- Urtheil vom 25. Januar 1889 in Sachen
Azzolini gegen Geiger.
A. Durch Urtheil vom 28. September 1888 hat das Oberge
richt des Kantons Luzern erkannt:
- Der Beklagte habe die Kündigung der Miethe des Hauses
168 x auf Mitte September 1887 anzuerkennen.
- Dagegen habe der Kläger an den Beklagten eine Entschä
digung im Betrage von 1700 Fr. nebst Zins seit 15. Septem
ber 1887 zu bezahlen.
- Der Kläger habe ferner an Beklagten die zweite Zinsrate
mit 850 Fr. nebst Verzugszins seit 15. Juni 1887 zu bezahlen
anzuerkennen, ohne daß der Kläger Entschädigung zu leisten habe;
der Kläger habe den Verzugszins ab dem pro 15. Juni 1887
verfallenen Miethzinse nur von 500 Fr. (850 340 Fr.) zu
bezahlen; alle Kosten trage der Beklagte. Dagegen beantragt
der Anwalt des Beklagten: 1. Es sei der Kläger mit seinen
Rechtsbegehren abzuweisen, jedoch der deponirte Müllersche Rata
zins von 340 Fr. dem Kläger auszufolgen; 2. der Klager sei zu
verhalten, den erwähnten Miethvertrag vom 30. Oktober 1886
dem ganzen Inhalte nach zu halten; 3. der Kläger habe an Be
klagten die zweite Zinsrate von 850 Fr. nebst Verzugszins sofort
zu bezahlen und sei diesem das Depositum des Klägers auf Rech
nung auszuhändigen; 4. eventuell habe der Kläger an den Beklagten
3200 Fr. Entschädigung nebst Verzugszins seit 15. Juli 1887
zu bezahlen; unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Albert Azzolini (der gegenwärtige Kläger) und Aurilio
Brentani beabsichtigten, in Luzern gemeinsam eine Weinhandlung
zu betreiben, zu welchem Zwecke sie laut Vertragspräliminarien
und sei dem Beklagten das Depositum des Klägers auf Rechnung
auszufolgen.
- Hinwieder sei der deponirte Müllersche Ratazins mit 340 Fr.
dem Kläger auszufolgen; mit dem Begehren um daherige Zins
vergütung sei der Kläger und
- ebenso der Beklagte mit seiner weitergehenden Entschädigungs
forderung abzuweisen.
- Der Beklagte habe die Hälfte seiner Advokaturkosten sowie
seine sämmtlichen persönlichen Parteikosten an sich selbst zu tragen;
alle weitern Kosten in beiden Instanzen habe dagegen der Kläger
zu bezahlen und habe er demnach an den Beklagten eine Kostenver
gütung zu leisten von 291 Fr. 65 Cts. inbegriffen vom Beklagten
deponirte erstinstanzliche Gerichtskosten im Betrage von 25 Fr.
- An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
a. Kläger an Herrn Fürsprech Dr. Weibel 844 Fr. 40 Cts.,
inbegriffen 75 Fr. deponirte oberinstanzliche Judizialen:
b. Beklagter an Herrn Fürfprech Oswald 537 Fr. 85 Ets.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt der Anwalt des Klägers: Der Beklagte habe die Kün
digung der Miethe des Hauses 468 x auf Mitte September 1887
vom 12. Oktober 1886 auf Anfang März 1887 eine Kollektivgesell
schaft eingehen wollten. Durch Miethvertrag vom 23. Oktober 1886
mietheten sie gemeinsam für die Zeit vom 16. März 1887 bis
- März 1892 von dem gegenwärtigen Beklagten, Schifskapitän
Geiger in Luzern, gegen einen in vierteljährlichen Raten von je
850 Fr. voraus zahlbaren, Jahreszins von 3400 Fr. die drei
Etagen sowie die Parterrewohnung sammt Dependenzen, Hofraum
und Garten (d. h. die sämmtlichen Lokalitäten) des Wohnhauses
Nr 468 x im Quartier Obergrund zu Luzern. Im Vertrage ist
unter anderm eine sechsmonatliche Kündigungsfrist ausbedungen
und stipulirt, daß wenn sich binnen der Vertragszeit ein Käufer
für das Haus zeigen sollte, die Miether A. Azzolini und A. Bren
tani beim gleichen Angebot den Vorzug haben sollen. Ferner
