- Die zweitinstanzlichen Kosten werden den Klägern auferlegt.
- Dieselben haben die Beklagte im Ganzen mit a Fr. pro
zeßualisch zu entschädigen.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht, gleichzeitig aber auch (wegen aktenwidriger
Annahmen und Verweigerung des rechtlichen Gehörs) die Nich
tigkeitsbeschwerde an das kantonale Kassationsgericht. Die bundes
gerichtliche Verhandlung wurde bis nach Entscheidung des kanto
nalen Kassationsgerichtes ausgesetzt. Durch Entscheidung vom
- Mai 1889 hat das Kassattonsgericht des Kantons Zürich
die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet abgewiesen.
C. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter der Kläger
die Anträge:
- Es sei die Beklagte zu verurtheilen, die Assekuranzsummen
aus den vier mit Frau Dr. Fiertz Nägeli abgeschlossenen Lebens
versicherungsverträgen Police Nr. 70,221 und 70,ö22 mit je
5000 Fr., Nr. 70,223 und 70,224 mit je 10,000 Fr.. zusam
- Urtheil vom 8. Juni 1889 in Sachen Fiertz
gegen Lebensversicherungsbank Stuttgart.
A. Durch Urtheil vom 9. Februar 1889 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kostenbestimmung des erstinstanzlichen Urtheils wird
bestätigt.
- Die Staatsgebühr für die zweite Instanz wird auf 150 Fr.
angesetzt. Die übrigen Kosten betragen:
12 Fr. 90 Cts. Schreibgebühr;
Citationsgebühr;
90
2 40 Stempel;
1 Porto.
men 30,000 Fr. sammt Zins zu 5% seit dem 23. Juni 1888
an die legitimirten Policeinhaber, speziell für den Fall des An
trittes des Nachlasses der Frau Dr. Fiertz, an die Kläger als
deren Intestaterben zu bezahlen, eventuell, sofern das Gericht
dies zum Zuspruche der Klage für nothwendig erachten sollte, sei
eine Aktenvervollständigung dahin anzuordnen, daß eine neue Be
weisaufnahme durch Expertise über den Grad der Geistesgestörtheit
der Frau Dr. Fiertz und deren Steigerung in der Zeit vom
- bis 15. Mai 1888 stattfinde, wobei entweder Direktor
Dr. Forel im Burghölzli als experte zu bestellen oder aber der
selbe als Zeuge einzuvernehmen und als Experte ein anderer
Irrenarzt, z. B. Direktor Schaufelbühl in Königsfelden, oder
von Speyer in der Waldau zu bestellen sei.
- Eventuell sei die Schuldpflicht der Beklagten nach richterlichem
Ermessen hinsichtlich eines Theiles der Klagesumme festzustellen.
Alles unter üblicher Kostenfolge.
Der Anwalt der Beklagten dagegen trägt auf Abweisung
sämmtlicher Beschwerdeanträge der Gegenpartei und Bestätigung
des angefochtenen Urtheiles unter Kosten und Entschädigungs
folge an.
Der vor den kantonalen Instanzen als Nebenintervenient der
Kläger aufgetretene H. Bär Freudweiler in Hottingen ist trotz
geschehener gehöriger Ladung nicht erschienen oder vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Thatsächlich ist aus den Akten folgendes hervorzuheben:
Die Wittwe Wilhelmine Fiertz geb. Nägeli reichte am 21. Mai
1887 bei der zürcherischen Agentur der Lebensversicherungs und
Ersparnißbank in Stuttgart einen Antrag auf Abschluß einer
Lebensversicherung ein und, da derselbe angenommen wurde, kam
ein Vertrag zu Stande, nach dem Frau Fiertz vier sämmtlich vom
- Mai datirte Police zugestellt wurden, zwei (Nr. 70,21 und
(70,422) für je 5000 Fr. und zwei andere (Nr. 70,223 und 70,124)
für je 10,000 Fr. Versicherungssumme. Als berechtigt zum Be
zuge der Versicherungssumme nach dem Tode der Versichirten ist
in den Policeen der Inhaber dieser Police" genannt, wobei nach
der in den Policeen abgedruckten Bestimmung des 47 der Statuten
der Versicherungsgesellschaft die Bankdirektion das Recht, nicht
aber die Pflicht hat, die Legitimation des Inhabers der Police
beklagten Gesellschaft insbesondere auch im Jahre 1887 ausge
gebenen Prospekte lautet dagegen die auf Selbstentleibung bezüg
liche Stelle so: Auch im Falle des Selbstmordes wird die volle
Versicherungssumme ausbezahlt, wenn solcher in Folge von
Geistesstörung oder schweren körperlichen Leiden verübt wurde;
unter allen Umständen aber werden beim Selbstmord, die ge
leisteten Einlagen, und wenn die Versicherung gegen einmalige
Zahlung abgeschlossen war, das Deckungskapital, sofern solches
höher als die Einlage ist, zurückvergütet. Diese Fassung des
Prospektes ist von dem zürcherischen Agenten der Beklagten auch
in die gedruckten Formulare ausgenommen worden, mit denen er
die Versicherten an Zahlung der fälligen Prämien mahnt und sie
zugleich ersucht, seiner Gesellschaft weitere Mitglieder zuzuführen.
