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Urtheil vom 26. April 1889 in Sachen
Steiner gegen Masse Steiner.
A. Durch Urtheil vom 7. März 1889 hat das Kantonsgericht
des Kantons Appenzell Innerrhoden erkannt:
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Es sei das Amtsbot vollinhaltlich geschützt.
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Die Gerichts und Appellationskosten hat Appellant zu
tragen und
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An die Gegenpartei zu der erstinstanzlich gesprochenen Ent
schädigung noch 6 Fr. zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte, Frau Steiner
Ellensohn, die Weiterziehung an das Bundesgericht. In schrift
licher Rekurseingabe meldet dieselbe die Anträge an :
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Das Bundesgericht wolle in Abänderung des Urtheils des
Kantonsgerichtes des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 7. März
1889 das von der Konkursmasse Steiner an die Beklagte ange
legte Amtsbot auflösen.
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Den zwischen J. Steiner zum Hecht in Appenzell und der
Beklagten Theresia Steiner geb. Ellensohn in Appenzell, unterm
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Januar 1887 abgeschlossenen Kaufvertrag vollinhaltlich schützen.
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Alles unter Kostenfolge.
Die rekursbeklagte Konkursmasse Steiner meldete ebenfalls
schriftlich den Antrag an: Es sei der von Frau Maria Theresia
Steiner geb. Ellensohn ins Werk gesetzte Weiterzug dieses Streit
falles an das Bundesgericht als unbegründet abzuweisen und
demgemäß das Urtheil des Kantonsgerichtes von Appenzell In
nerrhoden vom 7. März 1889 zu bestätigen. Alles unter Kosten
folge.
Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide
Parteien verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Joseph Steiner, von Außersihl, Kantons Zürich, damals
Eigenthümer des von ihm im Jahre 1886 erkauften Gasthofes
zum Hecht in Appenzell und daselbst wohnhaft, schloß am 31. Ja
nuar 1887 mit seiner dabei durch den Fürsprecher Baumgartner
in Appenzell verbeiständeten Ehefrau Maria Theresia geb. Ellen
sohn einen Kaufvertrag ab, durch welchen er derselben auf
Rechnung ihrer Weibergutsforderung von 32,000 Fr., das mit
dem Gasthofe zum Hecht erkaufte Mobiliar sowie andere näher
bezeichnete Fahrhabegegenstände um den Preis von 22,000 Fr.
verkaufte. Art. 3 dieses Vertrages bestimmt: Der Kauf tritt
sofort in Kraft. Verkäufer erklärt, von Stund an den Besitz der
Kaufobjekte nicht mehr für sich sondern einzig im Namen seiner Gattin
als Eigenthümerin derselben auszuüben und ohne deren Zustim
mung keine Aenderungen an deren Bestand vornehmen zu wollen,
womit die für diesen Kauf erforderliche tradition vollzogen ist."
Dieser Vertrag wurde am 15. Februar 1887 vom Waisenamte
Außersihl Namens der Frau Steiner Ellensohn genehmigt; am
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März 1887 wurde überdem vom Bezirksrathe Zürich als
außerordentlicher Vormund der Frau Steiner Fürsprech R. Baum
gartner ernannt und dieser ermächtigt, Namens der Frau Steiner
zum Abschlusse des fraglichen Vertrages seine Zustimmung zu
ertheilen. Nachdem nun aber im Jahre 1888 I. Steiner in Ap
penzell in Konkurs gefallen war, fochten die Massekuratoren mit
Amtsbot vom 19. Dezember 1888 den Vertrag vom 31. Januar
1887 als ungültig an und nahmen die veräußerten Gegenstände
als Eigenthum der Masse in Anspruch. Von beiden kantonalen
Instanzen wurde dieser Anspruch gutgeheißen.
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Von den kantonalen Instanzen ist die Vindikation der Kon
kursmasse Steiner aus einem doppelten Grunde gutgeheißen wor
den; einerseits haben dieselben angenommen es habe eine den
Bestimmungen des Obligationenrechtes entsprechende Besitzübergabe
nicht stattgefunden, andrerseits führen sie, im Wesentlichen überein
stimmend, aus, nach dem kantonalen Gewohnheitsrecht sei die Ab
tretung beweglicher Sachen durch den Ehemann an die Frau zu
Deckung verwendeten Frauenvermögens unzulässig. Nach kanto
lem Rechte (Art. 9 des Fallimentsgesetzes) könne (nicht mehr in
natura vorhandenes) Frauengut (von der Abtretung von Liegen
schaften auf Rechnung desselben wohl abgesehen) nur dann vor
den Folgen des Fallimentes des Ehemannes geschützt werden,
wenn solches nach Art. 10 und 15 des Gesetzes über das Vogtei
wesen in das Vogteibuch eingetragen sei.
