- Urtheil des Kafsationsgerichtes in Sachen
Matt und Genossen gegen Baselstadt.
A. Wilhelm Matt, welcher als Maschinenmeister, Karl Friker,
Karl Wißmann, Anton Bergmann, Clemens Troxler, Haus
Huber Koch, Josef Jordan, welche als Schriftsetzer in der Buch
druckerei K. J. Wyß angestellt waren, legten in Folge eines aus
gebrochenen Strikes die Arbeit ohne Kündigung nieder; auf An
zeige des Buchdruckereieigenthümers wurden sie deßhalb durch Ur
theil des Polizeigerichtspräsidenten von Baselstadt vom 26. De
zember 1889 gestützt auf 9 und 19 des eidgenössischen Fabrik
gesetzes vom 23. März 1877 und 37 des kantonalen Polizei
strafgesetzes zu Geldbuße verurtheilt und zwar Wilhelm Matt
zu einer solchen von 20 Fr. (eventuell 3 Tagen Haft), die
Uebrigen zu Bußen von je 40 Fr. (eventuell zu je 6 Tagen
Haft).
B. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 1890 ergriff Fürsprecher
A. Reichel in Bern, Namens der Verurtheilten, gegen dieses Ur
theil die Kassationsbeschwerde an das eidgenössische Kassationsge
richt. Er beantragt:
- Es sei das angefochtene Urtheil des Polizeigerichtspräsidenten
von Baselstadt vom 26. Dezember 1889 nichtig zu erklären.
Eventuell, falls die Kassation nur wegen Formmängeln und nicht
wegen Nichtvorhandenseins einer strafbaren Handlung erfolgt;
- Es sei durch das eidgenössische Kassationsgericht ein be
liebiges Gericht vom gleichen Range behufs neuer abschließlicher
Aburtheilung zu bezeichnen; alles unter Kostenfolge gegen wen
Rechtens.
Rücksichtlich der Kompetenz des eidgenössischen Kassationsge
richtes wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt: Das angefochtene
Urtheil stütze sich ausschließlich auf das eidgenössische Fabrikgesetz
der in dem Urtheile mitangerufene Art. 37 des kantonalen Poli
zeistrafgesetzes schaffe keinen neuen Thatbestand neben demjenigen
des Bundesgesetzes, sondern habe nur den Zweck, den polizeilichen
Charakter der Uebertretungen des eidgenössischen Fabrikgesetzes
festzustellen. Nun beziehe sich das Bundesgesetz betreffend das
Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundes
gesetze vom 18. September 1849 (recte 30. Juni 1849) nach
seinem Titel sowohl als nach seinem Präambulum, und endlich
auch nach dem Wortlaute des Artikels 1 auf alle Uebertretungen
der Bundesgesetze über Zölle, Pulver, Münzen, Maß und Ge
wicht, sowie andere fiskalische und polizeiliche Bundesgesetze. Das
Fabrikgesetz vom 23. März 1877 aber sei seinem wesentlichen
Inhalte nach ein Polizeigesetz und enthalte in Art. 19 eine all
gemeine Strafsanktion mit Bußandrohung für alle dagegen statt
findenden Widerhandlungen. Schon aus der Strafandrohung, die
regelmäßig Buße vorsehe und nur im Rückfalle sich zu Gefäng
nißstrafe erhebe, gehe der polizeiliche Charakter hervor. Aber auch
der ganze Inhalt des Gesetzes, das eine Reihe öffentlich rechtlicher
Bestimmungen zum Schutze der Industriearbeiter aufstelle, bezeuge
seinen Charakter als den eines Polizeigesetzes im weitern natio
nalökonomischen Sinne. Für den polizeilichen Charakter des Fa
brikgesetzes zeuge auch die Aufnahme seiner strafrechtlichen Be
stimmungen in das Basler Polizeistrafgesetzbuch und der Umstand,
daß der Basler Polizeirichter im vorliegenden Falle das Bundes
gesetz von 1849 angewendet habe. In dem Protokolle über die
Polizeigerichtsverhandlung vom 26. Dezember 1889 finde sich
nämlich am Schlusse die Notiz: Bundesgesetz von 1849 betreffend
1 Tag Haft 4 Fr. alte Währung, welche Notiz sich auf kein
anderes Bundesgesetz als eben dasjenige vom 18. September
(recte 30. Juni) 1849 beziehen könne. Art. 18 dieses Bundes
gesetzes gebe nun dem Angeklagten das Rechtsmittel der Kassa
tionsbeschwerde an das eidgenössische Kassationsgericht wegen In
kompetenz des urtheilenden Gerichtes, wegen Verstoßes gegen be
stimmte gesetzliche Vorschriften und wegen wesentlicher Formfehler.