Wittwe Wilhelmine Fiertz behielt die Versicherungspolicen nicht in
Händen, sondern übergab dieselben, theils zu Pfand, theiles zah
lungshalber, verschiedenen Gläubigern, wobei allerdings zweifelhaft
ist, ob nicht diese Geschäfte theilweise, insbesondere die Mehrzahl
der Abtretungen zahlungshalber, wegen mangelnder Form ungültig
zu prüfen. Mit Bezug auf den Fall der Selbstentleibung bestimmt
der in den Policeen abgedruckte 45 der Statuten: Im Falle
der Selbstentleibung oder wenn der Versicherte an den Folgen
einer versuchten Selbstentleibung stirbt, steht den Betheiligten,
mag die That in zurechnungsfähigem oder nicht zurehnungs
fähigem Zustande erfolgt sein, kein rechtlicher Anspruch auf die
Versicherungssumme zu; die Bank gibt aber als Abfertigung
die geleisteten Prämien abzüglich der auf die Police entfallenden
Dividenden, insoweit diese Einzahlungen nicht mehr als die ver
sicherte Summe betragen, an die Interessenten zurück. Nur wenn
auf die Versicherung noch nicht drei Jahresprämien bezahlt sind,
wird 1 % der Versicherungssumme als Kostenersatz in Abzug
gebracht.
Wenn jedoch nach dem Ermessen der Direktion die That
in Folge von Geistesstörung oder schwerer körperlicher Krank
heit verübt wurde, so wird die ganze Versicherungssumme aus
bezahlt werden. Gegen den ablehnenden Bescheid der Direktion
steht den Betheiligten die Anrufung des Verwaltungsrathes zu,
welcher endgültig darüber zu beschließen hat. In dem von der
seien. Wittwe W. Fiertz hatte schon seit längerer Zeit hinter dem
Rücken ihrer Kinder an der Börse in Aktien u. s. w. spekulirt
und dabei Verluste erlitten; zu Deckung ihrer Verbindlichkeiten
versetzte sie Werthschriften, welche sie bei Verwandten und Be
kannten unter dem Versprechen baldiger Rückgabe entlehnt hatte.
dadurch gerieth sie immer mehr in Schulden und Verlegenheiten.
Insbesondere hatte sie von einer Base Frau Freudweiler unter
dem Versprechen baldiger Rückgabe einen Kaufschuldbrief über
36 500 Fr. am 4. Mai 1888 geborgt und denselben gegen ein
Darlehen von 16,500 Fr. verpfändet, aus welchem sie theils
Aktien ankaufte, theils Schulden bezahlte. Sie wurde nun deß
halb am 8. sowie am 11., 12. und 13. Mai vom Sohne der
Eigenthümerin des Schuldbriefes sowie von deren Schwiegersohn
H. Bär Freudweiler um Rückgabe des Briefes oder Deckung be
stürmt; sie bemühte sich, indeß vergeblich, den Brief von dem
Gläubiger, dem sie denselben verpfändet hatte, zurückzuerlangen,
bestellte dagegen theilweise Deckung (durch Abtretung von Aktien
u. s. w., aber auch durch Uebergabe einer vom betreffenden
Gläubiger nur für einige Zeit ihr hinausgegebenen Lebensver
sicherungspolice), und gab das schriftliche Versprechen, den Brief
bis zum 1. August zurückzugeben. Immerhin wurde ihr noch am
15. Mai Vormittags von Bär Freudweiler, der, wie ein anderer
Gläubiger, mit gerichtlichen Schritten gedroht hatte, weitere
Deckung abverlangt. Als die Kinder der Wittwe Fiertz von den
schwindelhaften Geschäften der Mutter Kenntniß erhielten, ersuchten
sie den Professor Dr. Forel um ein Gutachten über den Geistes
zustand derselben und stellten, nachdem Dr. Forel am 13. Mai
1888 die Verhängung einer Vormundschaft als dringend noth
wendig erklärt hatte, den Antrag auf deren Bevogtigung. Hiezu
kam es indeß nicht mehr. Denn am 15. Mai 1888 machte
Wittwe Fiertz, nachdem sie noch am Morgen dieses Tages ver
schiedene, theilweise verworrene, Briefe geschrieben, einen mit dem
Versprechen der Rückgabe erhobenen Schuldbrief in ihrem Bette
verborgen hatte u. s. w., ihrem Leben durch Ertränken,
sprang bei Zollikon in den Zürchersee, ein Ende. Das Gut
achten des Dr. Forel, welches dieser am 15. Mai noch ohne
Kenntniß von dem Tode der Frau Wittwe Fiertz erstattete, gipfelt
darin: Er findet eine auf einer gewissen theils erblichen, theils
individuell konstitutionellen Basis sich im Laufe des Lebens
