- Urtheil vom 14. März 1890 in Sachen
Surber gegen Wernecke.
A. Durch Urtheil vom 28. Dezember 1889 hat die Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Der Beklagte und Widerkläger ist verpflichtet, dem Kläger
und Widerbeklagten für die Zeit vom 1. November 1888 bis 31.
März 1890 für jeden Monat 200 Fr., also zusammen 3400 Fr.
nebst Zins zu 5 % von jeder Monatsrate je vom Schlusse des
betreffenden Monates an zu bezahlen.
- Im Weitern hat es bei Dispositiv 2 und 3 des erstinstanz
lichen Urtheils sein Verbleiben.
- Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 50 Fr. angesetzt.
- Die erst und zweitinstanzlichen Kosten sind dem Beklagten
und Widerkläger auferlegt.
- Derselbe hat dem Kläger und Widerbeklagten für beide In
stanzen zusammen eine Prozeßentschädigung von 160 Fr. zu be
zahlen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt:
- Es sei Dispositiv 1 des angefochtenen Urtheils dahin abzu
ändern, daß die dort bezeichnete Forderung des Klägers, soweit sie
nicht von Anfang an anerkannt gewesen sei, also im Betrag von
3000 Fr. sammt Zinsen gänzlich gestrichen werde;
- Eventuell sei diese Forderung auf 1600 Fr. zu reduziren
- Dispositiv 4 und 5 des angefochtenen Urtheils seien dem
Ausgang des Prozesses entsprechend abzuändern, unter Kosten
und Entschädigungsfolge.
Der Anwalt des Klägers und Rekursbeklagten dagegen bean
tragt: Es sei die gegnerische Berufung als unbegründet zu ver
werfen und das angefochtene Urtheil zu bestätigen, unter Kosten
und Entschädigungsfolge nach dem üblichen Ansatze. Eventuell
beantrage er, sofern zulässig, Ertheilung des Armenrechtes an
seinen Klienten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Vertrag vom 23. November 1887 wurde der Kläger
vom Beklagten zu Führung der Bücher und sonstigen Skripturen
seiner Landwirthschaft und seines Eisgeschäftes gegen eine monat
liche Besoldung von 200 Fr. angestellt; der Beklagte hatte sich
vorbehalten, den Kläger auch noch anderweitig, mit Geschäftsab
schlüssen und Reisen im Interesse der Landwirthschaft und des
Eisgeschäftes, mit Beaufsichtigung des Dienstpersonals und der
Arbeit desselben und mit der Verwaltung beweglicher und unbe
weglicher Aktiven zu beschäftigen. Thatsächlich leistete der Kläger
die Dienste eines Verwalters. Rücksichtlich der Dienstzeit war be
stimmt, daß der Dienstantritt auf 1. Dezember 1887 erfolge dnd
das Dienstverhältniß bis Neujahr 1890 unaufkündbar sein solle:
von diesem Tage an stehe beiden Theilen täglich vierteljährliches
Kündigungsrecht zu. Der Beklagte kündigte nun aber, nachdem er
eine frühere im Oktober 1888 erfolgte Kündigung wieder zurück
genommen hatte, schon am 12. November 1888 auf Neujahr 1889
und verweigerte die Annahme weiterer Dienste des Klägers. Letzterer
verließ hierauf Mitte November 1888 thatsächlich den Dienst, je
doch mit der ausdrücklichen Erklärung daß er die Kündigung nicht
annehme und den Vertrag vom 23. November 1887 festhalte. Er
klagte hierauf auf Zahlung des bedungenen Dienstlohnes von
200 Fr. monatlich für die Zeit von Anfang November 1888 bis
Ende März 1890, indem er sich bereit erklärte, die vertraglichen
Dienstleistungen bis Ende dieser Frist zu besorgen. Der Beklagte
anerkannte, dem Kläger noch den Lohn für die Monate Novembre
und Dezember 1888 zu schulden, bestritt dagegen im Uebrigen die
Klage, indem er geltend machte: Er sei, gemäß Art. 346
O. R., zu vorzeitiger Auflösung des Dienstvertrages aus wich
tigen Gründen befugt gewesen; jedenfalls könne der Kläger, nach
dem das Dienstverhältniß thatsächlich aufgelöst sei, nicht mehr
Erfüllung des Vertrages, sondern nur noch Schadenersatz fordern
und es müsse also die Klage mindestens angebrachtermaßen abge
wiesen werden. Eventuell wäre bei Bemessung der Entschädigung
zu berücksichtigen, daß der Kläger in der Lage gewesen wäre
während der Vertragszeit anderweitig gewinnbringende Beschäfti
gung zu finden und gewiß auch gefunden habe.
