemeinde Luzern ge
standen habe und durch bloßen Großrathsbeschluß der politischen
Gemeinde zugetheilt worden sei). Allein Verwaltungsrecht wie
Eigenthum seien nicht unbeschränkt. Das Bundesgericht habe im
Jahre 1881 in Sachen der Katholiken von Wegenstetten Helliton
erklärt, daß die Gemeinden, auch wenn die öffentlichen Kirchen
gebäude in ihrem Privateigenthum stehen, doch in ihrer Ver
fügungsbefugniß über dieselben durch deren öffentlich rechtliche
Zweckbestimmung gebunden seien. Der gleiche Satz, der damals
Recht gewesen, werde hoffentlich nicht aufgehört haben, Recht
zu sein, weil er von anderer Seite angerufen werde. Was die
Beschwerde wegen Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze an
belange, so habe der Regierungsrath in dieser Richtung dem
Stadtrathe die Legitimation zur Beschwerde stets bestritten und
halte hieran fest. Ebenso halte er fest, daß von einer Verletzung
der Rechtsgleichheit nur da die Rede sein könne, wo überhaupt
Rechte vorhanden seien, nicht aber da, wo es sich um bloße Ver
günstigungen handle. Daß aber die schottischen Presbyterianer ein
Recht auf die Benutzung der Mariahilfkirche haben, werde der
Stadtrath kaum behaupten wollen; daß die Altkatholiken ein solches
nicht besitzen, habe der Vertreter des Stadtrathes in der Debatte
im Großen Rathe selbst zugegeben. Der Stadtrath habe dadurch,
daß er für die Einräumung der Kirche an die Presbyterianer
jeweilen die Bewilligung des Regierungsrathes eingeholt habe,
selbst anerkannt, daß er dieselbe Dritten, ohne besondere Bewilli
gung des Regierungsrathes, nicht einräumen dürfe. Wenn nun
mehr der Regierungsrath die Benutzung der Mariahilfkirche zu
einem andern als dem landeskirchlichen Kultus allgemein nicht
mehr gestatten wolle, so könne der Stadtrath nicht von einer un
gleichen Behandlung sprechen. Wenn der Stadtrath noch behaupte,
die angefochtene Schlußnahme des Regierungsrathes involvire
weil sachlich mit dem vom Bundesrathe aufgehobenen Beschlusse
vom 4. Januar 1884 identisch, eine Rechtsverweigerung, so sei
darauf zu erwidern, daß diese Beschwerde bereits vom Bundesrathe
welcher doch zur Interpretation seiner eigenen Entscheide zuständig
sein werde, abgewiesen worden sei und daß das Bundesgericht
nicht darauf eingehen könne, Entscheide der obersten Administrativ
behörde anders als diese selbst es thue, zu interpretiren. Darüber,
ob es bundesverfassungswidrig sei, daß die Altkatholiken nicht als
Katholiken anerkannt werden wollen, habe, da es sich hier um
die Anwendung des Art. 50 Abs. 3 B. V. handle, nicht das
Bundesgericht, sondern der Bundesrath zu entscheiden und es habe
letzterer hierin eine Verfassungsverletzung nicht zu entdecken ver
mocht. Gegenüber der Behauptung, der Regierungsrath beabsichtige
die Unterdrückung der Altkatholiken, werde einfach auf die vom
Stadtrathe selbst im Drucke herausgegebene Sammlung der auf
die Vermittlungsversuche betreffend die Mariahilfangelegenheit sich
beziehenden Aktenstücke verwiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Als Beschwerdeführerin ist die Stadtgemeinde Luzern, ver
treten durch ihren Stadtrath, aufgetreten, nicht etwa die christ
katholische Genossenschaft in Luzern. Die Stadtgemeinde Luzern
beschwert sich darüber, daß sie in der Ausübung des ihr als
Eigenthümerin des Kirchengebäudes und als autonomer Gemeinde
zustehenden freien Verfügungsrechtes über die Mariahilfkirche ver
fassungswidrig behindert werde; es handelt sich also nicht um
Ansprüche auf Gebrauchs oder Eigenthumstheilung, welche von
der christkatholischen Genossenschaft Luzern als einer aus einer
Spaltung innerhalb der luzernischen katholischen Kirche hervor
gegangenen neugebildeten Religionsgenossenschaft mit Bezug auf
das Vermögen der frühern ungetheilten Religionsgenossenschaft
geltend gemacht würden. Es ist daher im vorliegenden Falle nicht
zu untersuchen, inwiefern Ansprüche letzterer Art bundesrechtlich
(nach Art. 50 Abs. 3 B. V.) bestehen und von der christka
tholischen Genossenschaft Luzern mit Bezug auf das katholische
Lokalkirchengut geltend gemacht werden könnten. Die einzige durch
die Beschwerde aufgeworfene und demnach vom Gerichte zu prü
fende und zu entscheidende Frage ist die, ob durch die angefochtenen
Schlußnahmen die Stadtgemeinde Luzern in einem ihr verfassungs
mäßig gewährleisteten Rechte freier Verfügung über die Mariahilf
kirche verletzt sei.
