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BGE 15 I 873 ΓÇó Bau interest and financing costs on the Gotthard railway
BGE 15 I 873Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I8 de abr. de 1885Dismissed
The Federal Council objected to the 1888 balance sheet of the Gotthard Railway Company and demanded that interest charged to the construction account for the second track Erstfeld-Biasca, as well as certain financing costs on new shares, be written off differently. The company had already approved its accounts in general meeting and opposed the federal decision. The Federal Court held that the second track works were to be treated like railway construction under Art. 2 E.R.G., so construction interest could be capitalized until the relevant section was opened. It also held that the financing costs on share issuance could be amortized over time under Art. 4 E.R.G. and the 8 April 1885 agreement. The Federal Council’s application was dismissed.
Art. 2, 4 E.R.G.; Art. 3 der Vereinbarung vom 8. April 1885; Kapitalisierung von Bauzinsen und Behandlung später entstehender Amortisationsposten. Der Ausbau eines bereits in Betrieb befindlichen Schienenstranges zu einem zweiten Geleise ist, soweit Baufristen, Bauaufsicht und Kautionspflicht gleich wie bei einer neuen Linie geregelt sind, als Bahnbau zu behandeln; die während der Bauzeit anfallenden Zinsen dürfen daher den Anlagekosten zugerechnet werden. Eine Einschränkung auf bloß einspurige Bahnen lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ferner sind spätere Geldbeschaffungskosten, welche nicht bloße Betriebsauslagen darstellen, nach Art. 4 E.R.G. und Art. 3 der Vereinbarung vom 8. April 1885 als amortisierbare Posten zu behandeln und nicht notwendigerweise sofort der Betriebsrechnung zu belasten (vgl. Erw. 1–2).
von ihren Verwaltungsorganen vorgelegt wurden, vorbehaltlos genehmigt. Die Direktion der Gotthardbahngesellschaft ækkärte daher, daß sie die angefochtenen Dispositive 2 und 3 des Bundes rathbeschlusses vom 28. Juni nicht anerkenne. Das schweizerische Eisenbahndepartement schlug hierauf, um der Bahnverwaltung die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu er sparen, vor, die fraglichen streitigen Punkte ohne weiteres dem Bundesgerichte zu unterbreiten, in der Meinung, daß die dreißig tägige Frist des Art. 5 E. R. G. vom Tage der Rückäußerung der Gotthardbahndirektion an laufe. Die Direktion der Gotthord bahngesellschaft erklärte sich durch Schreiben vom 19./23. Juli 1889 hiemit einverstanden. B. Mit Eingabe vom 17. August 1889 stellt daher das schweizerische Eisenbahndepartement Namens des schweizerischen Bundesrathes beim Bundesgerichte den Antrag: Das Begehren des Bundesrathes betreffend Bauzinsen für das zweite Geleise Erst feld-Biasca und Geldbeschaffungskosten, wie es in den Dispositiven 2 und 3 seines vorstehend mitgetheilten Beschlusses formulirt ist, unter Bahn schon das einspurige Verkehrsmittel zu verstehen sei. Die Erweiterung der schon vorhandenen Bahn auf ein zweites Geleise repräsentire eine Ergänzung, welche nicht während des Baues der Bahn im Sinne des Gesetzes vorgenommen worden sei und wofür also dem Baukonto Zinse nicht mehr belastet werden dürfen. Der Grund, warum Bauzinse während des Baues einer Bahn dem Bankonto belastet werden dürfen, sei der, daß ein Be triebsertrag eben noch nicht vorhanden sei und daher die Zinse aus dem Baukapital selbst bezahlt werden müssen. Sobald die Bahn eröffnet sei, müsse die Verwendung des Baukapitals für Zinsen zahlungen aufhören. In dem Beschlusse des Bundesrathes vom 4. Oktober 1887, wodurch der Finanzausweis der Gotthardbahn für das zweite Geleise genehmigt worden sei, werden die Bankosten auf 12½ Millionen Franken beziffert; in dieser Summe seien Bauzinse nicht inbegriffen. 2. Geldbeschaffungskosten. Die Frage um deren Entscheid zu schützen. Zur Begründung wird folgendes bemerkt:
Kursverluste. Die angerufene Bestimmung des letzten Absatzes des Art. 3 beschränke sich daher auf die Kursverluste und auf ursprünglichen Kosten allfällig noch untergehender Anlagen und Einrichtungen, sofern deren Abschreibung in einer Jahresrechnung der Gesellschaft nicht wohl zugemuthet werden könne. Die in Be tracht kommenden 86,627 Fr. 40 Cts. seien aber nicht Kurs verluste, sondern Unkosten auf der Geldbeschaffung, welche sofort bei ihrer Entstehung und in ganzem Umfange der Jahresrechnung zu belasten seien. Daraus, daß der Bundesrath (was richtig sei) schon zu verschiedenen Malen, das nun von der Gotthardbahn beauspruchte Verfahren nichtbeanstandet habe, sei für ihn keinerlei Verpflichtung entstanden, dieses ausnahmsweise Zugeständniß zur Jahren, vom 1. Januar 1887 an gerechnet, festgesetzt. Dabei seien für die Vornahme der Bauten und die Fristen der Bau vollendung der einzelnen Sektionen genaue Vorschriften aufgestellt, der Finanzausweis der Gesellschaft (von 16 Millionen Franken) genehmigt und eine Kautionsleistung von 4½ Millionen Franken verlangt worden. Der Finanzausweis habe eine Erhöhung des Aktienkapitals vorausgesehen und am 28. November 1887 seien die Gesellschaftsstatuten im Sinne einer solchen Erhöhung (von 34 auf 40 Millionen Franken) revidirt worden. In ihrem Schreiben vom 21./23. Dezember 1886 an das Eisenbahndepar tement habe die Gotthardbahndirektion die Kosten für das zweite Geleise auf 12,343,000 Fr. angegeben, mit dem ausdrücklichen Beifügen exclusive Bauzinsen . Noch deutlicher habe sie sich in ihrem Berichte an die Generalversammlung der Aktionäre datirt den 24. Oktober 1887 ausgesprochen, wo die Bauzinsen auf 667,285 Fr. berechnet seien. Dieser Bericht sei auch dem Eisenbahndepartement mitgetheilt worden, ohne daß dasselbe gegen die Berechnung von Bauzinsen irgendwelche Einwendungen erhoben hätte. In rechtlicher Beziehung komme Art. 630 O. R. nicht in Frage, denn der Bundesrath habe nicht bestritten, daß die sogenannten jungen Regel werden zu lassen. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Eingabe stellt die Direk tion der Gotthardbahn den Antrag: Es seien die Begehren des Bundesrathes betreffend Bauzinsen für das zweite Geleise und Geldbeschaffungskosten abzuweisen. Sie führt aus:
Geleises auf der Strecke Erstfeld Göschenen und Airolo Biasca umfasse 75 Kilometer, sie sei im Unter und Oberbau einer neuen Bahn völlig gleich zu achten und es sei denn auch die Gesellschaft rücksichtlich der Anlage des zweiten Geleises vom Bundesrathe in allen Beziehungen: bezüglich der Baufristen, des Finanzausweises, der Kautionsleistung u. s. w. ganz gleich be handelt worden, wie beim Baue einer neuen Linie. Die Erstellung des zweiten Geleises, eines sehr bedeutenden Werkes, dürfe doch nicht anders oder ungünstiger behandelt werden, als der Bau irgend einer unbedeutenden Zweiglinie. Wenn die Bahnstrecke gleich von Anfang an, nach den Vorschristen des ersten Staatsvertrages, zweispurig wäre gebaut worden, so wären natürlich vom ganzen dafür aufgewendeten Baukapital Bauzinsen verrechnet worden; ferner seien Bauzinsen statsächlich verrechnet worden von den jenigen Kapitalien, welche für Arbeiten verwendet worden seien, die mit Rücksicht auf die spätere Erstellung des zweiten Geleises sondere die Ausdrücke aus irgend einem andern Grunde und neue Posten") deutlich ergebe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
konto dürften verrechnet werden, wenn die Gotthardbahngesellschaft nicht im Stande wäre, dieselben aus ihren Betriebserträgnissen zu bestreiten. Allein es leuchtet nun doch ein, daß letzterer Umstand nicht entscheidend sein kann, daß vielmehr, wenn die Verrechnung der fraglichen Zinse auf Baukonto gesetzlich unzulässig wäre, dies unbedingt und ohne Rücksicht auf die finanzielle Lage der bauenden Gesellschaft der Fall sein müßte. 2. Was die Geldbeschaffungskosten (Kosten für Anfertigung von Titeln und Provision für Abnahme von Aktien) anbelangt, so ist grundsätzlich nicht bestritten, daß dieselben aus dem Bau konto entfernt werden müssen, sondern streitig ist nur, ob sie allmälig amortisirt werden dürfen oder aber auf einmal der Be triebsrechnung zu belasten sind. Nach Art. 2 und 4 E. R. G. wie nach Art. 3 der zwischen dem Bundesrathe und der Gott hardbahn getroffenen Uebereinkunft vom 8. April 1885 erscheint ersteres als das richtige. Allerdings müssen die streitigen Posten aus der Bilanz entfernt werden, allein es kann dies nach Art. 4 E. R. G. und nach Art. 3 der citirten Uebereinkunft im Wege der Amor tisation geschehen. Speziell Art. 3 der Uebereinkunft vom 8. April 1885 sieht dies ausdrücklich rücksichtlich aller später sich ergebenden derartigen Posten und nicht nur rücksichtlich der vom Bundesrathe genannten vor und ist denn auch anerkanntermaßen vom Bundes rathe schon wiederholt in diesem Sinne angewendet worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Begehren des schweizerischen Bundesrathes wird abgewiesen.