- Urtheil vom 7. September 1889
in Sachen Lier.
A. Am 26. März 1888 starb in Schaffhausen die Ehefrau
des damals dort domizilirten Fabrikarbeiters Kaspar Lier von
Egg, Kantons Zürich. Nach Maßgabe der schaffhausenschen Ge
setzgebung wurde von der Waisenbehörde von Schaffhausen ein
Inventar über deren Nachlaß aufgenommen. Dabei nahm das
Waisengericht Schaffhausen als zu diesem Nachlasse gehöriges
Frauengut durch Beschluß vom 13. Dezember 1888 unter anderm
auf, eine Forderung von 1000 Fr. an den Ehemann Lier als
Ersatz für Eingebrachtes und eine Summe von 3000 Fr., welche
auf den Namen der Frau Lier bei dem Bankhause Zündel Cie
in Schaffhausen angelegt war. Der Ehemann Lier erkannte dieses
Inventar nicht an, indem er bestritt, daß seine Frau ihm 1000 Fr.
zugebracht habe und behauptete, die bei Zündel Eie angelegten
3000 Fr. seien von ihm seiner Frau zur Anlage übergeben und
mißbräuchlicherweise aus den Namen seiner Frau statt auf den
seinigen deponirt worden. Gestützt auf das schaffhausensche Gesetz
betreffend das Verfahren bei Beschreibungen und Theilungen wies
ihn das Waisengericht Schaffhausen an, innert 10 Tagen den
schaffhausenschen Richter anzurufen, widrigenfalls der gutachtliche
Entscheid des Waisengerichtes in Rechtskraft erwachse. K. Lier
kam dieser Auflage nach. Beim Friedensrichtervorstande verstän
digte er sich mit den Erben seiner Ehefrau mit Ausnahme der
Frau Barbara Bader geb. Meili in Schaffhausen, welche seine
Ansprüche fortwährend bestritt. Die Sache zwischen K. Lier und
der Frau Bader gelangte daher vor das Bezirksgericht Schaff
hausen. Vor diesem bestritt K. Lier die Kompetenz des schaffhau
senschen Richters, indem er behauptete, die Sache gehöre nach
Maßgabe des Konkordates betreffend Testirungsfähigkeit und Erb
rechtsverhältnisse vom 15. Juli 1822 vor den Richter seiner
Heimat, also vor die zürcherischen Gerichte. Diese Einrede wurde
indeß sowohl vom Bezirksgerichte Schaffhausen als vom Ober
den Tod der Erblasserin und den Eintritt des Erbfalles sei die
Aktiv und Passivlegitimation der Parteien, speziell der Frau Ba
der, welche formell als Beklagte, materiell aber als Klägerin er
scheine, hergestellt worden. Es liege also nicht der Fall vor, wo
ein dritter Nichterbe einen Gegenstand der Nachlaßmasse vindizire,
sondern eine auf das Erbrecht begründete Klage eines Erben. Für
derartige Streitigkeiten sei nach dem Konkordate der Gerichtsstand
der Heimat begründet. Nach Art. 2 des Konkordates sei die
Wohnortsbehörde bei Todesfällen Niedergelassener nur zur Ver
siegelung des Nachlasses und Aufnahme des Inventars, dagegen
zu nichts weiterm befugt. Hiemit stimme auch die bundesrechtliche
Praxis überein, wofür auf Ullmer, Staatsrechtliche Praxis I,
gerichte dieses Kantons, von letzterm durch Entscheidung vom
17. Mai 1889 verworfen.
B. Mit Eingabe vom 13. Juli 1889 stellte nunmehr K. Lier
beim Bundesgerichte den Antrag, dasselbe wolle erklären: für die
Frage der Ausscheidung des Nachlasses von Frau Lier sei die
schaffhausensche Waisenbehörde beziehungsweise der schaffhausensche
Richter nicht kompetent. Zur Begründung führt er zunächst in
ausführlicher Erörterung aus, es sei nicht richtig, daß, wie die
angefochtenen Entscheidungen annehmen, nach der schaffhausenschen
Gesetzgebung die schaffhausenschen Behörden berechtigt und ver
pflichtet gewesen seien das Vermögen der Eheleute Lier nach
Manns und Frauengut auszuscheiden. Sie seien wohl zur In