wurde den Miethern ein vom Vermiether mit E. Müller Hart
mann um die dritte Etage des Hauses für die Zeit von Mitte
März 1887 bis Mitte Märze 1888 abgeschlossener Miethvertrag
überbunden. Das gemiethete Haus gedachten die Miether theils
zum Betriebe ihrer zu gründenden Weinhandlung, theils zu Pri
vatwohnungen für sich zu benutzen. Vor dem Antrittstermine der
Niethe erkrankte Aurelio Bentani in Italien, so daß er die
Miethsache nicht beziehen konnte, das (gemäß Verständigung unter
Beklagten eine Entschädigung von 3200 Fr. zu bezahlen, nämlich
den Miethern) zu seiner Wohnung bestimmte zweite Stockwerk
1700 Fr. (einen halben Jahreszins) wegen vorzeitiger Aufhebung
des Hauses wurde daher durch Dazwischenkunft in Luzern wohnen
des Miethvertrages nach Art. 292 O. R. und 1500 Fr. als
Entschädigung dafür, daß er das Haus des Beklagten verlästert
der Angehöriger desselben im Einverständnisse mit Azzolini an
Dritte vermiethet. Azzolini dagegen bezog die für ihn bestimmte
heruntergemacht und dadurch den Beklagten geschädigt habe.
Wohnung im ersten Stockwerke des vermietheten Hauses, im
Die erste Instanz (Bezirksgericht Luzern) hat durch Urtheil vom
20. April 1888 die Klage abgewiesen und den Kläger gemäß
merhin indeß erst einige Zeit nach Mitte Mär
1887, da man
dem Hauptantrage des Beklagten verurtheilt. Die zweite Instanz
sich geeinigt hatte, daß der Vermiether vorher noch verschiedene
Reparaturen an dem Hause vornehmen solle; Azzolini bezahlte
hat in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt.
auch die erste Miethzinsrate allein. Am 31. Mai 1887 starb
2. Vom Kläger ist zu Begründung seiner Kündigung in erster
nun aber Aurelio Bentani und am 11. Juni 1887 kündigten
Linie behauptet worden, es sei die Miethsache in ungehörigem,
die Hinterlassenen desselben dem Vermiether gemäß Art. 293 O. R.
den vertragsmäßigen Gebrauch ganz ausschließendem oder doch
die Miethe auf Mitte September. Diese Kündigung wurde vom
erheblich schmälerndem Zustande übergeben worden, wofür er eine
Vermiether ohne Widerspruch entgegengenommen. Unter Berufung
Reihe einzelner Mängel des Miethobjektes anführt; er sei daher
auf diese Thatsache sowie auf Art. 293 und 277 O. R. kündigte
nach Maßgabe des Art. 277 O. R. zum Rücktritte vom Ver
trage berechtigt. Die Vorinstanz ist in dieser Richtung grundsätz
am 14. Juni 1887 auch Azzolini, welcher bald nach Bezug der
Miethsache Beschwerden wegen verschiedener Mängel derselben erho
lich davon ausgegangen, der Miether, welcher die Miethsache
ben und im Laufe des Monats April deßwegen brieflich reklamirt
vor dem Abschluße der Miethe besichtigt habe, könne sich über
und rechtliche Kundmachungen erlassen hatte, die Miethe auf
solche Mängel der Miethsache nicht beschweren, welche ohne wei
Mitte September gleichen Jahres; diese Kündigung wurde aber
ters erkenntlich seien und derselben, weil in ihrer ganzen Bauart
vom Vermiether sofort bestritten. Im Juli 1887 räumte E. Mül
u. s. w., begründet, dauernd anhaften. Wer schön und vollständig
ler Hartmann die von ihm innegehabte Miethwohnung, indem er
bequem wohnen wolle, werde derart gebaute und eingerichtete
als Miethzinsbetreffniß beim Gerichtspräsidenten von Luzern den
Häuser nicht beziehen. Wer es dennoch thue, könne sich nicht
Betrag von 340 Fr. deponirte. Gegen seinen Auszug erhob keine
darüber beklagen, wenn die Miethsache eben nur denjenigen Gebrauch
