- Urtheil vom 17. Mai 1889 in Sachen
Eheleute Schönlen.
A. Selina Schönlen, geb. Hugentobler, wohnhaft in Thun
dorf (Thurgau), erhob gegen ihren in Winterthur wohnhaften
Ehemann Johann Ulrich Schönlen, von Tuttlingen (Würtemberg),
beim Bezirksgerichte Winterthur die Ehescheidungsklage. Obschon
der beklagte Ehemann bereits vor Vermittleramt sich mit der
Ehescheidung einverstanden erklärt hatte, wies das Bezirksgericht
Winterthur durch Entscheid vom 28. Dezember 1888 unter Be
rufung auf Art. 56 des Civilstands und Ehegesetzes die Klage
von der Hand, weil nicht nachgewiesen sei, daß der Heimatstaat
der Parteien, das Königreich Würtemberg, daß zu erlassende Ur
theil anerkennen werde.
B. Gegen diesen Entscheid ergriffen beide Parteien die civil
rechtliche Weiterziehung, und, nachdem diese durch Entscheidung
des Bundesgerichtes vom 25. Januar 1889 als unstatthaft zu
rückgewiesen worden war, den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht. Die Ehefrau Schönlen führt aus: Nach der vom
Bundesgerichte gebilligten richtigen Auslegung des Art. 56 des
Civilstands und Ehegesetzes sei es zu Leistung des dort gefor
derten Nachweises nicht erforderlich, daß eine ausdrückliche Erklä
rung des Heimatstaates der Parteien beigebracht werde, derselbe
erkenne das zu erlassende Scheidungsurtheil an; es genüge viel
mehr, wenn nachgewiesen werde, daß nach Gesetzgebung und Praxis
des Heimatstaates das Urtheil anerkannt werden müsse. Dieser
Nachweis sei erbracht. Das königlich würtembergische Justizmini
terium habe allerdings erklärt, es sei nicht in der Lage, eine
rechtsverbindliche Erklärung darüber auszustellen, daß ein von
den Gerichten der Schweiz zu fällendes Urtheil von den Behörden,
insbesondere von den Gerichten des Königreichs Würtemberg werde
anerkannt werden, sondern habe auf die Bestimmungen der
deutschen Reichs Civilprozeßordnung verwiesen, mit dem Bemerken,
für die Anerkennung des Urtheils durch die würtembergischen Ge
richte sei entscheidend, ob keines der in 661 der deutschen Civil
prozeßordnung bezeichneten Hindernisse sich ergeben werde. Nun
sei aber nach Lage der Sache erwiesen, daß im vorliegenden Falle
der Vollstreckung des Urtheils in Deutschland ein gesetzliches
Hinderniß nicht entgegenstehe. Der Ehemann Schönlen sei in
Winterthur geboren und aufgewachsen, habe sich dort mit der
Selina Hugentobler (einer gebornen Thurgauerin) verehelicht und
habe auch bis heute stets dort gewohnt. Es könne also vernünf
tigerweise kein Zweifel darüber bestehen, daß er in Winterthur
domizilirt sei, so daß nach den Bestimmungen der deutschen Civil
prozeßordnung der Gerichtsstand für die Ehescheidungsklage in
Winterthur und nur dort begründet sei. Im Uebrigen könnte der
Vollstreckung des schweizerischen Urtheils in Deutschland höchstens
661 Ziffer 5 der deutschen Civilprozeßordnung entgegenstehen,
welcher die Vollstreckung ausländischer Urtheile davon abhängig
mache, daß die Gegenseitigkeit verbürgt sei. Allein auch diesem
Requisite sei Genüge geleistet. Nach dem Wortlaute des Art. 43
des Civilstands und Ehegesetzes könne kein Zweifel darüber ob
walten, daß ein deutsches Scheidungsurtheil über schweizerische
Eheleute in der Schweiz anerkannt würde; denn nach der citirten
Gesetzesbestimmung könne ja die Scheidungsklage eines im Aus
alnde wohnhaften Schweisers an dessen Wohnsitz angebracht
werden. Uebrigens dürfe als durch die Praxis festgestellt angesehen
werden, daß zwischen Würtemberg und der Schweiz Reziprozität
bestehe. Ein stringenterer Nachweis, daß das Urtheil im Heimat
staate werde vollstreckt werden, als im vorliegenden Falle erbracht
sei, lasse sich überhaupt in keinem Falle erbringen und dürfe da
her vernünftigerweise auch nicht verlangt werden, wenn man nicht,
im Widerspruche mit dem Willen des Gesetzes, die Beurtheilung
von Scheidungsklagen ausländischer Eheleute durch schweizerische
Gerichte überhaupt grundsätzlich ausschließen wolle. Demnach werde
beantragt: Das Bundesgericht möchte das angefochtene Urtheil
des Bezirksgerichtes Winterthur aufheben und das Bezurksgericht
Winterthur anweisen, auf die Sache selbst einzutreten und sie
unter Anwendung des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und
Ehe materiell zu behandeln.