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Soweit die angefochtenen Urtheile sich auf Bestimmungen
des eidgenössischen Obligationenrechtes stützen ist das Bundesgericht
zu Nachprüfung derselben unzweifelhaft kompetent; soweit sie da
gegen auf kantonales Recht begründet werden, kann das Bundes
gericht nur untersuchen, ob der angewendete Rechtssatz mit dem
Bundesrechte, speziell dem Obligationenrechter, vereinbar sei, nicht
dagegen ob derselbe im kantonalen Rechte wirklich enthalten und
von den kantonalen Gerichten richtig aufgefaßt und angewendet
worden sei. Denn in letzterer Richtung handelt es sich ja durchaus
um eine Anwendung kantonalen Rechtes; das Bundesgericht aber
hat nach Art. 29 O. G. nur die richtige Anwendung des eidge
nössischen Rechts zu überprüfen.
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Wird in erster Linie geprüft, ob Besitz und Eigenthum an
den streitigen Fahrhabegegenständen wirksam an die beklagte Ehe
frau übertragen worden sei, so ist den kantonalen Gerichten darin
unzweifelhaft beizutreten, daß eine körperliche Besitzübergabe im
Sinne des Art. 200 O. R. nicht erfolgt ist. Denn eine Aende
rung des Gewaltverhältnisses an den fraglichen Sachen hat nicht
stattgefunden und war nach den Bestimmungen des Vertrages
auch gar nicht beabsichtigt; die erwähnten Sachen sollten nach
wie vor in Gewahrsam und Verwaltung des Ehemannes bleiben
und sind dies denn auch Gatsächlich geblieben. Dagegen liegen,
was von den Vorinstanzen zu Unrecht verneint wird, die Vor
aussetzungen einer Besitzübertragung durch const. possessorium
im Sinne des Art. 202 Abs. 1 O. R. vor, d. h. es hat die Besitz
übertragung dadurch stattgefunden, daß der veräußernde Ehemann
den Besitz an den in seinem Gewahrsam verbleibenden Sachen
als Stellvertreter der Ehefrau für diese erwarb. Nach Art. 3 des
Vertrages vom 31. Januar 1887 kann gar kein Zweifel darüber
obwalten, daß der Wille, Besitz und Eigenthum an den im Ge
wahrsam des Ehemannes verbleibenden Sachen auf die Ehesrau
zu übertragen, bei beiden Parteien vorhanden und erklärt war.
Dies genügt allerdings nach Art. 202 O. R. zur Besitzübertra
gung durch const. poss. für sich allein nicht, sondern es ist
überdem erforderlich, daß das Zurückbleiben des Gewahrsams
beim Veräußerer auf ein besonderes Rechtsverhältniß als recht
fertigenden Grund sich stütze. Allein auch dieses besondere Rechts
verhältniß ist hier in dem gesetzlichen Verwaltungs und Nutzungs
rechte des Ehemannes am Frauenvermögen gegeben. Denn das
besondere Rechtsverhältniß des Art 202 O. R. braucht, wie
das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Schaller und
Schwegler gegen Kaufmann (Amtliche Sammlung XIII S. 226
u. ff.) ausführlich begründet hat, kein obligationenrechtliches, es
kann vielmehr auch ein familienrechtliches, unmittelbar auf Gesetz
beruhendes sein, sofern es nur eben das vereinbarte Zurückbleiben
des Gewahrsams beim Verkäufer rechtfertigt. Ist also im Ge
gensatze zu den Vorinstanzen die Besitz und Eigenthumsüber
tragung als durch const. poss. erfolgt zu betrachten, so ist
dieselbe dagegen nach Art. 202 Abs. 2 O. R. der klagenden
Konkursmasse gegenüber unwirksam, weil eine Benachtheiligung
derselben beabsichtigt war. Die Vorinstanzen führen zwar aus,
sie nehmen nicht an, es habe hier eine absichtliche Benachtheili
gung der Kreditoren erfolgen sollen, die Absicht sei vielmehr nur
dahin gegangen, das verwendete Frauenvermögen zu schützen. Allein
dieser Ausführung liegt ein Rechtsirrthum d. h. eine unrichtige
Auffassung der in Art. 202 Abs. 2 O. R. geforderten Benach
theiligungsabsicht zu Grunde. Zu dieser nämlich ist, wie das
Bundesgericht in seiner bereits angeführten Entscheidung in Sachen
Schaller und Schwegler gegen Kaufmann ausgeführt hat, jeden
falls mehr nicht erforderlich, als daß bei der tradition Veräuße