Da im vorliegenden Falle den Verurtheilten das Rechtsmittel der
Appellation gemäß Art. 17 des citirten Bundesgesetzes nicht zu
gestanden habe, weil die ausgesprochene Buße 50 Fr. nicht über
steige, so seien sie zur Kassationsbeschwerde an das eidgenössische
Kassationsgericht berechtigt und letzteres kompetent. Als Kassations
gründe werden sodann geltend gemacht: 1. Verletzung der Art. 9
u. ff. des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849, weil die gericht
liche Strafverfolgung ohne Antrag der obern eidgenössischen Ver
waltungsbehörde (des Departements des Innern) und ohne vor
herige Durchführung des in Art. 9 u. ff. leg. cit. vorgesehenen
Administrativverfahrens stattgefunden habe. 2. Unrichtige An
wendung des Fabrikgesetzes, da dieses Gesetz, richtig ausgelegt,
den Kontraktsbruch nicht für strafbar erkläre. 3. Nichtanhörung
der einen Partei, nämlich der betheiligten eidgenössischen Verwal
tungsstelle (des Fabrikinspektors) und Mangelhaftigkeit des Pro
tokolles.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
der Polizeigerichtspräsident des Kantons Baselstadt rücksichtlich
der Kompetenz des Kassationsgerichtes: Nach Art. 59 Ziffer 8
O. G. seien Beschwerden über Anwendung des Art. 34 der
Bundesverfassung dem Entscheide des Bundesrathes unterstellt.
Da das Fabrikgesetz sich auf letztere Verfassungsbestimmung stütze,
so sei das eidgenössische Kassationsgericht nicht kompetent. Im
Weitern führt er im Wesentlichen aus, daß das Bundesgesetz vom
30. Juni 1849 nur solche Uebertretungen im Auge habe, durch
welche der Bund geschädigt werde, wie Uebertretungen der Post
und Zollgesetze u. s. w., nicht aber Uebertretungen der zahlreichen
seit 1874 erlassenen Bundesvorschriften, welche Privatverhältnisse
betreffen, insbesondere nicht solche des Fabrikgesetzes; letzteres Ge
setz spreche übrigens die Strafbarkeit des Kontraktbruches zweifel
los aus.
D. Der Anzeiger Buchdrucker Wyß, welchem zur Vernehm
lassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, hat auf Gegenbe
merkungen verzichtet, mit der Erklärung, er gewärtige den Ent
scheid des Bundesgerichtes.
Das Kassationsgericht zieht in Erwägung:
- Die Kassationsbeschwerde an das eidgenössische Kassations
gericht gemäß Art. 18 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849
ist, wie das Kassationsgericht bereits wiederholt ausgesprochen
hat, (s. Entscheidung i. S. Messerli, Amtliche Sammlung V.
- 43 u. ff. und i. S. Mayer Cie., Amtliche Sammlung XV.
- 153 u. ff.), nur gegen solche Urtheile statthaft, welche in
dem durch das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 vorgeschriebenen
Verfahren ausgefällt worden sind oder auszufällen waren. Da
gegen ist dieses Rechtsmittel nicht statthaft gegen kantonale Ur
theile, welche zwar Uebertretungen von Bundesstrafgesetzen be
treffen, allein Uebertretungen, die nicht in dem bundesrechtlichen
Verfahren des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 zu verfolgen
sind, sondern deren Verfolgung in Gemäßheit der kantonalen
Strafprozeßgesetze den Kantonen überlassen ist. Nun gilt für die
Verfolgung von Uebertretungen des eidgenössischen Fabrikgesetzes
das Verfahren des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 nicht.