langsam entwickelnde und immer mehr zunehmende Charakter
resp. Gehirn oder Geistesanomalie, welche sich zuerst durch eine
läppische Eitelkeit, später durch auftretende hysterische Zufälle
kund gibt, und dann allmälig den Charakter einer krankhaften
hysterischen Intriguen und Lügensucht mit zwecklosen, ihrem
legenheiten selbständig zu besorgen. Im Verlaufe des Gutachtens
wird (als Ergebniß der am 13. Mai vorgenommenen Unter
suchung) hervorgehoben, wie die Wittwe Fiertz durch ihre innere
ruhe, ihren verstörten, unstäten Blick, theilweise auch durch ihre
etwas unordentliche Kleidung auffalle. Ueber ihre Manipulationen
zur Rede gestellt, verwickle sie sich immer mehr in lügenhafte
Widersprüche. Das Ehrgefühl zeige sich wie abgestorben. Sie er
kenne zwar zum Theil ihre Fehler und zeige besonders Angst,
daß man auf die Spur aller ihrer Betrügereien komme. Aber
dazwischen vergesse sie es wieder, beschuldige ihre Kinder und ihte
Schwägerinnen und suche ihre Handlungsweise in der einfältigsten,
kläglichsten Weise zu rechtfertigen, und zeige sich über die Trag
weite ihrer Handlungen ganz einsichtslos. Ihre stereotypen Re
densarten seien, man solle sie nur machen lassen, sie mache Alles
wieder in Ordnung; heute Abend schon werde es mit dem ver
setzten Kapitalbriefe in Ordnung sein, aber sie verweigere jede
Auskunft über den Ort wo sie ihn hingethan, jedenfalls versetzt
habe. Sie behaupte, 65 000 Fr. Vermögen zu besitzen, während
sie in Wahrheit das Geld schon lange durchgebracht habe u. s. w.
Nach dem Tode der Frau Fiertz erklärte Dr. Forel, von der
Notariatskanzlei Zürich um ein Zeugniß zu Handen der Versiche
rungsgesellschaft angegangen, am 12. Juni 1888, daß er, so wie
die Krankheit der Frau Fiertz gelegen habe, nicht anstehe, ihren
Selbstmord als eine Folge ihrer geistigen Zerrüttung zu erklären.
Interesse widersprechenden Handlungen, zwecklosem Pumpen und
ebenso zwecklosem Borgen, Affenliebe und unberechtigtem Haß
annimmt, um schließlich eine immer größere geistige Schwäche
und Verworrenheit im Handeln hervortreten zu lassen. Man
kann nicht sagen in solchen Fällen, wo die Gesundheit aufhört
und wo die Krankheit beginnt, weil der Uebergang ein zu lang
samer ist. Sicher ist es aber, daß die Handlungen der Frau
Fiertz nun derart inkohärent geworden sind, daß sie deren Trag
weite nicht mehr einsieht und überhaupt nicht, mehr anders zu
denken und zu handeln im Stande ist." Frau Fiertz leide dem
nach an einem erheblichen Grade geistiger Schwäche und Ver
worrenheit, welcher sie außer Stand setze, ihre Vermögensange
Frau Fiertz sei in Folge ihres verwirrten Geisteszustandes und
der durch denselben bedingten unsinnigen Handlungen in beständiger
ängstlicher Unruhe gewesen, wodurch der Selbstmord erklärt werde.
Die Versicherungsgesellschaft verweigerte indeß die Auszahlung der
Versicherungssummen, einerseits wegen falscher Angaben, welche
die Versicherungsnehmerin gemacht habe, andrerseits unter Beru
fung auf Art. 45 der Statuten. Die Präsumtiverben der Frau
Fiertz, die gegenwärtigen Kläger, erwirkten in Folge dessen sowie
mit Rücksicht auf den sonstigen Stand des Nachlasses einen Ge
richtsbeschluß, wodurch ihnen die Frist zur Erklärung über An
tritt oder Ausschlagung der Erbschaft bis nach Erledigung des
gegen die Lebensversicherungsgesellschaft zu führenden Prozesses,
owie einiger anderer Rechtsstreitigkeiten erstreckt wurde. Mit den
meisten Gläubigern, insbesondere mit denjenigen, welche die Ver
sicherungspolicen zu Pfand oder Eigenthum ansprachen, schlossen
die Präsumtiverben ein bedingtes Akkommodement ab, wodurch die
Gläubiger für den Fall, daß die volle Versicherungssumme von
30,000 Fr. erhältlich sei und daraufhin die Kinder der Frau
Fiertz die Erbschaft antreten sollten, sich damit einverstanden er
klärten, daß diese Erben die Versicherungssumme beziehen, und auf
einen Theil ihrer Ansprüche verzichteten.
