- Urtheil vom 15. Februar 1889
in Sachen Jenny.
A. Am 12. Juni 1888 wurde der Rekurrent Konrad Jenny
Jenny, Schulrath, in Ziegelbrücke, von der erstinstanzlichen
Steuerkommission des Kantons Glarus mit einem Vermögen von
16,000 Fr. in das Steuerregister für 1888 eingetragen. Der
selbe beschwerte sich hiegegen nicht. Dagegen beschloß der Regie
rungsrath des Kantons Glarus (mit Zuzügern) in seiner Eigen
schaft als Obersteuerkommission am 10. Oktober 1888, die
Steuerschatzung des Rekurrenten für 1888 auf 50,000 Fr. zu
erhöhen. Auch gegen diesen Beschluß ergriff Konrad henny Jenny
kein Rechtsmittel. Dagegen hatte sich sein Schwiegervater, alt
Rathsherr Kaspar genny zur Ziegelbrücke, beim Regierungs
rathe über die ihn betreffende Steuereinschatzung beschwert und
dabei in einer Eingabe vom 27. Oktober 1888 unter anderm geltend
gemacht, daß er jedem seiner vier Kinder (also auch der Ehefrau
des Rekurrenten) ein Heiratsgut von 100,000 Fr. gegeben habe
XV 1889.
und diese Beträge in Abzug bringe. Der Regierungsrath des
Kantons Glarus entlastete daraufhin den Kaspar Jenny von
dem genannten Betrage, fand sich aber dadurch veranlaßt, auf
die Steuertaxation des Rekurrenten zurückzukommen und am
7. November 1888 den Beschluß zu fassen: Da zur Zeit des
Taxationsentscheides vom 10. Oktober gleichen Jahres die
Thatsache noch nicht bekannt war, daß Herr Schulrath Konrad
Fenny 100,000 Fr. Heiratsgut erhalten hat, so wird dessen
Vermögensansatz im Steuerregister mit 150,000 Fr. anstatt
mit blos 50,000 Fr. vorgemerkt. Gegen diesen Beschluß pro
testirte Konrad 4enny Jenny mit Eingabe vom 21. November
beim Regierungsrathe des Kantons Glarus, indem er in erster
Linie geltend machte, der Regierungsrath sei nicht berechtigt ge
wesen, auf seinen Taxationsentscheid vom 10. Oktober zurückzu
kommen, und in zweiter Linie behauptete, er besitze gar nicht ein
Vermögen von 150,000 Fr. Der Regierungsrath beschloß indeß
am 26. November 1888: Da einestheils die Behörde, welche
den einen Steuerpflichtigen für herausgegebene Beträge ent
lastet, das unbezweifelte Recht hat, den Empfänger derselben
dafür zu belasten und dieses Recht ihr jedenfalls auch nach
Maßgabe des Art. 52, Ziffer 5 der Verfassung und der 9
und 16 des Gesetzes, betreffend das Landessteuerwesen vom
11. Mai 1873 zusteht, und da anderntheils der Nichtbesitz des
höhern Vermögensbetrages von 150,000 Fr. seitens des Re
kurrenten wohl behauptet, aber nicht bewiesen wird, so wird
derselbe bei der letztern Veranlagung behaftet, wobei es dem
Genannten, sofern derselbe mit diesem Entscheide sich nicht zu
frieden geben will, freigestellt bleibt, innert acht Tagen nach
Zustellung dieses Beschlusses ein genaues detaillirtes Inventar
einzureichen, das er alsdann an einem ihm später zu bezeich
nenden Tage vor dem Vorsitzenden der hierseitigen Behörde an
Eidesstatt zu beloben hätte."