Partei Widerspruch; dagegen gab Azzolini dem Vermiether Geiger
gestatte, welchen sie im Vornherein gestatten könne; dasangleiche
von der Thatsache Kenntniß und stellte es ihm anheim, seine
Maß von Bequemlichkeit u. s. w. werde sich in der Regel durch
die Höhe des Miethzinses ausgleichen und es sei Sache des Mie
Maßregeln zu treffen. Geiger bestritt die sachbezügliche Kund
thers, für das gehörige Verhältniß zwischen dem was er zahle
machung und ließ dem Azzolini anzeigen, daß er die deponirte
und was ihm geboten werde, zu sorgen. Dagegen könne der
Zinsrate in Empfang nehmen könne. Azzolini erhob nun (am
Miether allerdings solche Mängel rügen, welche mit nicht gehöriger
28. Juli 1888) beim Bezirksgerichte Luzern Klage gegen Geiger,
Instandhaltung der Sache durch den Vermiether zusammenhän
indem er in erster Linie geltend machte, daß der Beklagte die
gen, sowie selbstverständlich auch solche, den Gebrauch wesentlich
Kündigung der Miethe auf Mitte September 1887 anzuerkennen
erschwerende, dauernde Mängel, welche nicht sofort ersichtlich ge
habe. Der Beklagte bestritt diese Klage und verlangte, der Kläger
wesen seien. Dieser Auffassung ist durchaus beizutreten. Wenn
sei zu verhalten, den Miethvertrag vom 23. Oktober 1886 dem
ein Haus oder eine Wohnung auf Grund einer geschehenen Be
ganzen Inhalte nach zu halten; derselbe habe daher die zweite
sichtigung vermiethet werden, so ist, jedenfalls der Regel nach und
(auf den 15. Juni 1887 verfallene) Zinsrate mit 850 Fr. nebst
von besondern Zusicherungen des Vermiethers abgesehen, als ver
Verzugszins sofort zu bezahlen; eventuell habe der Kläger dem
tragsmäßig zugesichert nur derjenige Grad von Gebrauchtstüch
tigkeit zu betrachten, welcher der Miethsache nach ihren augen
scheinlichen, jedermann sofort erkennbaren, Eigenschaften, nach
ihrer ganzen sinnenfälligen individualität, überhaupt zukommt.
Vermiethet wird die bestimmte Sache in ihrer individuellen Beschaf
fenheit; der Miether kann daher vernünftigerweise nur dasjenige
Maß von Gebrauchstüchtigkeit, Annehmlichkteit, Bequemlichkeit
u. s. w. erwarten und als zugesichert betrachten, welches sich aus
der augenscheinlichen, für jedermann auf den ersten Blick ersicht
lichen, Beschaffenheit der Miethsache ergibt. Er kann also dem
Gebrauche zwar nachtheilige aber augenfällige Eigenschaften der
Miethsache nicht nachträglich als Mängel der Vertragserfüllung
seitens des Vermiethers rügen. Wer z. B. eine Wohnung miethet,
welche wegen Mangels an Luft und Licht oder wegen sofort er
kennbarer Feuchtigkeit zum Bewohnen an sich sehr wenig geeignet
ist, kann dieser augenscheinlichen Eigenschaften wegen nicht nach
träglich die Aufhebung der Miethe verlangen. Der Vermiether,
welcher eine derartige Wohnung einräumt, leistet zwar etwas,
was von einem absoluten Standpunkte aus als sehr mangelhaft
und zu Wohnungszwecken wenig tauglich erscheinen mag; allein
er leistet, was er versprochen hat; die Miethsache entspricht dem
jenigen, was der Miether von vornherein erwarten konnte und
mußte. Dagegen ist allerdings der Vermiether verpflichtet, die
Miethsache in einem den Verhältnissen entsprechenden Stande der
Unterhaltung zu übergeben und haftet derselbe ferner für solche,
den vertragsmäßigen Gebrauch erheblich beeinträchtigende dauernde
Mängel derselben, welche bei üblicher Besichtigung der Miethsache
nicht jedermann sofort erkennbar sind und daher nicht vom Mie
ther von vornherein in Anschlag gebracht werden mußten.
