- Urtheil vom 1. März 1889 in Sachen
Züger gegen Ziltener.
A. Durch Urtheil vom 16./28. Januar 1889 hat das Kantons
gericht des Kantons Schwyz erkannt:
- Das Urtheil des Bezirksgerichtes March bleibt in allen Thei
len in Rechtskraft.
- Der Kläger trägt deßhalb die rechtlichen und außerrechtliche
Kosten erster Instanz im normirten Betrage von 35 Fr. 30 Cts.
und 10 Fr. Advokatengebühr, sowie die Kosten der Appellation im
Betrage von 45 Fr. 30 Cts. sammt einer zweitinstanzlichen An
waltsgebühr von 12 Fr.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt, es sei das angefochtene Urtheil im Sinne der von
seinem Klienten vor den kanto nalen Instanzen gestellten Rechts
frage abzuändern, unter Kostenfolge.
Der Anwalt des Beklagten dagegen beantragt, es sei auf die
Inkompetenz des Gerichtes nicht
gegnerische Beschwerde wegen
einzutreten, eventuell dieselbe sei abzuweisen unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger kaufte am 7. Mai 1888 vom Beklagten die
Liegenschaft Brüöli in Schübelbach und leistete am gleichen Tage
eine Anzahlung von 1200 Fr. In dem notarialischen Kaufver
trage ist der Kaufpreis auf 3 Fr. per Quadratklafter festgesetzt
und Vermessung der Liegenschaft vermittelst des Klaftersteckens
vorgeschrieben. Der Kläger verlangte nun Aufhebung des Kauf
vertrages und Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahluug,
weil im Kaufvertrage ein Maß zur Anwendung gekommen sei,
welches den Vorschriften des Bundesgesetzes über Maß und Ge
wicht vom 3. Juli 1875 widerspreche; nach Art. 14 des genann
ten Bundesgesetzes seien solche Verträge unzuläßig und ungültig.
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen. Der
Kläger beschwert sich hiegegen beim Bundesgerichte wegen Ver
letzung des Bundesgesetzes über Maß und Gewicht.
2. Das Bundesgericht ist nach Art. 29 O.-G. zu Beurthei
lung der Beschwerde kompetent. Denn dieselbe richtet sich gegen
ein letztinstanzliches kantonales Haupturtheil in einem Civilpro
zesse, der gesetzliche Streitwerth ist gegeben und es ist auch über
die Beschwerde nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden. Freilich
sind, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen und
der Rekursbeklagte heute hervorgehoben hat, die Bestimmungen
des eidgenössischen Obligationenrechtes auf Liegenschaftskäufe nicht
anwendbar, sondern gilt für Liegenschaftskäufe fortwährend kanto
nales Obligationenrecht. Allein hierum handelt es sich im Frage
falle nicht. Der Rekurrent behauptet vielmehr, die kantonalen Ur
theile verletzen den zweifellos auf Liegenschaftskäufe ebensowohl
riren und Maß oder Gewichtsangaben nach andern als dem
setzlichen System als Nichtigkeitsgrund eines abgeschlossenen Ver
trages qualifiziren zu wollen; über die Erfordernisse der Gültigkeit
von Verträgen zu bestimmen blieb der Privatrechtsgesetzgebung
(welche bekanntlich nur theilweise dem Bunde zusteht) vorbehalten.
Ueberhaupt darf mangels einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung
an Nichtbeobachtung einer verkehrspolizeilichen Vorschrift der in
Frage liegenden Art die tiefeinschneidende Folge der Ungültigkeit
des Vertrages ebensowenig geknüpft werden, als z. B. an die
Uebertretung eines Stempelgesetzes. Der gesetzlichen Regelung des
Maß und Gewichtssystems kommt privatrechtliche Bedeutung in
sofern allerdings zu als selbstverständlich jedermann zu verlangen
berechtigt ist, daß nach den Maßen und Gewichten dieses Systems
geliefert, in Vertragsurkunden u. s. w. die Maß oder Gewichts
angaben nach gesetzlichem System gegeben werden u. s. w. Im
Uebrigen dagegen ist über die Beobachtung des Bundesgesetzes üben
Maß und Gewicht, wie dessen gesammter Zusammenhang zeigt,
von den Verwaltungsbehörden zu wachen und unterliegen Ueber
tretungen desselben in den vom Gesetze bestimmten Fällen lediglich
wie auf alle andern Verträge anwendbaren Art. 14 des Bun
desgesetzes über Maß und Gewicht, aus welchem er die civilrecht
liche Norm herausliest, daß Verträge, welche Maßangaben in
einem andern als dem gesetzlichen metrischen System enthalten,
ungültig seien. Es ist also über die Beschwerde ausschließlich nach
eidgenössischem Rechte, nach Art. 14 leg. cit, zu entscheiden. Ob
die angeführte Gesetzesbestimmung den vom Rekurrenten behaup
teten Privatrechtssatz wirklich enthalte, ist einläßlich, bei Entschei
dung in der Sache selbst, zu untersuchen.
3. Sachlich ist die Beschwerde offenbar unbegründet. Die Be
stimmung des Art. 14 des Bundesgesetzes über Maß und Ge
wicht, daß in neuen Verträgen Angaben über Maß und Ge
wicht nur nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
gemacht werden dürfen , enthält, wie überhaupt das ganze Gesetz
über Maß und Gewicht ein Verwaltungsgesetz ist, eine Verwal
tungsvorschift, eine Vorschrift verkehrspolizeilicher Natur. Die
Ungültigkeit von Verträgen, welche in Uebertretung dieser Vor
schrift nach andern als den gesetzlichen Maßen und Gewichten
abgeschlossen werden, ist nicht angedroht und nicht gewollt. Bei
Regelung des gesetzlichen Maß und Gewichtssystems lag es viel
mehr dem eidgenössischen Gesetzgeber gewiß von vornherein völlig
ferne, über die Erfordernisse der Gültigkeit von Verträgen legife
der Bestrafung. Uebertretungen des Art. 14 cit. speziell fallen
wohl nicht unter die Strafandrohung des Art. 15 ibidem; hin
gegen sind dieselben jedenfalls insofern zu ahnden, als gegen öffent
liche Beamte, Notare u. drgl., welche die fragliche Gesetzesbestimmung
nicht beobachten, wegen Verletzung einer amtlichen Verpflichtung,
mindestens auf dem Disziplinarwege, einzuschreiten ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung wird als unbegründet abgewiesen und es
hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz vom 16./28. Januar 1889
sein Bewenden.