- Urtheil vom 12. Juli 1889 in Sachen Arnold.
A. Vom Polizeidepartement des Kantons Baselstadt wurde auf
die Fastnacht 1889, wie dies alljährlich zu geschehen pflegt, eine
polizeiliche Bekanntmachung betreffend die Fastnacht erlassen; die
selbe bestimmt in Ziffer 2: Festnachtszeitungen, sowie gedruckte
fliegende Zeddel mit Gedichten u. s. w. müssen mit dem Namen
des Herausgebers und Druckers deutlich bezeichnet sein. Das
öffentliche Feiltragen solcher Zeitungen und das Kolportiren der
selben in Wirthschaften ist nur gegen eine spezielle polizeiliche
Bewilligung gestattet. (Siehe Gesetz über das Hausirwesen vom
- November 1882 und 162 des Polizeistrafgesetzes.)
Fliegende Zeddel hingegen dürfen nicht verkauft, sondern nur
gratis ausgetheilt werden.
Pasquille und Blätter injuriösen oder unanständigen Inhalts
sollen auf erste Anzeige sofort konfiszirt werden.
W. Arnold, Buchdrucker in Basel, gab wie schon in frühern
Jahren so auch im Jahre 1889 während der Fastnacht eine
heraus, die er
Parrenzeitung" unter dem Titel Basler Lälli
xv -1889
durch Kolportage zu vertreiben gedachte. Für die Nr. 1 dieser
Zeitung wurde den von W. Arnold hiefür angestellten Kolpor
teurs die polizeiliche Hausirbewilligung anstandlos ertheilt; dagegen
wurde dieselbe für Nr. 2 verweigert und zwar weil ein, Heiraths
gelegenheit betitelter Artikel dieser Nummer (in welchem eine
stramme Wittwe erklärt, daß ein Mann, der mindestens
100,000 Fr. zur Verfügung habe, sie sammt dem gesammten
Wirthschaftsinventar nebst ihrem Büsi" haben könne) sich als
unzüchtig darstelle. W. Arnold remonstrirte hiegegen beim Poli
zeidepartement des Kantons Baselstadt; dieses beharrte indeß da
bei, daß die Hausirbewilligung verweigert werde, sofern der bean
standete Artikel unverändert bleibe, ertheilte dagegen dieselbe für
eine zweite Auflage, in welcher im fraglichen Artikel das Wort
Büsi durch Katz ersetzt wurde. Da Rekurrent Arnold nicht
nur die zweite sondern auch die erste Auflage mit dem Worte
Büsi kolportiren ließ, so wurde eine Anzahl Exemplare der
letztern polizeilich konfiszirt. W. Arnold beschwerte sich hierauf
beim Regierungsrathe des Kantons Baselstadt, indem er das Be
gehren stellte, es sei ihm zu gestatten, die theanstandete Zeitung
im Hausirwege verkaufen zu lassen. Der Regierungsrath des
Kantons Baselstadt wies indeß diese Beschwerde durch Schluß
nahme vom 13. März 1889 ab und zwar unter Berufung auf
7 des kantonalen Hausirgesetzes, wonach derjenige Hausirer,
welcher unzüchtige Bilder oder Schriften verkauft, nach 98 des
Strafgesetzes verfolgt, ihm auch die Bewilligung sofort entzogen
werden oll.
- Mit Besihwerdeschrift vom 4. Mai 1889 stellte nunmehr
- Arnold beim Bundesgerichte den Antrag: 1. Der Beschluß.
