1/7. Urtheil vom 7. Februar 1890 in Sachen Wepfer
gegen Vereinigte Schweizerbahnen.
A. Durch Urtheil vom 30. November 1889 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger eine Entschädigungs
summe von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 5. März
1889 zu bezahlen und ihm im fernern den Betrag der bisher er
wachsenen Arztrechnung von Dr. Walder zu ersetzen; dem Kläger
resp. seinen Rechtsnachfolgern wird überdies das Recht vorbe
halten, im Falle nachfolgenden Todes oder einer Verschlimmerung
seines Gesundheitszustandes auf Rektifizirung des Urtheils zu
klagen.
- Die Staatsgebühr ist für die zweite Instanz auf
50 Fr.
Ets. festgesetzt, die übrigen Kosten betragen:
Schreibgebühr;
10
5
Citationsgebühr;
20 Stempel;
Porto.
3. Die erst und zweitinstanzlichen Kosten sind der Beklagten
auferlegt.
4. Dieselbe hat dem Kläger für beide Instanzen zusammen
eine Prozeßentschädigung von 160 Fr. zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die beklagte Gesellschaft der
Vereinigten Schweizerbahnen die Weiterziehung an das Bundes
gericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt:
Das Bundesgericht wolle das zweitinstanzliche Urtheil dahin
abändern, daß die Entschädigung auf 6000 Fr. reduzirt, der Vor
behalt der Urtheilsrektifikation gestrichen und die Kosten der zweiten
und der bundesgerichtlichen Instanz dem Kläger auferlegt werden,
letzterer sei überdem zu verurtheilen, der Beklagten an außerrecht
lichen Kosten für die zweite Instanz 30 Fr. und für die bundes
gerichtliche Instanz 150 Fr. zu bezahlen.
Dagegen beantragt der Anwalt des Klägers, indem er vorerst
für seinen Klienten eventuell um Gewährung des Armenrechtes
im Sinne der Haftpflichtnovelle (Art. 7) und um gänzliche Be
freiung desselben von Gerichtsgebühren nachsucht, es sei die gegne
rische Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urtheil zu be
stätigen; unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Die Litisdenunziatin der Beklagten, die schweizerische Nordost
bahngesellschaft, ist nicht vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Der Kläger Ulrich Wepfer, 40 Jahre alt, war bei der be
ktagten Eisenbahngesellschaft auf dem Bahnhofe in Wetzikon, zuletzt
mit einem Jahresverdienst von 1200 Fr., als Weichenwärter an
gestellt. Am 10. Juli 1888 Abends war er mit dem Umladen
von Stückgütern in einen an der Rampe des Bahnhofes, auf
einem Nebengeleise, stehenden abgekoppelten Güterwagen, der nach
Glarus bestimmt war, indeß erst nach einigen Stunden abgehen
sollte, beschäftigt. Bei der Beförderung einer schweren Kiste, welche
er auf einem Spetterkarren zog, erlitt er einen Unfall. Beim
Einfahren in den Bahnwagen geriethen nämlich die, nicht ganz
geeigneten, Einladbretter und der Karren ins Rutschen und der
Kläger wurde dadurch an den Thürpfosten geschleudert. In Folge
dieses Stoßes, der eine Verstauchung der Hüftmuskulatur nach
sich zog, hat sich beim Kläger eine schwere Nervenkrankheit
(Schüttellähmung) entwickelt, die seine Arbeitsfähigkeit dauernd,
fast völlig, aufhebt und in Folge welcher sich sein Zustand bis zur
völligen Hülflosigkeit verschlimmern kann. Die auf Art. 2 des
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, eventuell auf Art. 4 des erweiterten
Haftpflichtgesetzes gestützte Entschädigungsforderung des Klägers
ist von der ersten Instanz in Anwendung des Art. 4 des er
weiterten Haftpflichtgesetzes bis zum Betrage von 6000 Fr. gut
geheißen, die Anwendung des Art. 2 des Eisenbahnhaftpflicht
gesetzes dagegen abgelehnt worden. Dagegen beschwerte sich der
Kläger bei der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich, indem er Erhöhung der Entschädigung auf 10,000 Fr.,
sowie Aufnahme des Vorbehaltes der Nachklage im Sinne des
Art. 6 Abs. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes verlangte; er be
rief sich in erster Linie darauf, daß Art. 2 des Eisenbahnhaft
pflichtgesetzes zutreffe, in zweiter Linie behauptete er ein strafrecht
lich verfolgbares Verschulden der Beklagten. Die Appellations
kammer hat durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil dem klägerischen
Antrag gemäß erkannt, im Wesentlichen mit der Begründung:
die Ansicht der ersten Instanz, daß die Verletzung nicht beim
Betriebe einer Eisenbahn stattgefunden habe, finde ihre Haupt
stütze in dem Kreisschreiben des Bundesrathes vom 8. Dezember
1887, worin das Auf und Abladen von Frachtgütern kurzweg als
eine Hülfsarbeit bezeichnet werde, welche nicht der Haftpflicht des
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes unterstehe, in welchem Sinne sich auch
Zeerleder, Die schweizerische Haftpflichtgesetzgebung, S. 35,
ausspreche. Allein dem gegenüber sei, gemäß der Judikatur des deut
schen Reichsgerichtes, daran festzuhalten, daß insoweit der Eisen
hahnbetrieb erfordere, daß die gedachten Funktionen mit größerer
Eile vorgenommen werden müssen, als in andern Geschäften und
dadurch deren Gefährlichkeit über das gewöhnliche Maß hinaus
steigere, die Eisenbahnhaftpflicht allerdings Platz greife. Danach
sei hier die Verletzung des Klägers als beim Betriebe der Eisen
bahn erfolgt zu erachten. Denn es lasse sich ein Kausalzusammen
bang des Einladens der Kiste in den noch am gleichen Abend
abgehenden Güterwagen mit dem eigentlichen Eisenbahnbetriebe
nicht verkennen. Zwar sei nicht konstatirt, daß wegen sofortiger
Abfahrt des fraglichen Wagens eine besondere Eile nöthig gewesen
wäre; allein es stehe doch fest, daß der Eisenbahnbetrieb, wie er
damals auf der Station Wetzikon stattfand, mit Rücksicht auf die
geringe Zahl der Angestellten und den momentan starken Verkehr,
eine außergewöhnliche Eile erfordert habe. Zudem sei der Kläger
Weichenwärter und als solcher von dem Eisenbahnbetriebe im
engsten Sinne in erster Linie in Anspruch genommen gewesen
und es bestehe kein Zweifel darüber, daß er geglaubt habe, um
seinen Dienst in allen Richtungen versehen zu können, zu be
sonderer Eile beim Aufladen der fraglichen Kiste verpflichtet zu
sein. Diese besondere Eile sei daher allerdings eine Folge des
eigentlichen Eisenbahnbetriebes und daß gerade diese Eile im Vereine
mit dem Verschulden der Beklagten, welches darin bestanden habe,
daß trotz Reklamation keine passenden Einladebretter beschafft
wurden, den Unfall verursacht habe, könne schlechterdings keinem
Zweifel unterliegen.
In quantitativer Beziehung ist die zweitinstanzlich gesprochene
Entschädigung eventuell, d. h. sofern das Entschädigungsmaximum
des Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes keine Anwendung findet,
nicht bestritten; streitig ist vielmehr nur die grundsätzliche Frage,
ob dieses Maximum hier Anwendung finde, oder ob vielmehr
der Unfall unter Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes falle oder
doch die in Art. 6 cit. statuirte Beschränkung der Haftpflicht in
concreto deßhalb in Wegfall komme, weil ein strafrechtlich ver
folgbares Verschulden der Beklagten vorliege.
8. Der Anwalt des Klägers hat heute in erster Linie einge
wendet, die Beklagte habe vor erster Instanz gar nicht bestritten,
daß Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes anwendbar sei. Sie
habe hierauf nicht zurückkommen können, da infolge ihres Ver
haltens der Kläger keinen Grund gehabt habe, für den, gar nicht
bestrittenen, Kausalzusammenhang zwischen dem Unfalle und dem
Eisenbahnbetriebe im gesetzlichen Sinne des Wortes Beweis an
zutreten und zu erbringen. Diese Einwendung kann vom Bundes
gerichte nicht gehört werden; beide kantonalen Instanzen sind da
von ausgegangen, es sei Sache des Richters, frei zu prüfen, ob
nach den Vorbringen der Parteien und den Beweisergebnissen
der Thatbestand des Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes vorliege.
Hierin aber liegt eine Verletzung des eidgenössischen Privatrechts
jedenfalls nicht. Uebrigens ist zu bemerken, daß die Beklagte,
wenn sie der Klage allerdings zunächst andere Einwendungen,
insbesondere die Einrede des Selbstverschuldens, welche nach durch
geführtem Beweisverfahren nicht mehr festgehalten werden konnte,
entgegengestellt hatte, doch auch schon vor erster Instanz aus
drücklich bestritten hatte, daß der Unfall mit den eigenthümlichen
Gefahren des Eisenbahnbetriebes zusammenhänge, insbesondere,
daß etwa mit besonderer Raschheit habe verfahren werden müssen.