3. Von diesem grundsätzlichen Standpunkte aus ist der zweit
instanzlichen Entscheidung darin beizutreten, daß in concreto der
Miether die mit der ganzen Bauart und Einrichtung des Hauses
zusammenhängenden und nach dem Thatbestande der Vorinstanz
hier für jeden auf den ersten Blick ersichtlichen Mängel rücksicht
lich des Schließens der Thüren und Fenster, der unvollkommenen
Konstruktion der Koch und Heizapparte, der nicht tadellosen
Beschaffenheit der Fußböden u. s. w. nicht rügen kann. In Be
zug auf die aus mangelhafter Instandhaltung sich ergebenden
Weise wäre abgeholfen worden; der Miether habe es aber gerade
an diesem Entgegenkommen theilweise fehlen lassen, es sei jeden
falls eine Ungehörigkeit, wenn der Miether, den Aussagen eines
Zeugen zufolge, eine diesem nicht als reparaturbedürftig erschei
nende Tapete absichtlich beschmutzt habe, um den Vermiether zu
nöthigen, sie zu ersetzen. Nach dieser statsächlichen Feststellung,
welche nicht auf einem Rechtsirrthum beruht, ist klar, daß der
Miether wegen der auf nicht gehörigem Unterhalt beruhenden
Mängel nicht zum Rücktritte vom Vertrage berechtigt ist, da er
es ja im Wesentlichen seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat,
wenn dieselben nicht völlig beseitigt wurden. Zweifelhafter ist da
gegen, ob der Miether nicht wegen der festgestellten Infektion des
Hauses durch Ungeziefer (nämlich Schwaben, Russen, Mäuse
und Wanzen), weil es sich hier um einen erheblichen und nicht
von vornherein ersichtlichen Mangel handle, die Miethe auflösen
könne. Zwar das Vorhandensein von Mäusen, Schwaben und
Russen in einem Hause berechtigt jedenfalls, wie auch die Vor
instanz annimmt, nur unter ausnahmsweisen, hier nicht festge
stellten Verhältnissen, wenn die Infektion sich zu einer außerge
wöhnlichen, mit den üblichen Mitteln nicht zu beseitigenden Plage
gestaltet, zum Rücktritte vom Vertrage; in der Regel wird man
dem Vorhandensein dieser, bekanntlich sehr verbreiteten, Arten von
Ungeziefer, von welchen überhaupt wohl nur selten ein Haus
gänzlich frei sein wird, die Bedeutung einer wesentlichen Gebrauchs
störung nicht beimessen, sondern dem Miether mit Recht zumuthen
dürfen, daß er gegen dieselben mit den bekannten Mitteln selbst
einschreite. Anders verhält es sich dagegen mit den Wanzen; dieses
Mängel sodann, zu deren Beseitigung der Vermiether verpflichtet
war und welche zu beseitigen er übrigens noch besonders ver
sprochen hatte, stellt der Vorderrichter fest, daß dieselben nicht
sehr erheblich und leicht zu beseitigen gewesen seien, daß der Ver
miether auch den guten Willen bethätigt habe, Abhülfe zu schaffen,
indem er an Thüren und Schlössern, soweit thunlich, nachgebes
sert habe, die Tapeten theilweise habe erneuern, beschädigte Koch
herde habe repariren, gebrochene Scheiben ergänzen lassen u. s. w.;
es sei anzunehmen, daß bei gehörigem Entgegenkommen von Sei
ten des Miethers den Mängeln dieser Art in zufriedenstellender
Ungeziefer ist nicht nur geeignet, den Personen die Benutzung
einer Wohnung äußerst unangenehm, ja nach Umständen völlig