- Handelt es sich demnach ausschließlich um verfassungsmäßige
Rechte der Stadtgemeinde Luzern, so kann zunächst von einer Ver
letzung des Prinzips der Rechtsgleichheit zum Nachtheile dieser
Gemeinde nicht die Rede sein. In der That behauptet die rekur
rirende Gemeinde gar nicht, daß sie anders und ungünstiger be
handelt worden sei, als andere Rechtssubjekte, speziell andere Ge
meinden in gleichen Fällen; sie stützt vielmehr ihre Beschwerde
darauf, es werden die Christkatholiken ungünstiger behandelt, als
die Angehörigen anderer Konfessionen. In dieser Beziehung aber
ist die Stadtgemeinde Luzern zur Beschwerde nicht legitimirt. Der
staatsrechtliche Rekurs nach Art. 59 O. G. ist keine Popularklage,
sondern er steht nur dem Verletzten, das heißt demjenigen zu,
welcher durch eine kantonale Verfügung in ihm gewährleisteten
Rechten verletzt ist. Wenn die Rekurrentin behauptet, es sei auch
eine Behörde, welche von ihrer Oberbehörde zu verfassungswidri
ger ungleicher Behandlung von Personen oder Personengruppen
wolle angehalten werden, zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimirt,
so ist dies nicht richtig. Oeffentliche Behörden als solche sind,
nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes (vergl.
z. B. Amtliche Sammlung VI, S. 232 u. f. Erw. 1), gemäß
Art. 59 O. G. zum Rekurse überhaupt nicht legitimirt, da sie
weder eine Vereinigung von Privaten noch Korporationen sind,
sondern blos als öffentliche Organe Hoheitsrechte des Staates,
nicht aber ihnen zu eigenem Rechte zustehende Befugnisse auszu
üben haben. Uebrigens ist auch sachlich klar, daß von einer Ver
letzung der Rechtsgleichheit nicht gesprochen werden kann, wenn
eine Vergünstigung, welche einer Person ertheilt worden ist, einer
andern, unter gleichen oder ähnlichen Umständen, verweigert wird.
Vergünstigungen sind, ihrem Begriffe nach, ein Ausfluß der freien
Willkür; sie können willkürlich, nach Gunst und Gnade, dem Einen
ertheilt, dem Andern verweigert werden, ohne daß dadurch eine
Rechtsverletzung begangen würde. Da es sich nun bei Einräumung
der Mariahilfkirche an die Christkatholiken (wie bei deren Ueber
lassung an die schottischen Presbyterianer) anerkanntermaßen ledig
lich um Verleihung einer Vergünstigung handelt, so erscheint eine
Verletzung des Prinzips der Rechtsgleichheit auch sachlich als aus
geschlossen. Die Entscheidung der Frage, ob der Regierungsrath
des Kantons Luzern verfassungsmäßig befugt war, der Stadtge
meinde die von ihr beabsichtigte vergünstigungsweise Ueberlassung
der Mariahilfkirche an die christkatholische Genossenschaft und
überhaupt die Verwendung dieser Kirche zu andern als landes
kirchlichen Zwecken zu verbieten, kann nicht aus dem Grundsatze
der Gleichheit vor dem Gesetze geschöpft werden, sondern hängt
von der verfassungsmäßigen Ausdehnung des staatlichen und ge
meindlichen Dispositionsrechtes über die Urfuliner oder Mariahilf
kirche ab.