2. Von beiden kantonalen Instanzen ist die von den Präsum
tiverben der Frau Dr. Fiertz erhobene Klage als unbegründet ab
gewiesen worden, von der Appellationsinstanz im Wesentlichen
mit der Begründung: Die Kläger seien, was von der Beklagten
zu Unrecht bestritten werde, aktiv legitimirt. Die Klage bezwecke
nach dem Wortlaute der Weisung nichts anderes, als daß die
Versicherungssumme in den Nachlaß der verstorbenen Frau
habe der Richter selbständig und ohne an dasolxpertengutachten
gebunden zu sein, zu beantworten. Nun habe die Versicherte seit
längerer Zeit schwindelhafte Geschäfte betrieben und sei von ihren
Gläubigern gedrängt worden; die bevorstehende Bevogtigung habe
alle ihre Schwindeleien aufdecken müssen, ja hätte vielleicht eine
Strafklage wegen Betrugs im Gefolge gehabt. Die Lage der
Versicherten zur Zeit der That sei also derart gewesen, daß der
Selbstmord seine Erklärung finde, auch ohne daß man Geistes
störung annehmen müßte. Trete zu den äußern Umständen, welche
die Lage der Versicherten zu einer sehr gefährdeten machten, noch
der gestörte geistige Zustand, so lasse sich der Selbstmord un
schwer erklären, um so eher, als es wenige Fälle von Selbstmord
geben möge, wo der Thäter sich nicht in mehr oder weniger ge
störtem Geisteszustande befinde. Sicher sei, daß jede Versicherungs
gesellschaft die Versicherungssumme bezahlen müsse, wenn der
Versicherte in völlig unbewußtem Zustande Hand an sich selbst
Dr. Fiertz einbezahlt werde, ganz abgesehen von der Frage, wer
auf diese Summen Anspruch habe, die Erben oder die Faustpfand
gläubiger. Die Klage sei daher als eine Feststellungsklage aufzu
lassen. 948 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches ge
statte denn auch den Präsumtiverben, noch bevor die Frage ent
schieden sei, ob sie die Erbschaft antreten oder nicht, mit den
Erbschaftsgläubigern Prozeß darüber zu führen, ob gewisse Ver
mögensbestandtheile zum Nachlasse gehören. Was die Hauptsache
anbelange, so sei es im höchsten Grade auffällig, daß der Prospekt
der Versicherungsgesellschaft über die Folgen des Selbstmordes
ganz andere Bestimmungen enthalte, als die Statuten. Für die
Haftpflicht der Gesellschaft sei der Prospekt maßgebend; auf diesen
Prospekt hin sei der Vertrag abgeschlossen worden; die Statuten
seien der Versicherten zur Zeit des Vertragsabschlusses offenbar
unbekannt gewesen. Der Prospekt dagegen habe die Vertragsofferte
enthalten, welche akzeptirt worden sei. Daher hange die Entschei
dung davon ab, ob der unbestrittene Selbstmord der Versicherten
in Folge von Geistesstörung verübt worden sei oder nicht. In
dieser Hinsicht werde nun allerdings mit Rücksicht auf die Mei
nungsäußerung des Dr. Forel anzunehmen sein, daß die Ver
sicherte zur Zeit ihrer That in geistig zerrüttetem Zustande sich
befunden habe. Eine andere Frage sei aber die, ob diese Geistes
störung die Ursache des Selbstmordes gewesen sei. Diese Frage
gelegt habe, z. B. im Fieberwahnsinn sich aus dem Fenster ge
stürzt habe. Da liege keine absichtliche Abkürzung des Lebens,
sondern ein Unglücksfall vor. Dagegen folge nicht, daß, wenn die
Gesellschaft, wie hier, die Bezahlung der Versicherungssumme für
den Fall des Selbstmordes in Folge Geistesstörung versprochen
habe, sie in allen den Fällen bezahlen müsse, wo der Versicherte
zwar geisteskrank sei, aber doch noch einsehen könne, daß die von
ihm vorgenommene Handlung den Tod herbeiführe. Zwischen dem
angeführten Unglücksfall" und Fällen von der Art des vorlie
genden liegen noch viele Fälle, wo der Selbstmord wirklich die
Folge der Geisteskrankheit sei und der Kausalzusammenhang deut
lich vorliege, nämlich diejenigen, wo der Selbstmörder zwar wisse,
daß in Folge seiner Handlung der Tod eintrete, wo aber die
Selbstbestimmung in Folge eines unwiderstehlichen Dranges gänz
lich aufgehoben sei, wenn z. B. Jemand in religiösem Wahnsinn
sich kreuzigen lasse. Für solche Fälle habe die Beklagte sich zur
Zahlung der Versicherungssumme verpflichten wollen, nicht aber
für Fälle wie den vorliegenden, wo die geistige Störung nur ein
mitwirkendes Motiv zur That sei, wo der geistige Zustand nur
insofern eine Rolle spiele, als die betreffende Person der äußern
Zwangslage geistig weniger gerüstet gegenüber stehe, als sonst.