unerträglich zu machen, sondern es bedroht auch die Sachen des
Miethers mit Gefahr. Es steht ferner erfahrungsgemäß fest, daß
dasselbe, wenn es sich einmal in gewissem Umfange eingenistet
hat, nur sehr schwer und nur mit Mitteln, deren Verwendung
eine erhebliche Beeinträchtigung der Benutzung der Wohnung ent
hält, wieder ausgerottet werden kann, daß auch der dauernde Er
folg der anzuwendenden Mittel ein unsicherer ist. Bei einigermaßen
erheblicher und dauernder Infektion einer Wohnung mit Wanzen
darf daher dem Miether die weitere Fortsetzung des Miethver
hältnisses regelmäßig, sofern er nicht etwa nach den lokalen Ver
hältnissen auch auf diese Plage gefaßt sein muß, nicht zugemuthet
werden (s. Seuffert, Archiv, XV Nr. 115, XXIV Nc. 29, XII
Nr. 291). Im vorliegenden Falle hat nun aber die Vorinstanz
angenommen, das Vorhandensein von Wanzen in dem Maße,
wie es hier konstatirt sei, könne als Aufhebungsgrund nicht aner
die Annahme derselben seiner Rechtsstellung in keiner Weise prä
judizirte. Im Uebrigen ist zu bemerken. Die erste Instanz hat an
genommen, die Miethe sei von Bentani und Azzolini gemeinsam
um das ganze Haus, also um ein untheibares Objekt, abgeschlos
sen worden. Durch den Tod des einen Miethers resp. durch die
Kündigung der Erben desselben werde daher der Nebenmiether
von seiner Verpflichtung nicht befreit. Die zweite Instanz verwirft
diese Auffassung, weil die hauptsächlichste Verpflichtung der Miether
auf Bezahlung des Miethzinses, alfo auf eine durchaus theilbare
Leistung, gehe. Dagegen nimmt sie an, es seien die beiden Miether
aus dem Miethvertrage solidarisch verpflichtet worden. Es sei zwar
eine solidarische Haftbarkeit der beiden Miether im Miethvertrage
vom 23. Oktober 1886 nicht bedungen; auch statuire das Gesetz
die solidarität mehrerer Miether nicht ausdrücklich und es werde
kannt werden. Hierin ist ein Rechtsirrthum nicht zu erblicken,
denn es ist allerdings nur das Vorhandensein weniger, anschei
nend vereinzelter Exemplare blos in einzelnen Räumlichkeiten (ins
besondere einzelnen Eftrichkammern) konstatirt; es sind auch vom
ermiether Anstalten getroffen worden, um dieses Ungeziefer sofort
zu vertilgen. Angesichts dieses Sachverhältnisses kann darin, daß
das Obergericht eine bedrohliche, zur sofortigen Auflösung
Vertrages berechtigende Wanzeninfektion nicht angenommen hat,
eine unrichtige Anwendung des Gesetzes nicht gefunden werden. Es
ist daher der Vorinstanz darin beizutreten, daß der Kläger nicht
the
gestützt auf Art. 277 O. R. den Rücktritt vom Vertrage erklären
kann.
Im Fernern hat der Kläger die Behauptung aufgestellt, er
sei zur Kündigung der Miethe auf Mitte September 1887 gemäß
Art. 293 O. R. deßhalb berechtigt, weil die Erben seines Neben
miethers die Miethe auf diesen Zeitpunkt gekündigt haben und
diese Kündigung vom Vermiether angenommen worden sei. In
dieser Richtung ist zunächst klar, daß nach Art. 293 O. R. den
Erben Bentani das Kündigungsrecht zweifellos zustand, der Ver
miether also deren Kündigung annehmen mußte und daher durch
nach Art. 162 O.-R. kaum angehen, die in Art. 324 O. R.