3. Auch eine, der Kognition des Bundesgerichtes unterstehende,
Rechtsverweigerung liegt nicht vor. Was die Rekurrentin in dieser
Beziehung ausführt, läuft darauf hinaus, daß die angefochtenen
kantonalen Schlußnahmen mit den frühern in der Sache gefällten
Entscheidungen der politischen Bundesbehörden im Widerspruche
stehen. Die Auslegung und Vollstreckung von Entscheidungen der
politischen Bundesbehörden steht aber nicht dem Bundesgerichte
sondern den politischen Bundesbehörden selbst zu; das Bundesge
richt hat sich also mit dieser Seite der Frage nicht weiter zu be
schäftigen; es kann sich für das Bundesgericht vielmehr nur
fragen, ob nicht die in 9 der Kantonsverfassung ausgesprochene
Eigenthumsgarantie oder die in 87 ibidem gewährleistete Ge
meindeautonomie verletzt seien.
4. In dieser Beziehung ist nun anzuerkennen, daß nach 87
der luzernischen Kantonsverfassung die Autonomie der Stadtge
meinde Luzern auf den (nach dem gesammten Inhalte des gelten
den kantonalen Rechtes) der freien Bewegung der Gemeinden vor
behaltenen Gebieten verfassungsmäßig geschützt und die Gemeinde
also berechtigt ist, Eingriffe der Staatsbehörden in diese Auto
nomie als verfassungswidrig abzuweisen; ebenso ist unzweifelhaft,
daß die Mariahilfkirche im Eigenthum der Stadtgemeinde Luzern
steht. Allein daraus folgt nicht, daß der Stadtgemeinde das freie
Verfügungsrecht über die Benutzung dieser Kirche zustehe. Wie
das Bundesgericht bereits in wiederholten Entscheidungen ausge
sprochen hat (vergl. insbesondere Entscheidung in Sachen Kirchen
oflege Wegenstetten Hellikon gegen Aargau vom 30. Dezember
1881, Erw. 3, Amtliche Sammlung VII, S. 657 u. f.), ist die
Verfügungsbefugniß der Gemeinden über öffentliche Kirchenge
bäude, auch wenn diese in ihrem Eigenthum stehen, durch die
öffentlich rechtliche Zweckbestimmung der Kirchen gebunden und
unterliegt die Verwaltung und Benutzung der letztern, eben mit
Rücksicht auf ihre Bestimmung zu öffentlichen Zwecken, der Ober
aufsicht und Normirung durch die Staatsgewalt, Dieser Rechts
grundsatz muß auch im vorliegenden Falle festgehalten werden.
Wie wohl überall, so steht auch im Kanton Luzern der Staats
gewalt Recht und Pflicht zu, die bestimmungsgemäße Verwaltung
und Verwendung des öffentlichen Gemeindegutes zu wahren. Es
ergibt sich dies speziell aus 108 des luzernischen Organisations
gesetzes. Denn wenn dort dem Regierungsrathe vorbehalten wird,
die zum Schutze des Vermögens geistlicher und weltlicher Kor
porationen und Gemeinden nöthigen Verfügungen zu erlassen, so
ist unter dem Schutze des Vermögens gewiß nicht nur die Ob
sorge für die intakte Erhaltung des Kapitalstockes, sondern auch
diejenige für dessen bestimmungsgemäße Verwendung und Be
nutzung verstanden, wie denn auch nach 109 ibidem der Regie
rath Beschwerden über die Verwaltung, die Besorgungs und Be
nutzungsweise u. s. w. von Gemeinde oder Korporationsgut zu
beurtheilen hat. Der Staatsbehörde steht demnach auch die Ent
scheidung darüber zu, welche Benutzungsarten öffentlichen Gutes
durch dessen Zweckbestimmung gefordert oder mit derselben verein
bar seien und es ist dieselbe befugt, eine bestimmungsgemäße Ver
wendung zu gebieten, eine bestimmungswidrige zu verbieten.