Allerdings spricht dieses Gesetz in seinem Ingresse wie in Art. 1
und 9 allgemein von Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher
Bundesgesetze. Allein hieraus darf nicht mit den Kassations
klägern der Schluß gezogen werden, daß dessen Vorschriften für
die Verfolgung aller Polizeiübertretungen gelten, welche überhaupt
durch Bundesgesetze mit Strafe bedroht sind. Vielmehr zeigt der
ganze Inhalt des Gesetzes unzweideutig, daß dasselbe nur solche
Uebertretungen im Auge hat, welche sich als Delikte gegen Ver
waltungszweige des Bundes qualifizieren, bei welchen also un
mittelbar Rechte des Bundes verletzt werden. Nur rücksichtlich
derartiger Uebertretungen wollte der Bund seinen Organen das
Recht wahren, über die Anhebung der Strafklage zu entscheiden,
einen bedingten Strafbefehl zu erlassen, in bundesrechtlich geord
netem Verfahren den staatlichen Strafanspruch als Partei zu ver
folgen u. s. w. Wenn das Gesetz nichtsdestoweniger allgemein
von Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze
spricht, so erklärt sich dies leicht aus dem Umfange der gesetzge
berischen Kompetenzen des Bundes zur Zeit seines Erlasses. Bei
Aufstellung der zahlreichen, nicht speziell zum Schutze der Rechte
der Bundesverwaltung vom Bunde seither, insbesondere seit der
Bundesverfassungsrevision von 1874, auf den verschiedensten Ge
bieten erlassenen, polizeilichen Strafbestimmungen dagegen lag es
gewiß dem Gesetzgeber völlig ferne, die Verfolgung ihrer Ueber
tretung dem Verfahren des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849
unterstellen zu wollen, welches überall nur da paßt, wo eine Ab
theilung der Bundesverwaltung als Beschädigter erscheint. Bei
polizeilichen Strafbestimmungen der Bundesgesetze, welche auf die
Verletzung fiskalischer Rechte des Bundes keinen Bezug haben,
muß vielmehr auch da, wo dies in den betreffenden Gesetzen nicht
ausdrücklich gesagt ist, als stillschweigend gewollt angesehen
werden, daß dieselben nicht in dem Verfahren des Bundesgesetzes
von 1849, sondern nach Maßgabe der kantonalen Strafprozeß
gesetze verfolgt werden, somit auch das Rechtsmittel des Art. 18
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 keine Anwendung findet.
Demgemäß ist denn auch, nachdem bereits durch Bundesbeschluß
vom 18. Juli 1856 das Verfahren des Bundesgesetzes vom 30.
Juni 1849 als auf Uebertretungen der Maß und Gewichtsord
nung nicht mehr anwendbar war erklärt worden, in Art. 55
O. G., wo die Kompetenzen des Kassationsgerichtes normirt
werden, nur von der Entscheidung über Kassations , Revisions
und Rehabilitationsgesuche in Kriminalfällen einerseits und von
der Entscheidung über Beschwerden gegen Urtheile kantonaler Ge
richte, welche sich auf Uebertretungen fiskalischer (nicht aber po
lizeilicher) Bundesgesetze beziehen andrerseits, die Rede. Auch in
der Praxis ist stets in diesem Sinne verfahren, d. h. es ist auf
Uebertretungen der nicht fiskalischen Bundespolizeigesetze, speziell/
des eidgenössischen Fabrikgesetzes, das Verfahren des Bundesge
setzes von 1849 niemals als anwendbar erachtet worden, wofür
denn auch das (Gesammt ) Bundesgericht bereits in einem dem
eidgenössischen Justizdepartemente am 20. Juli 1883 erstatteten
Berichte sich ausgesprochen hat. (S. auch Leo Weber, Zeitschrift
für schweiz. Strafrecht I, S. 361 u. ff.) Findet aber somit das
Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 auf Uebertretungen des eidge
nössischen Fabrikgesetzes keine Anwendung, so ist das eidgenössische
Kassationsgericht zu Beurtheilung der Beschwerde nicht kompetent;
Beschwerden, welche die Verletzung verwaltungsrechtlicher oder po
lizeilicher Vorschriften des eidgenössischen Fabrikgesetzes betreffen,
sind vielmehr gemäß Art. 58 Ziffer 8 O. G. an den Bundes
rath zu richten (vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes i. S.
Spörry, Amtliche Sammlung XV, S. 710.)
2. Gemäß Art. 16 b des Bundesgesetzes über die Kosten der
Bundesrechtspflege ist im vorliegenden Falle eine Gerichtsgebühr
(im Betrage von 40 100 Fr.) zu beziehen.
Demnach hat das Kassationsgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Kassations
gerichtes nicht eingetreten.