4. Ist demnach auf Prüfung der Frage einzutreten, ob der
Unfall beim Betriebe der Eisenbahn der Beklagten sich ereignet
habe, so ist auf Grund des zweitinstanzlich festgestellten Thatbe
standes, der Entscheidung der zweiten Instanz beizutreten. Die
bloße Berufung auf Präjudikate des deutschen Reichsgerichtes
zwar dürfte zur Begründung nicht genügen; allein die Entscheidung
rechtfertigt sich auch bei selbständiger Prüfung des Sinnes und der
Tragweite des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes. Unter Be
trieb der Eisenbahn im Sinne des Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtge
setzes ist nicht die Gesammtheit der überhaupt zum gewerblichen
Betriebe einer Eisenbahnunternehmung gehörigen Thätigkeiten zu
verstehen, sondern nur der Betrieb der Eisenbahn im technischen
Sinne des Wortes, d. h. der Schienenanlage; nur für den Be
trieb im letztern Sinne des Wortes, also für die Beförderung
auf den Schienengeleisen, deren (unmittelbare) Vorbereitung und
deren Abschluß hat der Gesetzgeber wegen der damit verbundenen
erhöhten Gefahren für Leben und Gesundheit dem Betriebsunter
nehmer eine erhöhte, über das gemeine Recht hinausgehende,
Haftpflicht auferlegt. Diese engere Auslegung des Gesetzes ist von
der schweizerischen wie von der deutschen Gerichtspraxis, als dem
klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers entsprechend, von jeher
festgehalten worden (vergleiche z. B. Entscheidung des Bundes
gerichtes in Sachen Felber gegen Schweizerische Centralbahn,
Erw. 6 Amtliche Sammlung IX, S. 526 u. ff.) Daraus folgt
denn, daß bloße Vorbereitungshandlungen und Hülfsarbeiten zum
Beförderungsdienste, als solche, sofern sie nicht unmittelbar mit
der Beförderung auf den Schienengeleisen zusammenhängen, nicht
zum Eisenbahnbetriebe im Sinne des Haftpflichtgesetzes gehören.
Sofern dagegen der Eisenbahnbetrieb im technischen Sinne des
Wortes, der Beförderungsdienst, die Art und Weise der Vor
nahme solcher Vorbereitungshandlungen oder Hülfsarbeiten beein
flußt und gerade durch diese Einwirkung des eigentlichen Eisen
bahnbetriebes mit seinen besondern Anforderungen Unfälle verur
facht werden, so ist der Kausalzusammenhang zwischen Betrieb
und Unfall gegeben, letzterer also, da beim Betriebe unstreitbar
so viel bedeutet als durch den Betrieb , beim Betriebe erfolgt.
Insbesondere trifft dies dann zu, wenn bei Vornahme von Vor
bereitungshandlungen zum Eisenbahntransporte, wie bei Beladung
stillstehender Eisenbahnwagen u. drgl. in Folge der Anforderungen
des Betriebes, des Beförderungsdienstes, mit besonderer Eile muß
verfahren werden und hiedurch Unfälle verursacht werden. Dies
will wohl auch das Kreisschreiben des Bundesrathes vom 8. De
zember 1887 nicht ausschließen, welches übrigens selbstverständ
lich eine für den Richter verbindliche Gesetzesauslegung weder
geben kann noch will. Das erweiterte Haftpflichtgesetz vom 26.
April 1887, zu dessen Ausführung das Kreisschreiben erlassen
worden ist, modifizirt, wie sein Wortlaut klar ergiebt, die Haft
pflicht der Eisenbahngesellschaften für Betriebsunfälle in keiner
Weise, der Bundesrath konstatirt nun in seinem Kreisschreiben
einfach, daß nach der gerichtlichen Praxis als der Eisenbahnhaft
pflicht nicht unterstehende Hülfsarbeiten auch Auf und Ablad
und Einlagerung von Frachtgütern erscheinen; daß Unfälle, welche
sich bei Vornahme folcher Arbeiten durch die Einwirkung des
Eisenbahnbetriebes ereignen, als Betriebsunfälle zu betrachten seien,
dar er wohl nicht ausschließen wollen. Im vorliegenden Falle nun
stellt die Vorinstanz thatsächlich, in beim Bundesgericht nicht anfecht
barer Weise, fest, daß der Unfall mit der, durch die besondern
Anforderungen des Eisenbahnbeförderungsdienstes gebotenen, Eile
in kausalem Zusammenhang stehe und es ist somit der Unfall als
Betriebsunfall zu betrachten. Daß die Eile nicht deßwegen geboten
war, weil gerade der zu verladende Wagen sofort abfahren sollte,
sondern vielmehr deßhalb, weil nur bei besonderer Eile den übrigen
Anforderungen des Betriebsdienstes genügt werden konnte, ändert
hieran nichts.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 30. November 1889 sein Bewenden.