2. Zu Begründung der Behauptung, daß er zu vorzeitiger Auf
lösung des Dienstvertrages aus wichtigen Gründen befugt ge
wesen sei, hat der, in dieser Richtung zweifellos beweispflichtige,
Beklagte eine größere Anzahl von unordentlichen und pflichtwid
rigen Handlungen zum Beweise verstellt, welcher sich der Kläger
während der Dienstzeit schuldig gemacht haben soll. Allein nach
den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen, welche gemäß
Art. 30 O. G. vom Bundesgerichte nicht nachzuprüfen sind,
ist ihm der Beweis hiefür im Wesentlichen mißlungen. In denje
nigen Thatsachen, welche die Vorinstanzen als erwiesen betrachten,
können Verfehlungen von solcher Schwere, daß deßwegen der Be
klagte zu vorzeitiger Auflösung des Dienstvertrages berechtigt
wäre, nicht gefunden werden. Die sämmtlichen schweren An
schuldigungen, welche der Beklagte gegen den Kläger erhoben
hatte, wie daß er das Dienstpersonal in unrichtiger Weise
behandelt, daß er auf Kosten des Dienstherrn Saufgelage mit
den Arbeitern veranstaltet, sich gewohnheitsmäßig unberechtigter
weise zu seinem Vergnügen im herrschaftlichen Wagen habe herum
führen lassen, daß er Veruntreuungen zu Ungunsten des Dienst
herrn begangen und letzterm gegenüber sich ungeziemend benommen,
Drohungen gegen ihn ausgestoßen, auch denselben bei den Dienst
boten u. s. w. heruntergesetzt habe und dergleichen ermangeln nach
der Feststellung der Vorinstanzen entweder gänzlich der thatsäch
lichen Grundlage, oder erscheinen doch als starke Uebertreibungen
eines geringen thatsächlichen Kernes. Als erwiesen ist allerdings
zu betrachten, daß der Kläger, insbesondere bei seinem Verkehr mit
dem zahlreichen Dienstpersonal, nicht immer die erwünschte Ruhe
bewahrte, daß er in seinen Anordnungen hie und da sich nicht
streng in den Grenzen seiner Befugnisse bewegte, daß er sich auch
z. B. einmal, als er bei einer Arbeit im Keller des Dienstherrn
beschäftigt war, dort, nicht etwa heimlich sondern offen, einer
Flasche bessern Weines bemächtigte und dieselbe mit seinen Ge
fährten austrank, daß er in Zeiten, wo in die Nacht hinein gearbeitet
werden mußte, selbständig anordnete, daß den Taglöhnern u. s. w.
ein Trunk zu reichen sei, auch anläßlich eines Baues einmal eine
Anordnung auf eigene Faust hin traf u. s. w. Allein schwere
Dienst oder Pflichtverletzungen, welche zu einseitiger Aufhebung
des Dienstverhältnisses berechtigten, sind, wie gesagt, nicht er
wiesen.
3. Ist somit davon auszugehen, daß der Dienstvertrag vom
Beklagten unberechtigt, ohne wichtige Gründe, vorzeitig aufgelöst
wurde, so erscheint der klägerische Anspruch als begründet. Art.
