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Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder Alfred, Rudolf und
Elise dem Vater zur Auferziehung und Verpflegung zuzusprechen;
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Die Ehefrau als der schuldige Theil zu erklären und zu
halbjährlichen, jeweilen zum Voraus zahlbaren, Beiträgen an die
Auferziehung der Kinder sowie zu angemessener Entschädigung und
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Zu den Prozeßkosten zu verurtheilen.
C. Bei der heutigen Verhandlung ist keine Partei erschienen
oder vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Beide Parteien verlangten vor den kantonalen Instanzen
wegen tiefer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses die Scheidung.
Dieselbe war somit gemäß Art. 45 des Bundesgesetzes über Civil
stand und Ehe auszusprechen, sofern ein ferneres Zusammenleben
der Eheleute als mit dem Wesen der Ehe unverträglich erschien.
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Richtig ist nun allerdings, daß eine Beweisführung durch
Zeugeneinvernahme (weil die Parteien wegen Armuth den erfor
derlichen Kostenvorschuß nicht leisteten) nicht stattgefunden hat.
Allein die Akten geben auch ohne solche Beweisführung hinläng
liche Anhaltspunkte dafür, daß hier in der That eine durch und
durch zerrüttete, jeden innern Haltes entbehrende, Ehe vorliegt.
Die Parteien leben seit 1883 Gthatsächlich getrennt; feit 1884 hat
der Ehemann, welcher bereits am 17. Mai 1883 wegen Nicht
erfüllung seiner Alimentationspflichten in contumaciam zu Strafe
verurtheilt worden war, obschon in rüstigem Alter stehend und
vollständig arbeitsfähig, für seine Frau und Kinder gar nichts
geleistet. Dies folgt nicht nur daraus, daß er auf Anzeige der
Spendkommission Wahlern hin am 26. August 1885 abermals
durch Kontumazialurtheil wegen Nichterfüllung seiner Alimenta
tionspflicht verurtheilt wurde, sondern auch daraus, daß er im
Ehescheidungsprozesse gar nicht zu behaupten gewagt hat, er habe
seit 1884 seine Familie irgendwelche Unterstützung zufließen lassen.
Wenn nun auch zuzugeben ist, daß bei der sozialen Stellung der
Parteien, der Ehemann ist einfacher Landarbeiter, die Ehefrau
scheint das Hausirgewerbe zu betreiben, die Frau darauf ange
wiesen war, durch eigene Thätigkeit zu Gewinnung des Lebensun
terhaltes der Familie beizutragen und nicht erwarten konnte, der
Ehemann werde sie und ihre Kinder vollständig erhalten, so ist
doch klar, daß auch unter solchen sozialen Verhältnissen der Maß
stab, nach welchem die Pflichterfüllung der Ehegatten zu beurthei
len ist, nicht ein so niedriger sein darf, daß es danach als etwas
unwesentliches erschiene, wenn der Ehemann seine Familie jahre
lang gänzlich im Stiche läßt, sich um deren Wohl oder Wehe
nicht im geringsten kümmert; sich vielmehr der Obsorge für die
selbe gänzlich entschlägt. Die aus dem ehelichen Verhältnisse ent
stehenden Pflichten sind grundsätzlich für alle Eheleute, mögen
diese nun welcher sozialen Schicht immer angehören, die gleichen,
wenn sie auch natürlich statsächlich, je nach der verschiedenen Le
bensstellung der Eheleute, sich verschiedenartig gestalten. Der Ehe
mann ist, welches auch seine Lebensstellung sein möge, stets ver
pflichtet, nach Kräften für angemessenen Unterhalt seiner Familie
zu sorgen; dagegen ist allerdings je nach den Verhältnissen der
Eheleute verschieden zu beantworten, was zu angemessenem Unter
halte der Familie gehöre und welche Leistungen dem Ehemanne,
mit Rücksicht auf seine Leistungsfähigkeit, billigerweise zugemuthet
werden dürfen. Im vorliegenden Falle hat der Ehemann, wie