Sei die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen, so sei nicht
nöthig zu untersuchen, ob die Beklagte nicht, wie sie eventuell
behaupte, auch wegen unwahrer Angaben der Versicherten über
ihren Gesundheitszustand zur Zahlungsverweigerung berechtigt sei.
3. Der Anwalt der Beklagten hat heute die Weiterziehung der
Kläger als unzuläßig deßhalb beanstandet, weil dieselbe sich gegen
das Urtheil der zürcherischen Appellationskammer richte, während
nicht dieses, sondern vielmehr die Entscheidung des Kassationsge
richtes vom 13. Mai 1889 das letztinstanzliche kantonale Haupt
uriheil sei. Dieser Einwand geht vollständig fehl. Die erwähnte
Entscheidung des kantonalen Kassationsgerichtes enthält kein Ur
theil in der Sache selbst, d. h. über den eingeklagten Anspruch,
sondern entscheidet nur über das Vorhandensein von Nichtigkeits
gründen; sie ist also, nach feststehender bundesrechtlicher Praxis,
kein Haupturtheil im Sinne des Art. 29 O.-G.; letztinstanzliches
kantonales Haupturtheil ist vielmehr das angefochtene Urtheil der
Obligationenrechtes. Das zürcherische Recht enthält nun wirklich
besondere Bestimmungen über den Versicherungsvertrag ( 496
bis 532 der gegenwärtigen und 1704 bis 1740 der ur
sprünglichen Redaktion des privatrechtlichen Gesetzbuches). Soweit
diese Bestimmungen zur Anwendung kommen, ist das Bundesge
richt somit nach Art. 29 des Organisationsgesetzes nicht kompetent;
in Betreff derjenigen Punkte dagegen, welche durch die kantonal
rechtlichen Bestimmungen nicht normirt, sondern der Entscheidung
durch Doktrin und Praxis überlassen sind, gelten die allgemeinen
Grundsätze des eidgenössischen Obligationenrechts, und ist daher
das Bundesgericht kompetent. Ueber diejenigen versicherungsrecht
lichen Fragen nun, welche im vorliegenden Falle von den kanto
nalen Behörden entschieden worden sind, enthält das kantonale
Gesetz keine besondern Bestimmungen, wie denn auch keine solchen
Appellationskammer (vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes in
Sachen Rust gegen Staub vom 16. November 1888)
4. Rücksichtlich der Kompetenz des Bundesgerichtes ist nicht
bestritten, daß auf das streitige Rechtsverhältniß schweizerisches
und nicht etwa ausländisches d. h. das am Sitze der beklagten
Gesellschaft geltende deutsche (würtembergische) Recht anwendbar
sei. Es entspricht dies wohl auch dem Sinn und Geist des
Art. 2 Ziffer 3 und 4 des Bundesgesetzes betreffend Beaufsich
tigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungs
wesens vom 25. Juni 1885. Wenn auch dort allerdings zunächst
nur vom Gerichtsstande die Rede ist, so wird doch angenommen
werden müssen, das Gesetz wolle die Versicherungsgesellschaften
verpflichten, sich für die in der Schweiz mit schweizerischen Ver
sicherten abgeschlossenen Verträge auch dem schweizerischen mate
riellen Rechte zu unterwerfen. Danach hängt die Entscheidung über
die Kompetenz des Bundesgerichtes davon ab, ob eidgenössisches
oder aber kantonales Recht anwendbar ist. Nach Art. 896 O. R.
bleiben bis zum Erlasse eines eidgenössischen Gesetzes die über den
Versicherungsvertrag allfällig bestehenden besondern Bestimmungen
des kantonalen Rechtes in Kraft; soweit dagegen derartige be
sondere kantonalgesetzliche Vorschriften nicht bestehen, beurtheilen
sich, wie das Bundesgericht bereits häufig ausgesprochen hat, auch
die Versicherungsverträge nach den allgemeinen Bestimmungen des
vor den kantonalen Gerichten angerufen worden sind. Das Bun
desgericht ist daher zu Ueberprüfung der kantonalen Entscheidung
befugt.
