- Urtheil vom 29. März 1889
in Sachen Barmettler.
A. Benedikt Barmettler war von Mitte März 1886 bis Mitte
März 1888 bei Maria Flühler, damals Besitzer der Liegenschaft
Schärhufen" in Buochs in Miethe. Laut Obligo vom 3. Juli
1885 schuldete M. Flühler dem B. Barmettler einen, zu 5%
verzinslichen Betrag von 300 Fr. und es war Barmettler berech
tigt, jährlich den Hauszins von a Fr. auf seine Handschrift
forderung bis zu deren gänzlicher Tilgung zu verrechnen. Martini
1887 fiel M. Flühler in Konkurs und es gelangte die Liegen
schaft Schärhufen am 19. Dezember 1887 im Wurfverfahren
an den Rekursbeklagten Meinrad Odermatt. Im Konkurse des
Flühler meldete Barmettler am 20. November 1887 seine Hand
schriftforderung von 300 Fr. an; am 2. Januar 1888 meldete
xv 1889
er nachträglich an, daß nach Abzug des Miethzinses für die Zeit
bis zum Ausbruch des Konkurses die Schuld des Kon kursiten
Flühler nur noch la Fr. betrage.
B. Meinrad Odermatt forderte nun von Barmettler die Be
zahlung des Miethzinses für das Miethjahr 1887/1888 in dem
restanzlichen Betrage von 50 Fr., mit der Behauptung: Als
Wurfübernehmer der Liegenschaft Schärhufen habe er die aus
stehenden 1887er und 1886er Gültzinsen von derselben bezahlen
müssen; nach dem Gültenbuchstaben und Landrecht stehe ihm
dagegen auch das Recht auf den Blumen des Gutes zu, zu
welchem nach Gesetzgebung und Uebung auch der Hauszins der
betreffenden Jahre gehöre. Barmettler habe seinen Hauszins nach
Uebung und Miethvertrag jährlich, also jeweilen Mitte März
bezahlen müssen. Zur Zeit der Wurfübernahme sei der Hauszins
für das Jahr 1887/1888 also noch nicht fällig gewesen; derselbe
sei vielmehr erst Mitte März 1888, zu einer Zeit, wo Odermatt
längst rechtlicher Besitzer des Gutes gewesen sei und Anspruch
auf den Miethzins gehabt habe, fällig geworden. Barmettler habe
denselben nicht vorzeitig verrechnen und dadurch sich selbst bezahlt
machen können. Barmettler bestritt diese Miethzinsforderung, so
weit es die Zeit vor der Wurfübernahme anbelangt. Das Ver
mittlungsgericht von Buochs verurtheilte ihn indeß durch Urtheil
vom 15. November 1888 gemäß dem Klageantrage und unter
Auflage einer Spruchgebühr von 4 Fr. und einer außerrechtlichen
Entschädigung von 25 Fr. an die Gegenpartei, mit der Begrün
dung: Nach Gültenbuchstaben und kantonalem Rechte habe der
Wurfübernehmer einer Liegenschaft das Recht auf den Blumen
des betreffenden Jahres, zu welchem auch der Hauszins gehöre.
Mit Eingabe vom 20. November 1887 habe Barmettler seine
volle Forderung von 300 Fr. nebst Zins an das Geltenprotokoll
M. Flühlers gestellt und erst am 2. Januar 1888, also zu einer
Zeit, wo die Liegenschaft schon an M. Odermatt übertragen ge
wesen sei, die Kompensation des Hauszinses dort angemeldet.
C. Gegen dieses Urtheil beschwert sich Benedikt Barmettler im
Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Er
führt aus, daß das kantonale Gericht zu Unrecht und in Ver
letzung des Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesver
fassung nicht eidgenössisches, sondern kantonales Recht angewendet
habe. Die Miethe sei ein obligatorisches Rechtsverhältniß, welches
soweit nicht das eidgenössische Obligationenrecht selbst das kanto
nale Recht vorbehalte, durchaus durch das eidgenössische Obliga
tionenrecht geordnet werde; danach gehe es nicht an, daß ein
Miether, welcher gegenüber dem Vermiether oder dessen Rechts
nachfolger nach Maßgabe des Obligationenrechtes seine Verpflich
tungen erfüllt habe, nach kantonalem Rechte zu nochmaliger Er
füllung derselben aus rein dinglichen Gründen angehalten werde.
