- Urtheil vom 25. April 1890 in Sachen Vaissier,
A. Am 24. Februar 1890 reichte Advokat Dr. Meili in Zürich
Namens des Viktor Vaissier, Inhabers der Savonnerie du Congo
in Roubaix (Frankreich) eine Strafklage gegen die Inhaber der
Firma C. Buchmann Cie., Toilettenseifenfabrik in Winter
thur, wegen Uebertretung des Art. 18 b und c des eidgenössischen
Markenschutzgesetzes ein, in welcher er ausführte:
Die Angeschuldigten haben die in Frankreich und seit 20. Ja
nuar 1890 in der Schweiz hinterlegte Marke des Viktor Vaissier
Savon des Princes du Congo nachgemacht und mit der imi
tirten Marke bezeichnete Waare auch seit dem 20. Januar 1890
in den Verkehr gebracht. Er beantragte: Es sei die Untersuchung
einzuleiten, sofort Haussuchung vorzunehmen, die Waaren mit
den imitirten Marken in amtliche Verwahrung zu nehmen, ebense
die vorhandenen Markenbilder und allfällig die Werkzeuge und
Geräthe, mit denen sie gemacht worden, ad acta zu legen und
festzustellen, in welchem Umfange seit 20. Januar 1890 die
Gegner Waaren mit der imitirten Marke Savon de la Princesse
du Congo verkauft haben, wo Verkaufsdepôts liegen, an welche
Detaillisten die Waaren zum Weiterverkaufe veräußert worden
seien 2c. In der eingeleitetn Untersuchung gab der als Angeschul
digter einvernommene Theilhaber der Firma C. Buchmann Cie.,
C. Buchmann Hauser, zu, daß er bei der Anfertigung seiner
Etiquette Savon de la Princesse du Congo diejenige der
Firma Vaissier als Vorlage gehabt und gemäß der Anregung
eines Handelsreisenden, um der Waare in Frankreich Eingang zu
verschaffen, darnach getrachtet habe, eine gewisse Aehnlichkeit her
zustellen, was er als erlaubt erachte. Er halte sich für vollbe
rechtigt, seine Marke, die bereits seit 14. September 1889 amt
lich deponirt sei, in der Schweiz zu verwenden und habe sich da
her eines Vergehens nicht schuldig gemacht. Er habe sogar im
Sinne gehabt, gegen die Eintragung der Marke der Firma Vaissier
in der Schweiz zu protestiren und habe sich in diesem Sinne an
das eidgenössische Amt für geistiges Eigenthum in Bern gewendet.
Durch Beschluß vom 20. März 1890 (von der Staatsan
waltschaft genehmigt am 21. gleichen Monats) verfügte die Be
zirksanwaltschaft Winterthur Sistirung der Untersuchung unter
gesetzlichem Vorbehalt, mit der Begründung: Art. 18 litt. b und c
des eidgenössischen Markenschutzgesetzes habe zur Voraussetzung,
daß die Marke der klägerischen Partei vor derjenigen des Be
klagten bei dem eidgenössischen Amte für die Fabrikmarken in Bern
eingetragen sei. Nach Art. 5 des citirten Gesetzes habe eine
Marke nur dann Anspruch auf gerichtlichen Schutz, wenn sie
vorschriftsgemäß hinterlegt und die Eintragung in dem Handels
amtsblatte oder in einem andern dazu bezeichneten eidgenössischen
Amtsblatte bekannt gemacht worden sei. Nun habe aber die be
klagte Firma ihre Marke bereits im September 1889, also mehr
als vier Monate vor der Deponirung der klägerischen Marke, in
Bern eintragen und publiziren lassen. Unter diesen Umständen
könne der Kläger einen gerichtlichen Schutz auf dem Wege des
Strafprozesses nicht mehr beanspruchen. (Art. 20, Absatz 3 leg. cit.)