des Regierungsrathes des Kantons Baselstadt vom 13. März
1889, durch welchen dem Rekurrenten der Hausirverkauf von
Nr. 2 des Basler Lälli (erste Auflage) verboten wurde, sei als
verfassungswidrig aufzuheben; 2. Dem Rekurrenten sei eine an
gemessene Entschädigung für die Kosten dieses Rekursverfahrens
zuzusprechen. Zur Begründung macht er in thatsächlicher und
rechtlicher Beziehung geltend: Die baslerische Polizeibehörde ver
lange nicht nur (wogegen nichts zu erinnern wäre), daß der
Buchdrucker, welcher während der Fastnacht eine Narrenzeitung
und dergleichen kolportiren lassen wolle, für seine sämmtliche Kol
porteurs Hausirpatente löse, sondern sie erachte sich auch als be
rechtigt, demjenigen das Hausirpatent zu verweigern, dessen Schriften
ihr als anstößig erscheinen. Es sei daher jeder Buchdrucker gehal
ten, die Blätter, welche er wolle kolportiren lassen, der Polizei
zum voraus einzuhändigen. Der Vorsteher des Polizeideparte
ments oder dessen Sekretäre prüfen alsdann, ob die vorgewiesenen
Drucksachen nichts Anstößiges enthalten und je nach dem Ergeb
nisse dieser Prüfung werde die Bewilligung zur Kolportage er
theilt oder verweigert. Ganz besonders streng sei in dieser Hinsicht
während der Fastnacht von 1889 vorgegangen worden. Das Poli
zeidepartement habe die Buchdrucker vorbeschieden und ihnen mit
getheilt, daß es die Polizei dieses Mal mit Rücksicht auf den be
kannten Schill'schen Pamphletprozeß vom vorigen Jahre ganz
besonders streng nehmen werde. In Folge dessen haben einzelne Buch
drucker und Gesellschaften, um nicht allfällig unnütze Druckkosten
zu haben, ihre Fastnachtsblätter schon im Manuskript den Poli
zeiorganen zur Begutachtung vorgelegt und sei neben der bean
standeten Nummer 2 des Basler Lälli des Rekurrenten noch
eine Reihe anderer Fastnachtsblätter von der Polizei (durch Ver
weigerung des Hausirpatentes) unterdrückt worden. Durch die
ihm gegenüber getroffene Verfügung der Basler Palizeibehörde
sei der Rekurrent ökonomisch nicht unerheblich (in einem Betrag
von 285 Fr.) geschädigt worden. Er habe daher, insbesondere
aber auch deßhalb, damit derartige Vorkommnisse in Zukunft sich
nicht wiederholen, ein erhebliches rechtliches Interesse daran, die
Frage zur Entscheidung zu bringen, ob das Verfahren der
Basler Polizeibehörden vor dem schweizerischen öffentlichen Rechte
Stand zu halten vermöge. Das sei zu verneinen. Das Hausirge
setz, auf welches dasselbe gestützt werde, gelte nicht nur während
der Fastnachtszeit sondern das ganze Jahr hindurch. Es bestehe
daher gar keine Gewähr dafür, daß es nicht einmal einem schnei
digen Polizeichef einfallen könnte, auch z. B. den Straßenverkauf
politischer Zeitungen, welcher bekanntlich anderwärts vielfach üb
lich sei und der auch in Basel könnte eingebürgert werden wollen,
von einer Billigung des sittlichen Gehaltes des Blattes durch die
Polizei abhängig zu machen. Das Polizeidepartement und der
Regierungsrath des Kantons Baselstadt besitzen aber das Recht
nicht, auf dem Administrativwege das Kolportiren einer Druck
schrift zu verbieten beziehungsweise die Bewilligung dazu von
einer Genehmigung des Inhalts abhängig zu machen. Wenn der
Rekurrent wegen Verbreitung des beanstandeten Artikels vor Ge
richt gestellt, bestraft und seine Zeitung konfiszirt worden wäre,
so hätte er sich voraussichtlich dem Richterspruche unterworfen,
ohne sich zu beschweren. Wenn ferner die Polizeibehörde das Hau
sirverbot auf den Mangel gewisser perfönlicher Eigenschaften der
Kolporteurs und dergl. begründet hätte, so könnte sich Rekurrent
nicht beim Bundesgerichte sondern nur etwa beim Bundesrathe
(wegen Verletzung der Gewerbefreiheit) beschweren. Allein hier
habe nun nicht der Richter gesprochen sondern die Administrativ
behorde verfügt und begründe die Administrativbehörde ihr Verbot
nicht auf den Mangel persönlicher Eigenschaften der Kolporteurs
und dergl., sondern auf den Inhalt der Druckschrift. Das ver
stoße aber gegen die Gewährleistung der Preßfreiheit, wie sie in
Art. 55 der Bundesverfassung und Art. 10 der Kantonsverfas
sung niedergelegt sei. Es widerstreite dem innersten Wesen der
Preßfreiheit, wenn der Druck oder die Verbreitung einer Schrift
von einer vorgängigen Prüfung ihres Inhalts durch die Polizei
organe des Staates abhängig gemacht werde. Gerade hiegegen,
gegen das Institut der Censur, habe sich der Kampf für die
Preßfreiheit von jeher gerichtet. Aus diesem Kampfe seien die
modernen Preßgesetze hervorgegangen, welche sämmtlich anerkennen,
