- Urtheil des Kassationsgerichtes vom 27. Juni 1889
in Sachen Mayer Cie.
A. Louis Mayer Cie, Liqueurfabrikanten in Basel, sandten
am 11. Januar 1889 an den Kronenwirth Fetz in Ems (Kan
tons Graubünden) gleichzeitig und mit dem gleichen Frachtbriefe
zwei Korbflaschen Branntwein, von denen die eine 27 Liter Wach
holder , die andere 25½ Liter Enzianschnaps enthielt. Da Louis
Mayer Cie eine kantonale (graubündnerische) Bewilligung zum
Kleinverkauf gebraunter Wasser nicht besaßen, so wurden sie
deßhalb durch Entscheid des kleinen Rathes des Kantons Grau
bünden vom 4. Februar 1889 wegen Uebertretung der groß
räthlichen Verordnung vom 29. Mai 1888 betreffend den Aus
schank und Kleinverkauf gebrannter Wasser zu einer Buße von
10 Fr., sowie zu doppelter Entrichtung der umgangenen Staats
gebühr von 20 Fr. verfällt.
B. Hiegegen beschweren sich Louis Mayer Cie, nachdem sie
sich anfänglich mit einer Anfrage an das eidgenössische Departe
ment des Innern gewendet hatten, von diesem aber auf das Er
greifen der geeigneten Rechtsmittel verwiesen worden waren, mit
Eingabe vom 16. Februar 1889 beim eidgenössischen Kassations
gerichte. Sie beantragen: Das Gericht möchte den Entscheid des
kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom 4. Februar 1889
als ungesetzlich kassiren, indem sie ausführen:
- Die angefochtene Entscheidung gebe der kantonalen Ver
ordnung eine Auslegung, welche mit dem Bundesgesetze vom
- Dezember 1886 betreffend gebrannte Wasser in direktem
Widerspruche stehe. Lieferungen gebrannter Wasser dürfen nicht
als Kleinhandel betrachtet und kantonalen Beschränkungen unter
worfen werden, wenn dabei mit Einer Lieferung, mir Einer
Faktur, in Einer Sendung an einen und denselben Empfänger
mindestens 40 Liter gelangen; ob die Lieferung in einem oder
mehreren Gebinden erfolge, sei gleichgültig.
- Nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886
Verordnung mit Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend die
brannten Wasser vorliege, werde wegen Inkompetenz des Bundes
gerichtes nicht eingetreten; eventuell der staatsrechtliche Rekurs der
Firma Louis Mayer Cie sei auch in materieller Beziehung
als unbegründet abzuweisen. Er bemerkt: Nach Art. 32 bis der
Bundesverfassung sei den Kantonen in Gemäßheit der ihnen in
Kraft des Art. 31 B. V. zuerkannten Kompetenzen das Recht
vorbehalten, in Betref des Betriebes von Wirthschaften und des
Kleinhandels mit geistigen Getränken in Quantitäten unter 2 Liter
im Interesse des öffentlichen Wohls geeignete Gesetze zu erlassen.
Nach Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser sei
sodann den Kantonen nicht allein gestattet, sondern sogar zur
Pflicht gemacht, den Kleinhandel mit geistigen Getränken über
haupt zu überwachen, und speziell, offenbar im Interesse der Be
kämpfung des Branntweingenusses, zu besteuern. Die Kantone
haben also die ihnen schon früher zugestandene gesetzgeberische Ge
walt im Gebiete des Wirthschaftswesens und des Kleinhandels mit
Spirituosen beibehalten; die Steuergesetze, welche sie in Ausübung
gelte bei Uebertretungen dieses Gesetzes oder der zur Ausführung
desselben erlassenen Verordnungen das Bundesgesetz vom 30. Juni
1849 betreffend das Verfahren bei Uebertretung fiskalischer und
polizeilicher Gesetze. Die graubündnerische Verordnung vom
- Februar 1889 qualifizire sich nun als eine in Ausführung
des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 von den kantonalen
Behörden erlassene Verordnung. Uebertretungen derselben seien
somit nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849
durch die ordentlichen Gerichte und nicht durch die Verwaltungs
behörden zu behandeln. Die angefochtene Entscheidung sei daher
auch in formellkr Beziehung ungültig, weil von einer inkompe
tenten Behörde erlassen. Nach Art. 18 des Gesetzes vom 10. Juni
1849 sei der Kassationshof des Bundesgerichtes kompetent, der
artige Urtheile zu kassiren.