B. Gegen diese Verfügung ergriff Advokat Dr. Meili Namens
des Viktor Vaissier mit Eingabe vom 24. März 1890 den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Verletzung des
schweizerischen Markenschutzgesetzes und der internationalen Kon
vention von 1883. Er stellte das Begehren: Das Bundesgericht
wolle erkennen, es seien die zürcherischen Strafbehörden verpflichtet,
XVI 1890
auf die klägerische Strafdenunziation einzutreten und sie materiell
zu behandeln und es sei demnach die Sistirungsverfügung der
Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 20. März, genehmigt durch
die Staatsanwaltschaft am 21. dieses Monats und heute insinuirt,
vernichtet, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Zur Begrün
dung führt er aus: Die Beschwerde sei, weil auf die Verletzung
von Bundesrecht sowie einer internationalen Konvention gestützt.
formell statthaft; sie sei auch sachlich begründet. Allerdings be
stehe ein Klagerecht wegen Markenrechtsverletzung nur, wenn die
klägerische Marke vorschriftsgemäß hinterlegt und publizirt worden
sei. Allein dies sei ja im vorliegenden Fall geschehen. Der Um
stand, daß die Gegenpartei ihre anerkanntermaßen nachgemachte
Marke vor dem Rekurrenten habe eintragen lassen, sei ganz
gleichgültig, denn die für das Markenrecht entscheidende Priorität
des Rekurrenten im Gebrauch der Marke stehe fest. Handlungen
der Gegenpartei, welche vor der Eintragung der klägerischen Marke
stattgefunden haben, seien überhaupt nicht eingeklagt.
C. Die Bezirksanwaltschaft Winterthur trägt auf Abweisung
des Rekurses aus formellen Gründen an, indem sie bemerkt:
Eine Rechtsverweigerung oder die Verletzung eines Staatsver
trages oder Gesetzes liege nicht vor. Der Rekurrent habe gegen
die rekurrirte Verfügung nicht einmal den Rekurs an die kan
tonale Oberinstanz (den Regierungsrath) ergriffen. Nach 77
des zürcherischen Gesetzes betreffend die Rechtspflege könne im
Uebrigen der Rekurrent den von ihm betriebenen Strafantrag
trotz der Sistirung der Untersuchung durch die Anklagebehörde auf
dem Wege der Privatstrafklage vor das erkennende Gericht bringen.
Die rekursbeklagten Inhaber der Firma C. Buchmann Cie.
bestreiten ebenfalls, mit Rücksicht auf die von der Bezirksanwalt
schaft angeführten Momente, daß ein staatsrechtlichen Rekurs
gegen die rekurrirte Verfügung statthaft sei. Im Uebrigen be
merken sie: Wenn auch allerdings für das Markenrecht nicht
die Priorität der Eintragung, sondern des Gebrauches entscheidend
sei, so spreche doch für die Berechtigung des ersten Hinterlegers
die Vermuthung und dürfe daher Jedermann annehmen, daß auf
den Schutz und die ausschließliche Berechtigung einer nicht einge
tragenen Marke verzichtet werde. Derjenige welcher eine Marke
erst hintenher eintragen lasse, könne daher unter keinen Umstän
den dem ersten Hinterleger kriminellen Dolus vorwerfen und gegen
ihn Strafklage erheben; er könne vielmehr gegen denselben höch
stens eine Civilklage erheben. Dieß haben denn auch die Anklage
behörden gefunden, wenn auch allerdings dieser Auffassung in den
Motiven der Sistirungsverfügung nur unvollkommener Ausdruck
gegeben sei, und es unterliege dieser Entscheid der Nachprüfung des
Bundesgerichtes nicht. Für Abwesenheit eines strafrechtlichen Dolus
auf Seiten der Angeschuldigten spreche auch der Umstand, daß
dieselben, sobald sie die Möglichkeit einer Kollision mit der Firma
Vaissier bemerkten, die Versendung von Waaren mit der eingeklagten
Etiquette sistirt und Abnehmer, die bereits im Besitze von solchen
waren, gebeten haben, dieselben nicht zu verkaufen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde ist statthaft. Das Bundesgericht ist gemäß
den von ihm in konstater Praxis festgehaltenen Grundsätzen kom
petent und die Beschwerde ist auch nicht verfrüht. Da dieselbe auf
die Verletzung eines Bundesgesetzes und eines Staatsvertrages ge
stützt wird, so steht ihr nicht entgegen, daß der kantonale In
stanzenzug nicht erschöpft ist und daß dem Rekurrenten nach
zürcherischen Gesetzgebung noch der Weg der Privatstrafklage offen
stände. Es muß vielmehr die angefochtene Verfügung, sofern sie
staatsvertragliche oder bundesgesetzliche Grundsätze zum Nachtheile
des Rekurrenten verletzt, aufgehoben werden (vergl. Entscheidung
des Bundesgerichtes, X, S. 224, Erw. 2). Dabei beschränkt sich
indeß die Kognition des Bundesgerichtes, da dasselbe lediglich als
Staatsgerichtshof zu entscheiden hat nicht dagegen Ueberweisungs
behörde oberer Instanz ist, auf die Prüfung, ob die Sistirung
der Strafuntersuchung aus den von der Bezirksanwaltschaft an
geführten Gründen grundsätzlich gegen das eidgenössische Marken
schutzgesetz oder einen Staatsvertrag verstoße, während dagegen
nicht zu untersuchen ist, ob im Uebrigen nach den vorliegenden
Thatsachen die Voraussetzungen strafrechtlicher Verfolgung der
Rekursbeklagten vorliegen, dies vielmehr späterer Entscheidung der
kantonalen Behörden vorbehalten bleiben muß.
