- Urtheil vom 27. Januar 1888 in Sachen
Gfeller gegen Berner Handelsbank.
A. Durch Urtheil vom 15./30. Juli 1887 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Die
klägerischen Kinder der Wittwe Maria Gfeller geb. Streit,
welche noch als Partei verhandeln, sind mit ihrem Klagebe
gehren abgewiesen und gegenüber der Berner Handelsbank zur
Bezahlung ihrer auf den Betrag von 177 Fr. bestimmten Kosten
dieses Prozesses verurtheilt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Interventionskläger,
die Kinder Gfeller, die Weiterziehung an das Bundesgericht.
Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt:
- Es seien in Abänderung des Urtheils des Appellations
und Kassationshofes des Kantons Bern vom 15./30. Juli
1887 den Kindern Gfeller die in ihrer Interventionsklage vom
- Januar 1887 erhobenen zwei Klagebegehren zuzusprechen,
eventuell,
- es sei die vorinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die
Sache zu neuer Beurtheilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
unter Kostenfolge.
Dagegen beantragt der Anwalt der Berner Handelsbank:
- Das Bundesgericht wolle auf die Weiterziehung der Gegen
partei nicht eintreten, eventuell,
- deren Beschwerde abweisen, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wittwe Maria Gfeller geb. Streit in Bern begab durch
Blankoindossement einen von ihrem Schwiegersohne Max
Gorenflo in Bern am 15. Februar 1886 an ihre Ordre aus
gestellten (von Bendicht Gfeller als Bürgen mitunterzeichneten),
auf 15. Mai gleichen Jahres fälligen Eigenwechsel über
4500 Fr. an die Berner Handelsbank in Bern. Festgestellt ist,
daß die Indossirung fraglichen Wechsels durch die Wittwe
XIV 1888
Gfeller lediglich zum Zwecke der Verbürgung für den Aussteller
erfolgte. Da der Wechsel von dem (inzwischen in Konkurs
gefallenen) Aussteller nicht eingelöst wurde, so belangte die
Berner Handelsbank im Regreßwege die Wittwe Gfeller. In
dem daraus entstandenen Prozesse traten die im Rubrum dieses
Urtheils genannten Kinder der Wittwe Gfeller als Haupt
intervenienten auf und stellten die Rechtsbegehren: 1. Es solle
gerichtlich erkannt werden, die Unterzeichnung des von Max
Gorenflo in Bern für 4500 Fr. am 15. Februar 1886 aus
gestellten und am 15. Mai gleichen Jahres verfallenen Eigen
wechsels durch Wittwe Maria Gfeller geb. Streit in Bern sei
ungültig unter Kostenfolge. 2. Es sei die von der Tit. Berner
Handelsbank in Bern, gestützt auf den von Max Gorenflo für
4500 Fr. am 15. Februar 1886 ausgestellten und am 15.
Mai gleichen Jahres fällig gewesenen, mit den Unterschriften
Bendicht Gfeller und Wittwe Maria Gfeller geb. Streit in
Bern versehenen Wechsel durch Zahlungsaufforderung vom 28.