C. Der kleine Rath des Kantons Graubünden beantragt in
seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde, das Kassationsgericht
wolle erkennen:
- Uebertretungen der kantonalen Verordnung betreffend den
Kleinverkauf von gebrannten Wassern im Kanton Graubünden
sind vom kleinen Rathe im Sinne von Art. 8 derselben zu be
urtheilen und untersteht daher die Kassationsbeschwerde der Firma
Louis Mayer Cie in Basel nicht der Kompetenz des Bundes
kassationsgerichtes.
- Auf die Frage, ob eine Diskrepanz der citirten kantonalen
dieser Gewalt erlassen, seien ganz und gar kantonale. Der Bun
desgesetzgebung unterliegen lediglich das Alkoholmonopol und dessen
Vollziehung, wie denn auch vom Bundesrathe, in Ausführung
des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886, eine Reihe von
Vollziehungsverordnungen sei erlassen worden. Wenn speziell das
vom Bundesrathe am 24. Juli 1888 erlassene Reglement zu
Vollziehung der Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1886 in Art. 2 von Uebertretungen der zur Aus
führung des Alkoholgesetzes erlassenen Verordnungen spreche, so
sei, nach der dargelegten Lage der Gesetzgebungskompetenzen, voll
ständig klar, daß darunter nur solche Verordnungen gemeint sein
können, welche die Bundesbehörden in Ausführung der Bundes
monopolgesetzgebung erlassen, nicht dagegen solche, welche die Kan
tone, zwar in Uebereinstimmung mit dem eidgenössischen Alkohol
gesetze, allein in Kraft ihrer schon früher bestandenen, ihnen in
Art. 31 und 32 bis der Bundesverfassung ausdrücklich gewahrten
gesetzgeberischen Gewalt auf diesem Gebiete erlassen haben. Ueber
tretungen kantonaler Verordnungen betreffend den Wirthschafts
betrieb und den sonstigen Kleinverkauf geistiger Getränke seien
also nicht nach dem Bundesgesetze betreffend das Verfahren bei
Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze, sondern
lediglich nach der kantonalen Gesetzgebung zu behandeln. Nach der
graubündnerischen Verordnung vom 29. Mai 1888 sei der kleine
Rath kompetent, welchem überhaupt nach der graubündnerischen
Steuergesetzgebung die Beurtheilung derartiger Kontraventionen
zustehe. Nach Lemma 2 Art. 1 der Verordnung vom 29. Mai
1888 liege eine Uebertretung im vorliegenden Falle unzweifelhaft
vor; denn nach dem Wortlaute dieses Artikels werde als Groß
handel nur derjenige Handel betrachtet, welcher die Waare in
Gebinden von wenigstens 40 Litern Inhalt vertreibe. Es könnte
sprechen. Der Bundesrath erwiderte hierauf mit Schreiben vom
5. Juni 1889: Seiner Ansicht nach fallen die von den Kantonen
zu Ausführung des Art. 9 des Bundesgesetzes über gebrannte
Wasser erlassenen Gesetze und Verordnungen nicht unter die in
Art. 15 desselben Gesetzes vorgesehene Kategorie von Verord
nungen und seien also auch die Uebertretungen jener kantonalen
Erlasse nicht nach dem Bundesgesetze vom 30. Juni 1849 und
dem bundesräthlichen Reglement vom 24. Juli 1888, sondern
nach den sachbezüglichen kantonalen Gesetzesbestimmungen zu be
handeln. Wenn das Bundesgesetz betreffend gebrannte Wasser die
Aufsicht über den Handel mit den monopolpflichtigen Wassern
und die Fabrikation und den Verkauf des nichtmonopolpflichtigen
Branntweins den Kantonen übertrage, so scheine die folgerichtige
Durchführung dieses Grundsatzes auch die zu Ausübung der
Aufsicht nothwendige Strafkompetenz dem kantonalen Rechte zu
zuweisen. Dafür spreche auch der Opportunitätsgrund, daß
keinen praktischen Werth hätte, den Kassationshof des Bundesge
richtes mit der oberinstanzlichen Beurtheilung der Uebertretungen
sich blos fragen, ob nicht diese kantonale Verordnung mit dem
Bundesgesetze vom 23. Dezember 1886 in Widerspruch stehe. In
diesem Falle stände dem Rekurrenten gegen die Verordnung selbst
der staatsrechtliche Rekurs an die Bundesbehörden offen. Einen
solchen staatsrechtlichen Rekurs haben nun die Rekurrenten nicht
ergriffen; es könnte indeß der Regierung von Graubünden nur
recht sein, wenn die Bundesbehörden diese Streitfrage ein für alle
Mal erledigten. Allein es sei hiefür nicht das Bundesgericht,
sondern der Bundesrath (eventuell die Bundesversammlung) zu
ständig. Denn es könnte sich doch wohl nur fragen, ob die kan
tonale Verordnung, so wie sie gefaßt sei, nicht eine, über Art. 8
des Alkoholgesetzes hinausgehende, mithin verfassungswidrige Be
schränkung der Gewerbefreiheit statuire. Hierüber zu urtheilen aber
sei Sache der politischen Bundesbehörden. Die Beschwerde der
Rekurrenten wäre übrigens auch materiell unbegründet. Die Be
stimmung der kantonalen Verordnung, daß nur derjenige Handel
als Großhandel gelte, bei welchem Quantitäten nicht unter 40 Liter
in einem Gebinde vertrieben werden, rechtfertige sich durchaus im
Interesse der Kontrolle und der Verhinderung von Umgehungen
des Gesetzes. Ein Handel in Spirituosen, z. B. in halben Liter
flaschen, sei immer noch Detailhandel, auch wenn deren a Stück
auf einmal versandt werden. Dazu komme noch, daß im vorlie
genden Falle Spirituosen verschiedener Art verkauft worden seien.