rer und Erwerber das Bewußtsein gehabt haben, daß in Folge
der Veräußerung andere Gläubiger, die sonst ganz oder theilweise
befriedigt worden wären, zu Verlust gerathen werden, d. h. ihre
Aussicht auf gänzliche oder theilweise Befriedigung aus dem Ver
mögen des Veräußerers einbüßen. Eine weitergehende betrügerische
Absicht ist nicht gefordert. Daß nun beim Abschlusse des Vertra
ges vom 31. Januar 1887, die vertragschließenden Parteien das
Bewußtsein hatten, daß in Folge der Veräußerung der fraglichen
Mobilien andern Gläubigern des Ehemannes die Aussicht auf
Befriedigung aus dem Vermögen desselben entzogen werde, daß
also die Absicht der Benachtheiligung der Gläubiger in diesem,
gesetzlichen Sinne gegeben war, haben die kantonalen Instanzen
gewiß nicht verneinen, sie haben vielmehr nur negiren wollen, daß
eine betrügerische Absicht (z, B. die Absicht, die Ehefrau durch
Abtretung von Gegenständen unter ihrem wahren Werthe wider
rechtlich zu begünstigen) obgewaltet habe. Denn die Benachtheili
gungsabsicht im gesetzlichen Sinne des Wortes hatte der Ver
treter der Ehefrau vor Gericht selbst zugegeben, da er erklärte, es
sei eine nicht zu bestreitende Thatsache, daß Steiner den Hecht
viel zu theuer erkauft habe und daß ihm deßhalb die Zukunft
nichts anderes als den ökonomischen Ruin" in Aussicht gestellt
habe; es sei daher nichts natürlicher gewesen, als die Absicht,
wenigstens für sein Weib und seine Kinder zu sorgen u. s. w.
Der Vertreter der Ehefrau hatte also selbst behauptet, der Ver
trag vom 31. Januar 1887 sei mit Rücksicht auf den in Aus
sicht stehenden, unvermeidlichen Konkurs und demnach nothwen
digerweise mit dem Bewußtsein, daß die Gläubiger durch die
Veräußerung benachtheiligt werden, abgeschlossen worden.
5. Ist also schon aus diesem Grunde die Weiterziehung der
beklagten Ehefrau zu verwerfen, so müßte die gleiche Entscheidung
übrigens auch mit Rücksicht auf die von den kantonalen Gerichten
aus dem kantonalen Rechte geschöpften Gründe Platz greifen. In
dieser Richtung gehen die Vorinstanzen nämlich offenbar davon
aus, es sei nach kantonalem Rechte eine Abtretung von Fahr
habegegenständen an Zahlungsstatt, welche der Ehemann der Frau
auf Rechnung ihres Frauengutes mache, im Konkurse des Ehe
mannes den Gläubigern desselben gegenüber schlechthin unwirk
sam, ohne Rücksicht darauf, ob bei derselben das Bewußtsein der
Benachtheiligung der Gläubiger vorhanden gewesen sei oder nicht.
Sie nehmen also an, nach kantonalem Rechte sei ein derartiges
Rechtsgeschäft zwischen Eheleuten im Konkurse unwirksam, wenn
es auch blos objektiv, nicht aber nach dem Willen und Bewußt
sein der Kontrahenten, eine Benachtheiligung der Gläubiger zur
Folge habe; eine im Konkurse wirksame Sicherstellung des Frauen
gutes könne nicht durch eine solche Abtretung an Zahlungsstatt
sondern nur in der durch die Kantonalgesetzgebung hiefür vorge
schriebenen Form erfolgen. Eine Norm dieses Inhaltes nun ist mit
dem derzeit geltenden Bundesrechts speziell dem Obligationenrechte
nicht unvereinbar. Denn dieselbe enthält eine mit dem ehelichen
Güterrechte zusammenhängende Regel des Konkursrechtes, gehört
also einem Rechtsgebiete an, welches zur Zeit noch kantonalrecht
licher Regelung anheim gegeben ist. Wenn auch das eidgenös
sische Obligationenrecht die Eigenthumsübertragung an beweglichen
Sachen regelt, so bestimmt es doch nicht, ob durch eine solche
Eigenthumsübertragung beziehungsweise durch Hingabe von Mo
bilien an Zahlungsstatt das Frauengut in einer im Konkurse
wirksamen Weise gesichert werden könne. Hierüber entscheidet viel
mehr ausschließlich das kantonale Recht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Kan
tonsgerichtes des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 7. März
1889 sein Bewenden.