5. Die Aktivlegitimation ist von der Beklagten deßhalb bestrit
ten worden, weil der Anspruch auf die Versicherungssumme den
Erben des verstorbenen Versicherten nicht als Universalsuccesso
ren zustehe, sondern nur als singularsucessoren, sofern sie
nämlich berechtigte Inhaber der Versicherungspolicen seien, was
hier nicht zutreffe. Es steht nun aber doch völlig fest, daß in
concreto das Recht auf den Bezug der Versicherungssumme für
den Fall des Erbschaftsantrittes niemand anders als den Klägern
zustehen kann. Diese, welche übrigens einzig in ihrer Eigenschaft
als Erben auf die Versicherungssummen Anspruch erheben, sind
sowohl die berufenen Erben als die nächsten Hinterlassenen der
Versicherten und es haben diejenigen Gläubiger zu deren Gunsten
die Versicherte bei Lebzeiten über die Police verfügte, den Klä
gern für den Fall des Erbschaftsantrittes die Herausgabe der
Policen zum Zwecke der Erhebung der Versicherungssummen ver
sprochen. Die Kläger sind also zur Sache legitimirt. Freilich sind
die Kläger noch nicht wirklich Erben geworden. Allein sie haben
ja auch nicht einen Anspruch auf unbedingte Auszahlung der
Versicherungssummen, sondern nur eine Feststellungs oder bedingte
Leistungsklage erhoben. Ob eine derartige Klage zur Feststellung
des Bestandes von Nachlaßaktiven den (berufenen) Erben bereits
vor dem Erbschaftsantritte zuftehe, ist ausschließlich nach kanto
nalem Rechte zu beurtheilen und entzieht sich daher der Nachprü
fung des Bundesgerichtes. Es kann also im vorliegenden Fall die
Frage, inwiefern die Versicherungssumme zum Nachlasse des Ver
sicherten gehöre, gänzlich auf sich berufen bleiben und braucht auch
nicht weiter untersucht zu werden, wie es sich mit der Gültigkeit
der von der Versicherten ausgehenden Verfügungen über die Po
licen verhalte.
6. In der Hauptsache nimmt die Vorinstanz an, die Haftung
der Beklagten richte sich nicht nach den Bestimmungen des (in
die Policeen ausgenommenen) 45 der Statuten sondern nach den
davon abweichenden Versicherungen des Prospekts," während da
gegen die erste Instanz ihre Entscheidung im Gegentheil in erster
Linie auf den 45 der Statuten stützt. Wenn die zweite Instanz
ihre Ansicht damit begründet, der Prospekt enthalte das Vertrags
offert, durch dessen Annahme der Versicherungsvertrag abgeschlos
sen worden sei, so ist jedenfalls diese Begründung eine rechtsirr
thümliche. Der Prospekt, welcher erkenntlich an eine unbestimmte
Mehrzahl von Personen gerichtet ist, enthält kein Vertragsoffert,
sondern eine öffentliche Anpreisung, verbunden mit der Einladung
an das Publikum, der Versicherungsgesellschaft seinerseits Vertrags
anträge einzureichen. Das Vertragsoffert lag erst in dem Ver
sicherungsantrage der Frau Fiertz und der VersicherungSvertrag
wurde durch die Annahme dieses Antrages seitens der Versiche
rungsgesellschaft (vermittelst Aushändigung der Policeen) abge
schlossen, wofür nebenbei auch noch darauf hingewiesen werden
mag, daß das, insofern zweifellos maßgebende, zürcherische Gesetz
( 497) für den Versicherungsvertrag die schriftliche Form ver
langt. Dagegen kann sich fragen, ob nicht die Beklagte den Inhalt
des Prospektes als lex contractus deßhalb wider sich müsse gelten
lassen, weil nach der von der Vorinstanz offenbar unterstellten
Mittheilung des Prospektes an die Frau Fiertz diese habe anneh
men dürfen und müssen, dem 45 der Statuten werde von der
Versicherungsgesellschaft nicht die aus seiner Wortfassung an sich
hervorgehende Bedeutung beigemessen, sondern es werde derselbe
vielmehr im Sinne des Prospektes dahin ausgelegt, daß bei Selbst
entleibung in Folge von Geisteskrankheit die Gesellschaftsbehörden
die nach 45 Abs. 2 der Statuten in Aussicht gestellte Auszahlung
der Versicherungssumme von Rechtswegen zu bewilligen haben.
Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es indeß für den vorlie
genden Fall nicht, da, mag man die Statuten (nach ihrem Wort
sinne) oder den Prospekt der Entscheidung zu Grunde legen, die
Klage stets abgewiesen werden muß. Ausgesprochen werben mag
indeß immerhin, daß es allerdings, wie auch die zweite Instanz
bemerkt, sehr auffallend ist, wenn eine Versicherungsgesellschaft in
den von ihren Agenten verbreiteten, insbesondere den Versiche
rungsbewerbern mitgetheilten, Prospekten Mittheilungen über die
Bedingungen des Versicherungsvertrages aufnimmt, welche mit
dem Inhalte der Statuten und Police nicht übereinstimmen und
daher, sofern die Versicherungsgesellschaft sich nicht wirklich danach
zu verhalten gedenkt, geeignet sind, Täuschungen und Mißver
ständnisse zu pflanzen.