daß die Censur im eben angegebenen Sinne ausgeschlossen sei, daß
das Verbot der Verbreitung einer Druckschrift die vorgängige
richterliche Verurtheilung zur Voraussetzung habe und die nicht
richterliche Beschlagnahme nur in Verbindung mit einem Stras
verfahren wegen eines Delikts zulässig sei. Auf diesem Boden
stehe auch die Bundesverfassung, welche alle ihrem Wesen nach
der Censur gleichkommenden Institute ausschließe. Die Art und
Weise nun aber, wie die Basler Behörden das Hausirgesetz auf
die Presse anwenden, sei nichts anderes als die Censur in des
Wortes verwegenster Bedeutung. Die angefochtene Schlußnahme
sei aber auch noch aus einem andern Gesichtspunkte verfassungs
widrig. Die Basler Preßgesetze, speziell Art. 7 des Hausirge
setzes, seien niemals dem Bundesrathe zur Genehmigung vorge
legt worden, wie dies Art. 55 der Bundesverfassung für die
Preßgesetze fordere; sie dürfen daher auf die Presse nicht angewen
det werden; übrigens sei Art. 7 cit. auch ganz unrichtig ange
wendet worden; derselbe setze eine gerichtliche Bestrafung wegen
Verkaufs unsittlicher Bilder u. s. w. voraus.
C. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt führt in seiner
Vernehmlassung auf diese Beschwerde aus: Die Befugniß der
Volizei zu vorläufiger Unterdrückung einer als strafbar erachteten
Druckschrift folge mit Nothwendigkeit aus dem Rechte des Staates
und der Polizei bei eintretenden Vergehen sofort einzuschreiten.
Insbesondere dürfe gewiß der Polizei nicht zugemuthet werden,
die Begehung von Preßvergehen dadurch zu befördern, daß sie die
Bewilligung zum Vertriebe injuriöser oder unzüchtiger Schriften
ertheile. Allgemeine präventive Beschränkungen der Verbreitung
von Preßprodukten seien allerdings unstatthaft; die baslerische
Gesetzgebung enthalte aber keine solchen und es würde der Re
gierung nie einfallen, irgendwelche polizeiliche Censur über die
auf dem Wege des Buchhandels, des Abonnements oder des Ver
kaufs in Ablagen u. s. w. zum Vertriebe gelangenden Druck
schriften auszuüben. Dagegen erachte sie es als Recht und Pflicht
der Polizei, flagrante Unfläthigkeiten, und um eine solche, welche
sich zudem unverkennbar gegen eine bestimmte, durchaus unbe
scholtene Person richte, habe es sich hier gehandelt, zu unterdrü
cken und deren Verbreitung nicht durch Ertheilung von Hausir
patenten zu fördern. 7 des Hausirgesetzes verpflichte die
Polizei nicht, über die ihr zum Hausirvertrieb augemeldeten Schrif
ten Censur zu üben; immerhin ergebe sich aus demselben unzwei
felhaft, daß die Polizei wissentlich Bewilligungen zum Vertriebe
unzüchtiger Schriften nicht ertheilen solle. Die in der jeweilen
unmittelbar vor der Fastnacht erlassenen polizeilichen Bekannt
machung enthaltene Androhung, daß injuriöse oder unanständige
Pasquille und Blätter konfiszirt werden, werde speziell nur mit
Beziehung auf die Festnacht und die während der Fastnachtstage
häufig vorkommenden Preßmißbräuche erlassen. Von einer allge
meinen präventiven Beschränkung der Preßfreiheit könne also dabei
nicht die Rede sein. Die Zumuthung des Rekurrenten, die Polizei
hätte die Verbreitung seines Blattes bewilligen und dessen allfäl
lige Unterdrückung den Gerichten überlassen sollen, müsse ent
schieden zurückgewiesen werden. Wäre die Polizei so verfahren, so
hätte das Gericht Grund zum Tadel gegen dieselbe gehabt und
wäre übrigens dem Angeklagten in der polizeilichen Bewilligung
ein treffliches Vertheidigungsmittel in die Hand gegeben worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was vorerst die zweite Beschwerde anbelangt, welche aus
dem Mangel der bundesräthlichen Genehmigung der auf die Presse
anwendbaren kantonalen Gesetze, speziell des 7 des Hausirge
setzes, hergeleitet wird, so ist dieselbe unbegründet. Zunächst steht
den Kantonen frei, von der Aufstellung besonderer Bestimmungen
über Bestrafung und Verfolgung von Preßdelikten abzusehen und
die Presse lediglich den Bestimmungen des allgemeinen Rechtes zu
unterstellen, ohne daß sie deßhalb für ihre allgemeinen Straf
und Strafprozeßgesetze u. dergl. die bundesräthliche Genehmigung
einholen müßten. Sodann hat überhaupt der Mangel der bundes
räthlichen Genehmigung kantonaler Preßgesetze nicht deren Ungül
tigkeit oder Unwirksamkeit zur Folge; es steht vielmehr einfach
der zuständigen Oberbehörde, nunmehr dem Bundesgerichte, zu,
die Verträglichkeit der Bestimmungen solcher Preßgesetze mit der
Gewährleistung der Preßfreiheit im Einzelfalle frei zu prüfen.