bemerkt, für seine Familie während langen Jahren überhaupt gar
nichts gethan, dieselbe vielmehr, wie sich aus der Thatsache ergiebt,
daß für zwei Kinder öffentliche Armenunterstützung beansprucht
werden mußte, der Noth und dem Elende preisgegeben. Darin
liegt eine so schwere Verfehlung gegen das eheliche Pflichtverhält
niß, daß es danach als völlig begreiflich erscheint, wenn die Ehe
frau dem Manne gänzlich entfremdet wurde und die richterliche
Trennung des innerlich längst gelösten Ehebandes verlangt; der
Ehemann hat ja denn auch seinerseits die Ehescheidung verlangt
und dadurch, was er übrigens schon längst durch die That be
kundet hatte, zu erkennen gegeben, daß auch bei ihm eine wahre
eheliche Gesinnung nicht mehr vorhanden ist. Danach ist auf die
gänzliche Scheidung der Litiganten, in Anwendung des Art. 45 des
Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, zu erkennen. Zum ganz
gleichen Ergebnisse würde übrigens auch bei Widerspruch des Ehe
mannes gegen die Scheidung die Anwendung des Art. 47 ibidem
führen.
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Was die Nebenfolgen der Scheidung anbelangt, so kann
nach dem Bemerkten nicht zweifelhaft sein, daß der Ehemann als
der überwiegend schuldige Theil zu erklären und als solcher zu
einer angemessenen Entschädigung an die Klägerin zu verurtheilen
ist. Selbst wenn, was mangels einer Beweisführung nicht zu
beurtheilen ist, die Ehefrau dem Manne zu Beschwerden einige
Veranlassung sollte gegeben haben, so wäre doch dessen Benehmen,
die Art und Weise, wie er seine Familie im Stiche gelassen hat,
nicht zu rechtfertigen. Was das Maß der Entschädigung anbe
langt, so erscheint es in Würdigung aller Verhältnisse, insbeson
dere wenn in Betracht gezogen wird, daß die Ehefrau gänzlich
vermögenslos und bedürftig ist, dagegen der Ehemann ein, aller
dings noch mit einem Nießbrauche zu Gunsten seiner Stiefmutter
belastetes kleines Vermögen von circa 1400 Fr. besitzt, als ange
messen, dieselbe auf den Betrag von 500 Fr. festzusetzen.
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Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder sind gemäß der
in Art. 129 des bernerischen Civilgesetzes aufgestellten Regel der
Ehefrau als dem unschuldigen Theile zuzusprechen. Hievon abzu
gehen liegt um so weniger ein Grund vor, als bisher der Beklagte
sich um die Kinder in keiner Weise bekümmert hat. Der Alimen
tationsbeitrag, welcher dem Beklagten auferlegt werden muß, ist,
mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Parteien auf jährlich a Fr.
für jedes Kind zu bestimmen; da anzunehmen ist, daß die Kinder
mit zurückgelegtem sechzehntem Altersjahre werden erwerbsfähig
werden, so ist dieser Beitrag bis zu diesem Zeitpunkte zu ent
richten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
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Die Weiterziehung der Klägerin wird als begründet erklärt
und es wird in Abänderung der angefochtenen Entscheidung des
Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 16. Fe
bruar 1889 die zwischen den Litiganten bestehende Ehe gänzlich
getrennt.
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Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder Alfred, Rudolf
und Elise sind der Mutter zur Erziehung und Pflege zugesprochen
und es hat der Beklagte für jedes Kind, je bis zum zurückgeleg
ten sechzehnten Altersjahre desselben, einen vierteljährlich im Vo
raus zahlbaren Alimentationsbeitrag von a Fr. (achtzig Franken)
fährlich zu leisten.
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Der Beklagte hat als schuldiger Theil der Klägerin eine
Entschädigung von 500 Fr. (fünfhundert Franken) zu leisten.