Der Ehemann Schönlen schließt sich diesem Antrage an, indem
er zur Begründung seinerseits bemerkt: In Ehesachen komme,
seiner Ansicht nach, beim Stande der schweizerischen und deutschen
Gesetzgebung das Erforderniß der Reziprezität überhaupt gar
nicht in Frage. Begriffsmäßig" könne hier Reziprozität nicht an
gewendet und nicht verlangt werden. Denn nach der innern
Natur und der rechtshistorischen Bedeutung" des Gegenseitig
keitserfordernisses im internationalen Rechtsverkehr habe dasselbe
nur den Sinn, für die eigenen Landeskinder (oder im Interesse
der einheimischen Rechtsordnung) im Auslande einen Vortheil in
der rechtlichen Behandlung zu erlangen, der auf anderm Wege
nicht erhältlich wäre. Dagegen, daß die Deutschen in der Schweiz
rücksichtlich der Ehescheidung den Schweizern gleichgehalten werden,
könne auch dann nichts eingewendet werden, wenn die schweizerische
Gesetzgebung ihrerseits nicht wollen sollte, daß die Schweizer in
Deutschland gleich behandelt werden, wie die Deutschen, d. h.
deutschen Ehescheidungsurtheilen über schweizerische Ehegatten die
Anerkennung versagen sollte. Darin läge einfach ein Verzicht der
schweizerischen Gesetzgebung auf die blos äußerliche Reziprozität.
Die deutsche Gesetzgebung habe auch gar kein Interesse daran,
daß Fremde, die in Deutschland geschieden werden, die Anerken
nung dieses Urtheils in ihrem Heimatstaate durchsetzen können.
Das deutsche Reich werde die Angehörigen eines Staates, welcher
die Anerkennung fremder Scheidungsurtheile verweigere, einfach
an das heimatliche Gericht verweisen, so daß ihm also der durch
die Reziprozität begriffsmäßig verlangte Vortheil keineswegs
entgehe. Dagegen habe das deutsche Reich ein großes Interesse
daran, daß seine eigenen Angehörigen nicht verschiedenen Civil
stands seien, je nachdem sie im Auslande oder im Inlande do
miziliren, und es werde also ohne weiters das Urtheil eines aus
ländischen Gerichtes, das zur Behandlung der Scheidungsklage
nach seiner eigenen deutschen Gesetzgebung ausschließlich zuständig
sei, anerkennen. Es sei demnach klar, daß bei Scheidungsurtheilen
über Ausländer das Requisit der Reziprazität in dem Sinne,
wie die deutsche Civilprozeßordnung dasselbe fasse, gar nicht in
Betracht kommen, und daß die begriffliche Unmöglichkeit seines
Vorhandenseins kein Grund für die Verweigerung der Anerken
nung eines in der Schweiz über deutsche Ehegatten gefällten
Scheidungsurtheils sein könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist grundsätzlich durchaus an der vom Bundesgerichte
in der Entscheidung in Sachen Graberg (Amtliche Sammlung V
S. 264 u. ff.) ausgesprochenen Anschauung festzuhalten, daß zu
Erbringung des in Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand
und Ehe geforderten Nachweises nicht schlechthin die Beibringung
einer Erklärung der betreffenden Staatsregierung erforderlich ist,
sondern es genügt, wenn aus der Gesetzgebung oder Gerichts
praxis des ausländischen Staates dargethan wird, daß die von
dem auswärtigen Gerichte am Wohnorte der Ehegatten ausge
sprochene Scheidung anerkannt wird, beziehungsweise anerkannt
werden muß.