für die Gebrauchsleihe gegebene Bestimmung auf die Miethema
log anzuwenden. Dagegen ergebe sich aus den Akten, daß Azzolini
und Bentani die gemeinsame Miethe mit Rücksicht auf die von
ihnen zu gründende Weinhandlung abgeschlossen haben, zu deren
Betrieb das gemiethete Haus theilweise habe dienen sollen. Bei
dieser Sachlage erscheine der Thatbestand einer einfachen Gesell
schaft im Sinne des Art. 524 O. R. als gegeben und es haften
somit die beiden Miether nach Art. 544 leg cit. solidarisch. Trotz
der Kündigung der Erben Bentani hafte daher Azzolini dem
Vermiether grundsätzlich in vollem Umfange. Der zweiten Instanz
ist darin beizutreten, daß es sich hier nicht um eine Verpflichtung
zu einer untheilbaren Leistung im Sinne der Art. 79 und 80
O. R. handelt. Fragt sich sodann, ob solidarität der Verpflich
tung der beiden Miether vorliege, so ist richtig, daß Art. 162
O. R. solidarität der Verpflichtung nur aus einer darauf gerich
teten Willenserklärung oder aus besonderer gesetzlicher Vorschrift
entstehen läßt. Dagegen fordert Art. 162 Abs. 1 O. R. in, ohne
Zweifel bewußter, Abweichung von andern Gesetzen, insbesondere
dem französischen Code civil (Art. 1202) nicht, daß die solidar
haft ausdrücklich vereinbart werden müsse; es kann daher gemäß
dem im Art. 1 O. R. an die Spitze gestellten Grundsatze die
sachbezügliche Willenserklärung auch eine stillschweigende sein
XV 1889
(vergl. Vogt, Anleitung, S. 106 u. ff.; Schneider und Fick, Kom
doch vor, daß dieselben, der definitiven Begründung dieser Gesell
mentar, 2. Aufl. S. 153). Es ist daher nicht nur nicht erforderlich,
schaft vorgängig, sich bereits dahin geeinigt hatten, zu dem Zwecke
daß die solidarhaft gerade in den vom Gesetze gebrauchten Aus
des beabsichtigten gemeinsamen Geschäftsbetriebes, also
einemdrücken vereinbart werde, sondern es kann der Wille solidarischer
gemeinsamen Zwecke und auf gemeinsame Rechnung das Haus
Haftung auch aus Thatumständen gefolgert werden, sofern nur
des Beklagten zu miethen; es sind also alle Momente einer
eben aus diesen Umständen der Wille der Parteien, eine solidari
fachen Gesellschaft gemäß Art. 524 O. R. gegeben. Hafteten somit
sche Verbindlichkeit begründen zu wollen, unzweideutig sich ergibt.
die beiden Miether solidarisch, so ist der Kläger durch den Tod
Dabei darf freilich die solidarität einer Verbindlichkeit nicht etwa
des Nebenmiethers und die Kündigung seitens der Erben desselben
schon deßhalb angenommen werden, weil nach der Natur einer
von seiner Verpflichtung weder ganz noch theilweise befreit wor
Vertragsart die solidarische Haftung, nach der Ansicht des Rich
den. Daß hier die Befreiung des einen Solidarschuldners
ters, als sachgemäß, zweckmäßig, erschiene; dies würde vielmehr
gemäß
Art. 166 Abs. 2 O. R. die Befreiung des andern zur Folge
gegen den klaren Willen des Gesetzes verstoßen, welches Solida
habe, wie der klägerische Anwalt heute behauptet hat, kann nicht
rität nur in denjenigen Fällen eintreten läßt, wo sie von den
anerkannt werden. Es sprechen hiefür weder die Natur der Ver
Parteien gewollt oder vom Gesetze besonders angeordnet ist; dage
bindlichkeit noch die Umstände. Vielmehr liegt es bei einer Soli
entlichen Thatumstände des
gen darf und soll der Rich
te sä
darmiethe gerade in Natur und Zweck der Verbindlichkeit, daß
E
konkreten Falles daraufhin frei prüfen, ob hier
bon de
n Parteien
jeder der Miether den Vertrag vollständig auszuhalten hat, auch
Au lʼhonneur et de
lidarische oder aber getheilte Verbindlichkeit gewollt, vereinbart
wenn ein Nebenmiether in Folge Todes u. s. w. ausscheidet.
sei. In concreto nun hat das Obergericht nicht untersucht, ob
5. Vor den kantonalen Instanzen hatte der Kläger im Weitern
nicht, trotzdem im Miethvertrage solidarität ausdrücklich nicht
noch darauf abgestellt, daß der Beklagte den Auszug des Müller
vereinbart ist, nichtsdestoweniger aus dem Zusammenhange der
Hartmann aus seiner Wohnung widerspruchlos habe geschehen
Bestimmungen dieses Vertrages oder aus sonstigen Thatumständen
lassen. Heute hat er hieran nicht mehr festgehalten und zwar mit
auf die Vereinbarung solidarischer Haftung zu schließen sei. Wird
Recht. Denn, wie bereits die Vorinstanz bemerkt, war der Ver
dies geprüft, so ist nicht zu verkennen, daß hier eine Reihe von
trag mit Müller Hartmann den Miethern überbunden worden und
es daher, im Verhältnisse zum Vermiether, deren Sache, darüber
Momenten vorliegt, welche auf den Willen solidarischer Haftung
deuten. Die Miether haben das ganze Haus ungetheilt und um
zu entscheiden, ob sie den Auszug des Müller Hartmann gestatten
wollen oder nicht.