(S. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Jäger gegen
Siegfried Leupold vom 12. April 1889.
- Rücksichtlich des ersten Beschwerdepunktes dagegen ist zu be
merken: Es ist zuzugeben, daß es mit der Gewährleistung der
Preßfreiheit nicht zu vereinigen wäre, wenn die Verbreitung von
Preßerzeugnißen durch Kolportage (der Straßenverkauf von Zei
tungen u. dergl.) allgemein von einer vorherigen Prüfung und
Genehmigung des Inhaltes durch die Polizeibehörde abhängig ge
macht werden wollte. In einer derartigen Maßnahme läge aller
dings eine der Censur ähnliche und daher verfassungswidrige Ein
richtung. Allein dies schließt nicht aus, daß da, wo um die
Bewilligung der Kolportage für Drucksachen, Bilder u. dergl.
nachgesucht wird, deren unsittlicher Charakter der Polizeibehörde
ersichtlich ist, die letztere zu Verweigerung der Bewilligung nicht
nur berechtigt, sondern verpflichtet ist. Es ist in der That Recht
und Pflicht der Polizei, der Begehung strafbarer Handlungen vor
zubeugen, speziell die (verbotene und strafbare) Verbreitung un
züchtiger Bilder oder Schriften zu hindern. Nicht nur ist daher
die Polizei zur Ausstellung von Hausirbewilligungen für den Ver
trieb derartiger Produkte nicht verpflichtet, sondern es ist gegen
theils ihre Pflicht, die Bewilligung zu verweigern und den
Vertrieb solcher Preßerzeugniße, wo nöthig durch vorläufige Be
schlagnahme, zu hemmen. Es liegt hierin freilich eine präventive
Maßnahme, allein nicht eine verfassungsmäßig unzuläßige, son
dern eine verfassungsmäßig durchaus zuläßige; aus dem Begriffe
der Preßfreiheit folgt nicht, daß die Polizei die Begehung von
Vergehen durch das Mittel der Druckerpresse ungehindert müsse
geschehen lassen. Dagegen fordert die Gewährleistung der Preß
freiheit allerdings, daß die Verfügung der Polizeibehörde keine
endgültige, sondern nur eine vorläufige sei und dem durch eine
solche polizeiliche Maßnahme Betroffenen, das Recht auf richter
liche Entscheidung nicht abgeschnitten werden darf. Wenn nicht von
der Staatsbehörde selbst anschließend an die vorläufige Verfügung
der Polizeibehörde das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird,
so muß jedenfalls dem Betroffenen das Recht eingeräumt werden,
seinerseits den Rechtsweg zu beschreiten und richterliche Aufhebung
der polizeilichen Verfügung beziehungsweise Freigabe der Verbrei
tung des beanstandeten Preßerzeugnißes zu beantragen (s. Ullmer,
Staatsrechtliche Praxis I, 180, 181). Wäre daher dem Rekür
renten im vorliegenden Falle das Beschreiten des Rechtsweges
abgeschnitten worden, so könnte von einer Verletzung der Preß
freiheit allerdings die Rede sein. Allein der Rekurrent hat nun
selbst gar nicht behauptet, daß ihm die Berufung an die kantona
len Gerichte sei verweigert worden und es ist daher seine Be
schwerde als unbegründet abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.