Dabei ist freilich die Staatsgewalt (in ihrer verwaltenden Thä
tigkeit) an den Inhalt des geltenden objektiven Rechtes gebunden
und steht es ihr nicht zu, die danach sich ergebende Zweckbe
stimmung des öffentlichen Gemeindegutes zu ändern. Allein die
Feststellung des Inhaltes des geltenden kantonalen Rechtes steht
hier, wie überall, den kantonalen Behörden zu. Wenn im vor
liegenden Falle die Behörden des Kantons Luzern entschieden
haben, die Verwendung der Mariahilfkirche zu andern als landes
kirchlichen Kultuszwecken sei mit der Zweckbestimmung dieses
öffentlichen Kirchengebäudes nicht vereinbar oder sei doch nur mit
jeweiliger spezieller Genehmigung der Staatsbehörde statthaft, so
kann darin ein Verstoß gegen kantonale, oder, der Kognition des
Bundesgerichtes unterstehende, eidgenössische Verfassungsvorschriften
ebensowenig gefunden werden, als wenn die Entscheidung im
gegentheiligen Sinne gefallen d. h. ausgesprochen worden wäre,
die Kirche dürfe oder müsse auch einer Minderheit von Gemeinde
angehörigen für ihren besondern Kultus eingeräumt werden. Die
kantonalen Behörden haben innerhalb der Schranken ihrer Kom
petenz festgestellt, zu welchen Zwecken nach dem geltenden luzerni
schen Kirchenstaatsrechte ein öffentliches Kirchengebäude zu dienen
habe, beziehungsweise von der verwaltungsberechtigten Gemeinde,
ohne besondere Bewilligung der Staatsbehörde, verwendet werden
dürfe. Die Entscheidung verstößt weder gegen eine klare unzwei
deutige Bestimmung des luzernischen Rechts, so daß sie nicht als
Rechtsanwendung, sondern als unzuläßige Rechtsänderung er
schiene, noch steht der Inhalt der zur Anwendung gebrachten Norm
mit solchen bundesrechtlichen Vorschriften im Widerspruch, deren
Wahrung dem Bundesgerichte zusteht. Vom bundesrechtlichen
Standpunkte aus könnte nämlich nur etwa in Frage kommen, ob
die angewendete Regel nicht mit den Bestimmungen des Art. 49
Abs. 1 oder Art. 50 Abs. 1 und 2 B. V. im Widerspruch stehe;
die Handhabung dieser Verfassungsbestimmungen aber steht nicht
dem Bundesgerichte, sondern dem Bundes rathe und in letzter
Instanz der Bundesversammlung zu. An dieser Sachlage ändert
es auch nichts, daß die Mariahilfkirche nicht zum Kirchengute
im eigentlichen Sinne gehört, sondern im Eigenthum der Ein
wohnergemeinde der Stadt Luzern steht, welcher sie als Bestand
theil des zu Schulzwecken bestimmten Vermögens des ehemaligen
Ursulinerinnenklosters zugewiesen und von welcher sie seit längerer
Zeit herkömmlich speziell zu Abhaltung des landeskirchlichen Schul
gottesdienstes verwendet wurde. Denn durch diesen Umstand wird
ja nicht ausgeschlossen, daß die Mariahilfkirche ein der staatlichen
Oberaufsicht unterstehendes Kirchengebäude ist, dessen Verwendung
zu andern als den bestimmungsgemäßen Zwecken die Regierung
ohne Verfassungsverletzung untersagen konnte.
Es mag denn
übrigens auch darauf hingewiesen werden, daß
früher, noch in
seiner Schlußnahme vom 1. Januar 1884, der
Stadtrath von
Luzern thatsächlich stets anerkannt hat, daß zur Einräumung der
Mariahilfkirche an Dritte die Bewilligung der staatlichen Ober
aufsichtsbehörde erforderlich sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.