Da könne denn doch kein Zweifel obwalten.
D. Vom Kassationsgerichte wurde auch der schweizerische Bun
desrath eingeladen, seine Ansicht über die Kompetenzfrage auszu
der kantanalen Vollziehungsverordnungen zum Alkoholgesetze zu
überladen. Den Bürgern, welche sich durch diese Verordnungen
in einer mit der Bundesgesetzgebung unverträglichen Weise in
ihren Rechten verletzt glauben, bleibe ja immerhin der Weg des
staatsrechtlichen Rekurses offen.
Das Kassationsgericht zieht in Erwägung:
-
Die Beschwerde ist nicht als staatsrechtlicher Rekurs dem
Bundesgerichte, sondern, gestützt auf Art. 18 des Bundesgesetzes
vom 30. Juni 1849 betreffend das Verfahren bei Uebertretung
fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze, als Kassationsbeschwerde
dem eidgenössischen Kassationsgerichte eingereicht worden. Art. 18
cit. ist nun, wie das Kassationsgericht bereits in seiner Entschei
dung in Sachen Messerli vom 25. Januar 1879 (Amtliche
Sammlung V S. 43 u. ff.) ausgeführt hat, nur dann anwend
bar und somit das Kassationsgericht nur dann kompetent, wenn
es sich um Beschwerden gegen Urtheile handelt, welche in dem
durch das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 vorgeschriebenen
Verfahren ausgefällt worden sind oder auszufällen waren. Da
nach Art. 17 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser vom
-
Dezember 1886 für das Verfahren bei Uebertretungen dieses
Gesetzes oder der zur Ausführung desselben erlassenen Verord
nungen das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 gilt, so hängt
demgemäß die Kompetenz des Kassationsgerichtes davon ab, ob
die graubündnerische Verordnung vom 29. Mai 1888, wegen
deren Uebertretung die Rekurrenten verurtheilt wurden, als eine
zur Ausführung des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886
erlassene Verordnung im Sinne des Art. 17 dieses Gesetzes zu
betrachten ist. Mit andern Worten, die Kompetenz des Kassations
gerichtes hängt davon ab, ob die von den Kantonen in Anwen
dung der ihnen durch Art. 31 c und 32 bis der Bundesverfassung
setze und Verordnungen über das Wirthschaftswesen und den
Kleinhandel mit geistigen Getränken, insbesondere mit gebrannten
Wassern, eben kantonale Gesetze und Verordnungen, die darin
enthaltenen Rechtssätze Rechtstse kantonalen und nicht eidgenös
sischen Rechtes sind. Demgemäß sind auch Uebertretungen dieser
kantonalen Gesetze und Verordnungen nicht in dem bundesrecht
lichen Verfahren des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849, sondern
in dem kantonalgesetzlich für derartige Uebertretungen vorgesehenen
Verfahrn zu verfolgen; die Aufstellung der auf das Verfahren
bezüglichen Vorschriften steht ebenso wie die Aufstellung der mate
riellen Rechtssätze den Kantonen zu. Wenn Art. 17 des Bundes
vorbehaltenen Befugnisse und in Gemäßheit der Art. 8 und 9
des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 erlassenen Gesetze
und Verordnungen als Verordungen zu Ausführung des letztern
Bundesgesetzes im Sinne des Art. 17 desselben zu betrachten
sind.