einen einheitlichen Preis zu gemeinsamer Benutzung und Verwen
dung des Ganzen gemiethet; es hat auch der gegenwärtige Kläger
6. Berechtigte demnach der Tod des Nebenmiethers den Kläger
nicht, auch seinerseits die Miethe auf Mitte September 1887
die ganze erste Miethzinsrate ohne Widerspruch oder Vorbehalt
allein bezahlt, was wohl darauf hinweist, daß er selbst seine Ver
ohne Entschädigung zu kündigen, so hat dagegen die Vorinstanz
pflichtung als eine solidarische betrachtet habe. Deuten diese Mo
angenommen, daß derselbe berechtigt gewesen sei, gemäß Art. 292
O. R. gegen Anerbieten vollen Ersatzes zu kündigen, denn der
mente darauf hin, daß hier solidarität stillschweigend vereinbart
Tod des Mitkontrahenten Bentani und die damit eingetretene
worden sei, so ist übrigens, nach dem vorinstanzlich festgestellten
Unmöglichkeit, das Geschäft zu dessen gemeinsamem Betrieb das
Thatbestande, auch mit der zweiten Instanz anzunehmen, daß
Haus gemiethet worden sei, zu eröffnen, müssen als wichtige
zwischen den Miethern eine einfache Gesellschaft bestanden habe
Gründe betrachtet werden, welche gemäß Art. 292 die vorzeitige
und daher jedenfalls der gesetzliche solidaritätsfall des Art. 544
Kündigung rechtfertigen. Es wird nun im Allgemeinen allerdings
O. R. vorliege. Allerdings war die von den Miethern beabsichtigte
anzuerkennen sein, daß wenn von mehreren, welche ein Haus
Kollektivgesellschaft noch nicht ins Leben getreten. Allein es liegt
oder eine Wohnung zu gemeinsamer Benutzung unter solidarischer
Haftbarkeit miethen, einer stirbt, darin für den Nebenmiether ein
wichtiger Grund , liege, welcher ihn zu vorzeitiger Kündigung
berechtigt. Allein im vorliegenden Falle kann hierauf nicht abge
stellt werden, denn der Kläger hat sich gar nie, weder bei seiner
Kündigung noch im Prozesse, auf diesen Standpunkt gestellt; er
hat niemals, sei es in erster Linie, sel es eventuell, Auflösung
des Vertrages gegen Schadenersatz im Sinne des Art. 292 O. R.
verlangt. Vielmehr hat er in seiner Replik in erster Instanz
diesen Gesichtspunkt ausdrücklich abgelehnt. Es ist also nicht klar,
ob er nicht vorzieht, den Miethvertrag auszuhalten, statt denselben
gegen Entschädigung aufzulösen. Es muß daher in Abänderung
des obergerichtlichen Urtheils und in Wiederherstellung der erst
instanzlichen Entscheidung die Klage auf Anerkennung der Kün
digung einfach abgewiesen werden.
7. Die Entschädigungsforderung des Beklagten wegen Ver
lästerung seines Hauses ist blos eventuell d. h. für den Fall der
Abweisung des prinzipalen Begehrens des Beklagten gestellt wor
den. Dieselbe fällt daher, nachdem dieses prinzipale Begehren gut
geheißen wird, ohne weiters dahin. Das Begehren des Klägers,
daß er den Verzugszins für die am 15. Juni 1887 verfallene
Miethzinsrate nur ab 500 Fr. d. h. nach Abzug von 340 Fr.,
als dem Betrage des von Müller Hartmann geleisteten Deposi
tums zu bezahlen habe, ist nach dem in Erw. 5 Bemerkten un
begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
28. September 1888 wird dahin abgeändert, daß die Klage ab
gewiesen und der Kläger verpflichtet wird, den Miethvertrag vom
23. Oktober 1886 dem ganzen Inhalte nach zu halten und dem
Beklagten die zweite Zinsrate mit 850 Fr. nebst Verzugszins
sofort zu bezahlen. Dem Beklagten ist das Depositum des Klä
gers auf Rechnung und dem Kläger der deponirte Müllersche
Ratazins von 340 Fr. auszuhändigen.