projetos
BGE 15 I 642 ΓÇó Telephone replacement not chargeable to railway construction account
BGE 15 I 642Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I18 de mai. de 1889Granted
The Federal Council challenged the Uetliberg Railway Company’s decision to capitalize the costs of replacing a railway telegraph with a telephone installation. The court held that the change was a mere replacement, not a capitalizable enlargement or substantial improvement of the railway plant. The telephone sets and the additional wire did not change this assessment, and the practical advantages of telephone operation were not enough. The company therefore had to remove the telephone costs from construction account, while the former telegraph costs could remain capitalized.
Art. 3 Eisenbahnrechnungsgesetz; replacement of an existing railway telegraph by a telephone installation as construction-account item. A mere substitution of one technical means for another does not justify capitalization unless it entails a genuine enlargement of the plant or a substantial improvement in the interest of operation. Component additions such as an extra station, additional instruments, or a double wire do not constitute an enlargement where they merely adapt the substitute installation to the function previously performed by the removed equipment. The decisive criterion is whether the new installation yields a materially superior net utility; minor operational conveniences and marginal technical advantages are insufficient. Where the new system is only a replacement, its costs are to be charged to operating expenses rather than construction account (consid. 1-2).
Apporate an der Stelle von zwei blos gemietheten und in der Vermehrung der Korrespondenzstellen von zwei auf drei, komme die Vermehrung der bestehenden Anlagen zum Ausdrucke. Eine wesentliche Verbesserung im Interesse des Betriebes liege in der durch die neu geschaffene Korrespondenzstelle gegebenen Möglich keit, nicht nur zwischen den Endstationen der 9 Kilometer langen Linie, sondern auch von und mit der bei Kil. 5 gelegenen Zwi ferner schenstation Waldegg Drahtkorrespondenzen zu wechseln darin, daß die Telephonanlage von jedem Angestellten der Bahn mit Leichtigkeit zu dienstlichen Mittheilungen benutzt werden könne, während die Telegraphenleitung zu ihrer Bedienung beson dere, des Telegraphendienstes kundige Beamter, deren die Uetli bergbahn nur zwei besessen, gefordert habe. Durch die neue Ein richtung sei die Kontrolle über die Züge u. s. w. erleichtert und erhöht und damit die Betriebssicherheit gesteigert worden. Die vom Bundesrathe hervorgehobene größere Zuverläßigkeit des Tele graphen bestehe einzig in der Möglichkeit der spätern Kontrolle der Korrespondenz. Hiefür sei aber auch beim Telephon durch Art. 7 des vom Bundesrathe genehmigten Reglementes betreffend die Benützung und Bedienung der Telephonapparte gesorgt, wo nach die erhaltenen Telephondepeschen wörtlich in ein Kontrolbuch eingetragen werden und überdem nach erfolgtem Eintrag der Auf gabestelle behufs Kontrolle zurückgemeldet werden sollen. Der Er satz der Telegraphen durch eine erweiterte Telephonanlage lasse sich der Ersetzung eines alten Stationsgebäudes durch ein neues größeres vergleichen, in welchen Fälle die Verbuchung der Mehr kosten des Neubaues auf Baukonto stets ohne Anstand zugelassen worden sei; noch näher liege die Analogie mit der Buchung der Kosten für kontinuirliche Bremsen. D. Replikando bemerkt das schweizerische Post und Eisenbahn departement:
parate sind keine selbständigen Anlagen mit eigenem Nutzeffekt, sondern nur unselbständige Bestandtheile des einheitlichen Leitungs netzes. Der Umstand dann gar, daß die Telephonanlage einen Doppeldraht statt eines einfachen erhalten hat, begründet offenbar keine Vermehrung der bestehenden Anlagen. 2. Danach könnte die Verrechnung der Mehrkosten der Tele phonanlage auf Baukonto nur dann gutgeheißen werden, wenn der Ersatz des Telegraphen durch das Telephon eine wesentliche Verbesserung im Interesse des Betriebes zur Folge hätte, wenn also die Ersatzanlage nicht nur eine solche sondern auch eine we sentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen wäre. Dies kann indeß nicht als erwiesen erachtet werden. Es mag richtig sein, daß die Telephonanlage gegenüber dem Telegraphen gewisse Vor theile, insbesondere rücksichtlich der leichtern Bedienung, darbietet. Allein als wesentlich kann die erzielte Verbesserung doch nicht bezeichnet werden. Der Nutzeffekt der alten und der neuen Anlage sind wesentlich die gleichen und wenn die Telephonanlage einer seits leichter zu handhaben ist als der Telegraph, so hatte dagegen letzterer, wie der Bundesrath hervorhebt, den Vortheil einer siche rern Kontrolle der Nachrichtenübermittelung. Die von der Bahn verwaltung hervorgehobene Vorschrift, daß wichtige telephonische Meldungen wörtlich in ein Kontrolbuch einzutragen und zurück zumelden seien, gleicht offenbar die in dieser Richtung zum Nach theile des Telephons bestehende Differenz nicht aus. Wie also von einem wesentlichen technischen Vorzuge des Telephons vor dem Telegraphen nicht gesprochen werden kann, so sind denn auch die Mehrauslagen, welche die Einführung des Telephons erfor derte, nicht sehr erheblich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das vom schweizerischen Bundesrathe gestellte Begehren wird gutgeheißen und es ist demnach die Uetlibergbahngesellschaft ver pflichtet, die Kosten der Telephonanlage mit 2168 Fr. 55 Cts. aus dem in die Aktiven der Bilanz für 1888 eingestellten Bau konto zu entfernen, wogegen die Kosten der beseitigten Telegra phenleitung demselben zugerechnet werden können. viso.