ventarisation des Nachlasses, nicht dagegen zu der davon verschie
denen Vermögensausscheidung kompetent. Sodann wird ausgeführt,
es handle sich in casu um eine erbrechtliche Streitigkeit, zu deren
Beurtheilung nach dem Konkordate vom 15. Juli 1822, welchem
sowohl der Kanton Schaffhausen als der Kanton Zürich beige
treten seien, der heimatliche Richter des Erblassers d. h. der zür
cherische Richter kompetent sei. Es möge freilich vielleicht nicht
nöthig sein, bei Beurtheilung der streitigen Punkte auf eine erb
rechtliche Gesetzesbestimmung Bezug zu nehmen. Allein immerhin
handle es sich um eine Streitigkeit über die Nachlaßtheilung. Die
Frau Bader könne ihren Anspruch lediglich als Erbin der Frau
Lier erheben und auch die Ansprüche des überlebenden Ehemannes
an den Nachlaß seiner Frau seien erbrechtlicher Natur; die Frage
der Ausscheidung in Manns und Frauengut sei überhaupt die
Grundlage, die Voraussetzung der ganzen Erbtheilung. Erst durch
Nr. 561, 558 und auf die bundesgerichtlichen Entscheidungen I,
S. 197, 201; VI, S. 400 u. ff. verwiesen wird. Davon, daß der
Rekurrent etwa den schaffhausenschen Gerichtsstand anerkannt habe,
könne keine Rede sein. Er sei zu Anrufung des schaffhausenschen
Richters gezwungen gewesen, wenn er sich nicht den von der
Waisenbehörde angedrohten Präklusivfolgen habe aussetzen wollen.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die
Rekursbeklagte Frau Bader im Wesentlichen geltend: Der Rekur
rent habe den schaffhausenschen Richter selbst angerufen und könne
den von ihm selbst gewählten Gerichtsstand nicht nachträglich ab
lehnen; jedenfalls hätte er, auch wenn seine Beschwerde für be
gründet sollte erklärt werden, sämmtliche Kosten des von ihm
verursachten Verfahrens vor den schaffhausenschen Gerichten zu
tragen. In der Sache selbst hänge die Entscheidung ausschließlich
davon ab, ob es sich um eine erbrechtliche Streitigkeit handle oder
nicht; die Erörterungen des Rekurrenten über schaffhausensches
Gesetzesrecht seien bedeutungslos. Die erbrechtliche Natur eines
Rechtsstreites hänge nun nicht von der Person der Partei son
dern von dem Gegenstande des Rechtsstreites ab. Danach liege
hier ein Erbstreit offenbar nicht vor. Es sei überall nicht streitig,
wer Erbe der Frau Lier oder wie deren Nachlaß zu theilen sei,
sondern nur, wie hoch das Weibergut derselben sich belaufen habe,
insbesondere ob bestimmte Gegenstände (Forderungen) schon bei
Lebzeiten der Frau Lier dieser oder vielmehr dem Ehemanne Lier
gehört haben. Die ganz gleiche Streitigkeit hätte auch bei Lebzei
ten der Frau Lier entstehen können, z. B. wenn die Ehefrau
Sicherstellung des Frauengutes verlangt oder wenn die Eheschei
dung ausgeprochen worden wäre und der Ehemann bei den sach
bezüglichen Verhandlungen die Höhe des Frauengutes bestritten
hätte. Die Sache liege nicht wesentlich anders, als wenn ein
Dritter einen Gegenstand aus der Verlassenschaft als sein Eigen
thum vindiziren würde. Derartige Streitigkeiten seien nicht von
dem konkordatsmäßigen Richter der Heimat sondern von dem
Richter des Wohnortes zu entscheiden. Die bundesrechtliche Praxis
spreche nicht für, sondern gegen den Rekurrenten. Demnach werde
beantragt: Das Bundesgericht wolle die Beschwerde als unbe
gründet abweisen und den Beschwerdeführer zu Tragung der Kosten
und zur Ausrichtung einer Entschädigung für die Beschwerdebe
antwortung anhalten.