7. Geht man von der Wortbedeutung des 45 der Statuten
aus, so kann kein Zweifel darüber obwalten, daß ein Rechtsan
spruch auf die Versicherungssumme im vorliegenden Falle nicht
besteht. 45 Abs. 1 der Statuten schließt den Rechtsanspruch
auf die Versicherungssumme im Falle der Selbstentleibung stets
aus, mag die Selbstentleibung in zurechnungs oder unzurech
nungsfähigem Zustande verübt sein; als Abfertigung wird indeß
die Rückerstattung der Prämien gewährt. Diese Bestimmung ist
durchaus zuläßig und gültig. Es steht in Ermangelung eines
entgegenstehenden, die Vertragsfreiheit beschränkenden, positiven
Gesetzes den Versicherungsgesellschaften frei, im Versichterungsver
trage zu vereinbaren, daß sie die Gefahr vorzeitigen, durch Selbst
entleibung herbeigeführten, Absterbens in keinem Falle, also auch
dann nicht übernehmen, wenn die Selbstentleibung in unzurech
nungsfähigem Zustande verübt werde. Unsittlich oder rechtswidrig
und daher nach Art. 17 des O. R. ungültig ist eine derartige
Vereinbarung gewiß nicht, zumal dann nicht wenn, wie im vor
liegenden Falle, die Rückzahlung der bezahlten Prämien gewährt
wird. Dies ist denn auch, soweit ersichtlich in Doktrin und Praxis
des Versicherungsrechtes grundsätzlich allgemein anerkannt, wenn
auch de lege ferenda die Meinungen darüber auseinandergehen,
ob nicht die Vertragsfreiheit der Gesellschaften in dieser Richtung
gesetzgeberisch beschränkt werden sollte (s. einerseits Fick in Gold
schmidts Zeitschrift für Handelsrecht XX, S. 1 u. ff., insbesondere
S. 45; Vivante, II contratto di assicurazione, III, S. 209,
Nr. 154, anderseits Goldschmidt in seiner Zeitschrift XXIII, S. 183
V, S. 278 u. ff., König, in Zeitschrift für schwei
u. ff., XXX.
zerisches Recht, Neue Folge, IV, S. 259 u. ff.), wie dies be
kanntlich in dem, in seinen versicherungsrechtlichen Bestimmungen
aber eben nicht zum Gesetze gewordenen, Entwurfe des schwei
zerischen Obligationenrechtes von 1877 vorgesehen war. Inwiefern
der in Rede stehenden Vertragsnorm Art. 177 oder 181 O. R.
sollten entgegen stehen können, wie dies der Anwalt der Kläger
angedeutet hat, ist durchaus nicht einzusehen. Wenn endlich der Ver
treter der Rekurrenten noch behauptet hat, Art. 45 der Statuten
sei deßhalb unverbindlich, weil er in Absatz 2, entgegen den in
lrt. 2 und 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 aufge
stellten Bestimmungen, die Entscheidung über einen Anspruch des
Versicherten dem gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstande entziehe und
den Gesellschaftsbehörden vorbehalte, so geht auch diese Einwen
dung fehl. 45 der Statuten enthält überhaupt keine Verein
barung über den Gerichtsstand, sondern eine materielle Vertrags
norm: er schließt für den Fall der Selbstentleibung eben das
Entstehen eines Rechtsanspruches auf die Versicherungssumme aus.
erachtet und davon ausgegangen würde, bei Selbstentleibung
Folge einer Geisteskrankheit bestehe ein Rechtsanspruch auf
Versicherungssumme, so müßte die Klage auf Grund des vorin
stanzlich festgestellten Thatbestandes dennoch abgewiesen werden.
Die Vorinstanz nimmt an, der Sinn der sachbezüglichen Bestimmung
des Prospektes und beziehungsweise des Art. 45 Abs. 2 der Statuten
gehe dahin, es werde die Versicherungssumme nur dann geschul
det, wenn die Geisteskrankheit die ausschließliche (oder doch überwie
gende) Ursache der Selbstentleibung sei, nicht aber auch dann,
wenn die Geistesstörung nur als mitwirkender Umstand neben
andern hauptsächlich bestimmenden Ursachen erscheine. Diese Auf
fassung ist nicht rechtsirrthümlich. Zugesichert wird, auch im
Prospekt, die Versicherungssumme nur für den Fall, daß die
Selbstentleibung die Folge der Geistesstörung ist, nicht aber all
gemein für den Fall, daß der Versicherte sich zur Zeit der That
in einem geistig mehr oder weniger gestörten Zustande befindet.