- Die Sistirungsverfügung der Bezirksanwaltschaft wird ein
fach darauf begründet, daß die Marke der Rekursbeklagten vor
derjenigen des Rekurrenten im eidgenössischen Markenregister sei
eingetragen worden, dadurch aber die strafrechtliche Verfolgung der
Rekursbeklagten ausgeschlossen sei.
Diese Auffassung steht mit den Grundsätzen des Markenschutz
gesetzes in Widerspruch. Allerdings ist die gerichtliche Verfolgbar
keit des Markenrechtes gemäß Art. 5 und 20 Abs. 3 des eidge
nössischen Markenschutzgesetzes an die Eintragung der Marke
geknüpft, und ist sowohl die civil als die strafrechtliche Verfol
gung wegen solcher Handlungen, die vor der Eintragung der
Marke stattgefunden haben, unzuläßig. Allein hierum handelt es
sich im vorliegenden Falle nicht. Die Marke des Rekurrenten ist
ja zweifellos in das eidgenössische Markenregister und in das
Handelsamtsblatt eingetragen worden und es wird die Strafklage
wegen solcher Markenrechtsverletzungen, welche seit diesem Eintrage
stattgefunden haben sollen, erhoben. Die straf wie die civilrecht
liche Verantwortlichkeit für solche nach dem Eintrage eines Zeichens
für den wahren Berechtigten begangene Markenrechtsverletzungen
aber wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Nachahmer
sein nachgeahmtes Zeichen vor dem wahren Berechtigten zum Ein
trage gebracht hat. Denn durch den Eintrag wird ja ein Marken
recht des Nachahmers nicht begründet; das Markenrecht steht viel
mehr nach wie vor dem wahren Berechtigten, das heißt, demjenigen
zu, welcher die Marke zuerst zur Bezeichnung seiner Waaren ge
braucht oder sie von dem ersten Benutzer erworben hat, und es
erwirbt der wahre Berechtigte durch den Eintrag des Zeichens den
civil und strafrechtlichen Schutz gegen alle zukünftigen Ver
letzungen, mögen nun die Nachahmer ihr nachgeahmtes Zeichen
ebenfalls vor oder nach ihm haben eintragen lassen oder nicht.
Die Priorität der Hinterlegung hat lediglich die Folge, daß für
den ersten Hinterleger die Rechtsvermuthung spricht, er sei der
wahre Berechtigte; diese Rechtsvermuthung kann indeß durch Ge
genbeweis widerlegt werden und sofern dies geschieht, ist, bei Vor
handensein der übrigen Voraussetzungen des Gesetzes, auch der
erste Hinterleger für die von ihm seit dem Eintrage des Zeichens
für den wahren Berechtigten begangenen Markenrechtsverletzungen
straf wie civilrechtlich verantwortlich (vergl. Entscheidungen des
Bundesgerichtes, IX, S. 477 und Erw. 8).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 1 für begründet
erklärt und es wird demnach die angefochtene am 21. März 1890
staatsanwaltschaftlich bestätigte Verfügung der Bezirksanwaltschaft
Winterthur vom 20. März 1890 aufgehoben.