Mai 1886 angehobene und am 14. Juli 1886 bis und mit
der Pfändungsankündigung vorgeschrittene Betreibung zu kassiren
unter Kostenfolge. Diese Rechtsbegehren wurden im Wesentlichen
damit begründet: Wittwe Gfeller habe mit ihren Kindern noch
nicht getheilt; sie unterstehe daher der Vorschrift des Art. 6
Absatz 1 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 über die
Aufhebung der Geschlechtsbeistandschaften im alten Kantonstheil
(sogenanntes Emanzipationsgesetz), welche bestimme: Bis die
Theilung über das väterliche Vermögen eintritt, darf die
Wittwe an dem Kapitalvermögen keine wesentlichen Verän
derungen vornehmen, ohne dazu die Einwilligung der Kinder
die nicht unter ihrer Gewalt stehen, und für diejenigen, welche
derselben unterworfen sind, die Genehmigung der Vormund
schaftsbehörde ihrer Heimatgemeinde erhalten zu haben. Jede
Handlung der Wittwe, durch welche ohne diese Beistimmung
von Seite der Kinder das Kapitalvermögen wesentlich ver
ändert oder vermindert würde, ist ungültig. Diese Gesetzes
bestimmung sei vom Bundesgerichte in seiner Entscheidung in
Sachen Isenschmid gegen Hurni vom 20. Juni 1884 als noch
zu Recht bestehend anerkannt worden. Nun involvire die Ueber
nahme der fraglichen Wechselverbindlichkeit durch die Wittwe
Gfeller eine wesentliche Kapitalveränderung oder Verminderung;
da die Wittwe Gfeller dazu die Einwilligung ihrer Kinder
beziehungsweise der Vormundschaftsbehörde nicht erhalten habe,
so sei die Verpflichtung ungültig. Dies sei auch noch aus einem
andern Grunde der Fall. Alinea 2 des citirten Art. 6 des
bernischen Emanzipationsgesetzes bestimme: Bis zum Abschlusse
er Theilung ist es auch der Wittwe schlechthin untersagt,
fürgschaften einzugehen. Die fragliche Wechselverpflichtung der
Wittwe Gfeller sei nun keine selbständige Verbindlichkeit sondern
eine verschleierte Bürgschaft und schon aus diesem Grunde
ungültig. Die Wittwe Gfeller unterzog sich den Begehren der
Hauptinterventionsklage; die Berner Handelsbank dagegen be
stritt dieselbe. Die Vorinstanz hat in ihrem Fakt. A erwähnten
Urtheile die Hauptinterventionsklage abgewiesen und zwar (so
weit dies hier in Betracht kommt) aus folgenden Gründen:
Eine (nach Art. 6, Absatz 1 des Emanzipationsgesetzes ungül
tige) wesentliche Kapitalveränderung oder Verminderung liege
in der Uebernahme der fraglichen Wechselverbindlichkeit durch
die Wittwe Gfeller (mit Rücksicht auf den Betrag des Ver
mögens derselben) nicht. Art. 6, Absatz 2 des citirten Gesetzes
dagegen sei aufgehoben. Der kantonale Gesetzgeber könne zur
Sicherung der erbanwartschaftlichen Rechte der Kinder schützende
Bestimmungen aufstellen und die Verfügungsbefugniß der
Wittwe hinsichtlich des den Kindern erbrechtlich verfangenen
Vermögens beschränken; allein er dürfe nicht entgegen dem
Bundesgesetze betreffend die perfönliche Handlungsfähigkeit vom
- Januar 1882 aus Gründen vormundschaftlicher Natur die
Verpflichtungsfähigkeit der Wittwe für eine bestimmte Vertrags
art rundweg aufheben. Die Ueberlegung, daß Frauen sich leicht
werden bereden lassen, das gefahrvolle Geschäft der Bürgschaft
einzugehen, könne auf kantonalem Rechtsgebiete nicht mehr zum
Bürgschaftsverbote schlechthin führen. Durch den ersten Theil
des Art. 6 leg. cit. sei dafür gesorgt, daß nicht das Kapital
vermögen einer unabgetheilten Wittwe entgegen den Rechten
der Kinder wesentlich verändert oder vermindert werde.
- Die Beschwerde an das Bundesgericht ist von den Rekur
renten auf zwei verschiedene Gesichtspunkte begründet worden.
Einerseits behaupten sie, die Vorinstanz habe zu Unrecht ver
neint, daß eine wesentliche Kapitalveränderung oder Vermin
derung vorliege, andrerseits führen sie aus, die vorinstanzliche
Entscheidung, es sei das Bürgschaftsverbot des Art. 6, Absatz 2
leg. cit. durch das Bundesgesetz betreffend die persönliche
Handlungsfähigkeit aufgehoben, beruhe auf unrichtiger Auffassung
und Anwendung des erwähnten Bundesgesetzes.