tigkeiten über die Erbschaftsqualität eines Vermögensobjektes, d. h.
darüber, ob dieses Vermögensobjekt dem Erblasser gehört habe
und mithin einen Bestandtheil des Nachlasses desselben bilde, nicht
als Erbstreitigkeiten zu betrachten, sondern als gewöhnliche Vin
dikations oder Forderungsstreitigkeiten (vergleiche Amtliche Samm
lung I, S. 197). Bei derartigen Streitigkeiten handelt es sich ja
überall nicht um die Anwendung erbrechtlicher Grundsätze, für
welche einzig das Konkordat die Anwendbarkeit des heimatlichen
Rechts und folgeweise den heimatlichen Gerichtsstand statuirt.
3. Im vorliegenden Falle nun dreht sich der Streit zwischen
den Parteien weder um die Theilung des Nachlasses der Frau des
Rekurrenten noch um die erbrechtliche Nachfolge in denselben, son
dern einzig und allein darum, ob gewisse Beträge (Forderungs
rechte) zum Vermögen der Erblasserin gehört haben und mithin
gegenwärtig einen Bestandtheil ihres Nachlasses bilden oder ob
dieselben nicht vielmehr fortwährend dem Rekurrenten gehört haben
und gehören. Dieser Streit ist nicht erbrechtlicher Natur. Daß
die Rekursbeklagte ihren Anspruch als Erbin der Frau Lier er
hebt und nur als solche erheben kann, ändert hieran nichts. Denn
nichtsdestoweniger liegt ja doch nicht die erbrechtliche Nachfolge
in das Vermögen der Erblasserin im Streite, sondern nur die
Frage, ob die Erblasserin bei Lebzeiten Eigenthümerin (im wei
tern Sinne) der streitigen Vermögensobjekte, gewesen sei. Dieser
Streit hätte, wie die Rekursbeklagte mit Recht bemerkt, schon bei
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Daß der Rekurrent den schaffhausenschen Gerichtsstand an
erkannt habe und die Beschwerde daher schon aus diesem Grunde
abgewiesen werden müsse, dürfte nach Lage der Sache kaum be
hauptet werden können. Dagegen ist die Beschwerde deßhalb un
begründet, weil es sich nicht um eine Erbstreitigkeit handelt, welche
nach Maßgabe des Konkordates vom 15. Juli 1822 vom Rich
ter der Heimat des Erblassers zu beurtheilen wäre. Ob die schaffhau
senschen Behörden die schaffhausenschen Gesetze über Inventarisa
tion u. s. w. richtig angewendet haben, ist vom Bundesgerichte
nach bekanntem Grundsatze nicht zu untersuchen; die hierauf be
züglichen, ausführlichen Erörterungen des Rekurrenten fallen da
her als unerheblich von vornherein außer Betracht. Vom Bundes
gericht ist einzig zu untersuchen, ob die angefochtenen Entschei
dungen das Erbrechtskonkordat vom 15. Juli 1822 verletzen und
dies ist, wie bemerkt, zu verneinen.
- Nach Art. 3 des Konkordates hat bei sich ergebenden Erb
streitigkeiten der Richter des Heimatortes zu entscheiden. Als
Erbstreitigkeiten, welche danach vor den Richter der Heimat gehö
ren, erscheinen einerseits Streitigkeiten über die erbrechtliche Nach
folge in den Nachlaß, eine Nach laßquote oder einen Nachläßbe
standtheil, andrerseits Erbtheilungsstreitigkeiten (vergleiche Amtliche
Sammlung VI, S. 398 u. ff.;efo5 u.ff.). Dagegen sind Strei
Lebzeiten der Erblasserin zwischen dieser selbst und dem Rekurren
ten entstehen können, wo denn natürlich davon, daß es sich um
eine, der Kompetenz des heimatlichen Richters unterstehende, Erb
streitigkeit handle, von vornherein nicht die Rede hätte sein kön
nen. Daß nun an Stelle der Ehefrau Lier eine Erbin derselben
den streitigen Anspruch erhebt, ändert nichts an dessen rechtlicher
Natur.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.