Die Geistesstörung muß, damit die Versicherungssumme geschul
det werde, danach als die überwiegende, entscheidende Ursache der
Selbstentleibuug erscheinen, nicht blos als ein mitwirkender Faktor,
welcher lediglich das Wirksamwerden anderer zum Selbstmorde
treibender Motive erleichtert. Mit andern Worten, die normale
Bestimmbarkeit des Willens durch Motive, die Zurechnungsfähig
keit, muß, wie z. B. bei dem vom Verfolgungswahne Befallenen,
der sich, um seinen Quälern zu entgehen, ins Wasser stürzt,
durch die Geistesstörung gänzlich ausgeschlossen und nicht etwa
nur die Widerstandskraft gegen gewiße, auch gegonüber geistig ge
Danach kann denn hier, auf Grund des Art. 45 der Statuten,
von einem Anspruche auf die Versicherungssumme offenbar nicht
die Rede sein. Denn es steht statsächlich fest, daß die Versicherte
sich mit dem Bewußtsein und dem Willen dadurch ihren Tod her
beizuführen, ins Wasser gestürzt hat; bestritten ist blos, ob sie
den selbstmörderischen Entschluß in zurechnungs oder unzurech
nungsfähigem Zustande gefaßt und ausgeführt habe; es liegt also
unzweifelhaft ein Fall der Selbstentleibung vor und nicht einer
derjenigen Fälle, wo zwar der Versicherte durch sein körperliches
Thun seinen Tod verursacht, wo aber dennoch das Vorhandensein
einer Selbstentleibung negirt werden kann, weil das Bewußtsein
der todbringenden Handlung oder doch ihrer Kausalität im Au
genblicke der That vollständig fehlt (z. B. wenn der Fieberkranke
sich im Delirium aus dem Fenster stürzt, oder ein Geisteskranker,
der fliegen zu können glaubt, beim Versuche vom Dache stürzt,
u. drgl. mehr, s. König, a. a. O.).
8. Allein auch wenn die Zusage des Prospektes als maßgebend
sunden Menschen wirksame, Motive in Folge einer geistigen Störung
in gewissem Maße abgeschwächt sein. Gerade die von den Klägern
angerufene Gleichstellung der Selbstentleibung in Folge von
Geistesstörung mit derjenigen in Folge schwerer körperlicher Lei
den," ist geeignet, dies zu illustriren. Wenn ein körperlich schwer
Leidender Hand an sich selbst legt, so wird gewiß die Versicherungs
summe nur dann geschuldet, wenn das körperliche Leiden die trei
bende Ursache des Selbstmordes war, nicht aber auch dann, wenn
der sachbezügliche Entschluß zunächst als durch andere Momente,
wie Furcht vor drohender strafrechtlicher Verfolgung, ökonomischem
Ruin u. drgl. bedingt erscheint, mag auch immerhin richtig sein,
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daß der Versicherte, in Folge des schweren körperlichen Leidens,
diesen Motiven weniger widerstandsfähig gegenüber stand, als ein
Gesunder. Ebensowenig ist es rechtsirthümlich, wenn die Vorin
stanz angenommen hat, im vorliegenden Falle sei die Geistesstö
rung nicht als die überwiegende entscheidende Ursache des Selbst
mordes sondern nur als ein mitwirkender Faktor, neben andern
in erster Linie wirkenden Motiven, der Furcht vor dem ökonomi
schen Ruin, vor dem mit Aufdeckung schwindelhafter Geschäfte
verbundenen Skandal u. s. w. zu betrachten. Davon, daß bei
dieser Aufstellung Rechtsgrundsätze über den Kausalzusammenhang
verkannt worden seien, wie heute ausgeführt worden ist, kann
nach dem Bemerktem offenbar keine Rede sein. Es liegt darin
vielmehr einfach eine thatsächliche Feststellung des Beweisergebni
ßes. Aus diesen Gründen kann denn auch dem eventuell gestellten
Aktenvervollständigungsbegehren der Kläger nicht entsprochen wer
den; dasselbe bezweckt einfach die Widerlegung des vorinstanzlichen
Thatbestandes und dies ist gemäß Art. 30 Abs. 4 O. G. ausge
schlossen.
9. Ist somit das Hauptbegehren der Rekurrenten abzuweisen,
so muß auch rücksichtlich des eventuellen Antrages derselben die
gleiche Entscheidung Platz greifen. Derselbe ist damit begründet
worden, daß die Gegenpartei die Erklärung abgegeben habe, sie
sei damit einverstanden, daß die Gerichte, an Stelle der Gesell
schaftsbehörden, das diesen nach Art. 45 Abs. 2 der Statuten
vorbehaltene freie Ermessen walten lassen. Allein eine solche Erklä
rung hat in der That der beklagte Anwalt nicht abgegeben; er
hat vielmehr nur behauptet, eventuell müßte eine Kürzung der
Versicherungssumme gleichsam als Konventionalstrafe für falsche
Angaben der Versicherten Platz greifen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Kläger wird als unbegründet abgewie
sen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 9. Februar 1889 sein Bewenden.