3. Zu Prüfung des ersten Beschwerdegrundes ist das Bundes
gericht nicht kompetent. Freilich ist, wie der Anwalt der Rekur
renten heute bemerkt hat, die Frage, ob eine wesentliche Kapi
talveränderung oder Kapitalverminderung im Sinne des Art.
6 Absatz 1 des bernischen Emanzipationsgesetzes vorliege, nicht
eine bloße That sondern auch eine Rechtsfrage. Allein sie ist
ausschließlich eine Rechtsfrage kantonalen Rechtes und daher
nach Art. 29 O. G. der Beurtheilung des Bundesgerichtes,
welches nur die richtige Anwendung des eidgenössischen Rechtes
zu überprüfen befugt ist, entzogen. Dagegen ist das Bun
desgericht zu Beurtheilung des zweiten Beschwerdegrundes
der Rekurrenten kompetent, da hier die Anwendung bundes
rechtlicher Grundsätze in Frage steht (siehe Entscheidung des
Bundesgerichtes in Sachen Eggli gegen Krebs vom 20. Juni
1885, Amtliche Sammlung XI, S. 197 Erwägung 3).
4. Die vorinstanzliche Entscheidung ist indeß ohne weiters
gutzuheißen. Das Bürgschaftsverbot des Alinea 2 des Art. 6
des bernischen Emanzipationsgesetzes kann nicht (wie dies in
Betreff der in Alinea 1 ibidem statuirten Beschränkung durch
die bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Isenschmid gegen
Hurni vom 20. Juni 1884, Amtliche Sammlung X, S. 246
und ff. geschehen ist) als eine aus dem Warterecht der Kinder
am elterlichen Vermögen fließende Beschränkung der Verfügungs
befugniß der Wittwe über ihr Vermögen betrachtet werden;
denn dasselbe ist ja ein schlechthin unbedingtes und greift Platz
ohne alle Rücksicht darauf, ob durch die übernommene Bürg
schaft die Rechte der Kinder irgendwie verletzt werden. Dieses
Verbot (soweit ihm eine selbständige Bedeutung neben Alinea
1 des Art. 6 leg. cit. zukommt) kann daher, mag sein legis
lattver Grund welcher immer sein, nur aufgefaßt werden als
eine Beschränkung entweder der persönlichen Handlungsfähigkeit
oder der Rechtsfähigkeit von Wittwen, welche mit ihren Kindern
noch nicht getheilt haben; im einen wie im andern Falle ist
es mit bestehendem Bundesrechte unvereinbar. Betrachtet man
dasselbe als Beschränkung der persönlichen Handlungsfähigkeit,
so ist es bereits durch das Bundesgesetz betreffend die persönliche
Handlungsfähigkeit, weil in diesem Gesetze nicht vorbehalten,
beseitigt; betrachtet man dasselbe hingegen als eine singuläre,
durch das Handlungsfähigkeitsgesetz nicht berührte, Beschränkung
der Rechtsfähigkeit der sogenannten unabgetheilten Wittwen, so
ist es jedenfalls durch Art. 490 des Obligationenrechtes auf
gehoben. Denn dieser Artikel bestimmt ja, daß fähig eine
Bürgschaft einzugehen, jeder sei, welcher sich nach Maßgabe des
Obligationenrechtes durch Verträge verpflichten könne; er schließt
also ausdrücklich aus, daß die Bürgschaftsfähigkeit allgemein
verpflichtungsfähiger Personen durch besondere Bestimmungen
der kantonalen Gesetzgebung beschränkt oder ausgeschlossen
werden könne. Allgemein verpflichtungsfähig gemäß den Bestim
mungen des Obligationenrechtes sind aber unabgetheilte Witt
wen unzweifelhaft.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Kläger wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch
tenen Urtheile des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern vom 15./30. Juli 1887 sein Bewenden.