346 Abs. 3 O. R. findet keine Anwendung, da eben der That
bestand desselben, die befugte Aufhebung des Vertrages aus wich
tigen Gründen mangelt, vielmehr der andere Fall vorliegt, daß
der Dienstherr die Erfüllung des von keinem Theile befugterweise
aufgelösten Vertrages dadurch thatsächlich verunmöglicht, daß er
die Annahme der Dienste verweigert. Das Bundesgericht hat nun
allerdings die Streitfrage, ob in einem solchen Falle der Dienst
verpflichtete die vertragliche Gegenleistung als solche fordern, oder
aber nur einen Interessenanspruch geltend machen könne, im letztern
Sinne entschieden (vergl. Entscheidung in Sachen Schou gegen
Aktiengesellschaft Dynamit Nobel , Amtliche Sammlung XV
315 u. ff. Erw. 4). Allein auch von diesem Standpunkte aus
erscheint die klägerische Forderung als begründet. Wenn der
klagte zunächst eingewendet hat, der Kläger habe überhaupt nicht
auf Schadenersatz, sondern ausschließlich auf die vertragliche Ge
genleistung als solche geklagt und es sei daher die Klage jeden
falls angebrachtermaßen abzuweisen, so ist darauf zu erwidern:
Allerdings hat der Kläger einfach den Betrag der ihm vertraglich
versprochenen Gegenleistung eingeklagt. Allein sofern ihm eben
dieser Betrag, wenn auch nicht als vertragliche Gegenleistung, so
doch als Schadenersatz gebührt, so steht dem Zuspruche der Klage
ein Hinderniß nicht entgegen; denn die zweite Instanz hat die
Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art ein Erfüllungs oder
aber ein Interessenanspruch begründet sei, als für die Entschei
dung praktisch unerheblich dahingestellt gelassen; sie ist also ohne
weiteres davon ausgegangen, sie sei, obschon die Klage zunächst
als Erfüllungsklage juristisch begründet wurde, doch berechtigt,
das thatsächliche Klagefundament daraufhin frei zu prüfen, ob aus
demselben, wenn nicht ein Erfüllungs so doch ein Interessenan
spruch auf die eingeklagte Summe rechtlich sich ergebe. In dieser
Annahme liegt nun jedenfalls keine Verletzung einer Norm des
eidgenössischen Privatrechtes, vielmehr ist dieselbe mit den Grund
sätzen des eidgenössischen Privatrechts durchaus vereinbar und es
ist daher ohne weiters von derselben auszugehen. Im Fernern
hat die Vorinstanz ausgeführt, der Schaden, welchen der Kläger
durch die vorzeitige Aufhebung des Dienstvertrages erleide, komme
dem Lohne gleich, welchen er ohne das vertragswidrige Vorgehen
des Beklagten während der Zeit von November 1888 bis Ende
März 1890 zu beanspruchen gehabt hätte und der ihm in Folge
jenes Vorgehens entgangen sei. Denn es liege überall nichts da
für vor, daß dem Kläger seit Anfang November 1888 gelungen
sei oder bis Ende März 1890 noch gelingen werde, anderweitig
Arbeit und Verdienst zu finden und ebensowenig habe man Grund
anzunehmen, daß er es an den nöthigen Bemühungen habe fehlen
lassen, um sich anderwärts einen Erwerb zu sichern. Diefer Aus
führung ist durchaus beizutreten. Wie das Bundesgericht bereits
in seiner angeführten Entscheidung in Sachen Schou sowie in der
Entscheidung in Sachen Kaiser gegen Solothurn (Amtliche Samm
lung XV S. 674) ausgeführt hat, geht der Interessenanspruch
des unbefugterweise vorzeitig entlassenen Dienstpflichtigen auf den
Betrag der vertraglich versprochenen Gegenleistung unter Abrech
nung der Auslagen, die ihm etwa durch die Entbindung von der
Leistungspflicht erspart werden und desjenigen Erwerbes, welchen
er während der Vertragsdauer vermittelst seiner frei gewordenen
Arbeitskraft anderweitig zu machen in der Lage ist. Sache des
beklagten Dienstherrn ist es, solche Umstände darzuthun, aus
welchen sich ergibt, daß der Dienstpflichtige während der Vertrags
zeit durch anderweitige, seiner Stellung angemessene Verwendung
seiner Arbeitskraft einen Erwerb entweder wirklich gemacht hat
oder doch zu machen in der Lage war. Werden derartige Umstände
nicht dargethan, so liegt eben nichts anderes vor, als daß dem
Dienstpflichtigen durch die vorzeitige Entlassung die vertragliche
Gegenleistung entgeht und ist daher der ihm gebührende Schaden
ersatz auf den Betrag der letztern anzusetzen. Nun hat im vor
liegenden Falle der Beklagte zwar wohl in allgemeinen Ausdrücken
behauptet, der Kläger habe anderweitigen Verdienst gehabt oder
wäre in der Lage gewesen, solchen zu haben. Allein irgendwelche
thatsächliche Anhaltspunkte hiefür hat er, wie die Vorinstanz und
zwar gewiß mit Recht feststellt, nicht beigebracht; vielmehr hat
umgekehrt der Kläger dargethan, daß er sich nach anderweitiger
angemessener Beschäftigung vielfach vergeblich umgesehen hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 28. Dezember 1889 sein Bewenden.