Die Regel des nidwaldenschen Rechtes, daß der Wurfübernehmer
einer Liegenschaft auf den Hauszins greifen dürfe, sei demnach
nicht länger haltbar. Wenn das kantonale Gericht des weiter
darauf abstelle, daß Barmettler seine Forderung erst nachträglich
zur Kompensation gebracht habe, so sei darauf zu erwidern, daß
nach Art. 135 O. R. im Konkurse auch mit nicht fälligen For
derungen an den Kridaren kompensirt werden könne und daß die
Konkursmasse des M. Flühler die Verrechnung nicht bestritten
habe, M. Odermatt aber dazu nicht befugt sei; Art. 281 O. R.
regle übrigens den Einfluß des Konkurses des Vermiethers auf
die Miethe, ohne dabei dem neuen Eigenthümer der Sache einen
Anspruch auf Zinsen für die Zeit vor dem Eigenthumsüber
gange zu gewähren. Demnach werde beantragt: Der Rekurs sei
als begründet zu erklären und demgemäß das Urtheil des Ver
mittlungsgerichtes von Buochs vom 15. November abhin aufge
hoben unter Kostenfolge.
D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde machen das
Vermittlungsgericht von Buochs und M. Odermatt im Wesent
lichen geltend: Barmettler habe die Kompensation erst verspätet
angemeldet; zur Zeit, wo die Liegenschaft mit Nutzen (wozu auch
der Miethzins gehöre) und Beschwerden auf den Rekursbeklagten
Odermatt übertragen worden sei, habe er seine Absicht, kompen
siren zu wollen, noch gar nicht zu erkennen gegeben. Die Liegen
schaft sei daher mit der Miethzinsforderung auf Odermatt über
tragen worden. Solange ein eidgenössisches Konkursgesetz nicht
bestehe, sei dafür, binnen welcher Frist im Konkurse Forderungen
und Schulden angemeldet, der Kompensationswille zu erkennen
gegeben werden müsse u. s. w., das kantonale Recht maßgebend.
Danach könne hier von einer Verletzung des Art. 2 der Ueber
gangsbestimmungen zur Bundesverfassung nicht die Rede sein
und es werde daher auf Abweisung der Rekursbeschwerde Bar
mettlers unter Kostenfolge angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht schon in wiederholten Entscheidungen
ausgesprochen hat, ist der staatsrechtliche Rekurs gegen Entschei
dungen kantonaler Gerichte dann statthaft, wenn diese, in Ver
letzung des Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesver
fassung, statt des nach dem klaren Willen des eidgenössischen
Gesetzgebers anwendbaren Bundesrechtes kantonales Recht an
wenden; dagegen ist wegen bloßer unrichtiger Auslegung und
Anwendung privatrechtlicher Bestimmungen der Bundesgesetze, ins
besondere des Obligationenrechtes, der staatsrechtliche Rekurs nicht
statthaft.
- Im vorliegenden Falle nun liegt eine Verletzung des staats
rechtlichen Grundsatzes, daß Bundesrecht dem Kantonalrechte vor
geht, nicht vor. Von einer solchen könnte dann die Rede sein,
wenn der Rekurrent verhalten worden wäre, einen bereits an den
Vermiether gültig bezahlten Miethzins nochmals an den rekurs
beklagten Wurfübernehmer zu bezahlen. Allein hierum handelt es
sich in casu nicht, sondern vielmehr darum, ob im Konkurse
des Vermiethers der Anspruch auf ausstehenden Miethzins der
Konkursmasse oder aber dem Hypothekargläubiger, resp. an dessen
Stelle dem Wurfübernehmer der vermietheten Liegenschaft zustehe.
Darüber nun, inwieweit dem Grundpfandgläubiger im Konkurse
des Schuldners das Recht auf ausstehende Miethzinse der ver
pfändeten Sache (als auf Civilfrüchte derselben) zustehe, ist im
Obligationenrechte nichts bestimmt, sondern es ist dies durchaus
der Regelung durch die kantonale Hypothekar und Konkursge
setzgebung anheimgegeben.
- Was die Frage anbelangt, ob der Rekurrent zur Verrech
nung seiner Miethzinsschuld auf seine Handschriftforderung an
den Kridaren berechtigt gewesen sei, so ist dieselbe vom Vermitt
lungsgerichte Buochs wesentlich deßhalb verneint worden, weil
der Rekurrent die Verrechnung im Konkurse nicht rechtzeitig an
gemeldet habe. In dieser Entscheidung liegt keine Verletzung des
Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung; denn
die kantonalen Gesetze können unzweifelhaft Fristen für die An
meldung der Kompensation im Konkurse aufstellen. Es wäre
übrigens auch nach dem in Erwägung 1 Bemerkten wegen bloßer
unrichtiger Anwendung der Vorschriften des eidgenössischen Obli
gationenrechtes über die Verrechnung der staatsrechtliche Rekurs
an das Bundesgericht nicht statthaft.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.