B. Konrad Jenny ergriff nunmehr den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht wegen Verletzung des Art. 17 K. V.
und der Art. 4 B.-V. und 4 K. V. Er behauptet:
- Art. 17 K. V. bestimme: Alle Einwohner des Kantons
haben zu Deckung der Staatsausgaben nach Maßgabe der ge
setzlichen Bestimmungen beizutragen." dadurch seien die Be
stimmungen des Landessteuergesetzes zu einem integrirenden Be
standtheile der Verfassung erhoben worden; eine Nichtbeachtung
der Vorschriften des fraglichen Gesetzes involvire daher stets eine
Verletzung der Verfassung selbst. Nun könne keinem Zweifel un
terliegen, daß gemäß 9 u. ff., speziell 16, des Landessteuer
gesetzes die Taxationsentscheide der Obersteuerkommission (Regie
rungsrath mit Zuzügern) endgültig und sowohl für den Fiskus
als für den Steuerpflichtigen rechtsverbindlich seien, sofern nicht
vom Steuerpflichtigen binnen der gesetzlichen Nothfrist von 14
Tagen das in 17 des citirten Gesetzes vorgesehene Verfahren
eingeleitet werde. Letzteres sei vorliegend nicht geschehen und daher
der Regierungsrath gesetzlich nicht berechtigt gewesen, für das
Jahr 1888 auf die Taxationsentscheidung vom 10. Oktober, in
Folge nachträglich erlangter Informationen, zurückzukommen. Dies
ergebe sich auch daraus, daß nach den Bestimmungen der Voll
ziehungsverordnung zum Steuergesetze die Steuerregister bis Ende
Oktober abgeschlossen sein sollen.
- In dem angefochtenen Verfahren des Regierungsrathes liege
ferner eine Verletzung der in Art. 4 B. V und 4 K. B. nieder
gelegten Gewährleistung der Gleichheit vor dem Gesetze. Er be
haupte und verstelle nöthigenfalls zum Beweise, daß während der
ganzen Dauer der Anwendung des Steuergesetzes vom 11. Mai
1873 niemals gegen einen andern Steuerpflichtigen in der Weise
verfahren worden sei, wie gegen den Rekurrenten. Niemals
sei gegenüber einem Steuerpflichtigen nachträglich eine zweite
höhere Veranlagung für das betreffende Jahr angeordnet worden,
wenn es der Obersteuerkommission nach ihrem Entscheide zur
Kenntniß gekommen sei, daß er ein größeres Vermögen besitze
als sie bei ihrer Taxation angenommen habe. Der Regierungs
rath solle seine angefochtene Anordnung darauf stützen, daß am
- November 1888 die Taxation der Steuerpflichtigen im Allge
meinen noch nicht vollständig bereinigt gewesen sei, und daß er,
so lange dies nicht der Fall sei, das Recht besitze, auf die Taxa
tion jedes einzelnen Steuerpflichtigen wieder zurückzukommen. Das
sei aber vollständig falsch; die Veranlagung jedes einzelnen
Steuerpflichtigen bilde eine Verhandlung für sich und müsse ganz
unabhängig von derjenigen der andern Pflichtigen vorgenommen
werden. So sei es auch immer gehalten worden. Demnach werde
auf Aufhebung des Entscheides des Regierungsrathes des Kan
tons Glarus vom 7. November 1888 angetragen.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der
Regierungsrath des Kantons Glarus im Wesentlichen geltend:
Soweit die Beschwerde auf die Verletzung von Bestimmungen
des kantonalen Steuergesetzes begründet werde, sei das Bundes
gericht nicht kompetent. Die Behauptung, daß dieses Gesetz einen
integrirenden Bestandtheil der Kantonsverfassung bilde, sei gemäß
wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes unrichtig. Die
Verletzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten individualrechtes
durch die angeblich unrichtige und willkürliche Anwendung des
Steuergesetzes habe der Rekurrent weder nachgewiesen noch auch
nur behauptet. Es sei übrigens auch gar nicht richtig, daß dem
Rek.-rrenten gegenüber das Gesetz unrichtig und anders als Gegen
über andern Steuerpflichtigen angewendet worden sei. Nachdem
durch die Vorlagen des Schwiegervaters des Rekurrenten sich
herausgestellt, daß dieser seinen Kindern bestimmte Summen