-
Dies ist zu verneinen. Nach Art. 31 litt. c und Art. 32 bis
der Bundesverfassung, ist das Gesetzgebungsrecht über die Aus
übung des Wirthschaftsgewerbes und den Kleinhandel mit geisti
gen Getränken den Kantonen vorbehalten; die Kantone stellen
(bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes) die Verkaufssteuer fest,
welche für die Bewilligungen zum Ausschank und Kleinverkauf
gebrannter Wasser zu entrichten ist, die Kantone bestimmen die
Bußen, welche die Uebertretung der das Wirthschaftswesen und
den Kleinhandel mit geistigen Getränken betreffenden kantonalge
setzlichen Vorschriften nach sich zieht, sie normiren die Voraus
setzungen, unter welchen Wirthschafts und Kleinhandelspatente zu
ertheilen sind, u. s. w.; in allen diesen Richtungen gilt nicht eidgenös
sisches, für die ganze Schweiz einheitliches, sondern kantonales Recht,
dessen Bestimmungen von Kanton zu Kanton verschiedene sein können
und es thatsächlich auch sind. Freilich sind die Kantone in Ordnung
dieser Gebiete nicht völlig unbeschränkt, sondern es stellt das Bun
desgesetz vom 23. Dezember 1886 bestimmte Beschränkungen der
kantonalen Gesetzgebungsgewalt und Direktiven für dieselbe auf,
an welche diese gebunden ist. Allein dies ändert nichts daran,
daß die von den kantonalen Organen in Gemäßheit der Bundes
verfassung und des eidgenössischen Alkoholgesetzes erlassenen Ge
8bre
gesetzes vom 23. Dezember 1886 vorschreibt, daß für das Ver
fahren bei Uebertretungen dieses Gesetzes oder der zur Ausführung
derselben erlassenen Verordnungen das Bundesgesetz vom 30. Juni
1849 gelte, so muß diese Bestimmung im Zusammenhange mit
den übrigen Artikeln des Gesetzes (insbesondere Art. 10, 14 u. ff.)
aufgefaßt werden. Danach können aber unter den zur Ausführung
des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 erlassenen Verord
nungen nur die Vollziehungsverordnungne verstanden werden,
welche der Bundesrath nach Art. 10 des Gesetzes zu erlassen hat.
Dies ergibt sich auch aus den völlig unannehmbaren praktischen
Konsequenzen, welche mit der Annahme der gegentheiligen Mei
nung verbunden wären. Wäre das Gesetz vom 30. Juni 1849
auf Uebertretungen kantonaler Vorschriften über den Kleinhandel
mit gebrannten Wassern anwendbar, so müßten für dieselben selbst
verständlich auch die vom Bundesrathe in dem Reglemente vom
-
Juli 1888 aufgestellten Vorschriften gelten. Es wäre danach
insbesondere gemäß Art. 13 dieses Reglementes die Strafe vom
eidgenössischen Finanzdepartement (vorläufig) auszusprechen und
über die Anhebung der Strafklage gemäß Art. 17 ibidem vom
gleichen Departement zu entscheiden; ein Nachlaß von Buße,
Kosten oder Gefängnißstrafe könnte gemäß Art. 21 ibidem nur
vom Bundesrathe oder der Bundesversammlung ausgesprochen
werden; ferner käme für die Verwendung der Bußen Art. 16 des
Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 zur Anwendung und es
müßten nach Art. 20 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1880
die Prozeßkosten im Falle der Freisprechung oder Zahlungsun
fähigkeit des Angeklagten, von der Bundeskasse vergütet werden.
Es liegt nun aber doch auf der Hand, daß alle diese Vorschriften
für die Uebertretungen kantonaler Vorschriften nicht gelten können;
das bundesräthliche Reglement vom 30. Juni 1888 erwähnt
denn auch dieser Uebertretungen in keiner Weise.
3. Ist somit auf die Beschwerde wegen Inkompetenz des Kas
sationsgerichtes nicht einzutreten, so ist dagegen zu bemerken, daß
Beschwerden über Verletzungen des eidgenössischen Alkoholgesetzes
durch kantonale Gesetze oder Verordnungen über den Kleinhandel
mit gebrannten Wassern u. s. w. oder deren Handhabung zwar
nicht auf dem Wege der Kassationsbeschwerde an das eidgenössische
Kassationsgericht gebracht, wohl aber im Wege des staatsrechtlichen
Rekurses bei der zuständigen Bundesbehörde, d. h. nach Art. 59
Abs. 2 Ziffer 3 und 4 O. G. beim Bundesrathe (in zweiter
Instanz der Bundesversammlung) geltend gemacht werden können,
mithin den Bürgern ein Rechtsmittel zusteht, um sich gegen eine
vermeintlich bundesgesetzwidrige Beeinträchtigung ihrer Rechte zu
schützen.
Demnach hat das Kassationsgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.