- Allein dieser Nachweis ist nun hier nicht erbracht. Es ist
zwar nach den Thatsachen des vorliegenden Falles nicht zu be
zweifeln, daß der Ehemann Schönlen seinen Wohnsitz in der
Schweiz hat und daß dies auch von dem deutschen Vollstreckungs
gerichte würde anerkannt werden; es darf also als feststehend
angenommen werden, daß das schweizerische Gericht zu Beurthei
lung der Ehescheidungsklage nach der deutschen Reichs Civilprozeß
ordnung ( 568) kompetent wäre und daß dies auch von den
deutschen Gerichten anerkannt würde. Allein nach 661 Ziffer 5
der deutschen Reichs Civilprozeßordnung ist nun die Vollstreckung
ausländischer, wenn auch von einem kompetenten Gerichte aus
gehender, Urtheile auch dann zu versagen, wenn die Gegenseitig
keit nicht verbürgt ist." Wenn der Anwalt des Ehemanns
Schönlen es unternommen hat, darzuthun, daß in Ehescheidungs
sachen nach der Lage der deutschen und schweizerischen Gesetzge
bung das Requisit der Reziprozität begriffsmäßig gar nicht
in Betracht kommen könne, so ist darauf einfach zu erwidern,
daß die deutsche Civilprozeßordnung die Vollstreckbarkeit aller
ausländischen Urtheile ohne Unterschied, also auch diejenige der
Ehescheidungsurtheile, davon abhängig macht, daß die Gegenseitig
keit verbürgt sei, wie denn auch das königlich würtembergische
Justizministerium in seinem auf den vorliegenden Fall bezüglichen
Rescript auf diese Gesetzesbestimmung ausdrücklich hinweist. Ob
dies der begriffsmäßigen" Bedeutung des Erfordernisses der
Reziprezität im internationalen Rechtsverkehr, wie der Anwalt
des Ehemannes Schönlen dieselbe sich konstruirt, entspreche oder
nicht entspreche, darauf kann gewiß nichts ankommen. Daß nun
aber von den deutschen Gerichten anerkannt würde, es sei im
Kanton Zürich die Gegenseitigkeit in Bezug auf die Vollstreckung
deutscher Urtheile verbürgt, steht keineswegs fest. Wenn der An
walt der Ehefrau Schönlen ausgeführt hat, in Bezug auf Ehe
scheidungsurtheile folge die Verbürgung der Gegenseitigkeit für
die ganze Schweiz ohne weiters aus Art. 43 des Civilstands
und Ehegesetzes, so ist dies nicht richtig. Die Auslegung des
Art. 43 C. St. G. ist bekanntlich eine sehr bestrittene, und es ist
B. vom Bundesrathe in diametralem Gegensatze zu der Be
hauptung der Rekurrentin, die Ansicht ausgesprochen worden,
ausländische Scheidungsurtheile über schweizerische Eheleute dürfen
nach Art. 43 leg. cit. in der Schweiz überhaupt nicht vollzogen
werden (vergl. Salis, in der Zeitschrift für schweizerisches Recht,
N. F. Bd. VIII S. 45 u. ff.). Mag nun, was hier nicht weiter
zu untersuchen ist, diese Auslegung richtig oder unrichtig sein, so
steht doch jedenfalls so viel fest, daß Art. 43 einen Rechtssatz,
wonach ausländische Scheidungsurtheile in der Schweiz vollzogen
werden müßten, nicht enthält; selbst wenn nicht richtig sein sollte,
daß nach demselben schweizerische Ehegatten, auch wenn sie im
Auslande wohnen, in Ehescheidungssachen stetsfort ausschließlich
der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterstehen, so schreibt doch
Art. 43 cit. nicht vor, daß ausländische Scheidungsurtheile von
den Kantonen vollzogen werden müssen. Daß sodann die im
Kanton Zürich rücksichtlich der Vollstreckung ausländischer Urtheile
geltenden kantonalrechtlichen Normen derart seien, daß danach die
deutschen Gerichte die Gegenseitigkeit als verbürgt betrachten
würden, ist von den Rekurrenten nicht dargethan worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Bechswerde wird als unbegründet abgewiesen.