herausgegeben habe, habe der Geber um diese Beträge entlastet,
die Empfänger dagegen damit belastet werden müssen. Das Gesetz
( 17) schreibe ausdrücklich vor, daß derjenige Steuerpflichtige,
welcher von der Rechtswohlthat der Vorlage eines Inventars
Gebrauch machen wolle, wie dies der Schwiegervater des Rekur
renten gethan habe, im Inventar ausdrücklich angeben müsse, ob
und wie viel Vermögen er an Kinder oder Erben herausgegeben
habe. Der Zweck dieser Gesetzesbestimmung sei natürlich, zu ver
hindern, daß dem Staate Steuersummen verloren gehen und ihn
in den Stand zu setzen, die Empfänger für die betreffenden Be
träge zur Besteuerung heranzuziehen. Der Regierungsrath sei
daher zu seiner Schlußnahme vom 7. November nicht nur be
rechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen; das Gesetz verbiete
denn auch mit keiner Silbe, Vermögensveranlagungen gestützt auf
Thatsachen, welche bei Durchführung des gesetzlichen Verfahrens
zur Kenntniß der Behörde gelangen, in Revision zu ziehen. Die
Steuerbehörde habe sich, zumal bei Taxationen, die untereinander
im Zusammenhange stehen und einander beeinflussen, stets das
Recht hiezu gewahrt. Es werde daher auf Abweisung der Be
schwerde angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn die glarnerische Kantonsverfassung vorschreibt, daß
die Kantonseinwohner zu Deckung der Staatsausgaben nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beizutragen haben, so
ist damit wohl ausgesprochen, daß die Bürger nur auf Grund
von Gesetzen zur Steuer herangezogen und nicht etwa durch
administative Verfügungen beliebig mit Steuern belastet werden
dürfen. Dagegen werden dadurch selbstverständlich die Bestimmun
gen der Steuergesetze ebensowenig zu Verfassungsbestimmungen
erhoben, als etwa die Bestimmungen der Straf und Strafprozeß
gesetze durch die verfassungsmäßige Gewährleistung, daß Niemand
anders als in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen und in
den durch dasselbe vorgeschriebenen Formen gerichtlich verfolgt
und verhaftet werden dürfe. Die Beschwerde wegen Verletzung des
17 der Kantonsverfassung ist also unbegründet.
- Auch eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze liegt
nicht vor. Die Frage, ob der Regierungsrath in seiner Stellung
als Obersteuerkommission auf die bereits von ihm erledigte Taxa
tion eines Steuerpflichtigen zurückkommen dürfe, wenn er im
weitern Verlaufe der Taxationsverhandlungen, anläßlich der Ein
schätzung eines andern Steuerpflichtigen, entdeckt, daß die Taxa
tion eine unrichtige war, ist zunächst eine Frage der Auslegung
des kantonalen Gesetzes und als solche der Nachprüfung des
Bundesgerichtes entzogen. Nur dann wäre das Bundesgericht
zum Einschreiten berechtigt, wenn das Verfahren des Regierungs
rathes gegen klares Recht willkürlich verstoßen und den Rekur
renten einer ausnahmsweisen Behandlung unterwerfen würde.
Dies ist aber nicht der Fall. Es kann nicht gesagt werden, daß
das Verfahren des Regierungsrathes gegen eine klare, positive,
verschiedener Auslegung gar nicht fähige, Gesetzesbestimmung ver
stoße, und wenn der Rekurrent behauptet, es sei bisher noch nie
in gleicher Weise wie im gegenwärtigen Falle verfahren worden,
so ist dies nicht geeignet, eine Beschwerde wegen Verletzung der
Gleichheit vor dem Gesetze zu begründen. Dazu wäre vielmehr
der Nachweis erforderlich, daß bisher konsequent entschieden wor
den sei, es sei auch in Fällen der vorliegenden Art eine Berich
tigung der einmal ausgesprochenen Taxation unstatthaft und daß
von dieser feststehenden Praxis nur dem Rekurrenten gegenüber
ausnahmsweise, aus nicht sachlichen Gründen, abgegangen werden
wolle. Ein solcher Nachweis aber ist weder erbracht noch auch
anerboten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.